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Document 32004D0618
2004/618/EC: Council Decision of 11 August 2004 on the conclusion of an Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and Pakistan pursuant to Article XXVIII of the GATT 1994 relating to the modification of concessions with respect to rice provided for in EC Schedule CXL annexed to the GATT 1994
2004/618/EG: Beschluss des Rates vom 11. August 2004 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis
2004/618/EG: Beschluss des Rates vom 11. August 2004 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis
ABl. L 279 vom 28.8.2004, pp. 23–24
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 352M vom 31.12.2008, pp. 33–34
(MT)
In force: This act has been changed. Current consolidated version:
21/06/2005
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/618/oj
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28.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/23 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 11. August 2004
zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis
(2004/618/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 26. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission, gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, bestimmte Zugeständnisse hinsichtlich Reis zu ändern. Dementsprechend meldete die Gemeinschaft der WTO am 2. Juli 2003 ihre Absicht, bestimmte Zugeständnisse in der EG-Liste CXL der Europäischen Gemeinschaft zu ändern. |
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(2) |
Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem Ausschuss gemäß Artikel 133 des Vertrags und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsdirektiven geführt. |
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(3) |
Die Kommission hat Verhandlungen geführt mit den Vereinigten Staaten von Amerika, die Hauptlieferant der Erzeugnisse des HS-Codes 1006 20 (geschälter Reis) sind und ein wesentliches Interesse an den Erzeugnissen des HS-Codes 1006 30 (geschliffener Reis) haben, mit Thailand, das Hauptlieferant der Erzeugnisse des HS-Codes 1006 30 (geschliffener Reis) ist und ein wesentliches Interesse an den Erzeugnissen des HS-Codes 1006 20 (geschälter Reis) hat, sowie mit Indien und Pakistan, die beide ein wesentliches Interesse an den Erzeugnissen des HS-Codes 1006 20 (geschälter Reis) haben. |
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(4) |
Damit die uneingeschränkte Anwendung des Abkommens ab 1. September 2004 sichergestellt ist, sollte die Kommission bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1) ermächtigt werden, vorübergehende Abweichungen von der Verordnung anzunehmen. |
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(5) |
Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) erlassen werden. |
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(6) |
Die Kommission hat sich mit Pakistan auf ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan geeinigt. Das Abkommen sollte daher genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 zur Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003, längstens aber bis 30. Juni 2005, kann die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses von der genannten Verordnung in dem Umfang abweichen, der für die uneingeschränkte Anwendung des beiliegenden Abkommens ab 1. September 2004 erforderlich ist.
Artikel 3
(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (3) vorgesehenen Verwaltungsausschuss für Getreide unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (4).
Geschehen zu Brüssel am 11. August 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. BOT
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(3) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(4) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis
A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft
Sehr geehrter Herr ...,
nach dem Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 einigen sich die Europäische Gemeinschaft (EG) und Pakistan auf die unten genannten Schlussfolgerungen über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (GATT 1994) genannten Zugeständnisse hinsichtlich Reis.
Endgültige Einfuhrregelung
Der Zollsatz für geschälten Reis (KN-Code 1006 20 ) beträgt 65 EUR/Tonne.
Für die Einfuhr von geschältem Reis (KN-Codes 1006 20 17 und 1006 20 98 ) der Sorten Kernel (Basmati), Basmati 370, Pusa Basmati und Super Basmati wird ein spezifischer gebundener Zollsatz der Europäischen Gemeinschaft von Null festgesetzt. Zu diesem Zweck gilt Folgendes:
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— |
Die Europäische Gemeinschaft richtet ein System für Grenzkontrollen auf Grundlage einer DNA-Analyse ein. Pakistan arbeitet bei der Einrichtung eines solchen Kontrollsystems aktiv mit der Europäischen Gemeinschaft zusammen, und die Gemeinschaft leistet die einschlägig erforderliche technische Hilfe; |
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— |
Basmati-Reis der vorgenannten Sorten wird in bestimmten geografischen Gebieten angebaut, und Pakistan wird Basmati-Reis als geografische Angabe schützen. Die Europäische Gemeinschaft würde einen Antrag auf den Schutz von Basmati-Reis als geografische Angabe im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1) begrüßen und wird ihn gegebenenfalls so zügig wie möglich bearbeiten. Die Europäische Gemeinschaft wird die einschlägig erforderliche technische Hilfe leisten. |
Übergangsbestimmungen
Ab 1. September 2004 wendet die Europäische Gemeinschaft bis Inkrafttreten des vorgenannten gemeinschaftlichen Kontrollsystems für geschälten Reis (KN-Codes 1006 20 17 und 1006 20 98 ) der genannten Sorten folgende Übergangsregelung an:
Der von der Europäischen Gemeinschaft angewendete autonome Zollsatz beträgt Null. Im Falle einer Marktstörung wird sich die Europäische Gemeinschaft mit den zuständigen pakistanischen Behörden ins Benehmen setzen, um eine geeignete Lösung zu finden. Wird keine Einigung erzielt, so behält sich die Europäische Gemeinschaft das Recht vor, den gebundenen Zollsatz von 65 EUR/Tonne für geschälten Reis (KN-Code 1006 20 ) wieder anzuwenden.
Allgemeines
Für die Zwecke dieses Abkommens
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— |
richtet die Europäische Gemeinschaft gesonderte Tarifpositionen für Basmati-Reis der Sorten ein, die in den mit Indien und Pakistan geschlossenen Abkommen genannt sind; |
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— |
wird die zuständige pakistanische Behörde weiterhin vor Erteilung von Einfuhrlizenzen Echtheitszeugnisse ausstellen, weswegen die geltende Regelung für die Verwaltung der Echtheitszeugnisse beizubehalten ist. |
Die Europäische Gemeinschaft erkennt die Erstverhandlungsrechte Pakistans hinsichtlich der in diesem Schreiben genannten Zugeständnisse an.
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt.
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab 1. September 2004.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Bitte genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Hecho en Bruselas, el
V Bruselu dne
Udfærdiget i Bruxelles, den
Geschehen zu Brüssel am
Brüssel,
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις
Done at Brussels,
Fait à Bruxelles, le
Fatto a Bruxelles, addì
Briselÿ,
Priimta Briuselyje,
Kelt Brüsszelben,
Magÿmula fi Brussel,
Gedaan te Brussel,
Sporzÿdzono w Brukseli, dnia
Feito em Bruxelas,
V Bruseli
V Bruslju,
Tehty Brysselissä
Utfärdat i Bryssel den
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenstvί
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Za Európske spoločenstvo
za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
B. Schreiben Pakistans
Sehr geehrter Herr ...,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Nach dem Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 einigen sich die Europäische Gemeinschaft (EG) und Pakistan auf die unten genannten Schlussfolgerungen über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (GATT 1994) genannten Zugeständnisse hinsichtlich Reis.
Endgültige Einfuhrregelung
Der Zollsatz für geschälten Reis (KN-Code 1006 20 ) beträgt 65 EUR/Tonne.
Für die Einfuhr von geschältem Reis (KN-Codes 1006 20 17 und 1006 20 98 ) der Sorten Kernel (Basmati), Basmati 370, Pusa Basmati und Super Basmati wird ein spezifischer gebundener Zollsatz der Europäischen Gemeinschaft von Null festgesetzt. Zu diesem Zweck gilt Folgendes:
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— |
Die Europäische Gemeinschaft richtet ein System für Grenzkontrollen auf Grundlage einer DNA-Analyse ein. Pakistan arbeitet bei der Einrichtung eines solchen Kontrollsystems aktiv mit der Europäischen Gemeinschaft zusammen, und die Gemeinschaft leistet die einschlägig erforderliche technische Hilfe; |
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Basmati-Reis der vorgenannten Sorten wird in bestimmten geografischen Gebieten angebaut, und Pakistan wird Basmati-Reis als geografische Angabe schützen. Die Europäische Gemeinschaft würde einen Antrag auf den Schutz von Basmati-Reis als geografische Angabe im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) begrüßen und wird ihn gegebenenfalls so zügig wie möglich bearbeiten. Die Europäische Gemeinschaft wird die einschlägig erforderliche technische Hilfe leisten. |
Übergangsbestimmungen
Ab 1. September 2004 wendet die Europäische Gemeinschaft bis Inkrafttreten des vorgenannten gemeinschaftlichen Kontrollsystems für geschälten Reis (KN-Codes 1006 20 17 und 1006 20 98 ) der genannten Sorten folgende Übergangsregelung an:
Der von der Europäischen Gemeinschaft angewendete autonome Zollsatz beträgt Null. Im Falle einer Marktstörung wird sich die Europäische Gemeinschaft mit den zuständigen pakistanischen Behörden ins Benehmen setzen, um eine geeignete Lösung zu finden. Wird keine Einigung erzielt, so behält sich die Europäische Gemeinschaft das Recht vor, den gebundenen Zollsatz von 65 EUR/Tonne für geschälten Reis (KN-Code 1006 20 ) wieder anzuwenden.
Allgemeines
Für die Zwecke dieses Abkommens
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richtet die Europäische Gemeinschaft gesonderte Tarifpositionen für Basmati-Reis der Sorten ein, die in den mit Indien und Pakistan geschlossenen Abkommen genannt sind; |
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— |
wird die zuständige pakistanische Behörde weiterhin vor Erteilung von Einfuhrlizenzen Echtheitszeugnisse ausstellen, weswegen die geltende Regelung für die Verwaltung der Echtheitszeugnisse beizubehalten ist. |
Die Europäische Gemeinschaft erkennt die Erstverhandlungsrechte Pakistans hinsichtlich der in diesem Schreiben genannten Zugeständnisse an.
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt.
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab 1. September 2004.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung Pakistans zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Bitte genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Done at Brussels,
Hecho en Bruselas, el
V Bruselu dne
Udfærdiget i Bruxelles, den
Geschehen zu Brüssel am
Brüssel,
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις
Fait à Bruxelles, le
Fatto a Bruxelles, addì
Briselÿ,
Priimta Briuselyje,
Kelt Brüsszelben,
Magÿmula fi Brussel,
Gedaan te Brussel,
Sporzÿdzono w Brukseli, dnia
Feito em Bruxelas,
V Bruseli
V Bruslju,
Tehty Brysselissä
Utfärdat i Bryssel den
On behalf of Pakistan
En nombre de Pakistán
Za Pákistán
På Pakistans vegne
Im Namen Pakistans
Pakistani nimel
Εξ ονόματος του Πακιστάν
Au nom du Pakistan
Per il Pakistan
Pakistānas vārdā
Pakistano vardu
Pakisztán nevében
Għan-nom tal-Pakistan
Namens Pakistan
W imieniu Pakistanu
Pelo Paquistão
V mene Pakistanu
V imenu Pakistana
Pakistanin puolesta
På Pakistans vägnar
(1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).