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Document 32025D0488

Beschluss (GASP) 2025/488 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/472 über die Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI)

ST/6279/2025/INIT

ABl. L, 2025/488, 12.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/488/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/488/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/488

12.3.2025

BESCHLUSS (GASP) 2025/488 DES RATES

vom 11. März 2025

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/472 über die Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. März 2020 den Beschluss (GASP) 2020/472 (1) angenommen, mit dem eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) eingerichtet wurde.

(2)

Am 20. März 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/653 (2) angenommen, mit dem EUNAVFOR MED IRINI bis zum 31. März 2025 verlängert wurde.

(3)

Im Rahmen einer strategischen Überprüfung der Operation ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) übereingekommen, dass EUNAVFOR MED IRINI bis zum 31. März 2027 verlängert werden sollte.

(4)

Das PSK ist ferner übereingekommen, dass dem Mandat von EUNAVFOR MED IRINI eine neue Aufgabe zur Verbesserung der maritimen Lageerfassung im Operationsgebiet hinzugefügt werden sollte und im gemeinsamen Einsatzgebiet der Operation mittels Sammlung von Informationen über potenziell illegale Aktivitäten, die nicht bereits unter das derzeitige Mandat fallen, sowie mittels Sammlung von Informationen, die für den Schutz kritischer maritimer Infrastruktur und für die Notfallplanung von Nutzen sind, zu ergänzen.

(5)

Darüber hinaus ist das PSK übereingekommen, dass der Kapazitätsaufbau und die Schulung über die libysche Küstenwache und die libysche Marine hinaus auf einschlägige libysche Einrichtungen ausgeweitet werden sollte, die für die Strafverfolgung sowie für Suche und Rettung auf See zuständig sind.

(6)

Der Beschluss (GASP) 2020/472 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2020/472 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

Beitrag zur maritimen Lageerfassung für andere illegale Aktivitäten

(1)   Als Nebenaufgabe und im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten führt EUNAVFOR MED IRINI Beobachtungs- und Überwachungstätigkeiten durch und sammelt Informationen über andere illegale Aktivitäten als den Handel mit Rüstungsgütern und dazugehörigem Material und illegale Ausfuhren von Erdöl aus Libyen sowie Informationen, die für den Schutz kritischer maritimer Infrastruktur und für die Notfallplanung von Nutzen sind, wodurch sie einen weiteren Beitrag zur maritimen Lageerfassung im Operationsgebiet und im gemeinsamen Einsatzgebiet leistet.

(2)   Die in diesem Zusammenhang gesammelten Informationen können gespeichert und an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und die zuständigen Einrichtungen der Union weitergegeben werden.“

2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Als weitere Nebenaufgabe hilft EUNAVFOR MED IRINI den einschlägigen libyschen Einrichtungen, die für die Strafverfolgung sowie für Suche und Rettung auf See zuständig sind, insbesondere der libyschen Küstenwache und der libyschen Marine, bei dem Aufbau ihrer Kapazitäten und ihrer Schulung im Bereich der Strafverfolgung auf See, insbesondere zur Verhinderung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel.“

3.

In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Für den Zeitraum vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2027 beläuft sich der als Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten von EUNAVFOR MED IRINI dienende Betrag auf 16 350 000 EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 10 % an Mitteln für Verpflichtungen und 5 % an Mitteln für Zahlungen.“

4.

Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   EUNAVFOR MED IRINI endet am 31. März 2027.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. DOMAŃSKI


(1)  Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (ABl. L 101 vom 1.4.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/472/oj).

(2)  Beschluss (GASP) 2023/653 des Rates vom 20. März 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/472 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (ABl. L 81 vom 21.3.2023, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/653/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/488/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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