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Document 32025D0779
Council Decision (CFSP) 2025/779 of 14 April 2025 amending Common Position 2008/944/CFSP defining common rules governing control of exports of military technology and equipment
Beschluss (GASP) 2025/779 des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern
Beschluss (GASP) 2025/779 des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern
ST/7484/2025/INIT
ABl. L, 2025/779, 15.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/779/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/779 |
15.4.2025 |
BESCHLUSS (GASP) 2025/779 DES RATES
vom 14. April 2025
zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 8. Dezember 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP (1) angenommen, der den vom Rat am 8. Juni 1998 angenommenen Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren aktualisiert und ersetzt. |
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(2) |
Im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP sind die außen- und sicherheitspolitischen Kriterien festgelegt, anhand derer jeder Mitgliedstaat Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen auf Einzelfallbasis prüfen muss. Seit der Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP haben eine Reihe von Entwicklungen sowohl auf internationaler als auch auf Unionsebene dazu geführt, dass diese Kriterien überprüft und neue Verpflichtungen und Zusagen zur Prüfung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen auferlegt werden müssen. |
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(3) |
Der Rat hat am 16. September 2019 Schlussfolgerungen zur Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP angenommen, mit denen die Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) beauftragt wurde, die Durchführung dieses Gemeinsamen Standpunkts erneut zu bewerten. |
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(4) |
Nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union lässt sich die Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will. Dazu gehören Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. |
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(5) |
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union setzt sich die Union für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, unter anderem um Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern und den Frieden und die internationale Sicherheit zu erhalten. |
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(6) |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union muss die Union auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns achten. In diesem Zusammenhang nimmt der Rat unter anderem Kenntnis von den Verordnungen (EU) 2021/821 (2) und (EU) 2025/41 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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(7) |
Damit dieser Gemeinsame Standpunkt die größtmögliche Wirkungskraft hat, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach einer Verstärkung ihrer Zusammenarbeit und einer Förderung ihrer Konvergenz im Bereich der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern streben, auch durch den Austausch relevanter Informationen, einschließlich solcher über bestimmte Bestimmungsländer und über Genehmigungsverweigerungen, Waffenausfuhrpolitiken und, soweit erforderlich, die Überwachung der Endverwendung, indem sie sich über ihre Risikobewertung beraten und mögliche Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Konvergenz und zur Förderung der Einheit und Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union ermitteln. |
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(8) |
Es ist daher angezeigt, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei den Regeln über Ausfuhrgenehmigungen weiter zu verstärken und die Konvergenz im Bereich der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern zu fördern. Ferner ist es notwendig, überarbeitete Kriterien festzulegen, anhand deren die Kontrolle der Verbringung solcher Technologie beurteilt werden soll, und diesen Kriterien Geltung zu verschaffen. Diese Ziele können durch eine Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP erreicht werden, um hohe gemeinsame Standards bei der Durchführung der Kontrolle der Verbringung solcher Technologie und solcher Güter zu gewährleisten. |
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(9) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP sollte daher geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Kriterien (1) Kriterium 1: Einhaltung der internationalen Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaaten, insbesondere der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder von der Europäischen Union verhängten restriktiven Maßnahmen, der Übereinkünfte zur Nichtverbreitung und zu anderen Gegenständen sowie sonstiger internationaler Verpflichtungen und Zusagen Eine Ausfuhrgenehmigung wird verweigert, wenn ihre Erteilung zu den internationalen Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaaten im Widerspruch stünde, unter anderem zu
(2) Kriterium 2: Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch das Endbestimmungsland
(3) Kriterium 3: Innere Lage im Endbestimmungsland als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneten Konflikten Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhrgenehmigung für Militärtechnologie oder Militärgüter, die im Endbestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen bzw. verlängern würden oder bestehende Spannungen oder bewaffnete Konflikte verschärfen würden, unbeschadet der legitimen und rechtmäßigen Sicherheit und Verteidigung dieses Landes. (4) Kriterium 4: Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass der angegebene Empfänger die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, zum Zwecke der Aggression gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzt. Bei der Abwägung dieser Risiken berücksichtigen die Mitgliedstaaten unter anderem
(5) Kriterium 5: Nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Gebiete, deren Außenbeziehungen in die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats fallen, sowie nationale Sicherheit befreundeter und verbündeter Länder Die Mitgliedstaaten berücksichtigen
(6) Kriterium 6: Verhalten des Käuferlandes bzw. des Empfängerlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, unter besonderer Berücksichtigung seiner Haltung zum Terrorismus, der Art der von ihm eingegangenen Bündnisse und seiner Einhaltung des Völkerrechts Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter anderem das bisherige Verhalten des Käuferlandes bzw. des Empfängerlandes in Bezug auf
(7) Kriterium 7: Risiko der Abzweigung von Militärtechnologie oder Militärgütern im Empfängerland oder der Wiederausfuhr von Militärgütern unter unerwünschten Bedingungen Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Militärtechnologie oder der Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, auf das Empfängerland und des Risikos, dass diese Technologie oder Güter auf Umwegen zu einem unerwünschten Endverwender oder zu einer unerwünschten Endverwendung gelangen könnten, wird Folgendes berücksichtigt:
(8) Kriterium 8: Vereinbarkeit der Ausfuhr von Militärtechnologie oder Militärgütern mit der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Endbestimmungslandes, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Staaten bei der Erfüllung ihrer legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse möglichst wenige Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen sollten Die Mitgliedstaaten beurteilen anhand von Informationen aus einschlägigen Quellen, wie Berichten des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, der Weltbank, des Internationalen Währungsfonds und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, ob die geplante Ausfuhr die nachhaltige Entwicklung des Endbestimmungslandes ernsthaft beeinträchtigen würde. Sie prüfen in diesem Zusammenhang den jeweiligen Anteil der Rüstungs- und der Sozialausgaben des betreffenden Landes und berücksichtigen dabei auch jedwede Unions- oder bilaterale Hilfe.“ |
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2. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Ausfuhrgenehmigungen werden nur auf der Grundlage einer zuverlässigen vorherigen Kenntnis der Endverwendung im Endbestimmungsland erteilt. Hierfür sind in der Regel eine gründlich überprüfte Endverbleibserklärung oder entsprechende Unterlagen und/oder eine vom Endbestimmungsland erteilte amtliche Genehmigung erforderlich. Die Mitgliedstaaten können andere Instrumente zur Überwachung der Endverwendung einsetzen, einschließlich der Verpflichtung der Endverwender, spezifischen Überprüfungsmechanismen zuzustimmen. Bei der Bewertung der Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen für Militärtechnologie oder Militärgüter zum Zwecke der Produktion in Drittländern berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere die mögliche Verwendung des Endprodukts im Erzeugerland sowie das Risiko, dass das Endprodukt zu einem unerwünschten Endverwender umgeleitet oder ausgeführt werden könnte.“ |
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3. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Unbeschadet der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) gelten die in Artikel 2 dieses Gemeinsamen Standpunkts festgelegten Kriterien und das Konsultationsverfahren nach Artikel 4 dieses Gemeinsamen Standpunkts für die Mitgliedstaaten auch für Güter und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Endverwender dieser Güter und dieser Technologie die Streitkräfte, die internen Sicherheitskräfte des betreffenden Landes oder ähnliche Einheiten in diesem Land sein werden. Wird in diesem Gemeinsamen Standpunkt auf Militärtechnologie oder Militärgüter Bezug genommen, so sind darunter auch diese Güter und diese Technologie zu verstehen. (*1) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/821/oj).“ " |
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4. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 (1) Damit dieser Gemeinsame Standpunkt die größtmögliche Wirkungskraft hat, streben die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) nach einer Verstärkung ihrer Zusammenarbeit und einer Förderung ihrer Konvergenz im Bereich der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern, auch durch den Austausch relevanter Informationen, einschließlich solcher über bestimmte Bestimmungsländer und über Genehmigungsverweigerungen, Waffenausfuhrpolitiken und, soweit angezeigt, die Überwachung der Endverwendung, indem sie sich über ihre Risikobewertung beraten und mögliche Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Konvergenz und zur Förderung der Einheit und Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union ermitteln. (2) Um die Konvergenz zu fördern und die Beschlussfassung über die Ausfuhr von Militärgütern oder Militärtechnologie, die gemeinsam finanziert und hergestellt werden, zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten, die sich an einem gemeinsamen Verteidigungsprojekt beteiligen, zu diesem Zweck auf Erleichterungsmechanismen zurückgreifen. Die Mitgliedstaaten, die an einem gemeinsamen Verteidigungsprojekt teilnehmen, werden dazu angehalten, einander zu ihrer Risikobewertung zu konsultieren.“ |
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5. |
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird bis zum 15. April 2030 überprüft.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2008/944/oj).
(2) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/821/oj).
(3) Verordnung (EU) 2025/41 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) (ABl. L, 2025/41, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/41/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/779/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)