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Document 32023D0068
Decision (EU) 2023/68 of the European Parliament and of the Council of 14 December 2022 on the mobilisation of the European Union Solidarity Fund to provide assistance to Germany, Belgium, the Netherlands, Austria, Luxembourg, Spain and Greece further to natural disasters that took place in those countries in the course of 2021
Beschluss (EU) 2023/68 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Deutschland, Belgien, die Niederlande, Österreich, Luxemburg, Spanien und Griechenland infolge von Naturkatastrophen, die sich im Laufe des Jahres 2021 in diesen Ländern ereignet haben
Beschluss (EU) 2023/68 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Deutschland, Belgien, die Niederlande, Österreich, Luxemburg, Spanien und Griechenland infolge von Naturkatastrophen, die sich im Laufe des Jahres 2021 in diesen Ländern ereignet haben
ABl. L 7 vom 10.1.2023, pp. 25–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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10.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 7/25 |
BESCHLUSS (EU) 2023/68 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. Dezember 2022
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Deutschland, Belgien, die Niederlande, Österreich, Luxemburg, Spanien und Griechenland infolge von Naturkatastrophen, die sich im Laufe des Jahres 2021 in diesen Ländern ereignet haben
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (2), insbesondere auf Nummer 10,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes, regionalen Naturkatastrophen oder einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen. |
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(2) |
Der Fonds darf die in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (3) festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. |
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(3) |
Am 1. Oktober 2021 stellte Deutschland nach den Überschwemmungen vom Juli 2021 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. |
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(4) |
Am 1. Oktober 2021 stellte Belgien nach den Überschwemmungen vom Juli 2021 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. |
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(5) |
Am 1. Oktober 2021 stellten die Niederlande nach den Überschwemmungen vom Juli 2021 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. |
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(6) |
Am 5. Oktober 2021 stellte Österreich nach den Überschwemmungen vom Juli 2021 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. |
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(7) |
Am 6. Oktober 2021 stellte Luxemburg nach den Überschwemmungen vom Juli 2021 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. |
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(8) |
Am 3. Dezember 2021 stellte Spanien aufgrund des Vulkanausbruchs auf der Insel La Palma vom 19. September 2021 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. Am 22. März 2022 übermittelte Spanien eine aktualisierte Fassung des Antrags. |
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(9) |
Am 16. Dezember 2021 stellte Griechenland nach dem Erdbeben auf Kreta vom 27. September 2021 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. |
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(10) |
Die oben genannten Anträge erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds. |
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(11) |
Der Fonds sollte daher in Anspruch genommen werden, um Deutschland, Belgien, den Niederlanden, Österreich, Luxemburg, Spanien und Griechenland einen Finanzbeitrag bereitzustellen. |
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(12) |
Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten. — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2022 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen bereitgestellt:
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a) |
Deutschland wird ein Betrag in Höhe von 612 611 256 EUR im Zusammenhang mit den Überschwemmungen im Jahr 2021 bereitgestellt; |
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b) |
Belgien wird ein Betrag in Höhe von 87 737 427 EUR im Zusammenhang mit den Überschwemmungen im Jahr 2021 bereitgestellt; |
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c) |
den Niederlanden wird ein Betrag in Höhe von 4 713 027 EUR im Zusammenhang mit den Überschwemmungen im Jahr 2021 bereitgestellt; |
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d) |
Österreich wird ein Betrag in Höhe von 797 520 EUR im Zusammenhang mit den Überschwemmungen im Jahr 2021 bereitgestellt; |
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e) |
Luxemburg wird ein Betrag in Höhe von 1 822 056 EUR im Zusammenhang mit den Überschwemmungen im Jahr 2021 bereitgestellt; |
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f) |
Spanien wird ein Betrag in Höhe von 9 449 589 EUR im Zusammenhang mit dem Vulkanausbruch auf La Palma bereitgestellt; |
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g) |
Griechenland wird ein Betrag in Höhe von 1 351 886 EUR im Zusammenhang mit dem Erdbeben auf Kreta bereitgestellt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 14. Dezember 2022.
Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2022.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).