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Document 32025D0779

Beschluss (GASP) 2025/779 des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern

ST/7484/2025/INIT

ABl. L, 2025/779, 15.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/779/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/779/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/779

15.4.2025

BESCHLUSS (GASP) 2025/779 DES RATES

vom 14. April 2025

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 8. Dezember 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP (1) angenommen, der den vom Rat am 8. Juni 1998 angenommenen Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren aktualisiert und ersetzt.

(2)

Im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP sind die außen- und sicherheitspolitischen Kriterien festgelegt, anhand derer jeder Mitgliedstaat Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen auf Einzelfallbasis prüfen muss. Seit der Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP haben eine Reihe von Entwicklungen sowohl auf internationaler als auch auf Unionsebene dazu geführt, dass diese Kriterien überprüft und neue Verpflichtungen und Zusagen zur Prüfung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen auferlegt werden müssen.

(3)

Der Rat hat am 16. September 2019 Schlussfolgerungen zur Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP angenommen, mit denen die Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) beauftragt wurde, die Durchführung dieses Gemeinsamen Standpunkts erneut zu bewerten.

(4)

Nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union lässt sich die Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will. Dazu gehören Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.

(5)

Gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union setzt sich die Union für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, unter anderem um Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern und den Frieden und die internationale Sicherheit zu erhalten.

(6)

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union muss die Union auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns achten. In diesem Zusammenhang nimmt der Rat unter anderem Kenntnis von den Verordnungen (EU) 2021/821 (2) und (EU) 2025/41 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates.

(7)

Damit dieser Gemeinsame Standpunkt die größtmögliche Wirkungskraft hat, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach einer Verstärkung ihrer Zusammenarbeit und einer Förderung ihrer Konvergenz im Bereich der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern streben, auch durch den Austausch relevanter Informationen, einschließlich solcher über bestimmte Bestimmungsländer und über Genehmigungsverweigerungen, Waffenausfuhrpolitiken und, soweit erforderlich, die Überwachung der Endverwendung, indem sie sich über ihre Risikobewertung beraten und mögliche Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Konvergenz und zur Förderung der Einheit und Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union ermitteln.

(8)

Es ist daher angezeigt, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei den Regeln über Ausfuhrgenehmigungen weiter zu verstärken und die Konvergenz im Bereich der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern zu fördern. Ferner ist es notwendig, überarbeitete Kriterien festzulegen, anhand deren die Kontrolle der Verbringung solcher Technologie beurteilt werden soll, und diesen Kriterien Geltung zu verschaffen. Diese Ziele können durch eine Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP erreicht werden, um hohe gemeinsame Standards bei der Durchführung der Kontrolle der Verbringung solcher Technologie und solcher Güter zu gewährleisten.

(9)

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP sollte daher geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Kriterien

(1)   Kriterium 1: Einhaltung der internationalen Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaaten, insbesondere der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder von der Europäischen Union verhängten restriktiven Maßnahmen, der Übereinkünfte zur Nichtverbreitung und zu anderen Gegenständen sowie sonstiger internationaler Verpflichtungen und Zusagen

Eine Ausfuhrgenehmigung wird verweigert, wenn ihre Erteilung zu den internationalen Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaaten im Widerspruch stünde, unter anderem zu

a)

den Pflichten der Mitgliedstaaten sowie ihren Verpflichtungen zur Durchsetzung von Waffenembargos der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa;

b)

den Pflichten der Mitgliedstaaten aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, dem Übereinkommen über biologische und Toxinwaffen und dem Chemiewaffenübereinkommen;

c)

den Pflichten der Mitgliedstaaten aus dem Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen und den entsprechenden dazugehörigen Protokollen;

d)

den Pflichten der Mitgliedstaaten aus dem Vertrag über den Waffenhandel;

e)

den Pflichten der Mitgliedstaaten aus dem Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (Ottawa-Übereinkommen);

f)

den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten;

g)

den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Globalen Rahmen für die Verwaltung von Beständen konventioneller Munition über deren gesamte Lebensdauer;

h)

den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Australischen Gruppe, des Trägertechnologie-Kontrollregimes, des Zangger-Ausschusses, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG), des Wassenaar-Arrangements und des Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen.

(2)   Kriterium 2: Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch das Endbestimmungsland

Die Mitgliedstaaten bewerten die Haltung des Empfängerlandes zu den einschlägigen Grundsätzen der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, einschließlich der Menschenrechtslage im betreffenden Land, und

a)

verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, dazu verwendet werden könnten, interne Repression, schwerwiegende Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, schwere Gewalttaten gegen Frauen und Kinder oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen zu begehen oder zu ermöglichen;

b)

lassen besondere Vorsicht und Wachsamkeit bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen an Länder walten, in denen von den zuständigen Gremien der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Europarates schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen festgestellt wurden, und nehmen dabei eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Art der Militärtechnologie oder der Militärgüter vor.

Hierfür gelten als Militärtechnologie oder Militärgüter, die zu interner Repression benutzt werden könnten, unter anderem Militärtechnologie oder Militärgüter, die vom angegebenen Endverwender in dieser oder einer ähnlichen Form nachweislich zu interner Repression benutzt worden sind oder bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie an der angegebenen Endverwendung bzw. am angegebenen Endverwender vorbeigeleitet werden und zu interner Repression genutzt werden. Gemäß Artikel 1 wird die Art der Militärtechnologie oder der Militärgüter sorgfältig geprüft, insbesondere wenn sie für Zwecke der inneren Sicherheit bestimmt sind. Interne Repression umfasst unter anderem Folter sowie andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche oder Schnell-Hinrichtungen, das Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Verhaftungen und andere schwere Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, festgelegt sind.

Die Mitgliedstaaten bewerten die Haltung des Empfängerlandes zu den einschlägigen Grundsätzen der Übereinkünfte des humanitären Völkerrechts sowie seine Achtung des humanitären Völkerrechts und

c)

verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, verwendet werden, um schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu begehen, einschließlich gegen nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Gruppen wie Frauen und Kinder.

(3)   Kriterium 3: Innere Lage im Endbestimmungsland als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneten Konflikten

Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhrgenehmigung für Militärtechnologie oder Militärgüter, die im Endbestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen bzw. verlängern würden oder bestehende Spannungen oder bewaffnete Konflikte verschärfen würden, unbeschadet der legitimen und rechtmäßigen Sicherheit und Verteidigung dieses Landes.

(4)   Kriterium 4: Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region

Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass der angegebene Empfänger die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, zum Zwecke der Aggression gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzt. Bei der Abwägung dieser Risiken berücksichtigen die Mitgliedstaaten unter anderem

a)

das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit eines bewaffneten Konflikts zwischen dem Empfängerland und einem anderen Land;

b)

Gebietsansprüche, deren gewaltsame Durchsetzung das Empfängerland in der Vergangenheit versucht bzw. angedroht hat;

c)

die Wahrscheinlichkeit, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter zu anderen Zwecken als für die legitime und rechtmäßige nationale Sicherheit und Verteidigung des Empfängerlandes oder die Ausübung des in Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen verankerten naturgegebenen Rechts des Empfängerlandes auf Selbstverteidigung verwendet wird;

d)

das Erfordernis, die regionale Stabilität nicht wesentlich zu beeinträchtigen.

(5)   Kriterium 5: Nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Gebiete, deren Außenbeziehungen in die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats fallen, sowie nationale Sicherheit befreundeter und verbündeter Länder

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen

a)

die möglichen Auswirkungen der Militärtechnologie oder der Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, auf ihre Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sowie auf die anderer Mitgliedstaaten und befreundeter oder verbündeter Länder, unbeschadet der Berücksichtigung der Kriterien betreffend die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts sowie die Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region;

b)

das Risiko, dass diese Militärtechnologie oder diese Militärgüter gegen ihre eigenen Streitkräfte oder die anderer Mitgliedstaaten oder befreundeter oder verbündeter Länder eingesetzt werden.

(6)   Kriterium 6: Verhalten des Käuferlandes bzw. des Empfängerlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, unter besonderer Berücksichtigung seiner Haltung zum Terrorismus, der Art der von ihm eingegangenen Bündnisse und seiner Einhaltung des Völkerrechts

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter anderem das bisherige Verhalten des Käuferlandes bzw. des Empfängerlandes in Bezug auf

a)

eine Unterstützung oder Förderung des Terrorismus und der internationalen organisierten Kriminalität;

b)

die Einhaltung seiner internationalen Verpflichtungen, insbesondere derer zur Nichtanwendung von Gewalt, und des humanitären Völkerrechts;

c)

sein Engagement im Bereich der Nichtverbreitung und in anderen Bereichen der Rüstungskontrolle und Abrüstung, insbesondere die Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung der bei Kriterium 1 unter den Buchstaben b bis d aufgeführten einschlägigen Rüstungskontroll- und Abrüstungsübereinkommen.

(7)   Kriterium 7: Risiko der Abzweigung von Militärtechnologie oder Militärgütern im Empfängerland oder der Wiederausfuhr von Militärgütern unter unerwünschten Bedingungen

Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Militärtechnologie oder der Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, auf das Empfängerland und des Risikos, dass diese Technologie oder Güter auf Umwegen zu einem unerwünschten Endverwender oder zu einer unerwünschten Endverwendung gelangen könnten, wird Folgendes berücksichtigt:

a)

die legitimen Interessen der Verteidigung und der inneren Sicherheit des Empfängerlandes, einschließlich einer etwaigen Beteiligung an friedenserhaltenden Maßnahmen der Vereinten Nationen oder anderer Art;

b)

die technische Fähigkeit des Empfängerlandes, diese Technologie oder diese Güter zu benutzen und zu schützen;

c)

die Fähigkeit des Empfängerlandes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen, einschließlich wenn es sich bei der Militärtechnologie oder den Militärgütern, die zur Ausfuhr bestimmt sind, um Güter handelt oder sie Güter beinhalten, die in Erzeugnisse zur späteren Ausfuhr durch das Empfängerland integriert werden sollen;

d)

das Risiko, dass diese Technologie oder diese Güter mit unerwünschtem Ziel wieder ausgeführt werden, und die bisherige Befolgung etwaiger Wiederausfuhrbestimmungen bzw. vorheriger Genehmigungspflichten, die vom Ausfuhrmitgliedstaat gegebenenfalls festgelegt wurden, durch das Empfängerland;

e)

das Risiko, dass diese Technologie oder diese Güter zu terroristischen Vereinigungen oder einzelnen Terroristen umgeleitet werden;

f)

das Risiko eines Reverse Engineering oder eines unbeabsichtigten Technologietransfers;

g)

das Risiko, dass diese Technologie oder Güter verwendet werden, um restriktive Maßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union zu umgehen;

h)

das Risiko einer Verschärfung von Konflikten, Gewalt und illegalen Handlungen aufgrund der Besonderheiten der Technologie und Güter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, insbesondere in Bezug auf das Risiko einer Umlenkung von Kleinwaffen und leichten Waffen.

(8)   Kriterium 8: Vereinbarkeit der Ausfuhr von Militärtechnologie oder Militärgütern mit der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Endbestimmungslandes, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Staaten bei der Erfüllung ihrer legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse möglichst wenige Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen sollten

Die Mitgliedstaaten beurteilen anhand von Informationen aus einschlägigen Quellen, wie Berichten des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, der Weltbank, des Internationalen Währungsfonds und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, ob die geplante Ausfuhr die nachhaltige Entwicklung des Endbestimmungslandes ernsthaft beeinträchtigen würde. Sie prüfen in diesem Zusammenhang den jeweiligen Anteil der Rüstungs- und der Sozialausgaben des betreffenden Landes und berücksichtigen dabei auch jedwede Unions- oder bilaterale Hilfe.“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Ausfuhrgenehmigungen werden nur auf der Grundlage einer zuverlässigen vorherigen Kenntnis der Endverwendung im Endbestimmungsland erteilt. Hierfür sind in der Regel eine gründlich überprüfte Endverbleibserklärung oder entsprechende Unterlagen und/oder eine vom Endbestimmungsland erteilte amtliche Genehmigung erforderlich. Die Mitgliedstaaten können andere Instrumente zur Überwachung der Endverwendung einsetzen, einschließlich der Verpflichtung der Endverwender, spezifischen Überprüfungsmechanismen zuzustimmen. Bei der Bewertung der Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen für Militärtechnologie oder Militärgüter zum Zwecke der Produktion in Drittländern berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere die mögliche Verwendung des Endprodukts im Erzeugerland sowie das Risiko, dass das Endprodukt zu einem unerwünschten Endverwender umgeleitet oder ausgeführt werden könnte.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Unbeschadet der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) gelten die in Artikel 2 dieses Gemeinsamen Standpunkts festgelegten Kriterien und das Konsultationsverfahren nach Artikel 4 dieses Gemeinsamen Standpunkts für die Mitgliedstaaten auch für Güter und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Endverwender dieser Güter und dieser Technologie die Streitkräfte, die internen Sicherheitskräfte des betreffenden Landes oder ähnliche Einheiten in diesem Land sein werden. Wird in diesem Gemeinsamen Standpunkt auf Militärtechnologie oder Militärgüter Bezug genommen, so sind darunter auch diese Güter und diese Technologie zu verstehen.

(*1)  Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/821/oj).“ "

4.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Damit dieser Gemeinsame Standpunkt die größtmögliche Wirkungskraft hat, streben die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) nach einer Verstärkung ihrer Zusammenarbeit und einer Förderung ihrer Konvergenz im Bereich der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern, auch durch den Austausch relevanter Informationen, einschließlich solcher über bestimmte Bestimmungsländer und über Genehmigungsverweigerungen, Waffenausfuhrpolitiken und, soweit angezeigt, die Überwachung der Endverwendung, indem sie sich über ihre Risikobewertung beraten und mögliche Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Konvergenz und zur Förderung der Einheit und Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union ermitteln.

(2)   Um die Konvergenz zu fördern und die Beschlussfassung über die Ausfuhr von Militärgütern oder Militärtechnologie, die gemeinsam finanziert und hergestellt werden, zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten, die sich an einem gemeinsamen Verteidigungsprojekt beteiligen, zu diesem Zweck auf Erleichterungsmechanismen zurückgreifen. Die Mitgliedstaaten, die an einem gemeinsamen Verteidigungsprojekt teilnehmen, werden dazu angehalten, einander zu ihrer Risikobewertung zu konsultieren.“

5.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird bis zum 15. April 2030 überprüft.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2008/944/oj).

(2)  Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/821/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2025/41 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) (ABl. L, 2025/41, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/41/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/779/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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