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Document 02013D1313-20210101
Decision No 1313/2013/EU of the European Parliament and of the Council of 17 December 2013 on a Union Civil Protection Mechanism (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02013D1313 — DE — 01.01.2021 — 003.001
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BESCHLUSS Nr. 1313/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924) |
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VERORDNUNG (EU) 2018/1475 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Oktober 2018 |
L 250 |
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4.10.2018 |
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BESCHLUSS (EU) 2019/420 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. März 2019 |
L 77I |
1 |
20.3.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2021/836 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2021 |
L 185 |
1 |
26.5.2021 |
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BESCHLUSS Nr. 1313/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. Dezember 2013
über ein Katastrophenschutzverfahren der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINES ZIEL UND SPEZIFISCHE ZIELE, GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Allgemeines Ziel und Gegenstand
Artikel 2
Anwendungsbereich
Dieser Beschluss gilt für die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes. Diese Zusammenarbeit umfasst
Präventions- und Vorsorgemaßnahmen innerhalb der Union und – insoweit Artikel 5 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 28 betroffen sind – auch außerhalb der Union, und
Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der unmittelbaren schädlichen Folgen einer Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union, einschließlich in den in Artikel 28 Absatz 1 genannten Ländern, nach Eingang eines Hilfeersuchens im Rahmen des Unionsverfahrens.
Artikel 3
Spezifische Ziele
Mit dem Unionsverfahren werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt und ihre Koordinierung erleichtert, wobei die folgenden gemeinsamen spezifischen Ziele verfolgt werden:
hohes Katastrophenschutzniveau durch Verhinderung oder Verringerung der potenziellen Auswirkungen von Katastrophen, durch Förderung einer Präventionskultur und durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Katastrophenschutzdiensten und anderen einschlägigen Diensten;
bessere Vorsorge auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf Ebene der Union zur Reaktion auf Katastrophen;
Erleichterung der Ergreifung rascher und wirksamer Bewältigungsmaßnahmen, wenn eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, einschließlich Maßnahmen zur Minderung der unmittelbaren Folgen einer Katastrophe, sowie Aufforderung der Mitgliedstaaten, auf die Beseitigung bürokratischer Hindernisse hinzuwirken;
Stärkung des Bewusstseins und der Vorsorge der Öffentlichkeit in Bezug auf Katastrophen;
Erhöhung der Verfügbarkeit und des Einsatzes wissenschaftlicher Erkenntnisse über Katastrophen; und
Verbesserung der Zusammenarbeit und der Koordinierungsmaßnahmen auf grenzüberschreitender Ebene und zwischen Mitgliedstaaten, die anfällig für die gleichen Katastrophenarten sind.
Indikatoren werden gegebenenfalls für die Beobachtung, die Evaluierung und die Überprüfung der Anwendung dieses Beschlusses herangezogen. Diese Indikatoren erfassen
die Fortschritte bei der Umsetzung des Rahmens für die Katastrophenprävention, gemessen an der Zahl der Mitgliedstaaten, die der Kommission die Informationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d zur Verfügung gestellt haben;
die Fortschritte bei der Erhöhung der Einsatzbereitschaft bei Katastrophen, gemessen am Umfang der Bewältigungskapazitäten im Europäischen Katastrophenschutz-Pool im Verhältnis zu den Kapazitätszielen nach Artikel 11, der Zahl der im Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (Common Emergency Communication and Information System, CECIS) registrierten Module und der Zahl der zur Hilfeleistung in Überforderungssituationen eingerichteten rescEU-Kapazitäten;
die Fortschritte bei der Verbesserung der Katastrophenbewältigung, gemessen an der Schnelligkeit der Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens und am Ausmaß des Beitrags der geleisteten Hilfe zum Bedarf vor Ort und
die Fortschritte bei der Stärkung des Bewusstseins und der Vorsorge der Öffentlichkeit in Bezug auf Katastrophen, gemessen am Kenntnisstand der Unionsbürger über die Risiken in ihrer Region.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
"Katastrophe" jede Situation, die ernsthafte Auswirkungen auf Menschen, Umwelt oder Eigentum, einschließlich Kulturgütern, hat oder haben kann;
"Bewältigung" jede Maßnahme, die aufgrund eines Hilfeersuchens im Rahmen des Unionsverfahrens bei einer unmittelbar drohenden Katastrophe oder während oder nach einer Katastrophe zur Bekämpfung ihrer unmittelbaren schädlichen Folgen getroffen wird;
"Vorsorge" das Maß an Bereitschaft und an Fähigkeit personeller und materieller Mittel sowie von Strukturen, Gemeinschaften und Organisationen zu einer wirksamen und raschen Katastrophenbewältigung, erzielt durch vorab durchgeführte Maßnahmen;
"Prävention" jede Maßnahme, die darauf abzielt, Risiken zu verringern oder die schädlichen Folgen von Katastrophen für Menschen, Umwelt und Eigentum, einschließlich Kulturgütern, abzuschwächen;
"Unionsziele für Katastrophenresilienz" unverbindliche Ziele, die im Bereich des Katastrophenschutzes zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen festgelegt werden, um die Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern, den Auswirkungen einer Katastrophe standzuhalten, die mehrere Länder betreffende, grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann;
"Frühwarnung" die rechtzeitige und wirksame Weitergabe von Informationen, die ein Handeln zur Vermeidung oder Verringerung von Risiken und schädlichen Folgen einer Katastrophe und zur Erleichterung der Vorsorge im Hinblick auf eine wirksame Bewältigung ermöglicht;
"Modul" eine autarke und autonome, vorab festgelegte aufgaben- und bedarfsorientierte Zusammenstellung von Kapazitäten der Mitgliedstaaten oder ein mobiles operatives Team der Mitgliedstaaten, das personelle und materielle Mittel umfasst und durch seine Fähigkeit zum Einsatz oder zur Erfüllung bestimmter Aufgaben gekennzeichnet ist;
"Risikobewertung" den gesamten sektorübergreifenden Prozess der Risikoermittlung, Risikoanalyse und Risikobeurteilung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene;
"Risikomanagementfähigkeit" die Fähigkeit eines Mitgliedstaats oder seiner Regionen zur Verringerung, zur Anpassung an oder zur Abschwächung der in seinen Risikobewertungen ermittelten Risiken (Auswirkungen und Eintrittswahrscheinlichkeit einer Katastrophe) auf ein in diesem Mitgliedstaat annehmbares Maß. Die Risikomanagementfähigkeit wird beurteilt anhand der technischen, finanziellen und administrativen Fähigkeit zur Durchführung
von angemessenen Risikobewertungen,
einer angemessenen Risikomanagementplanung zur Prävention und Vorsorge und
angemessener Maßnahmen zur Risikoprävention und -vorsorge;
"Unterstützung durch den Gastgeberstaat" jede in den Vorsorge- und Bewältigungsphasen von dem Land, das Hilfe erhält oder leistet, oder von der Kommission getroffene Maßnahme, die der Beseitigung vorhersehbarer Hindernisse für die im Rahmen des Unionsverfahrens angebotene internationale Hilfe dient. Dies schließt die Unterstützung seitens der Mitgliedstaaten zur Erleichterung des Transits dieser Hilfe durch ihr Hoheitsgebiet ein;
"Bewältigungskapazität" die Hilfe, die auf Ersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens bereitgestellt werden kann;
"logistische Unterstützung" die wesentliche Ausrüstung bzw. die wesentlichen Dienstleistungen, die erforderlich ist bzw. sind, damit die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Expertenteams ihre Aufgaben wahrnehmen können, unter anderem Kommunikation, vorübergehende Unterbringung, Verpflegung und inländische Beförderung;
"Teilnehmerstaat" ein Drittland, das im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 an dem Unionsverfahren teilnimmt.
KAPITEL II
PRÄVENTION
Artikel 5
Präventionsmaßnahmen
Zur Erreichung der Präventionsziele und zur Ausführung der Präventionsmaßnahmen geht die Kommission wie folgt vor:
Sie ergreift Maßnahmen, um die Wissensbasis im Bereich Katastrophenrisiken zu verbessern, sowie die Zusammenarbeit und den Austausch von Fachwissen, Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung und Innovation, bewährten Vorgehensweisen und Informationen, einschließlich zwischen Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Risiken, weiter zu erleichtern und zu fördern;
sie unterstützt und fördert die Risikobewertungs- und Risikokartierungstätigkeit der Mitgliedstaaten durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und erleichtert den Zugang zu speziellen Kenntnissen und besonderem Fachwissen in Fragen von gemeinsamem Interesse;
sie erstellt und aktualisiert regelmäßig eine sektorübergreifende Übersicht über die Risiken für Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen in der Union sowie eine sektorübergreifende Kartierung dieser Risiken, darunter Risiken für Katastrophen, die mehrere Staaten betreffende, grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben können, indem dabei ein kohärenter Ansatz für die verschiedenen Politikbereiche verfolgt wird, die sich möglicherweise mit Katastrophenprävention befassen oder darauf auswirken, unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des Klimawandels;
sie hält zum Austausch bewährter Vorgehensweisen darüber an, wie die nationalen Katastrophenschutzsysteme in die Lage versetzt werden können, die Folgen des Klimawandels zu bewältigen;
sie fördert und unterstützt die Entwicklung und Umsetzung der Risikomanagementtätigkeit der Mitgliedstaaten durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und erleichtert den Zugang zu speziellen Kenntnissen und besonderem Fachwissen in Fragen von gemeinsamem Interesse;
sie stellt die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen zusammen und verbreitet diese, führt einen Erfahrungsaustausch über die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit durch und erleichtert den Austausch bewährter Vorgehensweisen im Bereich der Präventions- und Vorsorgeplanung, auch durch freiwillige gegenseitige Begutachtungen;
sie berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig innerhalb der Fristen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe d über die Fortschritte bei der Umsetzung des Artikels 6;
sie fördert die Inanspruchnahme unterschiedlicher Unionsmittel für die nachhaltige Katastrophenprävention und hält die Mitgliedstaaten und Regionen zur Ausschöpfung dieser Finanzierungsmöglichkeiten an;
sie hebt die Bedeutung der Risikoprävention hervor, unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Sensibilisierung, Information und Aufklärung der Öffentlichkeit, und sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Information der Öffentlichkeit über Alarmsysteme, indem sie Leitlinien zu diesen Systemen bereitstellt — auch auf grenzüberschreitender Ebene;
sie fördert Präventionsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten und den in Artikel 28 genannten Drittländern durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und erleichert den Zugang zu speziellen Kenntnissen und besonderem Fachwissen in Fragen von gemeinsamem Interesse und
sie ergreift in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten zusätzliche notwendige unterstützende und ergänzende Präventionsmaßnahmen, damit das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannte Ziel erreicht werden kann.
Artikel 6
Risikomanagement
Zur Förderung eines wirksamen und kohärenten Ansatzes bei der Katastrophenprävention und -vorsorge durch den Austausch nicht sensibler Informationen — namentlich Informationen, deren Preisgabe nicht den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten widersprechen würde —, und zur Förderung des Austauschs bewährter Vorgehensweisen im Rahmen des Unionsverfahrens gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:
sie entwickeln die Risikobewertungen auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene weiter;
sie entwickeln die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene weiter;
sie entwickeln und verfeinern weiter die Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene, auch bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, unter Berücksichtigung der in Absatz 5 genannten Unionsziele der Katastrophenresilienz, sobald diese festgelegt wurden, und der Risiken im Zusammenhang mit Katastrophen, die mehrere Saaten betreffende, grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben können;
sie stellen der Kommission eine Zusammenfassung der relevanten Elemente der Bewertungen gemäß Buchstaben a und b zur Verfügung, wobei sie den Schwerpunkt auf die zentralen Risiken legen. Die Mitgliedstaaten beschreiben prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und Risiken in Verbindung mit Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen auf mehrere Staaten haben oder haben können, sowie gegebenenfalls Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen. Sie stellen der Kommission diese Zusammenfassung spätestens am 31. Dezember 2020 und danach alle drei Jahre — und wann immer es zu bedeutenden Änderungen kommt — zur Verfügung;
sie nehmen freiwillig an gegenseitigen Begutachtungen zur Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit teil;
sie verbessern im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen die Erhebung von Daten über Katastrophenschäden auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene, um die faktengestützte Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 und die Ermittlung von Lücken bei Katastrophenbewältigungskapazitäten sicherzustellen.
Stellt ein Mitgliedstaat über das Unionsverfahren häufig Hilfeersuchen für dieselbe Art von Unterstützung für dieselbe Katastrophenart, so kann die Kommission — nach einer sorgfältigen Analyse der Gründe für die Aktivierung und deren Umstände und mit dem Ziel, den betreffenden Mitgliedstaat bei der Verbesserung seines Präventions- und Vorsorgeniveaus zu unterstützen — folgende Maßnahmen treffen:
sie kann den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, zusätzliche Informationen zu bestimmten Präventions- und Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit dem entsprechenden Risiko für diese Katastrophenart zu übermitteln und
gegebenenfalls auf der Grundlage der übermittelten Informationen
die Entsendung eines Expertenteams vor Ort vorschlagen, das Beratung über Präventions- und Vorsorgemaßnahmen anbietet, oder
Empfehlungen zur Verbesserung des Präventions- und Vorsorgeniveaus in dem betreffenden Mitgliedstaat geben. Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat informieren einander über alle Maßnahmen, die gemäß diesen Empfehlungen getroffen werden.
Wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen des Unionsverfahrens dreimal innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren um dieselbe Art von Unterstützung für dieselbe Katastrophenart ersucht, gelten die Buchstaben a und b, es sei denn, eine sorgfältige Analyse der Gründe für die häufige Aktivierung und deren Umstände ergibt, dass dies nicht erforderlich ist.
KAPITEL III
VORSORGE
Artikel 7
Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen
Insbesondere koordiniert, überwacht und unterstützt das ERCC in Echtzeit die Notfallmaßnahmen auf Unionsebene. Das ERCC arbeitet in engem Kontakt mit den nationalen Katastrophenschutzbehörden und den einschlägigen Einrichtungen der Union, um bei dem Katastrophenmanagement einen sektorübergreifenden Ansatz zu fördern.
Artikel 8
Allgemeine Vorsorgemaßnahmen der Kommission
Die Kommission trifft folgende Vorsorgemaßnahmen:
Verwaltung des ERCC;
Verwaltung des CECIS, das eine wirksame Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem ERCC und den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten ermöglicht;
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, um
transnationale Detektions- und Frühwarnsysteme von Unionsinteresse zu entwickeln, damit die unmittelbaren Auswirkungen von Katastrophen eingedämmt werden;
bestehende transnationale Detektions- und Frühwarnsysteme auf der Grundlage eines Mehrgefahren-Ansatzes und zur Verringerung der Reaktionszeit im Katastrophenfall besser zu integrieren;
die Lageeinschätzungs- und Lageanalysekapazität aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln;
Katastrophen und gegebenenfalls Auswirkungen des Klimawandels zu beobachten und auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse darüber zu beraten;
wissenschaftliche Informationen in operative Informationen umzusetzen;
europäische wissenschaftliche Partnerschaften zur Beobachtung natürlicher und vom Menschen verursachter Gefahren zu schaffen, zu pflegen und zu entwickeln, die wiederum die Verknüpfungen der nationalen Frühwarn- und Alarmsysteme und die Verbindung dieser Systeme mit dem ERCC und dem CECIS fördern sollten;
die Bemühungen der Mitgliedstaaten und der entsprechend beauftragten internationalen Organisationen bei der Weiterentwicklung ihrer Frühwarnsysteme durch wissenschaftliche Erkenntnisse, innovative Technologien und Fachwissen zu unterstützen, auch durch das in Artikel 13 genannte Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz;
Schaffung und Verwaltung der Fähigkeit zur Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams, die den Auftrag haben,
den in dem hilfeersuchenden Mitgliedstaat oder Drittstaat bestehenden Bedarf zu bewerten, der im Rahmen des Unionsverfahrens möglicherweise bewältigt werden kann,
bei Bedarf die Koordinierung der Katastrophenbewältigungshilfe vor Ort zu erleichtern und die Verbindung mit den zuständigen Behörden des hilfeersuchenden Mitgliedstaates oder Drittstaats herzustellen und
den hilfeersuchenden Mitgliedstaat oder Drittstaat durch Fachwissen über Präventions-, Vorsorge- oder Bewältigungsmaßnahmen zu unterstützen;
Schaffung und Aufrechterhaltung der Fähigkeit zur Leistung von logistischer Unterstützung für die in Buchstabe d genannten Expertenteams;
Aufbau und Aufrechterhaltung eines Netzwerks ausgebildeter Experten der Mitgliedstaaten, die kurzfristig zur Verfügung stehen, um das ERCC bei der Beobachtung von Informationen und der Erleichterung der Koordinierung zu unterstützen;
Erleichterung der Koordinierung der Vorabverlegung von Katastrophenbewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten innerhalb der Union;
Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der Interoperabilität der Module und sonstiger Bewältigungskapazitäten, wobei den bewährten Vorgehensweisen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene Rechnung getragen wird;
Durchführung — im Rahmen ihrer Zuständigkeiten — der erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Unterstützung durch den Gastgeberstaat, einschließlich der Entwicklung und Aktualisierung von Leitlinien zur Unterstützung durch den Gastgeberstaat in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten anhand der bei den Einsätzen gesammelten Erfahrungen;
Unterstützung der Aufstellung von Programmen für die freiwillige gegenseitige Begutachtung der Vorsorgestrategien der Mitgliedstaaten auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien, die die Abfassung von Empfehlungen zur Erhöhung des Maßes an Vorsorge der Union ermöglichen;
Durchführung — in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten — zusätzlicher notwendiger unterstützender und ergänzender Vorsorgemaßnahmen, damit das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ziel erreicht werden kann, und
Unterstützung der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen für den Fall, dass sich in ihrem Hoheitsgebiet Katastrophen ereignen, indem die Möglichkeit geboten wird, europäische wissenschaftliche Partnerschaften für gezielte wissenschaftliche Analysen zu nutzen. Die daraus hervorgehenden Analysen können mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten über das CECIS ausgetauscht werden.
Artikel 9
Allgemeine Vorsorgemaßnahmen der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten ermitteln vorab die Module, die sonstigen Bewältigungskapazitäten sowie die Experten in ihren zuständigen Diensten und insbesondere in ihren Katastrophenschutz- oder anderen Notfalldiensten, die für Einsätze auf Ersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt werden könnten. Sie berücksichtigen, dass die Zusammensetzung der Module oder sonstigen Bewältigungskapazitäten von der Art der Katastrophe und von den besonderen, mit der Katastrophe zusammenhängenden Erfordernissen abhängen kann.
Die Module umfassen jeweils die Ressourcen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und
sie können vorab festgelegte Bewältigungsaufgaben nach Maßgabe anerkannter internationaler Leitlinien erfüllen, so dass sie
sehr kurzfristig nach Eingang eines über das ERCC gestellten Hilfeersuchens entsandt werden können und
während eines bestimmten Zeitraums autark und autonom arbeiten können;
sie sind mit anderen Modulen interoperabel;
es werden zur Gewährleistung ihrer Interoperabilität Ausbildungen und Übungen durchgeführt;
sie werden einer für den Einsatz von Modulen verantwortlichen Person unterstellt und
sie sind in der Lage, gegebenenfalls mit anderen Unionseinrichtungen und/oder internationalen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, zusammenzuarbeiten.
Die sonstigen Bewältigungskapazitäten können Ressourcen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten umfassen und sind gegebenenfalls
in der Lage, Bewältigungsaufgaben nach Maßgabe anerkannter internationaler Leitlinien zu erfüllen, so dass sie
sehr kurzfristig nach Eingang eines über das ERCC gestellten Hilfeersuchens entsandt werden können und
erforderlichenfalls während eines bestimmten Zeitraums autark und autonom arbeiten können;
in der Lage, gegebenenfalls mit anderen Unionseinrichtungen und/oder internationalen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, zusammenzuarbeiten.
Beschließt ein Mitgliedstaat die Nutzung der in Unterabsatz 1 genannten von Galileo bereitgestellt Notfalldienste, so bestimmt er die nationalen Behörden, die zur Nutzung dieses Notfalldienstes berechtigt sind, und meldet diese der Kommission.
Artikel 10
Erstellung von Szenarien und Katastrophenmanagementplanung
Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die sektorübergreifende Katastrophenrisikomanagementplanung auf Unionsebene sowohl für Naturkatastrophen als auch für vom Menschen verursachte Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen auf mehrere Länder haben oder haben können, einschließlich der negativen Auswirkungen des Klimawandels, zu verbessern. Die Planung umfasst, unter Berücksichtigung der Arbeit im Zusammenhang mit den Unionszielen für Katastrophenresilienz gemäß Artikel 6 Absatz 5 und der Arbeit des Unions-Wissensnetzes für Katastrophenschutz gemäß Artikel 13, die Erstellung von Szenarien zur Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung auf Unionsebene auf der Grundlage
der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,
der Übersicht über die Risiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c,
der Bewertung der Risikomanagementfähigkeit durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b,
der verfügbaren Daten über Katastrophenschäden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f,
des freiwilligen Austauschs bestehender Informationen über die Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene,
der Kartierung von Einsatzmitteln, und
der Entwicklung von Plänen für die Entsendung von Bewältigungskapazitäten.
Artikel 11
Europäischer Katastrophenschutz-Pool
Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Fortschritte bei der Verwirklichung der durch die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Kapazitätsziele und ermittelt potenziell signifikante Lücken bei den Bewältigungskapazitäten in dem Europäischen Katastrophenschutz-Pool. Wurden potenziell signifikante Lücken ermittelt, so prüft die Kommission, ob den Mitgliedstaaten die erforderlichen Kapazitäten außerhalb des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zur Verfügung stehen. Die Kommission regt die Mitgliedstaaten dazu an, signifikante Lücken bei den Bewältigungskapazitäten des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zu beseitigen. Sie kann die Mitgliedstaaten dabei nach Maßgabe des Artikels 20, des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe i und des Artikels 21 Absatz 2 unterstützen.
Artikel 12
rescEU
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für eine angemessene geografische Verteilung der rescEU-Kapazitäten, damit eine wirksame Katastrophenbewältigung garantiert ist.
In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann die Kommission Kapazitäten, die im Wege von — nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Dringlichkeitsverfahren erlassenen — Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden, erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen. Mit diesen Durchführungsrechtsakten
wird die erforderliche Art und Menge der materiellen Mittel und jeglicher für deren Einsatz notwendiger Unterstützungsdienste festgelegt, die bereits als rescEU-Kapazitäten definiert sind, und/oder
werden zusätzliche materielle Mittel und jegliche für deren Einsatz notwendige Unterstützungsdienste als rescEU-Kapazitäten definiert und wird die erforderliche Art und Menge dieser Kapazitäten festgelegt.
Die rescEU-Kapazitäten werden von den Mitgliedstaaten betrieben, die diese Kapazitäten erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen.
Die rescEU-Kapazitäten dürfen für nationale Zwecke gemäß Artikel 23 Absatz 4a nur genutzt werden, wenn sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt oder benötigt werden.
Die Nutzung der rescEU-Kapazitäten erfolgt im Einklang mit den nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie im Einklang mit den operativen Verträgen zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die Kapazitäten besitzt, mietet oder least, in denen die Modalitäten und Bedingungen für die Entsendung der rescEU-Kapazitäten, einschließlich des teilnehmenden Personals, näher festgelegt sind.
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die rescEU-Kapazitäten entsandt werden, ist für die Leitung der Bewältigungsmaßnahmen verantwortlich. Im Falle einer Entsendung außerhalb der Union sind die Mitgliedstaaten, die die rescEU-Kapazitäten betreiben, dafür verantwortlich, dass diese Kapazitäten vollständig in die Gesamtheit der Bewältigungsmaßnahmen integriert sind.
Werden die rescEU-Kapazitäten in Drittländer entsandt, so können die Mitgliedstaaten in besonderen Fällen im Einklang mit dem nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g erlassenen Durchführungsrechtsakt und mit den weiteren Bestimmungen in den operativen Verträgen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 dieses Artikels die Entsendung ihres eigenen Personals ablehnen.
Artikel 13
Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz
Mit Hilfe des Netzes berücksichtigt die Kommission auf gebührende Weise das Fachwissen, das in den Mitgliedstaaten, auf Unionsebene, auf der Ebene anderer internationaler Organisationen und Stellen, auf der Ebene von Drittländern und auf der Ebene von Organisationen, die vor Ort tätig sind, zur Verfügung steht.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern an der Einrichtung und der Funktionsweise des Netzes.
Mit Hilfe des Netzes unterstützt die Kommission die Kohärenz der Planungs- und Entscheidungsprozesse, indem sie den kontinuierlichen Austausch von Wissen und Informationen in allen Tätigkeitsbereichen im Rahmen des Unionsverfahrens erleichtert.
Zu diesem Zweck sorgt die Kommission mit Hilfe des Netzes für Folgendes:
Einrichtung und Verwaltung eines Ausbildungs- und Übungsprogramms für Akteure des Zivil- und Katastrophenschutzes in den Bereichen Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung. Das Programm konzentriert sich auf — und regt an — den Austausch bewährter Verfahren im Bereich Katastrophenschutz und Katastrophenmanagement — auch im Zusammenhang mit Katastrophen, die durch den Klimawandel entstehen —, und umfasst auch gemeinsame Lehrgänge sowie ein System für den Austausch von Fachwissen im Bereich des Katastrophenmanagements, wozu unter anderem auch der Austausch von Fachkräften und erfahrenen Freiwilligen und die Entsendung von Experten aus den Mitgliedstaaten zählt.
Das Ausbildungs- und Schulungsprogramm zielt darauf ab, die Koordinierung, Kompatibilität und Komplementarität der in den Artikeln 9, 11 und 12 genannten Kapazitäten zu verstärken und die Kompetenz der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben d und f genannten Experten zu verbessern;
Einrichtung und Verwaltung eines Programms zur Auswertung der Erkenntnisse aus den im Rahmen des Unionsverfahrens durchgeführten Katastrophenschutzmaßnahmen, einschließlich der Aspekte des gesamten Katastrophenmanagement-Zyklus, um eine breite Basis für Lernprozesse und die Entwicklung von Fachwissen zu schaffen. Das Programm umfasst Folgendes:
Beobachtung, Analyse und Bewertung aller einschlägigen Katastrophenschutzmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens,
Förderung der Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse, um eine erfahrungsgestützte Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenmanagement-Zyklus zu erhalten, und
Entwicklung von Methoden und Instrumenten für das Sammeln, die Analyse, die Förderung und die Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse.
Das Programm umfasst gegebenenfalls auch die bei Einsätzen außerhalb der Union gewonnenen Erkenntnisse für die Nutzung von Wechselwirkungen und Synergien zwischen der im Rahmen des Unionsverfahrens geleisteten Hilfe und der humanitären Hilfe;
Förderung von Forschung und Innovation und Schaffung von Anreizen für die Einführung und den Einsatz relevanter neuer Ansätze oder Technologien oder beidem, die für das Unionsverfahren von Nutzen sind;
Einrichtung und Pflege einer Online-Plattform für das Netz zur Unterstützung und Erleichterung der Durchführung der verschiedenen in den Buchstaben a, b und c genannten Aufgaben.
KAPITEL IV
BEWÄLTIGUNG
Artikel 14
Mitteilung über Katastrophen in der Union
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Verpflichtung zur Unterrichtung bereits gemäß anderem einschlägigen Unionsrecht, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder gemäß bestehenden internationalen Übereinkünften geregelt ist.
Artikel 15
Bewältigung von Katastrophen innerhalb der Union
Bei Eingang eines Hilfeersuchens wird die Kommission je nach Lage unverzüglich wie folgt tätig:
Sie leitet das Ersuchen an die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten weiter;
sie sammelt und analysiert in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat gesicherte Informationen über die Lage, um ein gemeinsames Bewusstsein der Lage zu schaffen und die Reaktion darauf zu formulieren, und leitet diese Informationen direkt an die Mitgliedstaaten weiter;
sie gibt in Absprache mit dem hilfeersuchenden Mitgliedstaat Empfehlungen für die Bereitstellung von Hilfe im Rahmen des Unionsverfahrens auf der Grundlage des Bedarfs vor Ort und einschlägiger vorab entwickelter Pläne gemäß Artikel 10 Absatz 1 ab, fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische Kapazitäten zu entsenden, und erleichtert die Koordinierung der erforderlichen Hilfe, und
sie ergreift zusätzliche Maßnahmen, um die Koordinierung der Bewältigung zu erleichtern.
Artikel 16
Förderung einer kohärenten Bewältigung von Katastrophen außerhalb der Union
Die Kommission unterstützt folgendermaßen eine kohärente Bereitstellung der Hilfe:
durch einen Dialog mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten, um im Rahmen des Unionsverfahrens einen wirksamen und kohärenten Beitrag der Katastrophenbewältigung der Union zu den globalen Hilfsmaßnahmen zu leisten, wozu insbesondere Folgendes gehört:
unverzügliche Mitteilung an die Mitgliedstaaten über die Hilfeersuchen und deren vollen Umfang,
Unterstützung der gemeinsamen Lage- und Bedarfsbewertung, technische Beratung und/oder Erleichterung der Koordinierung der Hilfe vor Ort durch die Präsenz eines Katastrophenschutz-Expertenteams vor Ort,
Austausch einschlägiger Bewertungen und Analysen mit allen relevanten Akteuren,
Bereitstellung einer Übersicht über die von den Mitgliedstaaten und anderen Akteuren angebotene Hilfe,
Beratung bezüglich der Art der erforderlichen Hilfe, um zu gewährleisten, dass die geleistete Hilfe den Bedarfsanalysen entspricht, und
Unterstützung bei der Überwindung etwaiger praktischer Schwierigkeiten bei der Hilfeleistung in Bereichen wie Transit und Zoll;
durch unverzügliche Abgabe von Empfehlungen – soweit möglich in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Land – auf der Grundlage des Bedarfs vor Ort und einschlägiger vorab entwickelter Pläne, durch Aufforderung an die Mitgliedstaaten, spezifische Kapazitäten zu entsenden, und durch Erleichterung der Koordinierung der erbetenen Hilfe,
durch Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Land zu technischen Details wie genauer Hilfebedarf, Annahme von Angeboten und praktische Vorkehrungen für die Annahme und Verteilung der Hilfe vor Ort;
durch Kontakte mit dem OCHA oder Unterstützung des OCHA und Zusammenarbeit mit anderen relevanten Akteuren, die zur Gesamtheit der Hilfeleistungen beitragen, um für größtmögliche Synergien zu sorgen, Komplementarität anzustreben und Überschneidungen und Lücken zu vermeiden; und
durch Kontakte mit allen relevanten Akteuren, insbesondere in der Schlussphase des Hilfseinsatzes im Rahmen des Unionsverfahrens, um eine reibungslose Übergabe zu erleichtern.
Artikel 17
Unterstützung vor Ort
Die Kommission kann ein Expertenteam auswählen, ernennen und entsenden, das aus Experten besteht, die
auf Ersuchen um Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Prävention gemäß Artikel 5 Absatz 2,
auf Ersuchen um Bereitstellung von Fachwissen im Bereich Vorsorge gemäß Artikel 8 Absatz 2,
im Falle einer Katastrophe innerhalb der Union gemäß Artikel 15 Absatz 5,
im Falle einer Katastrophe außerhalb der Union gemäß Artikel 16 Absatz 3 von den Mitgliedstaaten gestellt werden.
Experten der Kommission und anderer Dienste der Union können in das Team zu dessen Unterstützung und zur Erleichterung der Kontakte zum ERCC integriert werden. Von VN-Einrichtungen oder anderen internationalen Organisationen entsandte Experten können in das Team zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erleichterung gemeinsamer Bewertungen integriert werden.
Aus Gründen der operativen Wirksamkeit kann die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einbeziehung weiterer Experten durch deren Entsendung und fachliche, technische und wissenschaftliche Unterstützung sowie den Rückgriff auf wissenschaftliches, notfallmedizinisches und sektorspezifisches Expertenwissen erleichtern.
Für die Auswahl und Ernennung der Experten gilt das folgende Verfahren:
Die Mitgliedstaaten benennen eigenverantwortlich Experten, die als Mitglieder von Expertenteams entsandt werden können;
die Kommission wählt die Experten und den Leiter dieser Teams auf der Grundlage ihrer Befähigung und Erfahrung aus, unter anderem anhand des Niveaus der auf das Unionsverfahren bezogenen absolvierten Ausbildung, der bisherigen Erfahrung mit Missionen im Rahmen des Unionsverfahrens und anderer internationaler Hilfseinsätze; die Auswahl erfolgt ferner auf der Grundlage anderer Kriterien, einschließlich Sprachkenntnissen, damit sichergestellt ist, dass das Team als Ganzes über die in einer konkreten Situation erforderlichen Fähigkeiten verfügt;
die Kommission bestellt Experten und Teamleiter für eine Mission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, von dem sie benannt wurden.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über gemäß Absatz 1 bereitgestellte zusätzliche Expertenunterstützung.
Artikel 18
Transport und Ausrüstung
Im Falle einer innerhalb oder außerhalb der Union eintretenden Katastrophe kann die Kommission die Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungen oder Transport- und Logistikressourcen unterstützen durch
Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden können, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder Transport- und Logistikressourcen zu erleichtern;
Entwicklung von Kartenmaterial für die rasche Entsendung und Mobilisierung von Ressourcen, insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten grenzüberschreitender Regionen, im Falle grenzüberschreitender Risiken für mehrere Länder;
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Transport- und Logistikressourcen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, zur Verfügung gestellt werden können, und Erleichterung ihres Zugangs zu diesen Ressourcen; oder
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, zur Verfügung gestellt werden können.
KAPITEL V
FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 19
Haushaltsmittel
425 172 000 EUR zu jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 3 "Sicherheit und Unionsbürgerschaft" des mehrjährigen Finanzrahmens und 148 856 000 EUR zu jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 4 "Europa in der Welt" bereitgestellt.
Hierzu zählen insbesondere Studien, Expertentreffen, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, soweit sie in Bezug zu den allgemeinen Zielen des Unionsverfahrens stehen, Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich ihrer Zusammenschaltung mit bestehenden und künftigen Systemen zur Förderung des sektorübergreifenden Datenaustauschs und damit zusammenhängender Ausrüstung, sowie alle sonstigen Ausgaben der Kommission für technische und administrative Unterstützung bei der Verwaltung des Programms.
Artikel 19a
Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union
Artikel 20
Förderfähigkeit allgemeiner Maßnahmen
Die folgenden allgemeinen Maßnahmen zur Verbesserung der Katastrophenprävention, der Vorsorge für Katastrophen und wirksamen Katastrophenbewältigung kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht:
Studien, Erhebungen, Entwicklung von Modellen und Szenarien, um den Austausch von Wissen, bewährten Vorgehensweisen und Informationen zu erleichtern;
Ausbildung, Übungen, Workshops, Austausch von Personal und Experten, Aufbau von Netzwerken, Demonstrationsprojekte und Technologietransfer;
Beobachtungs-, Bewertungs- und Evaluierungstätigkeiten;
Aufklärung, Schulung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit und damit verbundene Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen mit dem Ziel, die Bürger in die Prävention und Minimierung der Auswirkungen von Katastrophen in der Union einzubinden und den Unionsbürgern zu helfen, sich selbst wirksamer und nachhaltiger zu schützen;
Auflage und Umsetzung eines Programms zur Auswertung der Erkenntnisse aus Einsätzen und Übungen im Rahmen des Unionsverfahrens, einschließlich in für die Prävention und Vorsorge relevanten Bereichen; und
Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Katastrophenschutzarbeit der Mitgliedstaaten und der Union in den Bereichen Katastrophenprävention, Katastrophenvorsorge und Katastrophenbewältigung.
Artikel 20a
Sichtbarkeit und Auszeichnungen
Jede Finanzierung oder Hilfe, die im Rahmen dieses Beschlusses gewährt wird, muss im Einklang mit den von der Kommission für konkrete Einsätze herausgegebenen spezifischen Leitlinien angemessen bekannt gemacht werden. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die öffentliche Kommunikation bei Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsverfahrens finanziert werden,
geeignete Verweise auf das Unionsverfahren beinhaltet;
die visuelle Kennzeichnung der im Rahmen des Unionsverfahrens finanzierten oder kofinanzierten Kapazitäten einschließt;
die Verwendung des Emblems der Union bei der Durchführung der Maßnahmen sicherstellt;
Einzelheiten zu von der Union geleisteter Unterstützung proaktiv bei den nationalen Medien und Interessenträgern sowie über deren eigene Kommunikationskanäle bekannt macht; und
die Kommunikationsmaßnahmen der Kommission zu den einzelnen Maßnahmen unterstützt.
Werden rescEU-Kapazitäten für nationale Zwecke im Sinne des Artikels 12 Absatz 5 genutzt, so machen die Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erwähnt deren Herkunft bekannt und stellen sicher, dass die für den Erwerb dieser Kapazitäten verwendete Unionsförderung Sichtbarkeit erhält.
Artikel 21
Förderfähigkeit von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen
Die folgenden Präventions- und Vorsorgemaßnahmen kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht:
Kofinanzierung von Projekten, Studien, Workshops, Erhebungen und ähnlichen Maßnahmen und Tätigkeiten nach Artikel 5;
Kofinanzierung von gegenseitigen Begutachtungen nach Artikel 6 Buchstabe d und Artikel 8 Buchstabe j;
Aufrechterhaltung der Funktionen des ERCC nach Artikel 8 Buchstabe a;
Vorbereitung der Mobilisierung und Entsendung der in Artikel 8 Buchstabe d und Artikel 17 genannten Expertenteams und Aufbau und Aufrechterhaltung von Kapazitäten für Spitzenbedarf in Form eines Netzwerks ausgebildeter Experten der Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Buchstabe f;
Einrichtung und Aufrechterhaltung des CECIS und von Instrumenten, die die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem ERCC und den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der anderen Teilnehmer im Rahmen des Unionsverfahrens ermöglichen;
Beitrag zur Entwicklung von transnationalen Detektions-, Frühwarn- und Alarmsystemen von europäischem Interesse, um rasche Bewältigungsmaßnahmen zu ermöglichen und die Verknüpfungen zwischen den nationalen Frühwarn- und Alarmsystemen und deren Verbindung mit dem ERCC und dem CECIS zu fördern. Diese Systeme berücksichtigen die bestehenden und die künftigen Informations-, Beobachtungs- und Detektionsquellen und -systeme und bauen auf ihnen auf;
Entwicklung einer Katastrophenrisikomanagementplanung gemäß Artikel 10;
Unterstützung der in Artikel 13 beschriebenen Vorsorgemaßnahmen;
Entwicklung der in Artikel 11 genannten ►M2 Europäischen Katastrophenschutz-Pool ◄ im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels;
Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung der rescEU-Kapazitäten gemäß Artikel 12;
Gewährleistung der Verfügbarkeit der logistischen Unterstützung für die Expertenteams nach Artikel 17 Absatz 1;
Erleichterung der Koordinierung der Vorabverlegung seitens der Mitgliedstaaten von Katastrophenbewältigungskapazitäten innerhalb der Union nach Artikel 8 Buchstabe g;
auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, eines Drittlands, der Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen Unterstützung der Beratung über Präventions- und Vorsorgemaßnahmen durch Entsendung eines Expertenteams vor Ort gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3.
Die Förderfähigkeit in Bezug auf die finanzielle Unterstützung für die Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe i ist beschränkt auf:
die Kosten auf Unionsebene für die Einrichtung und Verwaltung der ►M2 Europäischen Katastrophenschutz-Pool ◄ und die damit verbundenen Verfahren nach Artikel 11;
die Kosten für obligatorische Ausbildungen, Übungen und Workshops, die für die Zertifizierung der Bewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten für die Zwecke der ►M2 Europäischen Katastrophenschutz-Pool ◄ erforderlich sind (im Folgenden "Zertifizierungskosten"). Bei den Zertifizierungskosten kann es sich um Stückkosten oder Pauschalbeträge je nach Kapazitätskategorie in Höhe von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten handeln, und
Kosten für die Nachrüstung oder Reparatur von Bewältigungskapazitäten, sodass sie ein solches Maß an Bereitschaft und Verfügbarkeit erreichen, dass sie als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools im Einklang mit den Qualitätsanforderungen dieses Pools und gegebenenfalls den im Zertifizierungsprozess formulierten Empfehlungen eingesetzt werden können (im Folgenden "Anpassungskosten"). Diese Anpassungskosten können Ausgaben für die Operabilität und Interoperabilität von Modulen und sonstigen Bewältigungskapazitäten, Autonomie-, Autarkie-, Transportfähigkeits-, Verpackungs- und andere notwendige Kosten umfassen, sofern diese in konkretem Zusammenhang mit der Beteiligung der Kapazitäten am Europäischen Katastrophenschutz-Pool stehen.
Die Anpassungskosten können Folgendes umfassen:
75 % der förderfähigen Kosten im Falle einer Nachrüstung, sofern dieser Betrag 50 % der Durchschnittskosten für die Entwicklung der Kapazität nicht überschreitet; und
75 % der förderfähigen Kosten im Falle einer Reparatur.
Die nach den Ziffern i und ii finanzierten Bewältigungskapazitäten werden für einen Mindestzeitraum, der an die erhaltenen Finanzmittel geknüpft ist und zwischen drei und zehn Jahren ab der effektiven Verfügbarkeit der Kapazitäten als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools dauern kann, als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zur Verfügung gestellt, es sei denn, ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer ist kürzer.
Bei Anpassungskosten kann es sich um Stückkosten oder Pauschalbeträge je nach Kapazitätskategorie handeln.
▼M2 —————
Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs Ia hinsichtlich der Kategorien förderfähiger Kosten zu erlassen.
▼M3 —————
Artikel 22
Förderfähigkeit von Bewältigungsmaßnahmen
Die folgenden Bewältigungsmaßnahmen kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht:
Entsendung von Expertenteams nach Artikel 17 Absatz 1 mit der logistischen Unterstützung und der Entsendung von Experten nach Artikel 8 Buchstaben d und e;
im Katastrophenfall Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen nach Artikel 23; und
nach Eingang eines Hilfeersuchens Ergreifung zusätzlicher notwendiger unterstützender und ergänzender Maßnahmen, um die Koordinierung der Bewältigung auf die wirksamste Weise zu erleichtern.
Artikel 23
Förderfähigkeit von Maßnahmen in Verbindung mit Ausrüstungen und Einsätzen
Die folgenden Maßnahmen, die Zugang zu Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen ermöglichen, kommen für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens in Betracht:
Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen, deren Bereitstellung von den Mitgliedstaaten beschlossen wird, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder Transport- und Logistikressourcen zu erleichtern;
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Transport- und Logistikressourcen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, verfügbar sein können, und Erleichterung ihres Zugangs zu diesen Ressourcen;
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, verfügbar sein können;
Finanzierung von Transport- und Logistikressourcen, die zur raschen Katastrophenbewältigung erforderlich sind. Diese Maßnahmen kommen nur dann für eine finanzielle Unterstützung in Betracht, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Es wurde ein Hilfeersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens nach den Artikeln 15 und 16 gestellt;
die zusätzlichen Transport- und Logistikressourcen sind erforderlich, um die Wirksamkeit der Katastrophenbewältigung im Rahmen des Unionsverfahrens zu gewährleisten;
die Unterstützung entspricht dem Bedarf, der vom ERCC ermittelt wurde, und wird im Einklang mit den Empfehlungen des ERCC für technische Spezifikationen, Qualität, Zeitplan und Bereitstellungsmodalitäten geleistet;
die Unterstützung wurde von dem hilfeersuchenden Staat direkt oder über die Vereinten Nationen oder ihre Einrichtungen oder eine einschlägige internationale Organisation im Rahmen des Unionsverfahrens akzeptiert; und
die Unterstützung ergänzt bei Katastrophen in Drittstaaten die etwaigen weiteren humanitären Maßnahmen der Union.
Die finanzielle Unterstützung der Union für Transport- und Logistikressourcen kann bis zu 100 % der in den Buchstaben a bis d genannten gesamten förderfähigen Kosten abdecken, wenn das erforderlich ist, um die Unterstützung der Mitgliedstaaten einsatzgerecht zu bündeln, und wenn die Kosten eine der folgenden Maßnahmen betreffen:
die kurzfristige Anmietung von Lagerräumen, in denen die Sachhilfe aus den Mitgliedstaaten zur Erleichterung ihres koordinierten Transports vorübergehend gelagert wird;
den Transport von dem Mitgliedstaat, der die Hilfe anbietet, zu dem Mitgliedstaat, der ihren koordinierten Transport unterstützt;
die Umverpackung der Sachhilfe der Mitgliedstaaten, damit die verfügbaren Transportkapazitäten optimal genutzt oder bestimmte operative Anforderungen erfüllt werden können; oder
Transport vor Ort, Transit und Lagerung der gebündelten Sachhilfe, um ihre koordinierte Bereitstellung am Endbestimmungsort im hilfeersuchenden Land zu gewährleisten.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Unterstützung der Union 100 % der operativen Kosten für rescEU-Kapazitäten decken, die für Katastrophen mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen notwendig sind, wenn diese Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsandt werden.
Unbeschadet der Absätze 1a und 2 kann die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport von Hilfe, die im Falle von Umweltkatastrophen benötigt wird, bei denen das Verursacherprinzip Anwendung findet, bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten decken. Hierfür gelten folgende Bedingungen:
Die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport von Hilfe wird von dem betroffenen oder dem unterstützenden Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ordnungsgemäß begründeten Bedarfsbewertung beantragt;
der betroffene oder gegebenenfalls der unterstützende Mitgliedstaat unternimmt alle erforderlichen Schritte, um nach Maßgabe aller geltenden internationalen, Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften eine Entschädigung vom Verursacher zu verlangen und zu erhalten;
gegebenenfalls erstattet der betroffene bzw. der unterstützende Mitgliedstaat der Union nach Erhalt einer Entschädigung durch den Verursacher unverzüglich die Kosten.
Im Falle einer Umweltkatastrophe gemäß Unterabsatz 1, von der kein Mitgliedstaat betroffen ist, werden die in den Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen von dem unterstützenden Mitgliedstaat durchgeführt.
Artikel 24
Empfänger
Die Finanzhilfen nach diesem Beschluss können juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts gewährt werden.
Artikel 25
Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren
Für Maßnahmen im Rahmen der Katastrophenbewältigung gemäß Kapitel IV, die nicht im Voraus geplant werden können, sind weder Jahres- noch Mehrjahresarbeitsprogramme erforderlich.
Artikel 26
Komplementarität und Kohärenz der Unionsmaßnahmen
Die Kommission stellt sicher, dass Antragsteller, die eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses beantragen, und Empfänger einer solchen Unterstützung sie über finanzielle Unterstützung aus anderen Quellen, einschließlich aus dem Gesamthaushaltsplan der Union, sowie über laufende Anträge auf solche Unterstützung informieren.
Artikel 27
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittstaat mittels eines Beschlusses am Unionsverfahren teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittstaat dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ).
KAPITEL VI
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 28
Drittländer und internationale Organisationen
Das Unionsverfahren steht folgenden Ländern offen:
den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, unter den Bedingungen des EWR-Abkommens sowie anderen europäischen Ländern, wenn Abkommen und Verfahren dies vorsehen;
den Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union.
Artikel 29
Zuständige Behörden
Zum Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses benennen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden und informieren die Kommission darüber.
Artikel 30
Ausübung der Befugnisübertragung
▼M3 —————
Artikel 31
Dringlichkeitsverfahren
Artikel 32
Durchführungsrechtsakte
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu den folgenden Fragen:
Zusammenwirken des ERCC mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Buchstabe b, Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a; operative Verfahren für die Katastrophenbewältigung innerhalb der Union nach Artikel 15 sowie außerhalb der Union nach Artikel 16, einschließlich der Benennung einschlägiger internationaler Organisationen;
Komponenten des CECIS sowie Organisation des Informationsaustauschs über dieses System nach Artikel 8 Buchstabe b;
Verfahren für die Entsendung von Expertenteams nach Artikel 17;
Ermittlung von Modulen, sonstigen Bewältigungskapazitäten und Experten nach Artikel 9 Absatz 1;
operative Anforderungen an die Arbeitsweise und Interoperabilität der Module nach Artikel 9 Absatz 2, einschließlich ihrer Aufgaben, Kapazitäten, Hauptbestandteile, Autarkie und ihrer Entsendung;
Kapazitätsziele, Qualitäts- und Interoperabilitätsanforderungen sowie Zertifizierungs- und Registrierungsverfahren, die für das Funktionieren der ►M2 Europäischen Katastrophenschutz-Pool ◄ erforderlich sind, nach Artikel 11, sowie finanzielle Vorkehrungen nach Artikel 21 Absatz 2;
Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung von rescEU gemäß Artikel 12, einschließlich Kriterien für Entsendebeschlüsse, Einsatzverfahren sowie Kosten gemäß Artikel 21 Absatz 3;
Einrichtung und Organisation des EU-Wissensnetzes für Katastrophenschutz gemäß Artikel 13;
Kategorien von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen und die entsprechenden Kapazitäten zur ihrer Bewältigung gemäß Artikel 21 Absatz 4;
Kriterien und Verfahren für die Anerkennung langfristigen Engagements für den Katastrophenschutz der Union und außerordentlicher Beiträge dazu, im Einklang mit Artikel 20a und
Organisation von Unterstützung für Transport- und Logistikressourcen nach den Artikeln 18 und 23.
Artikel 33
Ausschussverfahren
Artikel 34
Bewertung
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35
Übergangsbestimmungen
Bis zum 1. Januar 2025 kann finanzielle Unterstützung der Union geleistet werden, um 75 % der Kosten zu decken, die anfallen, um den raschen Zugang zu den nationalen Kapazitäten sicherzustellen, die den im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 festgelegten Kapazitäten entsprechen. Zu diesem Zweck kann die Kommission den Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren.
Die in Absatz 1 genannten Kapazitäten werden bis zum Ende des Übergangszeitraums als rescEU-Kapazitäten ausgewiesen.
Abweichend von Artikel 12 Absatz 6 wird die Entscheidung zur Entsendung der in Absatz 1 genannten Kapazitäten von dem Mitgliedstaat getroffen, der die Kapazitäten als rescEU-Kapazitäten zur Verfügung gestellt hat. Wird ein Mitgliedstaat durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder — in Ausnahmefällen — sonstige ernste Gründe daran gehindert, diese Kapazitäten in einem bestimmten Katastrophenfall zur Verfügung zu stellen, so unterrichtet er die Kommission unter Bezugnahme auf diesen Artikel so bald wie möglich darüber.
Artikel 36
Aufhebung
Die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom und die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom werden aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II dieses Beschlusses zu lesen.
Artikel 37
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2014.
▼M2 —————
ANHANG I
Prozentsätze für die Zuweisung der Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens nach Artikel 19 Absatz 1a und des in Artikel 19a genannten Betrages im Zeitraum 2021 bis 2027
Grundsätze
Bei der Durchführung dieses Beschlusses wird das Ziel der Union, einen Beitrag zu den allgemeinen Klimazielen und zu dem Bestreben zu leisten, Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in alle Politikbereiche der Union einfließen zu lassen, gebührend berücksichtigt, soweit die Unvorhersehbarkeit und die besonderen Umstände der Katastrophenvorsorge und -bewältigung es zulassen.
ANHANG IA
Kategorien förderfähiger Kosten gemäß Artikel 21 Absatz 3
Ausrüstungskosten
Wartungskosten, einschließlich Reparaturkosten
Versicherungskosten
Ausbildungskosten
Lagerkosten
Registrierungs- und Zertifizierungskosten
Kosten für Verbrauchsgüter
Kosten für Personal, das notwendig ist, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit der rescEU-Kapazitäten sicherzustellen.
ANHANG II
Entsprechungstabelle
|
Entscheidung 2007/162 EG, Euratom |
Entscheidung 2007/779 EG, Euratom |
Vorliegender Beschluss |
|
Artikel 1 Absatz 1 |
|
— |
|
Artikel 1 Absatz 2 |
|
Artikel 1 Absatz 4 |
|
Artikel 1 Absatz 3 |
|
— |
|
Artikel 1 Absatz 4 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 |
|
|
Artikel 1 Absatz 1 |
— |
|
|
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 |
|
|
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 1 Absatz 5 |
|
Artikel 2 Absatz 1 |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 2 Absatz 2 |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b |
|
Artikel 2 Absatz 3 |
|
Artikel 1 Absatz 6 |
|
|
Artikel 2 Nummer 1 |
— |
|
|
Artikel 2 Nummer 2 |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a |
|
|
Artikel 2 Nummer 3 |
Artikel 20 Buchstabe b |
|
|
Artikel 2 Nummer 4 |
Artikel 8 Buchstabe d |
|
|
Artikel 2 Nummer 5 |
Artikel 7 und Artikel 8 Buchstabe a |
|
|
Artikel 2 Nummer 6 |
Artikel 8 Buchstabe b |
|
|
Artikel 2 Nummer 7 |
Artikel 8 Buchstabe c |
|
|
Artikel 2 Nummer 8 |
Artikel 18 Absatz 1 |
|
|
Artikel 2 Nummer 9 |
Artikel 18 Absatz 2 |
|
|
Artikel 2 Nummer 10 |
Artikel 16 Absatz 7 |
|
|
Artikel 2 Nummer 11 |
— |
|
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
|
Artikel 4 Absatz 1 |
|
Artikel 20 und Artikel 21 |
|
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a |
|
Artikel 22 Buchstabe a |
|
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b |
|
Artikel 22 Buchstabe b und Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, b und c |
|
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c |
|
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d |
|
Artikel 4 Absatz 3 |
|
Artikel 23 Absätze 2 und 4 |
|
Artikel 4 Absatz 4 |
|
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i |
|
|
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 1 |
|
|
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 3 |
|
|
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 9 Absätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 9 Absatz 4 |
|
|
Artikel 4 Absatz 5 |
Artikel 9 Absatz 5 |
|
|
Artikel 4 Absatz 6 |
Artikel 9 Absatz 6 |
|
|
Artikel 4 Absatz 7 |
Artikel 9 Absatz 9 |
|
|
Artikel 4 Absatz 8 |
Artikel 9 Absatz 7 |
|
Artikel 5 |
|
Artikel 24 |
|
|
Artikel 5 Nummer 1 |
Artikel 8 Buchstabe a |
|
|
Artikel 5 Nummer 2 |
Artikel 8 Buchstabe b |
|
|
Artikel 5 Nummer 3 |
Artikel 8 Buchstabe c |
|
|
Artikel 5 Nummer 4 |
Artikel 8 Buchstabe d |
|
|
Artikel 5 Nummer 5 |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a |
|
|
Artikel 5 Nummer 6 |
— |
|
|
Artikel 5 Nummer 7 |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d |
|
|
Artikel 5 Nummer 8 |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f |
|
|
Artikel 5 Nummer 9 |
Artikel 18 |
|
|
Artikel 5 Nummer 10 |
Artikel 8 Buchstabe e |
|
|
Artikel 5 Nummer 11 |
Artikel 8 Buchstabe g |
|
Artikel 6 Absatz 1 |
|
Artikel 25 Absatz 1 |
|
Artikel 6 Absatz 2 |
|
Artikel 25 Absatz 2 |
|
Artikel 6 Absatz 3 |
|
Artikel 25 Absatz 3 Sätze 3 und 4 |
|
Artikel 6 Absatz 4 |
|
— |
|
Artikel 6 Absatz 5 |
|
Artikel 25 Absatz 3 Sätze 1 und 2 |
|
Artikel 6 Absatz 6 |
|
— |
|
|
Artikel 6 |
Artikel 14 |
|
Artikel 7 |
|
Artikel 28 Absatz 1 |
|
|
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 15 Absatz 1 |
|
|
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 3 |
|
|
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a |
|
|
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b |
|
|
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c |
|
|
Artikel 7 Absatz 3 Sätze 1 und 3 |
Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 6 |
|
|
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 15 Absatz 5 |
|
|
Artikel 7 Absatz 5 |
— |
|
|
Artikel 7 Absatz 6 |
Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 |
|
Artikel 8 |
|
Artikel 26 |
|
|
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 16 Absatz 1 |
|
|
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 |
|
|
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
— |
|
|
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 |
— |
|
|
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 4 |
|
|
Artikel 8 Absatz 3 |
— |
|
|
Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a |
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a |
|
|
Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b |
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c |
|
|
Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c |
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d |
|
|
Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d |
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e |
|
|
Artikel 8 Absatz 5 |
Artikel 16 Absatz 8 |
|
|
Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 |
Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b |
|
|
Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 2 |
Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 |
|
|
Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 1 |
— |
|
|
Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 2 |
Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 |
|
|
Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 3 |
Artikel 16 Absatz 9 |
|
|
Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 4 |
Artikel 16 Absatz 11 |
|
|
Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 5 |
— |
|
|
Artikel 8 Absatz 8 |
Artikel 16 Absatz 10 |
|
|
Artikel 8 Absatz 9 Buchstabe a |
Artikel 16 Absatz 12 |
|
|
Artikel 8 Absatz 9 Buchstabe b |
Artikel 16 Absatz 13 |
|
Artikel 9 |
|
Artikel 16 Absatz 2 |
|
|
Artikel 9 |
Artikel 18 |
|
Artikel 10 |
|
Artikel 19 Absatz 3 |
|
|
Artikel 10 |
Artikel 28 |
|
Artikel 11 |
|
— |
|
|
Artikel 11 |
Artikel 29 |
|
Artikel 12 Absatz 1 |
|
Artikel 27 Absatz 1 |
|
Artikel 12 Absatz 2 |
|
— |
|
Artikel 12 Absatz 3 |
|
— |
|
Artikel 12 Absatz 4 |
|
— |
|
Artikel 12 Absatz 5 |
|
— |
|
|
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e |
|
|
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a |
|
|
Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b |
|
|
Artikel 12 Absatz 4 |
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c |
|
|
Artikel 12 Absatz 5 |
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe h |
|
|
Artikel 12 Absatz 6 |
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d |
|
|
Artikel 12 Absatz 7 |
— |
|
|
Artikel 12 Absatz 8 |
— |
|
|
Artikel 12 Absatz 9 |
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Halbsatz |
|
Artikel 13 |
Artikel 13 |
Artikel 33 |
|
Artikel 14 |
|
Artikel 19 |
|
Artikel 15 |
Artikel 14 |
Artikel 34 |
|
|
Artikel 15 |
Artikel 36 |
|
Artikel 16 |
|
Artikel 37 Satz 2 |
|
Artikel 17 |
Artikel 16 |
Artikel 38 |
( 1 ) Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).
( 3 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
( 4 ) ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1.
( 5 ) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).
( 6 ) Regulation (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 185 vom 26.5.2021, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
( 8 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).