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Document 32025D1110

Beschluss (GASP) 2025/1110 des Rates vom 28. Mai 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

ST/9165/2025/INIT

ABl. L, 2025/1110, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1110/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1110/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1110

28.5.2025

BESCHLUSS (GASP) 2025/1110 DES RATES

vom 28. Mai 2025

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 7. Dezember 2020 den Beschluss (GASP) 2020/1999 (1) angenommen.

(2)

Durch die Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Europäischen Union vom 8. Dezember 2020 zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte haben die Union und ihre Mitgliedstaaten ihr starkes Engagement für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der ganzen Welt bekräftigt. Durch die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte wird die Entschlossenheit der Union unterstrichen, ihre Rolle bei der Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit zu stärken. Die wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte durch alle ist ein strategisches Ziel der Union. Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte ist ein Grundwert der Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

(3)

Im März 2025 führte eine Welle der Gewalt in Syriens Küstenregion zu einer hohen Zahl von Opfern, darunter viele Zivilpersonen. Am 11. März 2025 gab die Hohe Vertreterin im Namen der Union eine Erklärung ab, in der die Union die schrecklichen Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit dieser Gewalt, einschließlich willkürlicher Tötungen, verurteilte.

(4)

In diesem Zusammenhang sollten zwei Personen und drei Organisationen in die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen werden.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2020/1999 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SZŁAPKA


(1)  Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1999/oj).


ANHANG

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Einträge werden in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unter Abschnitt „A. Natürliche Personen“ aufgenommen:

 

Namen (Transliteration in das lateinische Alphabet)

Namen

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

„119.

Muhammad Hussein AL-JASIM

alias Abu AMSHA, Muhammad Husayn AL-JASIM, Muhammad AL-JASSIM BIN HUSSEIN, Mohamed ALJASEM

محمد حسين الجاسم

أبو عمشة

محمد حسين الجاسم

محمد الجاسم بن حسين

محمد الجاسم

(Arabische Schreibweise)

Position(en):

Geburtsdatum: 1985

Geburtsort: Al-Jawsa, Gouvernement Hama, Syrien

Staatsangehörigkeit: syrisch

Geschlecht: männlich

Verbundene Organisationen:

Sultan-Sulaiman-Shah-Brigade

Muhammad Hussein al-Jasim ist der Gründer und Anführer der Sultan-Sulaiman-Shah-Brigade, einer im syrischen Bürgerkrieg aktiven syrischen bewaffneten Miliz.

Im März 2025 war die Sultan-Sulaiman-Shah-Brigade unter dem Kommando von Muhammad Hussein al-Jasim an den Gewalttaten in der syrischen Küstenregion, die sich gegen Zivilpersonen und insbesondere die alawitische Gemeinschaft richteten, beteiligt, auch durch willkürliche Tötungen von Zivilpersonen.

Muhammad Hussein al-Jasim ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Syrien, einschließlich willkürlicher Tötungen.

28.5.2025

120.

Sayf Boulad ABU BAKR

alias Sayf BALUD, Saif ABU BAKR, Seyf Ebu BEKIR, Seyf, EBUBEKIR

سيف بولاد أبو بكر

سيف بولاد

سيف أبو بكر

(Arabische Schreibweise)

Position(en):

Geburtsdatum: 1987-1988

Geburtsort: Bza’ah, al-Bab District, Syrien

Staatsangehörigkeit: syrisch

Geschlecht: männlich

Verbundene Organisationen: Hamza-Division

Sayf Boulad Abu Bakr ist der Anführer der Hamza-Division, einer im Jahr 2016 gegründeten und in Syrien aktiven bewaffneten Miliz.

Während des gesamten syrischen Bürgerkriegs ist die Hamza-Division unter dem Kommando von Sayf Boulad Abu Bakr für zahlreiche Folterhandlungen in den Hafteinrichtungen dieser Gruppe, für Erpressung und für die Vertreibung von Zivilpersonen, insbesondere in den Regionen Afrin und Aleppo, verantwortlich.

Im März 2025 war die Hamza-Division unter dem Kommando von Sayf Boulad Abu Bakr an den Gewalttaten in der syrischen Küstenregion, die sich gegen Zivilpersonen und insbesondere die alawitische Gemeinschaft richteten, beteiligt, auch durch Folter und willkürliche Tötungen von Zivilpersonen.

Sayf Boulad Abu Bakr ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen in Syrien, einschließlich Folter und willkürlicher Tötungen, verantwortlich.

28.5.2025“

2.

Die folgenden Einträge werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unter Abschnitt „B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“ aufgenommen:

 

Namen (Transliteration in das lateinische Alphabet)

Namen

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

„34.

Sultan-Sulaiman-Shah-Brigade

alias Suleiman-Shah-Brigade

فرقة السلطان سليمان شاه

(Arabische Schreibweise)

Verbundene Personen: Muhammad Hussein al-Jasim

Die Sultan-Sulaiman-Shah-Brigade ist eine im Jahr 2016 gegründete, im syrischen Bürgerkrieg aktive, bewaffnete Miliz. Sie wurde im Jahr 2016 in Jarabulus von Muhammad Hussein al-Jasim, auch bekannt als Abu Amsha, gegründet und gibt an, über mehr als 2 000 Kämpfer, vorwiegend Turkmenen, zu verfügen.

Im März 2025 war die Sultan-Sulaiman-Shah-Brigade an den Gewalttaten in der syrischen Küstenregion, die sich gegen Zivilpersonen und insbesondere die alawitische Gemeinschaft richteten, beteiligt, auch durch willkürliche Tötungen von Zivilpersonen.

Die Sultan-Sulaiman-Shah-Brigade ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen in Syrien, einschließlich willkürlicher Tötungen von Zivilpersonen, verantwortlich.

28.5.2025

35.

Hamza-Division

فرقة الحمزة

(Arabische Schreibweise)

Verbundene Personen: Sayf Boulad Abu Bakr

Die im Jahr 2016 gegründete Hamza-Division ist eine in Syrien aktive bewaffnete Miliz. Während des gesamten syrischen Bürgerkriegs ist die Hamza-Division für zahlreiche Folterhandlungen in ihren Hafteinrichtungen, für Erpressung und für die Vertreibung von Zivilpersonen, insbesondere in der Region Afrin und Aleppo, verantwortlich.

Im März 2025 war die Hamza-Division unter dem Kommando von Sayf Boulad Abu Bakr an den Gewalttaten in der syrischen Küstenregion, die sich gegen Zivilpersonen und insbesondere die alawitische Gemeinschaft richteten, beteiligt, auch durch Folter und willkürliche Tötungen von Zivilpersonen.

Die Hamza-Division ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen in Syrien, einschließlich Folter und willkürlicher Tötungen, verantwortlich.

28.5.2025

36.

Die Sultan-Murad-Division

فرقة السلطان مراد

(Arabische Schreibweise)

 

Die im Jahr 2013 gegründete Sultan-Murad-Division ist eine während des syrischen Bürgerkriegs aktive bewaffnete Miliz. Die Sultan-Murad-Division steht mit der Syrischen Nationalen Armee (SNA) in Verbindung und gibt an, dass ihr zwischen 5 000 und 10 000 Kämpfer zur Verfügung stehen.

Vor dem Sturz des Regimes von Präsident al-Assad hat sich die Sultan-Murad-Division an Operationen gegen die kurdische Gemeinschaft Syriens und die Demokratischen Kräfte Syriens beteiligt, wobei Folter, willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen und Misshandlungen von Gefangenen eingesetzt wurden. Die Sultan-Murad-Division nahm auch an militärischen Operationen außerhalb Syriens teil, auch in Libyen, der Region Bergkarabach und Niger.

Im März 2025 war die Sultan-Murad-Division an den Gewalttaten in der syrischen Küstenregion, die sich gegen Zivilpersonen und insbesondere die alawitische Gemeinschaft richteten, beteiligt, auch durch die unmenschliche Behandlung und willkürliche Tötungen von Zivilpersonen.

Die Sultan-Murad-Division ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen in Syrien, einschließlich Folter, unmenschlicher Behandlung und willkürlicher Tötungen von Zivilpersonen, verantwortlich.

28.5.2025“


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1110/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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