Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52024AP0327

P9_TA(2024)0327 — Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen — Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen (COM(2023)0227 – C9-0135/2023 – 2023/0112(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

ABl. C, C/2025/3753, 17.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3753/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3753/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/3753

17.9.2025

P9_TA(2024)0327

Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen (COM(2023)0227 – C9-0135/2023 – 2023/0112(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(C/2025/3753)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0227),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0135/2023),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2023  (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Juli 2023  (2),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0153/2024),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)   ABl. C 307 vom 31.8.2023, S. 19.

(2)   ABl. C 349 vom 29.9.2023, S. 161.


P9_TC1-COD(2023)0112

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen  (*1)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Abwicklungsrahmen der Union für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) wurde nach der weltweiten Finanzkrise von 2008/2009 und in Anlehnung die international anerkannten „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“ (3) des Rates für Finanzstabilität (FSB) geschaffen. Der Abwicklungsrahmen der Union umfasst die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlament und des Rates (4) sowie die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Beide Rechtsakte gelten für in der Union niedergelassene Institute und alle anderen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder dieser Verordnung fallen („Unternehmen“). Der Abwicklungsrahmen der Union zielt auf ein geordnetes Vorgehen beim Ausfall von Instituten und Unternehmen ab, bei dem deren kritische Funktionen aufrechterhalten und Gefahren für die Finanzstabilität vermieden und zugleich Einleger und öffentliche Mittel geschützt werden. Darüber hinaus soll der Abwicklungsrahmen der Union die Entwicklung des Bankenbinnenmarkts fördern, indem mit einer harmonisierten Regelung für ein koordiniertes Vorgehen bei grenzübergreifenden Krisen gesorgt wird, und indem Wettbewerbsverzerrungen und Risiken der Ungleichbehandlung vermieden werden.

(2)

Nach mehrjähriger Anwendung hat der Abwicklungsrahmen der Union in seiner derzeitigen Form bei einigen dieser Ziele nicht zu den gewünschten Ergebnissen geführt. So wird nur selten auf ihn zurückgegriffen, obwohl Institute und Unternehmen bei der Abwicklungsfähigkeit bedeutende Fortschritte erzielt und hierfür insbesondere durch Aufbau der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität und durch Auffüllung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bedeutende Ressourcen zurückgestellt haben. Bei Ausfall bestimmter kleinerer und mittlerer Institute und Unternehmen wird stattdessen jedoch in den meisten Fällen zu nicht harmonisierten nationalen Maßnahmen gegriffen. Bedauerlicherweise kommen anstatt der branchenfinanzierten Sicherheitsnetze, einschließlich der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen , nach wie vor Steuergelder zum Einsatz. Dies scheint auf unzureichende Anreize zurückzuführen zu sein. Diese ergeben sich aus der Interaktion des Abwicklungsrahmens der Union mit den nationalen Vorschriften, wobei der große Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse liegt, nicht immer so genutzt wird, wie mit dem Abwicklungsrahmen der Union ursprünglich beabsichtigt. Ein weiterer Grund für die seltene Nutzung des Abwicklungsrahmens ist das Risiko, dass den Einlegern einlagenfinanzierter Institute Verluste aufgebürdet werden, damit diese Institute im Abwicklungsfall insbesondere bei Fehlen anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten auf externe Finanzmittel zugreifen können. Auch der Umstand, dass die Vorschriften für den Zugang zu Finanzmitteln im Rahmen einer Abwicklung strenger sind als bei anderen Optionen, hat von der Anwendung des Unionsrahmens abgehalten und andere Lösungen begünstigt, bei denen anstatt der Eigenmittel des Instituts oder Unternehmens oder anstelle branchenfinanzierter Sicherheitsnetze häufig Steuergelder zum Einsatz kamen. Dies wiederum führt zum Risiko einer Fragmentierung, dem Risiko, dass bei Ausfall von Instituten oder Unternehmen, insbesondere wenn diese kleiner oder mittelgroß sind, nur suboptimale Ergebnisse erzielt werden, sowie zu Opportunitätskosten wegen nicht genutzter Finanzmittel. Aus diesem Grund muss eine wirksamere und kohärentere Anwendung des Abwicklungsrahmens der Union sichergestellt und gewährleistet werden, dass dieser immer dann angewandt werden kann, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch bei bestimmten kleineren und mittleren Instituten▌.

(2a)

Das Ziel der Überarbeitung der Richtlinie 2014/59/EU besteht darin, das Geld der Steuerzahler besser zu schützen und neue systemische Mechanismen für Institute und Unternehmen, die nicht unter den bestehenden Abwicklungsrahmen fallen, zu schaffen. Mit diesem Rahmen soll die wirtschaftliche Belastung der Gesellschaft verringert werden, indem die Gesamtkosten im Zusammenhang mit Bankzusammenbrüchen gesenkt werden. Die Verwendung von Steuergeldern sollte durch die Einführung eines überarbeiteten Rahmens erheblich reduziert werden, um sicherzustellen, dass der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus häufiger und wirksamer genutzt wird.

(3)

Intensität und Detaillierungsgrad der Arbeiten, die für die Abwicklungsplanung für Tochterunternehmen erforderlich sind, die nicht als Abwicklungseinheiten bestimmt wurden, hängen von der Größe und dem Risikoprofil der betreffenden Institute und Unternehmen, dem Vorhandensein kritischer Funktionen und der Gruppenabwicklungsstrategie ab. Wenn die Abwicklungsbehörden die in Bezug auf diese Tochterunternehmen zu ergreifenden Maßnahmen bestimmen, sollten sie diesen Faktoren Rechnung tragen und gegebenenfalls eine vereinfachte Verfahrensweise wählen können.

(3a)

Eines der Hauptziele dieser Änderungsrichtlinie besteht darin, einen aktualisierten Ansatz einzuführen, um die Behörden in die Lage zu versetzen, den potenziellen Zusammenbruch einiger Banken oder einer Gruppe von Banken wirksam zu bewältigen. Dieser Ansatz sollte Transparenz und Berechenbarkeit fördern und gleichzeitig nachteilige wirtschaftliche Folgen so gering wie möglich halten. Ein solcher Ansatz steht im Einklang mit dem übergeordneten Grundsatz der Gläubigerbeteiligung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU, wobei gleichzeitig die praktische Durchführbarkeit des Umgangs mit dem Zusammenbruch mittelgroßer Banken gewahrt bleibt.

(4)

Ein Institut oder Unternehmen, das nach nationalem Recht liquidiert wird, nachdem die Feststellung getroffen wurde, dass es ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, und die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt ist, dass eine Abwicklung nicht im öffentlichen Interesse liegt, steuert letztlich auf den Marktaustritt zu. Dies bedeutet, dass unabhängig davon, ob die zuständige Behörde dem betreffenden Institut oder Unternehmen bereits die Zulassung entzogen hat, kein Plan für die bei Ausfall zu treffenden Maßnahmen erforderlich ist. Gleiches gilt für ein in Abwicklung befindliches Restinstitut nach Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten im Rahmen einer Übertragungsstrategie. Deshalb sollte präzisiert werden, dass in solchen Fällen keine Abwicklungspläne beschlossen werden müssen.

(5)

Wenn ein Institut oder Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zur Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („MREL“) betrachtet wird, dürfen die Abwicklungsbehörden derzeit bestimmte Ausschüttungen untersagen. Jedoch könnte in bestimmten Fällen von einem Institut oder Unternehmen darüber hinaus verlangt werden, die MREL auf einer anderen Grundlage zu erfüllen als jener, auf der dieses Institut oder Unternehmen die kombinierte Pufferanforderung erfüllen muss. Diese Situation führt zu Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die Abwicklungsbehörden von ihrer Befugnis zum Verbot von Ausschüttungen Gebrauch machen, und unter denen der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die MREL berechnet wird. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass die Abwicklungsbehörden in solchen Fällen die Befugnis ausüben sollten, bestimmte Ausschüttungen auf Basis der geschätzten kombinierten Kapitalpufferanforderung, wie sie sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission (6) ergibt, zu untersagen. Um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten die Abwicklungsbehörden die geschätzte kombinierte Kapitalpufferanforderung dem Institut oder Unternehmen mitteilen, das diese dann öffentlich bekannt geben sollte.

(6)

Frühinterventionsmaßnahmen sollen die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, der Verschlechterung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage eines Instituts oder Unternehmens entgegenzuwirken und das Risiko sowie die Auswirkungen einer möglichen Abwicklung so weit wie möglich zu verringern. Wegen fehlender Sicherheit, was die Auslöser für die Anwendung solcher Frühinterventionsmaßnahmen angeht, und teilweiser Überschneidungen mit aufsichtsbehördlichen Maßnahmen wurde jedoch nur selten von solchen Maßnahmen Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Frühinterventionsmaßnahmen sollten daher vereinfacht und präzisiert werden. Um Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen und des Zeitpunkts für die Abberufung des Leitungsorgans und die Bestellung vorläufiger Verwalter auszuräumen, sollten diese Maßnahmen ausdrücklich als Frühinterventionsmaßnahmen bezeichnet werden und sollte ihre Anwendung durch die gleichen Ereignisse ausgelöst werden. Gleichzeitig sollten die zuständigen Behörden verpflichtet sein, die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wählen. Damit die zuständigen Behörden Reputationsrisiken, Geldwäscherisiken oder Informations- und Kommunikationstechnologierisiken Rechnung tragen können, sollten sie die Voraussetzungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nicht nur auf Basis quantitativer Indikatoren, wie Kapital- oder Liquiditätsanforderungen, Verschuldungsgrad, notleidende Kredite oder Konzentration von Risikopositionen beurteilen, sondern auch auf Basis qualitativer Auslöser.

(7)

Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollten die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Frühinterventionsmaßnahmen, die sich mit bereits bestehenden Befugnissen im Aufsichtsrahmen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) überlappen, gestrichen werden. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass die Abwicklungsbehörden sich auf die mögliche Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens vorbereiten können. Die zuständige Behörde sollte die Abwicklungsbehörden deshalb rechtzeitig über die Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts oder Unternehmens informieren, und die Abwicklungsbehörden sollten über die zur Durchführung vorbereitender Maßnahmen erforderlichen Befugnisse verfügen. Damit die Abwicklungsbehörden so schnell wie möglich auf eine Verschlechterung der Lage eines Instituts oder Unternehmens reagieren können, ist es wichtig, dass die Abwicklungsbehörde auch ohne vorherige Frühinterventionsmaßnahmen Vorkehrungen für die Vermarktung des Instituts oder Unternehmens treffen oder Informationen zur Aktualisierung des Abwicklungsplans und zur Vorbereitung der Bewertung anfordern kann. Um eine kohärente, koordinierte, wirksame und zeitnahe Reaktion auf die Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts oder Unternehmens sowie eine angemessene Vorbereitung auf eine mögliche Abwicklung zu gewährleisten, müssen Interaktion und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörde verbessert werden. Sobald ein Institut oder ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen erfüllt, sollten die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden ihren Informationsaustausch – auch in Bezug auf vorläufige Informationen – intensivieren und die Finanzlage des Instituts oder Unternehmens gemeinsam überwachen.

(8)

Wenn der Geschäftsbetrieb eines Instituts oder Unternehmens zwar noch fortgeführt wird, jedoch ein wesentliches Ausfallrisiko besteht, sollten rechtzeitiges Handeln und frühzeitige Koordinierung zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde sichergestellt werden. Die zuständige Behörde sollte die Abwicklungsbehörde deshalb so früh wie möglich über ein solches Risiko unterrichten. Diese Unterrichtung sollte die Gründe für diese Beurteilung durch die zuständige Behörde und eine Übersicht über die alternativen Maßnahmen des privaten Sektors, die Aufsichtsmaßnahmen oder die Frühinterventionsmaßnahmen beinhalten, die zur Verfügung stehen, um den Ausfall des Instituts oder Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden. Eine solche frühzeitige Unterrichtung sollte den Verfahren zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, nicht vorgreifen. Dass die zuständige Behörde die Abwicklungsbehörde zuvor über ein wesentliches Risiko, dass ein Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, unterrichtet hat, sollte keine Voraussetzung für eine spätere Feststellung sein, dass ein Institut oder Unternehmen tatsächlich ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Außerdem muss die Abwicklungsbehörde für den Fall, dass das Institut oder Unternehmen später als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft wird und es keine anderen Möglichkeiten gibt, diesen Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden, entscheiden, ob Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden. In einem solchen Fall kann die Frühzeitigkeit der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen auf ein Institut oder Unternehmen anzuwenden, von fundamentaler Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung der Abwicklungsstrategie sein, zumal eine zeitigere Intervention bei dem Institut oder Unternehmen dazu beitragen kann, eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit und Liquidität für die Durchführung dieser Strategie sicherzustellen. Deshalb sollte die Abwicklungsbehörde die Möglichkeit haben, in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde zu beurteilen, welcher Zeitrahmen für die Abwendung des Ausfalls des Instituts oder Unternehmens durch alternative Maßnahmen als angemessen anzusehen ist. Bei dieser Bewertung sollte auch berücksichtigt werden, dass die Abwicklungsbehörde und das betreffende Unternehmen weiterhin in der Lage sein müssen, die Abwicklungsstrategie wirksam umzusetzen, wenn dies letztlich erforderlich ist, dies sollte jedoch nicht verhindern, dass alternative Maßnahmen ergriffen werden. Insbesondere sollte der vorgesehene Zeitrahmen für die alternativen Maßnahmen so bemessen sein, dass er die Wirksamkeit einer möglichen Umsetzung der Abwicklungsstrategie nicht gefährdet. Um ein zeitnahes Ergebnis sicherzustellen und der Abwicklungsbehörde die Möglichkeit zu geben, sich angemessen auf die potenzielle Abwicklung des Instituts oder Unternehmens vorzubereiten, sollten die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde regelmäßig zusammenkommen und sollte die Abwicklungsbehörde je nach Sachlage im Einzelfall über die Häufigkeit dieser Sitzungen entscheiden.

(9)

Der Abwicklungsrahmen sollte auf jedes Institut oder Unternehmen, unabhängig von Größe und Geschäftsmodell, angewandt werden können, wenn die nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Instrumente zur Bewerkstelligung des Ausfalls nicht ausreichen. Um dies sicherzustellen, sollte festgelegt werden, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob die Abwicklung eines ausfallenden Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt. In diesem Zusammenhang muss klargestellt werden , dass bestimmte Funktionen des Instituts oder des Unternehmens je nach den spezifischen Umständen als kritisch angesehen werden können, wenn ihr Wegfall die Finanzstabilität oder kritische Dienstleistungen ▌ auf regionaler Ebene beeinträchtigen würde , insbesondere wenn die Substituierbarkeit der kritischen Funktionen durch den geografisch relevanten Markt bestimmt wird .

(9a)

Um sicherzustellen, dass die Bewertung der Auswirkungen auf regionaler Ebene auf Daten beruhen kann, die in der gesamten Union einheitlich verfügbar sind, sollte die regionale Ebene unter Bezugnahme auf die Gebietseinheiten der Ebene 1 oder 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS-Ebene 1 oder 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) verstanden werden.

(10)

Bei der Beurteilung, ob die Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt, sollte berücksichtigt werden, dass die Einleger besser geschützt sind, wenn die Mittel von Einlagensicherungssystemen effizienter eingesetzt und die Verluste bei diesen Mitteln möglichst gering gehalten werden. Deshalb sollte bei der Beurteilung, ob die Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, davon ausgegangen werden, dass sich das Abwicklungsziel, die Einleger zu schützen, mit einer Abwicklung besser erreichen lässt, wenn bei einer Insolvenz dem Einlagensicherungssystem höhere Kosten entstehen würden.

(10a)

Wenn nationale Insolvenz- und Abwicklungsrahmen die Ziele des Rahmens in gleichem Maße wirksam erreichen, sollte der Option der Vorzug gegeben werden, durch die das Risiko für die Steuerzahler und die Wirtschaft minimiert wird. Dieser Ansatz stellt ein umsichtiges und verantwortungsvolles Vorgehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel sicher, sowohl die Interessen der Steuerzahler als auch die wirtschaftliche Stabilität im weiteren Sinne zu wahren.

(11)

Bei der Beurteilung, ob die Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt, sollte soweit wie möglich auch dem Unterschied zwischen einerseits Finanzmitteln, die über branchenfinanzierte Sicherheitsnetze (Abwicklungsfinanzierungsmechanismen oder Einlagensicherungssysteme) bereitgestellt werden, und andererseits Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten aus Steuergeldern bereitgestellt werden, Rechnung getragen werden. Bei Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, ist das Risiko unehrlichen oder fahrlässigen Verhaltens größer und der Anreiz zur Marktdisziplin geringer. Bei der Beurteilung des Ziels einer möglichst geringen Inanspruchnahme von außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln sollten die Abwicklungsbehörden daher Finanzmittel aus einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder dem Einlagensicherungssystem für vorzugswürdig befinden, und die Bereitstellung von Finanzmitteln in gleicher Höhe aus dem Haushalt der Mitgliedstaaten sollte nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht gezogen werden .

(11a)

Eine aus Steuergeldern finanzierte außerordentliche finanzielle Unterstützung für Institute und Unternehmen sollte, wenn überhaupt, nur zur Abwendung einer schweren Störung der Wirtschaft gewährt werden, die außerordentlicher und systemischer Art ist, da sie die öffentlichen Finanzen erheblich belastet und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt stört.

(12)

Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsziele möglichst wirksam erreicht werden, sollte das Ergebnis der Beurteilung, ob eine Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, nur dann negativ ausfallen, wenn die Abwicklungsziele durch die Liquidation des ausfallenden Instituts oder Unternehmens nach dem regulären Insolvenzverfahren nicht nur im gleichen Umfang, sondern wirksamer erreicht würden als bei der Abwicklung.

(12a)

Bei der Entscheidung zwischen Abwicklung und Liquidation sollte die Option mit niedrigeren Gesamtkosten bevorzugt werden. Bei dieser Bewertung sollten verschiedene Kosten berücksichtigt werden, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit Auszahlungen durch ein Einlagensicherungssystem, wie z. B. die für die Vermögensabschöpfung erforderliche Dauer und die während des Verfahrens entgangenen Einnahmen. In Fällen, in denen sowohl die Abwicklungs- als auch die Liquidationsoptionen ähnliche Kostenprofile aufweisen, sollte der Option der Vorzug gegeben werden, die weniger damit verbundene Risiken für die Wirtschaft mit sich bringt, was die öffentlichen Finanzen und die Auswirkungen auf die Stabilität der Wirtschaft einschließt.

(13)

Wird ein Institut oder Unternehmen bei Ausfall nicht abgewickelt, sollte es nach den nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Verfahren liquidiert werden. Diese Verfahren können sich von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich unterscheiden. Wenngleich es angemessen ist, genügend Flexibilität für die Nutzung der bestehenden nationalen Verfahren zu lassen, sollte über bestimmte Aspekte doch Klarheit geschaffen werden, um den Marktaustritt der betreffenden Institute oder Unternehmen sicherzustellen.

(14)

Sichergestellt werden sollte, dass die einschlägige nationale Verwaltungs- oder Justizbehörde zügig ein Verfahren nach nationalem Recht einleitet, wenn ein Institut oder Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet und nicht abgewickelt wird. Ist nach nationalem Recht eine freiwillige Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach einem entsprechenden Beschluss der Anteilseigner möglich, sollte diese Option weiterbestehen. Allerdings sollte sichergestellt werden, dass die einschlägige nationale Verwaltungs- oder Justizbehörde eingreift, falls die Anteilseiger nicht zügig handeln.

(15)

Außerdem sollte festgelegt werden, dass derartige Verfahren letztlich zum Marktaustritt des ausfallenden Instituts oder Unternehmens oder zur Einstellung seiner Banktätigkeiten führen müssen. Dieses Ziel kann je nach nationalem Recht auf unterschiedliche Weise erreicht werden, insbesondere auch durch die Veräußerung des Instituts oder Unternehmens oder von Teilen desselben, durch die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, durch die schrittweise Liquidation oder durch die Einstellung seiner Banktätigkeiten, einschließlich des Zahlungsverkehrs- und Einlagengeschäfts, mit dem Ziel, seine Vermögenswerte nach und nach zu veräußern, um Rückzahlungen an die betroffenen Gläubiger zu leisten. Um die Verfahren berechenbarer zu machen, sollte dieses Ergebnis jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erreicht werden.

(16)

Die zuständigen Behörden sollten befugt sein, einem Institut oder Unternehmen die Zulassung allein aus dem Grund zu entziehen, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und nicht abgewickelt wird. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, die Zulassung zu entziehen, um das Ziel der Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach nationalem Recht zu unterstützen, insbesondere in Fällen, in denen die nach nationalem Recht verfügbaren Verfahren nicht in dem Moment eingeleitet werden können, in dem festgestellt wird, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, insbesondere auch, wenn das Institut oder Unternehmen noch nicht bilanzinsolvent ist. Um darüber hinaus sicherzustellen, dass das Ziel der Liquidation des Instituts oder Unternehmens erreicht werden kann, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass auch der Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde zu den Voraussetzungen gehört, unter denen mindestens eines der nach nationalem Recht verfügbaren Verfahren eingeleitet und auf Institute oder Unternehmen, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, aber nicht abgewickelt werden, angewandt werden kann.

(17)

Angesichts der Erfahrungen mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) muss präzisiert werden, unter welchen Voraussetzungen präventive vorsorgliche Maßnahmen, die als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen sind, ausnahmsweise gestattet werden können. Damit Wettbewerbsverzerrungen, die aus den unterschiedlich gearteten Einlagensicherungssystemen in der Union erwachsen könnten, möglichst gering gehalten werden, sollten Interventionen von Einlagensicherungssystemen im Rahmen von präventiven Maßnahmen nach der Richtlinie 2014/49/EU, die als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen sind, ausnahmsweise gestattet sein, wenn sie einem Institut oder Unternehmen zugutekommen, das keine der Voraussetzungen für die Einstufung als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erfüllt. Es sollte sichergestellt werden, dass vorsorgliche Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden. Die Europäische Zentralbank (EZB) stützt ihre Auffassung, dass ein Institut oder Unternehmen für die Zwecke der vorsorglichen Rekapitalisierung solvent ist, gegenwärtig auf eine prognostische Beurteilung, ob das Institut oder Unternehmen in den folgenden zwölf Monaten in der Lage sein wird, die Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) oder der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sowie die in der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegte zusätzliche Eigenmittelanforderung zu erfüllen. Diese Praxis sollte in der Richtlinie 2014/59/EU geregelt werden. Darüber hinaus können Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte, insbesondere auch Zweckgesellschaften oder Regelungen zur Absicherung von Vermögenswerten, den Ursachen möglicher finanzieller Notlagen von Instituten und Unternehmen und deren Ausfall wirksam und effizient entgegenwirken und daher als vorsorgliche Maßnahmen relevant sein. Daher sollte festgelegt werden, dass solche vorsorglichen Maßnahmen auch in Gestalt von Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erfolgen können.

(18)

Um die Marktdisziplin zu wahren, öffentliche Mittel zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten vorsorgliche Maßnahmen die Ausnahme bleiben und nur bei schweren Marktstörungen oder zur Erhaltung der Finanzstabilität , insbesondere im Fall einer Systemkrise, zum Einsatz kommen. Auch sollten vorsorgliche Maßnahmen nicht dazu dienen, erlittene oder wahrscheinliche Verluste zu beheben. Am zuverlässigsten lassen sich erlittene oder wahrscheinliche Verluste ermitteln, indem die EZB, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) oder die zuständigen nationalen Behörden eine Prüfung der Qualität der Aktiva (Asset Quality Review) durchführen. Die zuständigen Behörden sollten zur Ermittlung erlittener oder wahrscheinlicher Verluste auf eine solche Qualitätsprüfung zurückgreifen, wenn diese innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, sollten die zuständigen Behörden die erlittenen oder wahrscheinlichen Verluste auf die verlässlichste Art und Weise ermitteln, die unter den jeweiligen Umständen zur Verfügung steht, gegebenenfalls auch mit Vor-Ort-Prüfungen.

(19)

Die vorsorgliche Rekapitalisierung zielt darauf ab, existenzfähige Institute und Unternehmen, die in naher Zukunft vorübergehend mit Schwierigkeiten konfrontiert sein dürften, zu unterstützen und eine weitere Verschlechterung ihrer Lage abzuwenden. Damit Hilfen aus öffentlichen Mitteln nicht an Unternehmen gehen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung bereits unrentabel sind, sollten die vorsorglichen Maßnahmen, die im Erwerb von Eigenmittelinstrumenten oder anderen Kapitalinstrumenten oder in Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte bestehen, nicht über den Betrag hinausgehen, der erforderlich ist, um die im adversen Szenario eines Stresstests oder einer gleichwertigen Übung festgestellten Kapitallücken zu schließen. Um sicherzustellen, dass die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln letztlich wieder eingestellt wird, sollten diese vorsorglichen Maßnahmen auch zeitlich begrenzt sein und einen klaren Zeitplan für ihre Beendigung ( Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme ) beinhalten. Unbefristete Instrumente, einschließlich des harten Kernkapitals, sollten nur unter außergewöhnlichen Umständen zum Einsatz kommen und bestimmten quantitativen Beschränkungen unterliegen, da sie naturgemäß nicht geeignet sind, die Bedingung der Befristung zu erfüllen.

(20)

Vorsorgliche Maßnahmen sollten auf den Betrag beschränkt werden, den das Institut oder Unternehmen einem Stresstest oder einer gleichwertigen Übung zufolge benötigen würde, um in einem adversen Szenario solvent zu bleiben. Werden vorsorgliche Maßnahmen als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet, sollte das übernehmende Institut oder Unternehmen diesen Betrag zur Deckung von Verlusten bei den übertragenen Vermögenswerten oder in Kombination mit einem Erwerb von Kapitalinstrumenten nutzen können, solange der Gesamtbetrag der ermittelten Lücke nicht überschritten wird. Ferner gilt es sicherzustellen, dass solche als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestalteten vorsorglichen Maßnahmen mit den geltenden Vorschriften und bewährten Verfahren im Bereich staatlicher Beihilfen in Einklang stehen, dass sie die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder Unternehmens wiederherstellen, dass die staatlichen Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt sind und dass Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Aus diesen Gründen sollten die betroffenen Behörden bei vorsorglichen Maßnahmen, die als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet werden, die entsprechenden Leitlinien beherzigen, insbesondere auch die Blaupause für die Einrichtung nationaler Vermögensverwaltungsgesellschaften („AMC Blueprint“) (14) und die Mitteilung über den Abbau notleidender Kredite (15). Für diese als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestalteten vorsorglichen Maßnahmen sollte als oberste Bedingung stets die Befristung gelten. Bei öffentlichen Garantien, die für einen bestimmten Zeitraum für die wertgeminderten Vermögenswerte des betreffenden Instituts oder Unternehmens gestellt werden, dürfte die Bedingung der Befristung eher eingehalten werden als bei der Übertragung solcher Vermögenswerte auf ein aus öffentlichen Mitteln unterstütztes Unternehmen. Um sicherzustellen , dass Institute , die unterstützt werden, den Bedingungen der Unterstützungsmaßnahme nachkommen, sollten die zuständigen Behörden von Instituten, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, einen Abhilfeplan verlangen . Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass sich die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts nicht mit den im Abhilfeplan vorgesehenen Maßnahmen herstellen lässt, oder hat das Institut den Abhilfeplan nicht eingehalten, so sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob das Institut gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

(21)

Damit wesentliche Verstöße gegen die Aufsichtsanforderungen erfasst werden, muss genauer festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Holdinggesellschaften als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet werden. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen durch eine Holdinggesellschaft sollte dann als wesentlich angesehen werden, wenn Art und Umfang eines solchen Verstoßes mit einem Verstoß vergleichbar sind, der, würde er von einem Kreditinstitut begangen, den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde nach Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU begründet hätte.

(22)

Es kann sein, dass Mitgliedstaaten nach nationalem Recht befugt sind, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen auszusetzen, die sich unter Umständen auch auf erstattungsfähige Einlagen erstrecken. Steht die Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen nicht in direktem Zusammenhang mit der Finanzlage des Kreditinstituts, ist es möglich, dass Einlagen in diesem Fall nicht als für die Zwecke der Richtlinie 2014/49/EU nicht verfügbar betrachtet werden. Dies kann dazu führen, dass Einleger längere Zeit keinen Zugang zu ihren Einlagen haben. Um das Vertrauen der Einleger in den Bankensektor zu erhalten und die Finanzstabilität zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Einleger für den Fall, dass sie aus Gründen, die keine Auszahlung an die Einleger zur Folge haben, nicht auf ihre Einlagen zugreifen können, täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag ihrer Einlagen haben, um insbesondere ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Ein derartiges Verfahren sollte die Ausnahme bleiben, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Einleger täglich Zugang zu angemessenen Beträgen haben.

(23)

Um die Rechtssicherheit zu erhöhen und angesichts der potenziellen Relevanz von Verbindlichkeiten, die aus künftigen ungewissen Ereignissen, insbesondere auch aus dem Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, die zum Abwicklungszeitpunkt noch anhängig waren, erwachsen können, gilt es festzulegen, wie diese Verbindlichkeiten zwecks Anwendung des Bail-in-Instruments behandelt werden sollten. Als Leitgrundsätze sollten dabei die Bilanzierungsvorschriften herangezogen werden, insbesondere die Bilanzierungsvorschriften des mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (16) in das EU-Recht übernommenen International Accounting Standard 37. Auf dieser Grundlage sollten die Abwicklungsbehörden eine Unterscheidung zwischen Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten vornehmen. Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, die mit einem wahrscheinlichen Mittelabfluss zusammenhängen und verlässlich geschätzt werden können. Eventualverbindlichkeiten werden nicht als buchmäßige Verbindlichkeiten angesetzt, da sie sich auf eine Verpflichtung beziehen, die zum Zeitpunkt der Schätzung nicht als wahrscheinlich angesehen oder nicht verlässlich geschätzt werden kann.

(24)

Da es sich bei Rückstellungen um buchmäßige Verbindlichkeiten handelt, sollte präzisiert werden, dass sie in gleicher Weise zu behandeln sind wie andere Verbindlichkeiten. Solche Rückstellungen sollten bail-in-fähig sein, sofern sie nicht eines der spezifischen Kriterien dafür erfüllen, vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen zu sein. Angesichts der potenziellen Relevanz solcher Rückstellungen bei der Abwicklung und um mit Blick auf die Anwendung des Bail-in-Instruments Sicherheit zu schaffen, sollte präzisiert werden, dass Rückstellungen zu den bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gehören und dass das Bail-in-Instrument folglich auf sie anzuwenden ist. Ferner sollte sichergestellt werden, dass diese Verbindlichkeiten und alle damit verbundenen Verpflichtungen oder Forderungen nach Anwendung des Bail-in-Instruments in jeder Hinsicht als erfüllt gelten. Dies ist insbesondere für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen relevant, die aus gerichtlichen Forderungen gegen das in Abwicklung befindliche Institut erwachsen.

(25)

Gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen dürfen Eventualverbindlichkeiten nicht als Verbindlichkeiten angesetzt werden und sollten daher nicht bail-in-fähig sein. Doch sollte sichergestellt werden, dass eine Eventualverbindlichkeit aus einem Ereignis, das zum Zeitpunkt der Abwicklung unwahrscheinlich ist oder nicht verlässlich geschätzt werden kann, die Wirksamkeit der Abwicklungsstrategie und insbesondere des Bail-in-Instruments nicht beeinträchtigt. Zur Erreichung dieses Ziels sollte der Bewerter im Rahmen der für die Abwicklungszwecke durchgeführten Bewertung Eventualverbindlichkeiten in der Bilanz des in Abwicklung befindlichen Instituts bemessen und ihren potenziellen Wert nach bestem Wissen und Gewissen quantifizieren. Um sicherzustellen, dass das Institut oder Unternehmen nach der Abwicklung für angemessene Zeit für ausreichendes Vertrauen am Markt sorgen kann, sollte der Gutachter diesen potenziellen Wert bei der Festlegung des Betrags berücksichtigen, um den bail-in-fähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um die Kapitalquoten des in Abwicklung befindlichen Instituts wiederherzustellen. Insbesondere sollte die Abwicklungsbehörde ihre Umwandlungsbefugnisse in einem Maße auf bail-in-fähige Verbindlichkeiten anwenden, wie es erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Rekapitalisierung des in Abwicklung befindlichen Instituts zur Deckung potenzieller Verluste ausreicht, die durch eine auf ein unwahrscheinliches Ereignis zurückzuführende Verbindlichkeit verursacht werden könnten. Bei Bemessung des herabzuschreibenden oder umzuwandelnden Betrags sollte die Abwicklungsbehörde die Auswirkungen des potenziellen Verlusts auf das in Abwicklung befindliche Institut anhand einer Reihe von Faktoren sorgfältig prüfen, darunter insbesondere der Wahrscheinlichkeit, dass das Ereignis eintritt, des zeitlichen Rahmens für dessen Eintreten und der Höhe der Eventualverbindlichkeit.

(26)

Unter bestimmten Umständen können die Abwicklungsbehörden, nachdem der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Beitrag von maximal 5 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens, einschließlich Eigenmitteln, geleistet hat, zusätzliche Finanzierungsquellen für seine Abwicklungsmaßnahme nutzen. Es sollte genauer festgelegt werden, unter welchen Umständen weitere Unterstützung aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus möglich ist, wenn alle Verbindlichkeiten mit niedrigerem Rang als Einlagen, die nicht zwingend oder auf Ermessensbasis vom Bail-in ausgeschlossen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt sind.

(27)

Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (17), der Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) wurde das vom Rat für Finanzstabilität am 9. November 2015 veröffentlichte internationale Term Sheet zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (der sogenannte TLAC-Standard) für global systemrelevante Banken, im Unionsrecht als global systemrelevante Institute (G-SRI) bezeichnet, in der Union umgesetzt. Mit der Verordnung (EU) 2019/877 und der Richtlinie (EU) 2019/879 wurde auch die in der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte MREL geändert. Es ist notwendig, die Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU zur MREL mit der Umsetzung des TLAC-Standards für G-SRI hinsichtlich bestimmter Verbindlichkeiten in Einklang zu bringen, die zur Erfüllung jenes Teils der MREL verwendet werden könnten, der mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt werden muss. Insbesondere sollten Verbindlichkeiten mit gleichem Rang wie bestimmte ausgenommene Verbindlichkeiten in die Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente der Abwicklungseinheiten einbezogen werden, wenn der Betrag dieser ausgenommenen Verbindlichkeiten in der Bilanz der Abwicklungseinheit 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht übersteigt und aus dieser Einbeziehung mit Blick auf die Regel, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei einer Insolvenz, keine Risiken erwachsen.

(28)

Die Vorschriften zur Bestimmung der MREL sind hauptsächlich auf Festlegung einer angemessenen Höhe gerichtet, wobei von der Annahme ausgegangen wird, dass das Bail-in-Instrument die bevorzugte Abwicklungsstrategie ist. Doch dürfen die Abwicklungsbehörden nach der Richtlinie 2014/59/EU auf andere Abwicklungsinstrumente zurückgreifen, insbesondere solche, die mit der Übertragung der Geschäftstätigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder auf ein Brückeninstitut einhergehen. Es sollte deshalb präzisiert werden, dass die Abwicklungsbehörden für den Fall, dass der Abwicklungsplan den Einsatz des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts▌ unabhängig oder in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten vorsieht, die Höhe der MREL für die betreffende Abwicklungseinheit unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Abwicklungsinstrumente und des damit einhergehenden unterschiedlichen Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbedarfs festlegen sollten.

(29)

Die Höhe der MREL für Abwicklungseinheiten ist die Summe der bei der Abwicklung erwarteten Verluste und des Rekapitalisierungsbetrags, der es der Abwicklungseinheit ermöglicht, die Voraussetzungen für ihre Zulassung weiterhin zu erfüllen und ihre Tätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum fortzusetzen. Bestimmte bevorzugte Abwicklungsstrategien gehen mit der Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten auf einen Empfänger▌, insbesondere dem Instrument der Unternehmensveräußerung, einher. In solchen Fällen gelten die mit der Rekapitalisierungskomponente verfolgten Ziele möglicherweise nicht in gleichem Maße, da die Abwicklungsbehörden nicht sicherstellen müssen, dass die Abwicklungseinheit nach der Abwicklungsmaßnahme ihre Eigenmittelanforderungen wieder erfüllt. Dennoch dürften die Verluste in solchen Fällen über die Eigenmittelanforderungen an die Abwicklungseinheit hinausgehen. Es sollte deshalb festgelegt werden, dass in der MREL für diese Abwicklungseinheiten weiterhin ein Rekapitalisierungsbetrag enthalten sein muss, der in einer der Abwicklungsstrategie angemessenen Weise angepasst wird.

(30)

Sieht die Abwicklungsstrategie andere Abwicklungsinstrumente als ausschließlich den Bail-in vor, wird der Rekapitalisierungsbedarf des betreffenden Unternehmens nach der Abwicklung in der Regel geringer sein als bei einem offenen Bank-Bail-in. Dieser Aspekt sollte in einem solchen Fall berücksichtigt werden, wenn im Rahmen der Kalibrierung der MREL die Rekapitalisierungsanforderung geschätzt wird. Aus diesem Grund sollten die Abwicklungsbehörden bei Anpassung der Höhe der MREL für Abwicklungseinheiten, deren Abwicklungsplan das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts▌ unabhängig oder in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten vorsieht, die Merkmale dieser Instrumente berücksichtigen, wozu auch der erwartete Umfang der Übertragung auf den privaten Käufer oder das Brückeninstitut, die Arten der zu übertragenden Instrumente, der voraussichtliche Wert und die voraussichtliche Marktfähigkeit dieser Instrumente sowie die Ausgestaltung der bevorzugten Abwicklungsstrategie, einschließlich des ergänzenden Einsatzes des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten, zählen. Da es die Abwicklungsbehörde ist, die bei einer Abwicklung im Einzelfall über den etwaigen Einsatz von Mitteln aus dem Einlagensicherungssystem entscheiden muss, und eine solche Entscheidung im Vorfeld nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann, sollten die Abwicklungsbehörden, wenn sie bei der Abwicklung die Höhe der MREL kalibrieren, den möglichen Beitrag des Einlagensicherungssystems unberücksichtigt lassen.

(32)

Zwischen dem Abwicklungsrahmen und dem Marktmissbrauchsrahmen bestehen Wechselwirkungen. So könnten insbesondere Maßnahmen zur Vorbereitung einer Abwicklung nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) als Insiderinformationen einzustufen sein, während deren vorzeitige Offenlegung jedoch das Abwicklungsverfahren gefährden könnte. Die in Abwicklung befindlichen Institute könnten dem begegnen, indem sie nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 für die Offenlegung von Insiderinformationen einen Aufschub beantragen. Allerdings kann es sein, dass in der Vorbereitungsphase der Abwicklung für das in Abwicklung befindliche Institut kein rechter Anreiz besteht, von sich aus einen solchen Antrag zu stellen. Deshalb sollten die Abwicklungsbehörden die Befugnis erhalten, für ein in Abwicklung befindliches Institut selbst einen Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu beantragen.

(33)

Um die Abwicklungsplanung, die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und die Ausübung der Befugnis zum Abbau oder zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen zu erleichtern und den Informationsaustausch zu fördern, sollte die Abwicklungsbehörde eines Instituts mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten ein Abwicklungskollegium einrichten und darin den Vorsitz führen.

(34)

Nach Abschluss der in Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aufbauphase der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen könnten deren verfügbare Finanzmittel jeweils leicht unter die Zielausstattung sinken, insbesondere weil die gedeckten Einlagen anwachsen. Die im Voraus erhobenen Beiträge, die unter diesen Umständen eingefordert werden dürften, werden daher voraussichtlich gering sein. Es kann also sein, dass die Höhe dieser im Voraus erhobenen Beiträge in einigen Jahren nicht mehr in angemessenem Verhältnis zu den Kosten steht, die durch die Erhebung dieser Beiträge verursacht werden. Aus diesem Grund sollten die Abwicklungsbehörden die Möglichkeit haben, die Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge bis zu drei Jahre lang aufzuschieben, bis der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub hat keine wesentlichen Auswirkungen darauf, dass die Abwicklungsbehörden die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nutzen können.

(35)

Ein Bestandteil der verfügbaren Finanzmittel von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sind unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen. Deshalb muss festgelegt werden, unter welchen Umständen diese Zahlungsverpflichtungen eingefordert werden können, und welches Verfahren für die Beendigung dieser Verpflichtungen gilt, falls ein Institut oder Unternehmen nicht länger zur Zahlung von Beiträgen zu einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus verpflichtet ist. Um darüber hinaus mehr Transparenz und Sicherheit mit Blick auf den Anteil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der im Voraus zu erhebenden Beiträge zu schaffen, sollten die Abwicklungsbehörden diesen Anteil im Rahmen der geltenden Obergrenzen jährlich festlegen.

(36)

Die außerordentlichen nachträglichen Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, die pro Jahr maximal eingefordert werden dürfen, sind derzeit auf das Dreifache der im Voraus erhobenen Beiträge begrenzt. Nach der in Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aufbauphase hängen solche im Voraus erhobenen Beiträge außer in Fällen, in denen der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Einsatz kommt, ausschließlich von Schwankungen bei der Höhe der gedeckten Einlagen ab und werden daher wahrscheinlich gering sein. Stützen sich die maximal zulässigen außerordentlichen nachträglichen Beiträge auf die im Voraus erhobenen Beiträge, könnte dies die Möglichkeiten des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Erhebung nachträglicher Beiträge drastisch einschränken und dadurch seine Handlungsfähigkeit mindern. Um dies zu verhindern, sollte die Obergrenze geändert und die außerordentlichen nachträglichen Beiträge, die maximal eingefordert werden dürfen, auf das Dreifache eines Achtels der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus festgesetzt werden.

(37)

Mit der Richtlinie 2014/59/EU wurde die Rangfolge von Einlagen im nationalen Recht über reguläre Insolvenzverfahren teilweise harmonisiert. Dabei wurde eine dreistufige Rangfolge vorgesehen, wobei gedeckte Einlagen den höchsten Rang und erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie von kleineren und mittleren Unternehmen oberhalb der Deckungssumme den zweithöchsten Rang erhielten. Für die übrigen Einlagen, d. h. die Einlagen von Großunternehmen oberhalb der Deckungssumme und Einlagen, die nicht für eine Erstattung durch das Einlagensicherungssystem infrage kommen, wurde zwar ein niedrigerer Rang vorgeschrieben, ihre Stellung darüber hinaus jedoch nicht harmonisiert. Für die Forderungen von Einlagensicherungssystemen schließlich wurde derselbe höhere Rang vorgesehen wie für gedeckte Einlagen. Allerdings hat sich diese Lösung für den Einlegerschutz als nicht optimal erwiesen. Die Teilharmonisierung hat dazu geführt, dass diese verbleibenden Einleger in den Mitgliedstaaten unterschiedlich gestellt sind, insbesondere da immer mehr Mitgliedstaaten beschlossen haben, auch den übrigen Einlagen rechtlich Vorrang einzuräumen. Diese Unterschiede haben bei Abwicklungsbewertungen auch zu Schwierigkeiten bei der Bestimmung der kontrafaktischen Insolvenzabwicklung für grenzübergreifend tätige Gruppen geführt. Darüber hinaus hätte die ▌dreistufige Rangfolge der Einlegerforderungen bei der Einhaltung der Regel, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei einer Insolvenz, zu Problemen führen können, insbesondere dann, wenn Einlagen, deren Rang nicht durch die Richtlinie 2014/59/EU harmonisiert wurde, mit vorrangigen Forderungen auf eine Stufe gestellt worden wären. Schließlich war es wegen der hohen Vorrangstellung der Forderungen von Einlagensicherungssystemen nicht möglich, die verfügbaren Finanzmittel dieser Systeme effizienter und wirksamer für andere Interventionen als für die Erstattung gedeckter Einlagen im Insolvenzfall zu verwenden, namentlich im Rahmen von Abwicklungen, alternativen Maßnahmen bei Insolvenz oder präventiven Maßnahmen. Der Schutz gedeckter Einlagen hängt nicht von der Vorrangstellung der Forderungen von Einlagensicherungssystemen ab, sondern wird vielmehr durch den obligatorischen Ausschluss vom Bail-in im Abwicklungsfall und durch die umgehende Erstattung durch das Einlagensicherungssystem im Falle der Nichtverfügbarkeit von Einlagen sichergestellt. Deshalb sollte der Rang von Einlagen in der gegenwärtigen Forderungsrangfolge geändert werden.

(37a)

Die Änderung der Rangfolge der Gläubiger verbessert nicht nur die Zugänglichkeit der Einlagensicherungssysteme und des einheitlichen Abwicklungsfonds anstatt die Nutzung öffentlicher Unterstützung, sondern ebnet auch den Weg für finanziell wirksamere Lösungen bei der Abwicklung von Finanzinstituten. Dies wiederum dürfte die Kosten für die Steuerzahler senken und eine effiziente Nutzung der verschiedenen Instrumente im Finanzökosystem der Union fördern.

(38)

Der Rang von Einlagen sollte vollständig harmonisiert werden, indem ein zweistufiger Ansatz eingeführt wird, bei dem ▌Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen einen höheren Rang erhalten als erstattungsfähige Einlagen von großen Unternehmen und Zentral- und Regionalregierungen . Dieser mehrstufige Ansatz soll einem breiten Spektrum von Einlegern einen besseren Schutz bieten, der den einzigartigen Merkmalen ihrer Einlagen Rechnung trägt, und gleichzeitig Unternehmen, die nicht unter den derzeitigen Rahmen fallen, die Möglichkeit der Abwicklung eröffnet. Zugleich sollte die Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen bei Abwicklungen, Insolvenzen und präventiven Maßnahmen weiterhin nur unter der Voraussetzung möglich sein, dass die einschlägige Konditionalität eingehalten und insbesondere die Kostenoptimierungsprüfung („Least Cost Test“) bestanden wird.

(41)

Die Änderungen an der Rangfolge von Einlagen ▌würden den Schutz gedeckter Einlagen bei Ausfall nicht beeinträchtigen, da dieser Schutz durch den obligatorischen Ausschluss gedeckter Einlagen von der Verlustabsorption im Abwicklungsfall und letztlich durch die Erstattung aus dem Einlagensicherungssystem im Falle der Nichtverfügbarkeit von Einlagen weiterhin gewährleistet wäre.

(42)

Abwicklungsfinanzierungsmechanismen können genutzt werden, um die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Brückeninstituts zu unterstützen, bei der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. In diesem Fall kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bei der anschließenden Liquidation des verbleibenden Teils des Instituts oder Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren eine Forderung gegenüber dem Restinstitut oder Restunternehmen haben. Dies kann der Fall sein, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Zusammenhang mit Verlusten genutzt wird, die andernfalls von den Gläubigern zu tragen gewesen wären, insbesondere auch wenn er dabei genutzt wird, um Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu garantieren oder die Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu decken. Um sicherzustellen, dass die im Restinstitut oder Restunternehmen verbleibenden Anteilseigner und Gläubiger die Verluste des in Abwicklung befindlichen Instituts tatsächlich absorbieren und die Möglichkeit von Rückzahlungen an das abwicklungsspezifische Sicherheitsnetz im Insolvenzfall verbessern, sollten diese Forderungen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gegenüber dem verbleibenden Teil des Instituts oder Unternehmens sowie Forderungen, die sich aus ordnungsgemäß getätigten angemessenen Ausgaben ergeben, bei der Insolvenz gegenüber den Forderungen aus Einlagen und gegenüber den Forderungen des Einlagensicherungssystems Vorrang genießen. Da Entschädigungen für Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen aufgrund von Verstößen gegen die Regel, wonach kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei der Insolvenz, darauf abzielen, Ergebnisse von Abwicklungsmaßnahmen zu kompensieren, sollten diese Entschädigungen keine Forderungen gegenüber diesen Mechanismen begründen.

(43)

Um ausreichende Flexibilität zu gewährleisten und Interventionen von Einlagensicherungssystemen zur Unterstützung der Nutzung der Abwicklungsinstrumente zu erleichtern, wenn diese ▌nötig sind, um Verluste für die Einleger zu verhindern, sollten bestimmte Aspekte der Nutzung von Einlagensicherungssystemen im Abwicklungsfall präzisiert werden. Insbesondere gilt es zu präzisieren, dass das Einlagensicherungssystem in bestimmten Fällen und unter klaren Bedingungen genutzt werden kann, um Übertragungsgeschäfte zu unterstützen, die Einlagen umfassen, einschließlich erstattungsfähiger Einlagen oberhalb der Deckungssumme des Einlagensicherungssystems, sowie Einlagen, die von der Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem ausgenommen sind. Der Beitrag des Einlagensicherungssystems sollte darauf abzielen, den Fehlbetrag zwischen dem Wert der auf einen Erwerber oder ein Brückeninstitut übertragenen Vermögenswerte und dem Wert der übertragenen Einlagen zu decken. Muss der Erwerber im Zuge der Transaktion einen Beitrag leisten, um die Kapitalneutralität der Transaktion zu gewährleisten und seine Kapitalanforderungen weiterhin zu erfüllen, sollte es dem Einlagensicherungssystem ebenfalls gestattet sein, zu diesem Zweck einen Beitrag zu leisten. Die Unterstützung aus dem Einlagensicherungssystem für eine Abwicklungsmaßnahme sollte bar oder mit anderen Mitteln, etwa durch Garantien oder Verlustbeteilungsvereinbarungen, geleistet werden, die geeignet sind, die Auswirkungen der Unterstützung auf die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems zu minimieren, und die es zugleich ermöglichen, dass der Beitrag des Einlagensicherungssystems seinen Zweck erfüllt.

(44)

Der Beitrag des Einlagensicherungssystems im Abwicklungsfall sollte bestimmten Grenzen unterliegen. Erstens sollte sichergestellt werden, dass die Verluste, die das Einlagensicherungssystem infolge einer Intervention im Abwicklungsfall zu tragen haben könnte, nicht höher sind als die Verluste, die das Einlagensicherungssystem im Insolvenzfall zu trägen hätte, wenn es gedeckte Einleger entschädigen und in deren Ansprüche auf die Vermögenswerte des Instituts eintreten würde. Dieser Betrag sollte auf Basis der Kostenoptimierungsprüfung nach den Kriterien und der Methode der Richtlinie 2014/49/EU ermittelt werden , unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, einschließlich des Zeitwerts des Geldes und der Verzögerungen bei der Wiedereinziehung von Mitteln in Insolvenzverfahren . Diese Kriterien und diese Methode sollten auch herangezogen werden, wenn bei der nachträglichen Bewertung der Einhaltung der Regel, wonach kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei der Insolvenz, und einer dem Einlagensicherungssystem gegebenenfalls zustehenden Entschädigung ermittelt wird, welche Behandlung das Einlagensicherungssystem erfahren hätte, wenn das Institut in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten wäre. Zweitens sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems zur Deckung der Differenz zwischen den auf einen Käufer oder ein Brückeninstitut zu übertragenden Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nicht höher sein als die Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und den übertragenen Einlagen und Verbindlichkeiten, die im Insolvenzfall denselben oder einen höheren Rang hätten als diese Einlagen. So wäre sichergestellt, dass der Beitrag des Einlagensicherungssystems einzig zu dem Zweck verwendet wird, gegebenenfalls Verluste für die Einleger zu vermeiden, nicht jedoch um Gläubiger zu schützen, die im Insolvenzfall gegenüber Einlagen nachrangig wären. Unterdessen sollte die Summe aus dem Beitrag des Einlagensicherungssystems zur Deckung der Differenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und dem Beitrag des Einlagensicherungssystems zu den Eigenmitteln des übernehmenden Unternehmens nicht über die Kosten hinausgehen, die laut Kostenoptimierungsprüfung für die Entschädigung gedeckter Einleger entstehen würden.

(45)

Es sollte festgelegt werden, dass das Einlagensicherungssystem im Abwicklungsfall nur dann zu einer Übertragung anderer Verbindlichkeiten als gedeckter Einlagen beitragen darf, wenn die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass andere Einlagen als gedeckte Einlagen weder in den Bail-in einbezogen werden noch bei dem verbleibenden Teil des in Abwicklung befindlichen Institutes belassen werden können, der liquidiert wird. Insbesondere sollte die Abwicklungsbehörde die Möglichkeit haben, diese Einlagen von der Verlustzuweisung auszunehmen, wenn diese Ausnahme unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche zu wahren, oder wenn sie erforderlich ist, um eine breite Ansteckung und finanzielle Instabilität zu vermeiden, die eine schwere Störung der Wirtschaft der Union oder eines Mitgliedstaats verursachen könnten. Dieselben Gründe sollten maßgeblich dafür sein, ob bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die gegenüber Einlagen nachrangig sind, in die Übertragung auf einen Erwerber oder ein Brückeninstitut einbezogen werden. In diesem Fall sollte die Übertragung dieser bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nicht durch den Beitrag des Einlagensicherungssystems unterstützt werden. Falls eine finanzielle Unterstützung für die Übertragung dieser bail-in-fähigen Verbindlichkeiten benötigt wird, sollte diese Unterstützung über den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bereitgestellt werden.

(46)

Angesichts der Möglichkeit, Einlagensicherungssysteme im Abwicklungsfall zu nutzen, gilt es genauer festzulegen, wie der Beitrag des Einlagensicherungssystems bei der Berechnung der Anforderungen für den Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen angerechnet werden kann. Wenn der Beitrag, den die Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts durch Kürzungen, Herabschreibungen oder Umwandlungen ihrer Verbindlichkeiten geleistet haben, zusammen mit dem Beitrag des Einlagensicherungssystems mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts einschließlich Eigenmittel ausmacht, sollte das Institut den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in Anspruch nehmen und darüber weitere Finanzmittel erhalten können, wenn dies erforderlich ist, um eine wirksame Abwicklung gemäß den Abwicklungszielen sicherzustellen. Sind diese Bedingungen erfüllt, sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems auf den Betrag begrenzt werden, der notwendig ist, um den Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu ermöglichen , es sei denn, der durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus beigetragene Betrag überschreitet die Grenze von 5 % der Gesamtverbindlichkeiten, einschließlich Eigenmittel, dann sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems proportional zum überschüssigen Betrag sein . Um sicherzustellen, dass die Abwicklung weiterhin vorwiegend aus internen Ressourcen des Instituts finanziert wird, und um Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren, sollte die Möglichkeit, den Beitrag des Einlagensicherungssystems zu nutzen, um den Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sicherzustellen, jenen Instituten vorbehalten sein, für die der Abwicklungsplan oder der Gruppenabwicklungsplan bei Ausfall keine geordnete Abwicklung vorsieht, da die von den Abwicklungsbehörden für diese Institute festgesetzte MREL in einer Höhe festgelegt wurde, die sowohl die Verlustabsorptions- als auch die Rekapitalisierungsbeträge beinhaltet. Die Möglichkeit, den Beitrag des Einlagensicherungssystems zu nutzen, um den Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sicherzustellen, sollte außerdem nur für Institute mit einer Mindestaufzeichnung der Einhaltung der MREL verfügbar sein.

(47)

Da die EBA die Aufgabe hat, die Konvergenz der behördlichen Praktiken zu fördern, sollte die EBA die Gestaltung und Umsetzung der Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen sowie die Maßnahmen und Vorbereitungen der Abwicklungsbehörden beobachten und darüber Bericht erstatten, um eine wirksame Umsetzung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sicherzustellen. In diesen Berichten sollte die EBA auch bewerten, wie transparent die von den Abwicklungsbehörden ergriffenen Maßnahmen für die einschlägigen externen Interessenträger sind und inwieweit sie zur Abwicklungsvorsorge und zur Abwicklungsfähigkeit der Institute beitragen. Darüber hinaus sollte die EBA darüber Bericht erstatten, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten mit Blick auf Schuldtitel, die nach der Richtlinie 2014/59/EU bei der MREL berücksichtigungsfähig sind, zum Schutz von Kleinanlegern ergriffen haben, und sollte etwaige Auswirkungen auf grenzüberschreitende Geschäfte vergleichen und bewerten. Der Anwendungsbereich der bestehenden technischen Regulierungsstandards für die Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten sollte auf Unternehmen ausgeweitet werden, die nicht als Abwicklungseinheiten bestimmt wurden, falls diese Anforderungen nicht auf derselben Grundlage festgelegt wurden wie die MREL. Im jährlichen Bericht über die MREL sollte die EBA bewerten, wie die Abwicklungsbehörden die neuen Vorschriften über die Kalibrierung der MREL für Übertragungsstrategien umsetzen. Im Rahmen ihrer Aufgabe, zur Sicherstellung einer kohärenten und koordinierten Krisenbewältigungs- und Abwicklungsregelung in der Union beizutragen, sollte die EBA Krisensimulationsübungen koordinieren und beaufsichtigen. Diese Simulationen sollten die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Abwicklungsbehörden und den Einlagensicherungssystemen während der Verschlechterung der Finanzlage von Instituten und Unternehmen zum Gegenstand haben und die Anwendung der verfügbaren Instrumente bei der Sanierungs- und Abwicklungsplanung, bei Frühinterventionen und bei der Abwicklung in ihrer Gesamtheit testen. Betrachtet werden sollte dabei insbesondere die grenzüberschreitende Dimension der Interaktionen zwischen den einschlägigen Behörden und der Anwendung der verfügbaren Instrumente und Befugnisse. Falls relevant, sollten diese Krisensimulationen auch der Annahme und Umsetzung von Abwicklungskonzepten innerhalb der Bankenunion gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 Rechnung tragen.

(48)

Eine Folgenabschätzung von hoher Qualität ist für die Ausarbeitung solider faktengestützter Gesetzgebungsvorschläge von zentraler Bedeutung, und im Gesetzgebungsverfahren sind Fakten und Daten als Entscheidungsgrundlage unverzichtbar. Aus diesem Grund sollten die Abwicklungsbehörden, die zuständigen Behörden, der Einheitliche Abwicklungsausschuss, die EZB und die anderen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sowie die EBA der Kommission auf Verlangen sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die sie für ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Politikgestaltung, insbesondere auch für die Ausarbeitung von Folgenabschätzungen sowie die Ausarbeitung und Aushandlung von Gesetzgebungsvorschlägen, benötigt.

(49)

Die Richtlinie 2014/59/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(50)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich den Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für Institute und Unternehmen wirksamer und effizienter zu gestalten, wegen der Risiken, die von unterschiedlichen nationalen Ansätzen für die Integrität des Binnenmarkts ausgehen könnten, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Umfang verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, indem auf Unionsebene bereits festgelegte Vorschriften geändert werden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2014/59/EU

Die Richtlinie 2014/59/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgende Nummer 29a wird eingefügt:

„29a.

‚alternative Maßnahme des privaten Sektors‘: jede Unterstützung, die nicht als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen ist;“

b)

Nummer 35 erhält folgende Fassung:

„35.

‚kritische Funktionen‘: Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzstabilität auf nationaler Ebene oder gegebenenfalls auf regionaler Ebene zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte. Für die Zwecke dieser Nummer wird die regionale Ebene unter Bezugnahme auf die Gebietseinheit bewertet, die den Gebietseinheiten der Ebene 1 der gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS-Ebene 1) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) entspricht, oder Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2, wenn eine erhebliche Störung der Dienstleistungen auf NUTS-Ebene 2 ein erhebliches Risiko einer Systemkrise auf nationaler Ebene mit sich bringt ;

(*2)   * Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1)“ "

c)

Nummer 71 erhält folgende Fassung:

„71.

‚bail-in-fähige Verbindlichkeiten‘: die Verbindlichkeiten, einschließlich der zu buchmäßigen Rückstellungen führenden Verbindlichkeiten, und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens, die nicht aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;“

d)

Die folgenden Nummern 83d und 83e werden eingefügt:

„83d.

‚Nicht-EU-G-SRI‘: ein Nicht-EU-G-SRI im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

83e.

‚G-SRI-Einheit‘: eine G-SRI-Einheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

e)

Folgende Nummer 93a wird eingefügt:

„93a.

‚Einlage‘ für die Zwecke von Artikel 108 und 109 eine Einlage im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU;“

2.

In Artikel 5 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

„(2)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute ihre Sanierungspläne mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder eine wesentliche Änderung des Sanierungsplans erforderlich macht, aktualisieren. Die zuständigen Behörden können von Instituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren.

Kommt es in den 12 Monaten nach der letzten jährlichen Aktualisierung des Sanierungsplans nicht zu Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1, können die zuständigen Behörden bis zum darauffolgenden Zwölfmonatszeitraum ausnahmsweise von der Verpflichtung zur Aktualisierung des Sanierungsplans absehen. Eine solche Befreiung darf nicht für mehr als zwei aufeinanderfolgende Zwölfmonatszeiträume gewährt werden.

(3)   In den Sanierungsplänen darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu oder des Erhalts von einer der folgenden Unterstützungen ausgegangen werden:

a)

einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;

b)

einer Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank;

c)

einer Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit oder Zinssätze.

(4)   In Sanierungsplänen wird gegebenenfalls analysiert, wie und wann ein Institut unter den in dem Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, die nicht gemäß Absatz 3 vom Anwendungsbereich des Sanierungsplans ausgenommen sind, und es werden die Vermögenswerte aufgezeigt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können.“

3.

In Artikel 6 erhält Absatz 5 folgende Fassung:

„(5)   Gelangt die zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder dass seiner Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, teilt sie dem Institut oder dem Mutterunternehmen der Gruppe ihre Bewertungsergebnisse mit und fordert das Institut auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten, die mit Genehmigung der Behörden um einen weiteren Monat verlängert werden kann, einen überarbeiteten Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie diese Unzulänglichkeiten bzw. Hindernisse beseitigt werden.“

4.

In Artikel 8 Absatz 2 erhält Unterabsatz 3 folgende Fassung:

„Die EBA kann die zuständigen Behörden auf Antrag einer zuständigen Behörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.“

5.

▌Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 7 erhält folgende Fassung :

i)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

aa)

gegebenenfalls eine ausführliche Beschreibung der Gründe für die Feststellung, dass ein Institut als Abwicklungseinheit einzustufen ist, einschließlich einer Erläuterung, wie die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt ist, dass das Institut keine kritischen Funktionen wahrnimmt;“

ii)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

ja)

eine Beschreibung, wie die in Artikel 31 festgelegten Abwicklungsziele durch die verschiedenen Abwicklungsstrategien am besten erreicht werden könnten;“

iii)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

pa)

eine ausführliche und quantifizierte Liste der gedeckten Einlagen und erstattungsfähigen Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen;“

b)

der folgende Absatz 8a wird eingefügt:

„(8a)   Die Abwicklungsbehörden beschließen keine Abwicklungspläne, wenn Insolvenzverfahren in Bezug auf ein Unternehmen nach geltendem nationalen Recht gemäß Artikel 32b eingeleitet wurden oder Artikel 37 Absatz 6 Anwendung findet.“

c)

Absatz 9 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Die EBA übermittelt der Kommission diese überarbeiteten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [12 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie].“

6.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze  3 und 4 angefügt:

„Die Maßnahmen, die in Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Tochterunternehmen zu ergreifen sind, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt, können von den Abwicklungsbehörden nach einem vereinfachten Ansatz festgelegt werden, wenn sich dieser Ansatz nicht negativ auf die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auswirkt, wobei die Größe des Tochterunternehmens, sein Risikoprofil, das Fehlen kritischer Funktionen und die Gruppenabwicklungsstrategie zu berücksichtigen sind.

Im Gruppenabwicklungsplan wird festgelegt, ob Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um die Abwicklungseinheit handelt, als Liquidationseinheiten einzustufen sind. Unbeschadet anderer Faktoren, die von den Abwicklungsbehörden als relevant erachtet werden könnten, dürfen Unternehmen, die kritische Funktionen wahrnehmen, nicht als Liquidationseinheiten eingestuft werden.“

aa)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)     Der Gruppenabwicklungsplan wird auf der Grundlage der in Artikel 10 niedergelegten Anforderungen und der nach Artikel 11 vorgelegten Informationen erstellt.“

ab)

In Absatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„-aa)

ist eine ausführliche Beschreibung der Gründe für die Feststellung enthalten, dass ein Unternehmen der Gruppe im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a bis d als Abwicklungseinheit einzustufen ist, einschließlich einer Erläuterung, wie die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt ist, dass das Institut keine kritischen Funktionen wahrnimmt, und wie der Anteil seines Gesamtrisikobetrags und seiner operativen Erträge am Gesamtrisikobetrag und den operativen Erträgen der Gruppe sowie die Verschuldungsquote des Unternehmens der Gruppe im Rahmen der Gruppe berücksichtigt wurden;“

b)

Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

„(5a)   Die Abwicklungsbehörden beschließen keine Abwicklungspläne, wenn Insolvenzverfahren in Bezug auf ein Unternehmen nach geltendem nationalen Recht gemäß Artikel 32b eingeleitet wurden oder Artikel 37 Absatz 6 Anwendung findet.“

7.

In Artikel 13 Absatz 4 erhält Unterabsatz 4 folgende Fassung:

„Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.“

8.

In Artikel 15 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Die EBA überwacht die Ausarbeitung interner Grundsätze für die in diesem Artikel und in Artikel 16 vorgesehenen Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit von Instituten oder Gruppen durch die Abwicklungsbehörden und deren Umsetzung. Die EBA erstattet der Kommission bis zum... [PO: Bitte Datum einfügen = 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Bericht über die bestehenden Praktiken bei Abwicklungsfähigkeitsbewertungen sowie etwaige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und wacht gegebenenfalls darüber, dass etwaige in diesem Bericht enthaltene Empfehlungen umgesetzt werden.

Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht enthält mindestens Folgendes:

a)

eine Bewertung der von den Abwicklungsbehörden entwickelten Methoden für die Durchführung von Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit, in der insbesondere auch etwaige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten aufgezeigt werden;

b)

eine Bewertung der Testkapazitäten, die die Abwicklungsbehörden benötigen, um eine wirksame Umsetzung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen;

c)

das Maß an Transparenz gegenüber den einschlägigen Interessenträgern in Bezug auf die Methoden der Abwicklungsbehörden für die Durchführung von Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit und deren Ergebnisse.“

9.

In Artikel 16a wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7)   Muss ein Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht auf derselben Basis erfüllen wie die in den Artikeln 45c und 45d genannten Anforderungen, so wenden die Abwicklungsbehörden die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels auf Basis der nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission (*3) berechneten Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung an. Es gilt Artikel 128 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU.

Die Abwicklungsbehörde bezieht die in Unterabsatz 1 genannte Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung in die Entscheidung zur Festlegung der in den Artikeln 45c und 45d genannten Anforderungen ein. Das Unternehmen macht die Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung zusammen mit den in Artikel 45i Absatz 3 genannten Informationen öffentlich zugänglich.

(*3)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom 26. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt (ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 1).“ "

10.

▌Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Werden die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die von dem Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen effektiv abgebaut oder beseitigt, trifft die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde eine Entscheidung. In dieser Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit effektiv abbauen oder beseitigen, und wird das Unternehmen verpflichtet, die vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(8a)     Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht am Ende jedes Abwicklungsplanungszyklus eine anonymisierte Liste, in der in aggregierter Form alle ermittelten wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit, und einschlägige Maßnahmen zu deren Beseitigung dargestellt sind. Die Vertraulichkeitsbestimmungen nach Artikel 84 der vorliegenden Richtlinie finden Anwendung. “;

11.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden – soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist – über jede von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen nach Anhörung der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, alles in ihrer Macht Stehende, um bezüglich der Ermittlung der wesentlichen Hindernisse und erforderlichenfalls der Bewertung der von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden zum Abbau bzw. zur Beseitigung der bestehenden wesentlichen Hindernisse verlangten Maßnahmen im Rahmen des Abwicklungskollegiums zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen, die den möglichen Auswirkungen der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, Rechnung trägt.“

b)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Liegt keine gemeinsame Entscheidung darüber vor, eine der in Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe g, h oder k genannten Maßnahmen zu ergreifen, kann die EBA auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde nach Absatz 6, 6a oder 7 des vorliegenden Artikels die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.“

12.

Die Artikel 27 und 28 erhalten folgende Fassung:

Artikel 27

Frühinterventionsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden umgehend Frühinterventionsmaßnahmen prüfen und diese erforderlichenfalls anwenden, wenn ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

das Institut oder Unternehmen erfüllt die in Artikel 102 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Voraussetzungen oder die zuständige Behörde hat festgestellt, dass die von dem Institut oder Unternehmen angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie die Eigenmittel und Liquidität dieses Instituts oder Unternehmens kein solides Risikomanagement und keine solide Risikoabdeckung gewährleisten, und einer der folgenden Sachverhalte trifft zu:

i)

das Institut oder Unternehmen hat die von der zuständigen Behörde verlangten Abhilfemaßnahmen, einschließlich der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Maßnahmen, nicht ergriffen;

ii)

die zuständige Behörde hält andere Abhilfemaßnahmen als Frühinterventionsmaßnahmen für nicht ausreichend, um die ▌Probleme anzugehen;

b)

das Institut oder Unternehmen verstößt gegen die Anforderungen des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU, der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 oder 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Artikel 45e oder 45f dieser Richtlinie oder wird in den auf die Bewertung durch die zuständige Behörde folgenden zwölf Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die genannten Anforderungen verstoßen.

Die zuständige Behörde kann , wenn sich die Bedingungen erheblich verschlechtern, widrige Umstände eintreten oder neue Informationen über ein Unternehmen bekannt werden, die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannte Bedingung für erfüllt befinden, ohne zuvor andere Abhilfemaßnahmen ergriffen und insbesondere die in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/2034 genannten Befugnisse ausgeübt zu haben.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2014/65/EU oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder gegebenenfalls die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde unverzüglich über den Verstoß oder den wahrscheinlichen Verstoß unterrichten.

(1a)

Für die Zwecke von Absatz 1 müssen Frühinterventionsmaßnahmen Folgendes beinhalten:

a)

die Aufforderung des Leitungsorgans des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens zu einer der folgende Handlungen:

i)

Umsetzung einer oder mehrerer der im Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen;

ii)

Aktualisierung des Sanierungsplans nach Artikel 5 Absatz 2, wenn sich die Umstände, die zu der Frühintervention geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden, und Umsetzung einer oder mehrerer der im aktualisierten Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens;

b)

die Aufforderung des Leitungsorgans des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens, eine Versammlung der Anteilseigner des Instituts oder Unternehmens einzuberufen, oder — falls das Leitungsorgan dieser Aufforderung nicht nachkommt — die direkte Einberufung einer solchen Versammlung sowie in beiden Fällen die Festlegung der Tagesordnung und die Vorgabe, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden müssen;

c)

die Aufforderung an das Leitungsorgan des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens, gegebenenfalls gemäß dem Sanierungsplan einen Aktionsplan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung zu erstellen;

d)

die Aufforderung, die Rechtsstruktur des Instituts zu verändern;

e)

die Aufforderung, die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens nach Artikel 28 zu entlassen oder abzulösen;

f)

die Bestellung eines oder mehrerer vorläufiger Verwalter für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen gemäß Artikel 29.

fa)

die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, einen Plan zu erstellen, den das Unternehmen umsetzen kann, falls das zuständige Organ des Unternehmens beschließt, die freiwillige Liquidation des Unternehmens einzuleiten.

(2)   Die zuständigen Behörden wählen die Frühinterventionsmaßnahmen rechtzeitig danach aus, was mit Blick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ist, wobei sie neben anderen einschlägigen Informationen berücksichtigen, wie schwer der Verstoß bzw. der wahrscheinliche Verstoß wiegt und wie schnell sich die Finanzlage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens verschlechtert.

(3)   Für jede der in Absatz 1a genannten Maßnahmen setzen die zuständigen Behörden eine Frist, die angemessen ist, um die betreffende Maßnahme abschließen zu können, und die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme zu bewerten.

Die Bewertung der Maßnahme wird unmittelbar nach Ablauf der Frist durchgeführt und der Abwicklungsbehörde mitgeteilt. Kommt die Bewertung zu dem Schluss, dass die Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt wurden oder nicht wirksam sind, nimmt die zuständige Behörde nach Konsultation der Abwicklungsbehörde eine Bewertung der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingung vor.

(4)   Die EBA gibt bis zum... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] Entwürfe technischer Regulierungsstandards heraus, um die übereinstimmende Anwendung von Auslösebedingungen für die Anwendung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen zu fördern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

Artikel 28

Ablösung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans

Für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1a Buchstabe e stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der neuen Geschäftsleitung oder des neuen Leitungsorgans im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht bestellt werden und diese Bestellung der Genehmigung oder Einwilligung der zuständigen Behörde unterliegt.“

13.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1a Buchstabe f stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden – auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismäßig ist – einen vorläufigen Verwalter bestellen können, der

a)

entweder das Leitungsorgan des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens vorübergehend ablöst;

b)

oder vorübergehend mit dem Leitungsorgan des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens zusammenarbeitet.

Zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters gibt die zuständige Behörde ihre Entscheidung für Option a oder b bekannt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gibt die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters außerdem die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters bekannt sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Instituts oder Unternehmens, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Maßnahmen ergreift.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die zuständige Behörde, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters öffentlich bekannt zu geben, es sei denn, der vorläufige Verwalter ist nicht befugt, das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen zu vertreten oder Entscheidungen in seinem Namen zu treffen .

Die Mitgliedstaaten stellen darüber hinaus sicher, dass jeder vorläufige Verwalter die Anforderungen des Artikels 91 Absätze 1, 2 und 8 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllt. Die von den zuständigen Behörden vorgenommene Bewertung, ob der vorläufige Verwalter diese Anforderungen erfüllt, ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Bestellung dieses vorläufigen Verwalters.

(2)   Die zuständige Behörde gibt die Befugnisse des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt seiner Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, bekannt. Diese Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens gemäß dessen Satzung und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans des Instituts oder des Unternehmens auszuüben. Die Befugnisse des vorläufigen Verwalters in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Diese Befugnisse können von der zuständigen Behörde angepasst werden, wenn sich die Umstände ändern.

(3)   Die zuständige Behörde gibt zum Zeitpunkt der Bestellung die Rolle und die Funktionen des vorläufigen Verwalters bekannt. Zu dieser Rolle und diesen Funktionen kann es unter anderem gehören,

a)

die Finanzlage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens zu ermitteln;

b)

die Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens zu führen, um dessen Finanzlage zu sichern oder wiederherzustellen;

c)

Maßnahmen zu ergreifen, mit denen eine solide, umsichtige Leitung der Geschäfte des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens wiederhergestellt werden soll.

Die zuständige Behörde gibt zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters etwaige Beschränkungen seiner Rolle und Funktionen bekannt.“

b)

In Absatz 5 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„In jedem Fall kann der vorläufige Verwalter die Befugnis, eine Versammlung der Anteilseigner des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens einzuberufen und die Tagesordnung dafür festzulegen, nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde ausüben.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Auf Verlangen der zuständigen Behörde erstattet der vorläufige Verwalter in von der zuständigen Behörde festzulegenden Abständen , mindestens einmal nach Ablauf der ersten sechs Monate und in jeden Fall zum Ende seines Mandats über die Finanzlage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens sowie über die im Zuge seiner Bestellung unternommenen Handlungen Bericht.“

ca)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)     Der vorläufige Verwalter wird für maximal ein Jahr ernannt. Dieser Zeitraum kann einmal ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters nach wie vor gegeben sind. Die zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, festzustellen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind und eine solche Entscheidung gegenüber den Anteilseignern zu begründen.“

14.

Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen im Falle von Gruppen

b)

Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Sind in Bezug auf ein Unionsmutterunternehmen die Voraussetzungen für die Verhängung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 erfüllt, unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA und hört die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums an, bevor sie eine Frühinterventionsmaßnahme beschließt.

(2)   Nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung und Anhörung entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, ob in Bezug auf das betreffende Unionsmutterunternehmen Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 zu treffen sind, und berücksichtigt dabei die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die EBA und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums über diese Entscheidung.

(3)   Sind in Bezug auf ein Tochterunternehmen eines Unionsmutterunternehmens die Voraussetzungen für die Verhängung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 erfüllt, unterrichtet die für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde, die eine Maßnahme aufgrund der genannten Artikel plant, die EBA und hört die konsolidierende Aufsichtsbehörde an.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann anschließend die Auswirkungen bewerten, die die Verhängung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 für das betreffende Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten voraussichtlich hätte. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde diese Bewertung innerhalb von drei Tagen.

Nach der Unterrichtung und Anhörung entscheidet die zuständige Behörde, ob eine Frühinterventionsmaßnahme angewandt werden soll. Dabei wird eine etwaige Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gebührend berücksichtigt. Die zuständige Behörde unterrichtet die EBA, die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums über diese Entscheidung.

(4)   Beabsichtigen mehrere zuständige Behörden, eine Frühinterventionsmaßnahme nach Artikel 27 auf mehr als ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen derselben Gruppe anzuwenden, bewerten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen jeweils zuständigen Behörden, ob es für die Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts oder Unternehmens sinnvoller ist, für alle betroffenen Unternehmen ein und denselben vorläufigen Verwalter einzusetzen oder die Anwendung der anderen Frühinterventionsmaßnahmen auf mehrere Institute oder Unternehmen zu koordinieren. Die Bewertung ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der anderen jeweils zuständigen Behörden. Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von fünf Tagen nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung getroffen. Die gemeinsame Entscheidung wird begründet und in einem Dokument festgehalten, das die konsolidierende Aufsichtsbehörde dem Unionsmutterunternehmen übermittelt.

Die EBA kann gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die zuständigen Behörden auf deren Ersuchen dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.

Liegt innerhalb von fünf Tagen keine gemeinsame Entscheidung vor, können die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Behörden selbst über die Bestellung eines vorläufigen Verwalters für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institute oder Unternehmen, für die sie zuständig sind, und über die Anwendung der anderen Frühinterventionsmaßnahmen entscheiden.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die EBA kann auf Ersuchen einer zuständigen Behörde die zuständigen Behörden, die beabsichtigen, eine oder mehrere Maßnahmen nach Artikel 27 Absatz 1a Buchstabe a dieser Richtlinie in Bezug auf Abschnitt A Nummern 4, 10, 11 und 19 des Anhangs dieser Richtlinie, nach Artikel 27 Absatz 1a Buchstabe c dieser Richtlinie oder nach Artikel 27 Absatz 1a Buchstabe d dieser Richtlinie anzuwenden, gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.“

15.

Folgender Artikel 30a wird eingefügt:

„Artikel 30a

Vorbereitung der Abwicklung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Abwicklungsbehörden unverzüglich über Folgendes unterrichten:

a)

jede der in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen, zu der sie ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen verpflichten und die darauf abzielen, einer Verschlechterung der Lage eines Instituts, dieses Unternehmens oder einer Gruppe entgegenzuwirken ;

b)

falls die Aufsichtstätigkeit zeigt, dass die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Voraussetzungen bei einem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen erfüllt sind, die Bewertung, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar unabhängig von etwaigen Frühinterventionsmaßnahmen;

c)

die Anwendung einer jeden in Artikel 27 genannten Frühinterventionsmaßnahme.

Die zuständigen Behörden überwachen in enger Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden genau, wie sich die Lage des Instituts oder Unternehmens entwickelt und ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage des betreffenden Instituts oder Unternehmens angegangen werden soll, sowie die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Frühinterventionsmaßnahmen befolgt werden.

(2)   Die zuständigen Behörden unterrichten die Abwicklungsbehörden so früh wie möglich darüber, ob aus ihrer Sicht ein wesentliches Risiko besteht, dass bei einem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen einer oder mehrere der in Artikel 32 Absatz 4 genannten Situationen vorliegt. Diese Mitteilung enthält:

a)

die Gründe für die Mitteilung;

b)

einen Überblick über die Maßnahmen, mit denen der Ausfall des Instituts oder Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgewendet werden könnte, sowie deren erwartete Auswirkungen auf das Institut oder Unternehmen mit Blick auf die in Artikel 32 Absatz 4 genannten Situationen und den erwarteten Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Maßnahmen.

Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung bewerten die Abwicklungsbehörden in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, welcher Zeitrahmen für die Zwecke der Bewertung der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung als angemessen zu betrachten ist, wobei sie das Tempo der Verschlechterung der Lage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens, die möglichen Auswirkungen auf das Finanzsystem, auf den Schutz von Einlegern und auf den Schutz von Kundengeldern, das Risiko, dass ein längerer Prozess die Gesamtkosten für Kunden und die Wirtschaft erhöhen, die Notwendigkeit einer wirksamen Umsetzung der Abwicklungsstrategie und alle sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt. Die Abwicklungsbehörden übermitteln diese Bewertung so früh wie möglich an die zuständigen Behörden.

Nach der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung überwachen die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden in enger Zusammenarbeit die Lage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens, die Umsetzung jeglicher einschlägigen Maßnahmen innerhalb des erwarteten Zeitrahmens und alle sonstigen einschlägigen Entwicklungen. Zu diesem Zweck kommen die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden regelmäßig zu Sitzungen zusammen, wobei die Sitzungshäufigkeit von den Abwicklungsbehörden je nach Sachlage im Einzelfall festgelegt wird. Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden übermitteln einander unverzüglich alle einschlägigen Informationen.

(3)   Die zuständigen Behörden stellen den Abwicklungsbehörden alle von den Abwicklungsbehörden angeforderten Informationen zur Verfügung, die für alles Folgende benötigt werden:

a)

die Aktualisierung des Abwicklungsplans und die Vorbereitung einer etwaigen Abwicklung des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens;

b)

die Durchführung der in Artikel 36 genannten Bewertung.

Liegen den zuständigen Behörden diese Informationen nicht schon vor, arbeiten die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden zusammen und stimmen sich ab, um diese Informationen zu erhalten. Zu diesem Zweck sind die zuständigen Behörden befugt, das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen, insbesondere auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, zur Erteilung dieser Informationen zu verpflichten, und diese Informationen an die Abwicklungsbehörden weiterzugeben.

(4)   Die Befugnisse der Abwicklungsbehörden schließen die Befugnis ein, das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen an potenzielle Käufer zu vermarkten oder die erforderlichen Schritte für eine solche Vermarktung einzuleiten, oder das Institut oder Unternehmen dazu zu verpflichten, um:

a)

die Abwicklung dieses Instituts oder Unternehmens vorbehaltlich der in Artikel 39 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und der in Artikel 84 festgelegten Geheimhaltungspflichten vorzubereiten;

b)

Informationen zu der von der Abwicklungsbehörde vorzunehmenden Bewertung beizutragen, ob die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b genannte Voraussetzung erfüllt ist.

(4a)     Beschließt die Abwicklungsbehörde bei der Ausübung der in Absatz 4 genannten Befugnis, direkt an potenzielle Erwerber zu vermarkten, so trägt sie den Umständen des Einzelfalls und den möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf die Gesamtposition des Unternehmens gebührend Rechnung.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 4 sind die Abwicklungsbehörden befugt, das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen zur Einrichtung einer digitalen Plattform aufzufordern, über die Informationen, die für die Vermarktung des betreffenden Instituts oder Unternehmens benötigt werden, mit potenziellen Käufern oder von der Abwicklungsbehörde hinzugezogenen Beratern und Bewertern ausgetauscht werden können. In diesem Fall findet Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe e Anwendung.

(6)   Die Feststellung, dass die in Artikel 27 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und der vorherige Erlass von Frühinterventionsmaßnahmen sind keine notwendigen Voraussetzungen dafür, dass die Abwicklungsbehörden die Abwicklung des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens vorbereiten oder die in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannte Befugnis ausüben können.

(7)   Die Abwicklungsbehörden unterrichten die zuständigen Behörden unverzüglich über jede nach den Absätzen 4 und 5 ergriffene Maßnahme.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden eng zusammenarbeiten,

a)

wenn sie erwägen, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens angegangen werden soll, sowie die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen zu ergreifen;

b)

wenn sie erwägen, eine der in den Absätzen 4 und 5 genannten Schritte zu unternehmen;

c)

während sie die unter den Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes genannten Maßnahmen durchführen.

Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass diese Maßnahmen und Schritte kohärent, koordiniert und wirksam sind.“

16.

In Artikel 31 Absatz 2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:

„c)

der Schutz öffentlicher Mittel durch möglichst geringe Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, insbesondere wenn diese aus dem Haushalt eines Mitgliedstaats bereitgestellt wird;

d)

der Schutz der gedeckten Einlagen und, soweit möglich, auch des ungedeckten Teils der erstattungsfähigen Einlagen natürlicher Personen und Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen und der Schutz der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger;“

17.

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Institut ergreifen, wenn die Abwicklungsbehörden, nachdem sie gemäß Absatz 2 unterrichtet wurden, oder von Amts wegen nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren feststellen, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das Institut fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus.

b)

Es besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall oder wahrscheinliche Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch eine alternative Maßnahme des privaten Sektors, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, der Aufsichtsbehörden, Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 59 Absatz 2, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann.

c)

Eine Abwicklungsmaßnahme liegt nach Absatz 5 im öffentlichen Interesse.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde bewertet, ob die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung erfüllt ist.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde bewerten kann, ob die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung erfüllt ist, wenn den Abwicklungsbehörden nach nationalem Recht die erforderlichen Instrumente zur Verfügung stehen, um diese Bewertung vornehmen zu können, insbesondere einschließlich eines angemessenen Zugangs zu den einschlägigen Informationen. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung stellt, die diese zur Vornahme ihrer Bewertung anfordert, bevor oder nachdem sie von der Abwicklungsbehörde über deren Absicht unterrichtet wurde, diese Bewertung vorzunehmen.

Die Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung wird von der Abwicklungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde nach der Konsultation einer benannten Behörde des Einlagensicherungssystems und gegebenenfalls eines institutsbezogenen Sicherungssystems, dessen Mitglied das Institut ist, unverzüglich vorgenommen. Die Konsultation des institutsbezogenen Sicherungssystems umfasst eine Erörterung der Verfügbarkeit von Maßnahmen durch das institutsbezogene Sicherungssystem, die den Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens verhindern könnten. Die zuständige Behörde stellt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die diese für ihre Bewertung anfordert. Die zuständige Behörde kann der Abwicklungsbehörde auch mitteilen, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Voraussetzung aus ihrer Sicht erfüllt ist.“

b)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 erhält Buchstabe d folgende Fassung:

„d)

Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 32c genannten Formen gewährt.“

ii)

Die Unterabsätze 2 bis 5 werden gestrichen.

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn diese Abwicklungsmaßnahme für die Erreichung eines oder mehrerer der in Artikel 31 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht wirkungsvoller der Fall wäre.

Bei Abwicklungsmaßnahmen wird davon ausgegangen, dass sie für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels nicht im öffentlichen Interesse liegen, wenn die Abwicklungsbehörde beschlossen hat, die vereinfachten Anforderungen für ein Institut gemäß Artikel 4 anzuwenden. Die Vermutung ist widerlegbar und gilt nicht, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass eines oder mehrere der Abwicklungsziele gefährdet wären, wenn das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden würde.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörde bei der Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung auf der Grundlage der ihr zum Bewertungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen die gesamte außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bewertet und vergleicht, die für das Institut ▌sowohl im Falle einer Abwicklung als auch im Falle einer Liquidation nach geltendem nationalen Recht zu erwarten ist.“

(5a)     Die EBA trägt zur Überwachung und Förderung der wirksamen und kohärenten Anwendung der in Absatz 5 genannten Bewertung des öffentlichen Interesses bei.

Bis zum … [zwei Jahre ab dem Geltungsbeginn dieser Änderungsrichtlinie] legt die EBA einen Bericht über den Anwendungsbereich und die Anwendung von Absatz 5 in der gesamten Union vor. Dieser Bericht wird der Kommission übermittelt, um die Wirksamkeit der in Absatz 5 genannten Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf gleiche Wettbewerbsbedingungen zu bewerten.

Auf der Grundlage des Ergebnisses des Berichts kann die EBA bis zum... [zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsrichtlinie] technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um Verfahren anzugleichen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten zu schaffen.“

18.

Die Artikel 32a und 32b erhalten folgende Fassung:

Artikel 32a

Voraussetzungen für die Abwicklung einer Zentralorganisation und von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nur dann eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, ergreifen▌, wenn die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder die Abwicklungsgruppe, zu der sie gehören, als Ganzes die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 erfüllen.

Artikel 32b

Verfahren im Falle von Instituten und Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägige nationale Verwaltungs- oder Justizbehörde dann, wenn eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Voraussetzungen, nicht jedoch die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Voraussetzung erfüllt, befugt ist, unverzüglich das Verfahren zur geordneten Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach geltendem nationalen Recht einzuleiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen, das nach geltendem nationalen Recht in geordneter Weise liquidiert wird, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens aus dem Markt austritt oder seine Banktätigkeiten einstellt.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Feststellung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, dann, wenn eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Voraussetzungen, nicht jedoch die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Voraussetzung erfüllt, Voraussetzung für den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde nach Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Entzug der Zulassung eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens ausreichende Voraussetzung dafür ist, dass eine einschlägige nationale Verwaltungs- oder Justizbehörde unverzüglich das Verfahren zur geordneten Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach geltendem nationalen Recht einleiten kann.“

19.

Folgender Artikel 32c wird eingefügt:

„Artikel 32c

Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln außerhalb einer Abwicklungsmaßnahme nur ausnahmsweise in einem der nachstehend genannten Fälle und unter der Voraussetzung gewährt werden darf, dass die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln den im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen festgelegten Bedingungen und Anforderungen entspricht:

a)

Die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats außergewöhnlicher oder systembedingter Natur und zur Wahrung der Finanzstabilität erfolgt in einer der folgenden Formen:

i)

in Form einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu deren Bedingungen bereitgestellt werden,

ii)

in Form einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten,

iii)

in Form eines Erwerbs von Eigenmittelinstrumenten außer Instrumenten des harten Kernkapitals oder von anderen Kapitalinstrumenten oder in Form einer Nutzung von Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte zu Preisen, mit einer Dauer und zu Bedingungen, die das Institut nicht ungebührlich begünstigen, sofern zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung aus öffentlichen Mitteln weder die in Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben a, b oder c genannten Voraussetzungen noch die in Artikel 59 Absatz 3 genannten Umstände vorliegen.

b)

Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine kosteneffektive Intervention eines Einlagensicherungssystems▌ im Einklang mit den in den Artikeln 11a und 11b der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Bedingungen, sofern keine der in Artikel 32 Absatz 4 genannten Voraussetzungen vorliegt.

c)

Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine kosteneffektive Intervention eines Einlagensicherungssystems im Zusammenhang mit der Liquidation eines Kreditinstituts gemäß Artikel 32b, die die in Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Bedingungen erfüllt.

d)

Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, die im Rahmen der Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach Artikel 32b dieser Richtlinie gewährt wird, und nicht um Unterstützung, die von einem Einlagensicherungssystem nach Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU gewährt wird.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterstützungsmaßnahmen müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Die Maßnahmen sind solventen Instituten oder Unternehmen vorbehalten, was durch die zuständige Behörde bestätigt wurde;

b)

Die Maßnahmen sind vorbeugend und vorübergehend und beruhen auf einer von der zuständigen Behörde genehmigten vorab festgelegten Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme , die für jede vorgesehene Maßnahme insbesondere auch einen klar festgelegten Beendigungszeitpunkt, einen Veräußerungszeitpunkt oder einen Tilgungsplan beinhaltet. Diese Informationen werden erst ein Jahr nach Abschluss der Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme oder der Durchführung des Abhilfeplans oder der Bewertung gemäß Unterabsatz 7 dieses Absatzes offengelegt.

c)

die Maßnahmen sind verhältnismäßig, um den Folgen der schweren Störung abzuhelfen oder die Finanzstabilität zu wahren;

d)

Die Maßnahmen dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Institut oder Unternehmen erlitten hat oder in den nächsten zwölf Monaten voraussichtlich erleiden wird.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt ein Institut oder ein Unternehmen als solvent, wenn die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangt ist, dass kein Verstoß gegen eine der in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Anforderungen oder gegen die einschlägigen geltenden Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts eingetreten oder auf der Grundlage aktueller Annahmen in den kommenden zwölf Monaten zu erwarten ist.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d quantifiziert die jeweils zuständige Behörde die Verluste, die das Institut oder Unternehmen erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird. Diese Quantifizierung stützt sich zumindest auf die von der EZB, der EBA oder den nationalen Behörden durchgeführten Bewertungen der Qualität der Vermögenswerte oder gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Behörde. Können solche Überprüfungen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, kann die zuständige Behörde ihre Bewertung auf die Bilanz des Instituts oder Unternehmens stützen, sofern die Bilanz den geltenden Rechnungslegungsvorschriften und -standards entspricht, was von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer zu bestätigen ist. Die zuständige Behörde bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass die Quantifizierung auf den Marktwert der Aktiva, Passiva und außerbilanziellen Posten des Instituts oder Unternehmens gestützt wird.

Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Unterstützungsmaßnahmen beschränken sich auf Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde als notwendig erachtet wurden, um die Solvenz des Instituts oder Unternehmens zu sichern , indem seine Kapitallücke behoben wird, die im adversen Szenario nationaler, unionsweiter oder SSM-weiter Stresstests oder gleichwertiger Übungen der Europäischen Zentralbank, der EBA oder nationaler Behörden, sofern anwendbar, festgestellt wurde, was von der zuständigen Behörde zu bestätigen ist.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii ist der Erwerb von Instrumenten des harten Kernkapitals ausnahmsweise zulässig, wenn die festgestellte Lücke so geartet ist, dass es der Erwerb anderer Eigenmittelinstrumente oder anderer Kapitalinstrumente dem betreffenden Institut oder Unternehmen nicht ermöglichen würde, seine im adversen Szenario des einschlägigen Stresstests oder der einschlägigen gleichwertigen Übung festgestellte Kapitallücke zu beheben. Der Betrag der erworbenen Instrumente des harten Kernkapitals darf 2 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden Instituts oder Unternehmens nicht überschreiten.

Wird eine der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterstützungsmaßnahmen nicht nach den Bedingungen der zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahme festgelegten Strategie für den Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme getilgt, zurückgezahlt oder anderweitig beendet, so fordert die zuständige Behörde das Institut oder das Unternehmen auf, einmalig einen Abhilfeplan vorzulegen . Der Abhilfeplan beschreibt die Schritte, die unternommen werden müssen, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen, die langfristige Rentabilität des Instituts oder des Unternehmens und seine Fähigkeit zur Rückzahlung des bereitgestellten Betrags zu erhalten oder wiederherzustellen, sowie den zugehörigen Zeitrahmen .

Befindet die zuständige Behörde den einmaligen Abhilfeplan für unglaubwürdig oder nicht durchführbar oder hält das Institut oder das Unternehmen den Abhilfeplan nicht ein, so wird gemäß Artikel 32 bewertet, ob das Institut oder das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

(3)   Die EBA gibt bis zum [PO: Bitte Datum einfügen = 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Leitlinien nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Art der in Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten Tests, Bewertungen oder Übungen heraus, die zu den in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Unterstützungsmaßnahmen führen können.“

20.

Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c oder d genanntes Unternehmen ergreifen, wenn das Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Für diese Zwecke gilt ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d genanntes Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

das Unternehmen erfüllt eine oder mehrere der in Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben b, c oder d genannten Voraussetzungen;

b)

das Unternehmen verstößt wesentlich gegen die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.“

21.

Artikel 33a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen und die in Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe a bis h genannten Behörden unverzüglich unterrichten, wenn sie die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Befugnis ausüben, nachdem nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a festgestellt wurde, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, und bevor der Abwicklungsbeschluss getroffen wird.“

b)

In Absatz 9 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Einleger für den Fall, dass diese Befugnisse in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen ausgeübt werden und diese Einlagen nicht als für die Zwecke der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates nicht verfügbar betrachtet werden, täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.“

22.

Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden einen Sonderverwalter bestellen können, der das Leitungsorgan des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts ablöst oder mit diesem zusammenarbeitet. Die Abwicklungsbehörden geben die Bestellung eines Sonderverwalters öffentlich bekannt. Die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass der Sonderverwalter über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.

Artikel 91 der Richtlinie 2013/36/EU gilt nicht für die Bestellung von Sonderverwaltern.“

b)

Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Sonderverwalter verfügt über alle Befugnisse der Anteilseigner und des Leitungsorgans des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Sonderverwalter der Abwicklungsbehörde, die ihn bestellt hat, in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts sowie über die vom Sonderverwalter in Wahrnehmung seiner Pflichten unternommenen Schritte Bericht erstattet.“

23.

Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bevor festgestellt wird, ob die Abwicklungsvoraussetzungen oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 59 erfüllt sind, stellen die Abwicklungsbehörden sicher, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Artikel 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens durch eine von staatlichen Stellen — einschließlich der Abwicklungsbehörde — und dem in Artikel 1 Buchstabe b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen unabhängige Person vorgenommen wird.“

b)

der folgende Absatz 7a wird eingefügt:

„(7a)   Soweit dies als Grundlage für die in Absatz 4 Buchstaben c und d genannten Entscheidungen nötig ist, ergänzt der Bewerter die in Absatz 6 Buchstabe c genannten Informationen durch eine Schätzung des Werts der außerbilanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen.“

24.

In Artikel 37 wird der folgende Absatz 11 angefügt:

„(11)   Die EBA überwacht die Maßnahmen und die Vorbereitung der Abwicklungsbehörden, um eine wirksame Umsetzung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse im Abwicklungsfall sicherzustellen. Die EBA erstattet der Kommission bis zum... [PO: Bitte Datum einfügen = 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Bericht über den aktuellen Stand der bestehenden Praktiken und etwaiger Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und wacht gegebenenfalls darüber, dass etwaige in diesem Bericht enthaltene Empfehlungen umgesetzt werden.

Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht enthält mindestens Folgendes:

a)

die vorhandenen Regelungen zur Umsetzung des Bail-in-Instruments und das Ausmaß des Engagements mit Finanzmarktinfrastrukturen und Drittlandsbehörden, sofern relevant;

b)

die bestehenden Regelungen für die operative Umsetzung anderer Abwicklungsinstrumente;

c)

das Ausmaß der Transparenz gegenüber einschlägigen Interessenträgern in Bezug auf die unter den Buchstaben a und b genannten Regelungen.“

25.

Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

„Mit Blick auf die Anwendung des Instruments des Brückeninstituts und unter Berücksichtigung des Erfordernisses, kritische Funktionen im Brückeninstitut aufrechtzuerhalten oder eines der Abwicklungsziele zu verfolgen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:“

b)

In Absatz 2 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Die Anwendung des Bail-in-Instruments für die in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zwecke hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, das Brückeninstitut zu kontrollieren. Ermöglicht die Anwendung des Bail-in-Instruments, dass das Kapital des Brückeninstituts vollständig durch Umwandlung von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten bereitgestellt wird, kann von der Anforderung abgesehen werden, dass das Brückeninstitut ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen stehen muss.“

26.

In Artikel 42 Absatz 5 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

eine solche Übertragung erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Instituts, des Brückeninstituts oder der Zweckgesellschaft selbst sicherzustellen, oder“

27.

Artikel 44 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Bail-in-Instrument auf alle Verbindlichkeiten einschließlich der zu einer buchmäßigen Rückstellung führenden Verbindlichkeiten eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens angewandt werden kann, die nicht gemäß den Absätzen 2 oder 3 des vorliegenden Artikels vom Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus kann einen in Absatz 4 genannten Beitrag leisten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln sowie den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ist durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise gemäß Artikel 48 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 1 und vom Einlagensicherungssystem, falls relevant, ist gemäß Artikel 109 ein Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts — berechnet gemäß der in Artikel 36 vorgesehenen Bewertung — geleistet worden;

b)

der Beitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus übersteigt nicht 5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts, berechnet gemäß der in Artikel 36 vorgesehenen Bewertung.“

28.

Artikel 44a ▌ wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(6a)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditinstitut, das berücksichtigungsfähige Instrumente ausgibt, die als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, Instrumente des Ergänzungskapitals oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eingestuft sind, diese Instrumente nur an vorhandene Einleger verkaufen darf, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU als Kleinanleger eingestuft sind, und nur, wenn die in Absatz 1 Buchstabe a, b und c genannten Bedingungen erfüllt sind und die folgenden beiden Bedingungen zum Zeitpunkt des Kaufs gelten:

a)

der aggregierte Betrag, den der als Kleinanleger eingestufte Einleger in Instrumente im Sinne des vorliegenden Absatzes anlegt, übersteigt nicht 10 % seines Finanzinstrument-Portfolios;

b)

der anfängliche Investitionsbetrag, der in ein oder mehrere Instrumente im Sinne des vorliegenden Absatzes angelegt wird, beträgt mindestens 30 000 EUR.

Das Kreditinstitut stellt auf der Grundlage der vom Kleinanleger gemäß Absatz 3 bereitgestellten Informationen sicher, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes zum Zeitpunkt des Kaufs erfüllt sind.

(6b)     Berücksichtigungsfähige Instrumente gemäß Absatz 6a, die von dem ausgebenden Kreditinstitut an seinen als Kleinanleger eingestuften Einleger verkauft werden, ohne die in diesem Absatz genannten Bedingungen zu erfüllen, werden nicht auf die Anforderungen gemäß Artikel 45e oder 45f angerechnet, solange diese Instrumente von dem Einleger gehalten werden, dem sie verkauft wurden.

(6c)     Die Abwicklungsbehörden überwachen im Rahmen der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Artikeln 15 und 16 jährlich auf einer gruppen- und institutsspezifischen Grundlage, in welchem Ausmaß für die MREL berücksichtigungsfähige Instrumente von Kleinanlegern gehalten werden, und teilen der EBA die Ergebnisse mindestens einmal jährlich mit. “;

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(7a)     Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Absätze 6a und 6b dieses Artikels auf Instrumente im Sinne von Absatz 6a anzuwenden, die vor dem... [12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] ausgegeben wurden.

(8)   Bis zum... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] erstattet die EBA der Kommission über die Anwendung dieses Artikels Bericht. In diesem Bericht werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Befolgung dieses Artikels miteinander verglichen, die Wirksamkeit dieser Maßnahmen mit Blick auf den Schutz von Kleinanlegern analysiert und die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf grenzüberschreitende Geschäfte bewertet.

Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorlegen.“

29.

Artikel 45 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d genannten Institute und Unternehmen die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, soweit nach diesem Artikel und den Artikeln 45a bis 45i vorgeschrieben und von den Abwicklungsbehörden bestimmt, jederzeit einhalten.“

30.

Artikel 45b wird wie folgt geändert:

a)

In den Absätzen 4, 5 und 7 wird das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.

b)

Absatz 8 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 wird das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt;

ii)

in Unterabsatz 2 Buchstabe c werden die Worte „ein G-SRI“ durch die Worte „eine G-SRI-Einheit“ ersetzt;

iii)

in Unterabsatz 4 wird das Wort „G-SRI“ durch das Wort „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.

c)

Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10)   Die Abwicklungsbehörden können es Abwicklungseinheiten gestatten, die in den Absätzen 4, 5 und 7 genannten Anforderungen durch Verwendung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Eigenmittel oder Verbindlichkeiten zu erfüllen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

im Falle von Unternehmen, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten oder Abwicklungseinheiten handelt, die dem Artikel 45c Absatz 5 oder 6 unterliegen, hat die Abwicklungsbehörde die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Anforderung nicht gemäß Unterabsatz 1 jenes Absatzes herabgesetzt;

b)

die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Bedingung nicht erfüllen, erfüllen die in Artikel 72b Absatz 4 Buchstaben b bis e der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen.“

31.

Artikel 45c wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 Unterabsatz 8 werden die Worte „kritischer wirtschaftlicher Funktionen“ durch die Worte „kritischer Funktionen“ ersetzt.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der von den Abwicklungsbehörden zu nutzenden Methode für die Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für

a)

Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe diesen Anforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU nicht selbst unterliegt;

b)

Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, sofern das betreffende Unternehmen diesen Anforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU nicht auf derselben Grundlage unterliegt wie den in Artikel 45f der vorliegenden Richtlinie genannten Anforderungen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

c)

In Absatz 7 Unterabsatz 8 werden die Worte „kritischer wirtschaftlicher Funktionen“ durch die Worte „kritischer Funktionen“ ersetzt.

32.

Folgender Artikel 45ca wird eingefügt:

Artikel 45ca

Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bei Übertragungsstrategien

(1)   Wird Artikel 45c auf eine Abwicklungseinheit angewandt, deren bevorzugte Abwicklungsstrategie unabhängig oder in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten ▌die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Brückeninstituts ▌vorsieht, setzt die Abwicklungsbehörde den in Artikel 45c Absatz 3 vorgesehenen Rekapitalisierungsbetrag auf verhältnismäßige Art und Weise anhand folgender Kriterien fest:

a)

Größe, Geschäftsmodell, Finanzierungsmodell und Risikoprofil der Abwicklungseinheit oder gegebenenfalls die Größe des Teils der Abwicklungseinheit, auf den das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts angewendet wird ;

b)

Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf einen im Abwicklungsplan genannten übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

i)

die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen der Abwicklungseinheit;

ii)

die nach Artikel 44 Absatz 2 vom Bail-in ausgeschlossenen Verbindlichkeiten;

iii)

die in den Artikeln 73 bis 80 genannten Schutzbestimmungen;

iiia)

die erwarteten Eigenmittelanforderungen für Brückeninstitute, die zur Umsetzung des Marktaustritts der Abwicklungseinheit erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU durch das Brückeninstitut sicherzustellen;

iiib)

die erwartete Forderung des übernehmenden Rechtsträgers nach kapitalneutraler Transaktion in Bezug auf die für das erwerbende Unternehmen geltenden Anforderungen;

c)

voraussichtlicher Wert und voraussichtliche Marktfähigkeit der unter Buchstabe b genannten Anteile, anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

i)

alle von der Abwicklungsbehörde ermittelten wesentlichen Abwicklungshindernisse, die ▌mit der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts zusammenhängen;

ii)

die Verluste, die sich aus den beim Restinstitut verbliebenen Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten ergeben;

iia)

ein potenziell ungünstiges Marktumfeld zum Zeitpunkt der Abwicklung;

d)

ob die bevorzugte Abwicklungsstrategie die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln der Abwicklungseinheit oder die Übertragung aller oder eines Teils der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit vorsieht;

e)

ob die bevorzugte Abwicklungsstrategie die Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten vorsieht.

(3)   Die Anwendung von Absatz 1 darf nicht zu einem höheren Betrag führen als dem, der sich aus der Anwendung von Artikel 45c Absatz 3 ergibt , oder zu einem Betrag, der geringer ist als 13,5 % des Gesamtrisikobetrags, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 berechnet wurde, und geringer als 5 % der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens .“

33.

In Artikel 45d Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

„Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein G-SRI handelt, besteht aus“

34.

In Artikel 45f Absatz 1 erhält Unterabsatz 3 folgende Fassung:

„Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 45c und 45d festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.“

35.

Artikel 45l wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

auf welche Weise die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45e oder 45f auf nationaler Ebene umgesetzt worden ist, einschließlich des Artikels 45ca, und insbesondere ob es Unterschiede im Hinblick auf die Höhe der für vergleichbare Unternehmen in den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen gegeben hat;“

b)

In Absatz 3 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die in Absatz 2 genannte Verpflichtung erlischt nach Vorlage des zweiten Berichts.“

35a.

In Artikel 45m wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)     Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 bestimmen die Abwicklungsbehörden geeignete Übergangszeiträume für Institute oder Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d zur Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 45e bzw. 45f oder der Anforderungen in Artikel 45b Absätze 4, 5 oder 7, wenn die Institute oder Unternehmen infolge des Inkrafttretens der Richtlinie.../... [dieser Änderungsrichtlinie] diesen Anforderungen unterliegen. Die Frist für Institute und Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 ergeben, endet am... [vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsrichtlinie].

Die Abwicklungsbehörde legt Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder für Anforderungen fest, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, die Institute oder Unternehmen im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes bis zum... [zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsrichtlinie] erfüllen müssen. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall sichergestellt, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.

Die Abwicklungsbehörde kann einen Übergangszeitraum festsetzen, der am... [vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsrichtlinie] endet, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)

die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens,

b)

die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, erfüllt werden, und

c)

ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen punktueller Natur ist oder auf eine marktweite Störung zurückzuführen ist.“

36.

In Artikel 45m erhält Absatz 4 folgende Fassung:

„(4)   Die Anforderungen nach Artikel 45b Absätze 4 und 7 sowie Artikel 45c Absätze 5 und 6, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als ein G-SRI oder als ein Nicht-EU-G-SRI eingestuft wurde oder seit dem sich die Abwicklungseinheit in der in Artikel 45c Absatz 5 oder 6 beschriebenen Situation befindet.“

37.

In Artikel 46 Absatz 2 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„Bei der in Absatz 1 genannten Bewertung wird der Betrag festgelegt, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen,

a)

um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind;

b)

um ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen, wobei etwaige Eventualverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, und um es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2006/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.“

38.

In Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b erhält Ziffer i folgende Fassung:

„i)

der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 59, die vom Institut aufgrund der Befugnis nach Artikel 59 Absatz 2 ausgegeben wurden, oder“

39.

Artikel 52 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde die einmonatige Frist für die Vorlage des Reorganisationsplans um einen weiteren Monat verlängern.“

b)

In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen zusätzliche Elemente in den Reorganisationsplan aufnimmt.“

40.

In Artikel 53 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„(3)   Setzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit, einschließlich einer zu einer buchmäßigen Rückstellung führenden Verbindlichkeit, unter Wahrnehmung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e genannten Befugnis auf null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in einem späteren, das in Abwicklung befindliche Institut oder ein etwaiges Nachfolgeunternehmen betreffenden Liquidationsverfahren nicht geltend gemacht werden.“

41.

Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Verbindlichkeit stellt keine Einlage nach Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe a oder b dar;“

b)

In Absatz 2 erhalten die Unterabsätze 5 und 6 folgende Fassung:

„Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der gemäß den Artikeln 15 und 16 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die die Vertragsklausel nach Absatz 1 dieses Artikels nicht enthalten, zusammen mit den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments nach Artikel 44 Absatz 2 ausgeschlossen sind oder nach Artikel 44 Absatz 3 voraussichtlich ausgeschlossen werden, mehr als 10 % dieser Kategorie von Verbindlichkeiten ausmacht, so bewertet die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen dieses speziellen Umstands auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens, einschließlich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergeben, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen nach Artikel 73 zu verstoßen.

Kommt die Abwicklungsbehörde aufgrund der Bewertung nach Unterabsatz 5 zu dem Schluss, dass durch die Verbindlichkeiten, die die Vertragsklausel nach Absatz 1 dieses Artikels nicht enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, so übt sie gegebenenfalls die Befugnisse nach Artikel 17 aus, um dieses Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)     Institute und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d melden der Abwicklungsbehörde jährlich

a)

die gesamten ausstehenden Beträge aller Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen,

b)

für die unter Buchstaben a genannten Posten:

i)

ihre Zusammensetzung, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,

ii)

ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren,

iii)

ob die Verbindlichkeit nach Artikel 44 Absatz 2 ausgenommen ist,

iv)

ob sie in den vertraglichen Bestimmungen die gemäß Absatz 1 erforderliche Klausel enthalten,

v)

wenn festgestellt wurde, dass es rechtlich oder anderweitig nicht möglich ist, die vertragliche Anerkennung des Bail-in gemäß Absatz 2 aufzunehmen, die Kategorie der Verbindlichkeit gemäß Absatz 7.

Sind Institute und Unternehmen Teil einer Abwicklungsgruppe, so erstellt die Abwicklungseinheit den Bericht über die Abwicklungsgruppe, soweit in Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 vorgeschrieben.“

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(8a)     Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Verfahren sowie einheitliche Formate und Meldebögen für die Berichterstattung an die Abwicklungsbehörden gemäß Absatz 2a festzulegen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum... [ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

42.

Artikel 59 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

von dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 32c genannten Formen gewährt.“

b)

Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge, der Notwendigkeit, die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse oder die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam anzuwenden, und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass der Ausfall des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen des privaten Sektors, Maßnahmen der Aufsichtsbehörden oder Frühinterventionsmaßnahmen, abgewendet werden kann als durch die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Absatz 1a.“

43.

Artikel 63 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

die Befugnis, die zuständige Behörde aufzufordern, den Erwerber einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Artikel 22 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 12 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Fristen zügig zu bewerten;“

ii)

Folgender Buchstabe n wird angefügt:

„n)

die Befugnis, im Namen des in Abwicklung befindlichen Instituts Ersuchen gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu stellen.“

b)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 6 und des Artikels 85 Absatz 1 die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, unter anderem der Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und der zuständigen Behörden für die Zwecke der Artikel 22 bis 27 der Richtlinie 2013/36/EU einzuholen;“

44.

Artikel 71a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Absatz 1 gilt für jeden Finanzkontrakt, der alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Nach Inkrafttreten der Vorschriften, die auf nationaler Ebene zur Umsetzung dieses Artikels angenommen wurden, schafft der Kontrakt eine neue Verpflichtung oder ändert eine bestehende Verpflichtung wesentlich;

b)

der Kontrakt sieht die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vor, für die Artikel 68, 33a, 69, 70 oder 71 gelten würde, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unterläge.“

45.

In Artikel 74 Absatz 3 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

bei der Bestimmung der Verluste, die das Einlagensicherungssystem erlitten hätte, wenn das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre, unter Anwendung der Kriterien und Methoden, die in Artikel 11e der Richtlinie 2014/49/EU und etwaigen gemäß dem genannten Artikel erlassenen delegierten Rechtsakten genannt werden.“

45.

In Artikel 84 wird folgender Absatz eingefügt:

„(6a)     Die Bestimmungen dieses Artikels schließen den Informationsaustausch zwischen den Abwicklungsbehörden und den Steuerbehörden desselben Mitgliedstaats nicht aus, soweit dieser Austausch in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Sofern diese Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweils für die Offenlegung zuständigen Behörde offengelegt.“

46.

In Artikel 88 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a)   Um die in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern und einschlägige Informationen auszutauschen, richtet die Abwicklungsbehörde eines Instituts mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten ein Abwicklungskollegium ein und führt darin den Vorsitz.

Die Abwicklungsbehörde des in Unterabsatz 1 genannten Instituts entscheidet, welche Behörden an einer Sitzung oder an einer Tätigkeit des Abwicklungskollegiums teilnehmen, und berücksichtigt dabei die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Tätigkeit für diese Behörden, insbesondere die potenziellen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Mitgliedstaaten und die in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben.

Die Abwicklungsbehörde des in Unterabsatz 1 genannten Instituts informiert alle Mitglieder des Abwicklungskollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die zu prüfenden Maßnahmen. Des Weiteren informiert die Abwicklungsbehörde des in Absatz 1 genannten Instituts alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Maßnahmen.“

46.

In Artikel 90 wird folgender Absatz angefügt:

„(4a)     Die Bestimmungen von Artikel 84 schließen den Informationsaustausch zwischen den Abwicklungsbehörden und den Steuerbehörden desselben Mitgliedstaats nicht aus, soweit dieser Austausch in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Sofern diese Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweils für die Offenlegung zuständigen Behörde offengelegt.“

47.

Artikel 91 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Entscheidet eine Abwicklungsbehörde, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen, das Tochterunternehmen einer Gruppe ist, die in Artikel 32 oder 33 genannten Voraussetzungen erfüllt, übermittelt sie unverzüglich an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, sowie an die konsolidierende Aufsichtsbehörde und an die Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums die folgenden Informationen:

a)

die Entscheidung, dass das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b oder, je nach Anwendbarkeit, in Artikel 33 Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen oder die in Artikel 33 Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt;

b)

das Ergebnis der Bewertung, ob die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c genannte Voraussetzung erfüllt ist;

c)

die Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts oder Unternehmens für zweckmäßig erachtet.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen können in die Mitteilungen aufgenommen werden, die nach Artikel 81 Absatz 3 an die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Adressaten übermittelt werden.“

b)

Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.“

48.

Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.“

49.

In Artikel 97 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

„(4)   Die Abwicklungsbehörden schließen gegebenenfalls rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Drittlandsbehörden. Diese Vereinbarungen stehen mit der EBA-Rahmenvereinbarung in Einklang.

Die zuständigen Behörden schließen gegebenenfalls rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Drittlandsbehörden. Diese Vereinbarungen stehen mit der EBA-Rahmenvereinbarung in Einklang und stellen sicher, dass für die an Drittlandsbehörden weitergegebenen Informationen eine berufliche Geheimhaltungspflicht gilt, die jener nach Artikel  84 mindestens gleichwertig ist.“

50.

Artikel 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden und zuständige Ministerien vertrauliche Informationen, einschließlich Sanierungspläne, nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn alle folgende Voraussetzungen erfüllt sind:“

b)

Die folgenden Unterabsätze 2 und 3 werden angefügt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zuständige Behörden vertrauliche Informationen nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

bei Informationen zur Sanierung und Abwicklung die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen;

b)

bei anderen Informationen, über die die zuständigen Behörden verfügen, die in Artikel 55 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Voraussetzungen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 beinhalten Informationen zur Sanierung und Abwicklung alle Informationen, die unmittelbar mit den Aufgaben der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie zusammenhängen, insbesondere Sanierungsplanungen und Sanierungspläne, Frühinterventionsmaßnahmen und den Austausch mit den Abwicklungsbehörden über die Abwicklungsplanung, Abwicklungspläne und Abwicklungsmaßnahmen.“

51.

In Artikel 101 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Zweck des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels voraussichtlich dazu führt, dass Teile der Verluste eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 44.“

52.

In Artikel 102 Absatz 3 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„Liegt nach der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der in jenem Absatz genannten Zielausstattung, werden im Einklang mit Artikel 103 erneut reguläre Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Die Abwicklungsbehörden können die Erhebung der regelmäßigen Beiträge nach Artikel 103 bis zu drei Jahre lang aufschieben, wenn der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub hat keine wesentlichen Auswirkungen darauf, dass die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Artikel 101 nutzen kann. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, werden diese Beiträge in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen vier Jahren zu erreichen.“

53.

Artikel 103 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 102 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörden für die in Artikel 101 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30  % des Gesamtbetrags der gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen. Im Rahmen dieser Obergrenze legt die Abwicklungsbehörde jährlich den Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der gemäß diesem Artikel zu erhebenden Beiträge fest.“

b)

Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a)   Die Abwicklungsbehörde fordert die nach Absatz 3 eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen ein, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Artikel 101 in Anspruch genommen werden muss.

Fällt ein Unternehmen nicht mehr in den Anwendungsbereich von Artikel 1 und unterliegt es nicht mehr der Beitragspflicht nach Absatz 1, fordert die Abwicklungsbehörde die nach Absatz 3 eingegangenen und noch fälligen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen ein. Wird der mit der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung verbundene Beitrag bei der ersten Aufforderung ordnungsgemäß gezahlt, löscht die Abwicklungsbehörde die Verpflichtung und gibt die Sicherheit zurück. Wird der Beitrag bei der ersten Aufforderung nicht ordnungsgemäß gezahlt, pfändet die Abwicklungsbehörde die Sicherheit und löscht die Verpflichtung.“

54.

In Artikel 104 Absatz 1 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge überschreiten nicht das Dreifache von 12,5 % der in Artikel 102 festgelegten Zielausstattung.“

55.

Artikel 108 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im ihre nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren

a)

folgende Forderungen denselben Rang haben, welcher höher ist als der Rang von Forderungen von gewöhnlichen nicht abgesicherten Gläubigern:

i)

Einlagen , die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/49/EU von der Deckung ausgeschlossen sind ;

ii)

der Teil erstattungsfähiger Einlagen von juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen handelt, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegte Deckungssumme überschreitet;

iii)

der Teil erstattungsfähiger Einlagen von Zentral- und Regionalregierungen, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegte Deckungssumme überschreitet;

iv)

der Teil von Einlagen juristischer Personen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen handelt, die als erstattungsfähige Einlagen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegte Deckungssumme überschreitet;

b)

folgende Forderungen denselben Rang haben, der höher als der Rang nach Buchstabe a ist:

i)

gedeckte Einlagen,

ii)

Einlagensicherungssysteme für ihren Anspruch gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU,

iii)

erstattungsfähige Einlagen, die nicht in Buchstabe a Nummern ii und iii genannt sind, und

iv)

Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden, und die nicht in Buchstabe a Nummer iv genannt sind.

b)

Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:

„(8)   Werden nur die in Artikel 37 Absatz 3 Buchstaben a oder b genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts angewandt, hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gegenüber dem verbleibenden Teil des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens eine Forderung über jegliche Ausgaben und Verluste, die dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durch Beiträge zur Abwicklung nach Artikel 101 Absatz 1 im Zusammenhang mit Verlusten, die andernfalls Gläubiger getragen hätten, entstanden sind.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 8 dieses Artikels und in Artikel 37 Absatz 7 genannten Forderungen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in ihrem nationalen Recht über reguläre Insolvenzverfahren einen bevorzugten Rang erhalten, der höher ist als der Rang der Forderungen in Form von Einlagen und der Forderungen von Einlagensicherungssystemen nach Absatz 1 dieses Artikels.“

56.

Artikel 109 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass falls die Abwicklungsbehörden in Bezug auf ein Kreditinstitut eine Abwicklungsmaßnahme ergreifen und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut angehört, ▌die folgenden Beträge beiträgt:

a)

bei Anwendung des Bail-in-Instruments, einzeln oder zusammen mit dem Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten, den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben oder umgewandelt worden wären, um die Verluste auszugleichen und das in Abwicklung befindliche Institut nach Artikel 46 Absatz 1 zu rekapitalisieren, wenn gedeckte Einlagen in den Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments einbezogen worden wären;

b)

bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Brückeninstituts, einzeln oder zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten:

i)

den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen dem Wert der gedeckten Einlagen und der Verbindlichkeiten, die denselben oder einem höheren Rang haben als Einlagen, und dem Wert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts zu decken, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen; und

ii)

gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung sicherzustellen.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fällen trägt das Einlagensicherungssystem, falls die Übertragung auf den übernehmenden Rechtsträger andere Einlagen als gedeckte Einlagen oder sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten beinhaltet und die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass diese Einlagen oder Verbindlichkeiten die in Artikel 44 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, Folgendes bei:

a)

den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen dem Wert der Einlagen, einschließlich der nicht gedeckten Einlagen, und der Verbindlichkeiten mit demselben oder einem höheren Rang als Einlagen und dem Wert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen, zu decken; und

b)

gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität der Übertragung an den übernehmenden Rechtsträger sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen, sobald das Einlagensicherungssystem in den in Unterabsatz 2 genannten Fällen einen Beitrag geleistet hat, vom Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Ausschüttungen im Zusammenhang mit hartem Kernkapital oder Zahlungen auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder von anderen Tätigkeiten, die zu einem Mittelabfluss führen können, absieht.

In jedem Fall dürfen die Kosten des Beitrags des Einlagensicherungssystems nicht höher sein als die vom Einlagensicherungssystem nach Artikel 11e der Richtlinie 2014/49/EU berechneten Kosten der Einlegerentschädigung.

Wird bei der Bewertung nach Artikel 74 festgestellt, dass die Kosten des Beitrags des Einlagensicherungssystems zu der Abwicklung höher waren als die Verluste, die es im Falle einer Liquidierung des Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren erlitten hätte, hat das Einlagensicherungssystem Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 75.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörde die Höhe des Beitrags des Einlagensicherungssystems nach Absatz 1 nach Konsultation des Einlagensicherungssystems zu den geschätzten Kosten der Einlegerentschädigung nach Artikel 11e der Richtlinie 2014/49/EU und entsprechend den in Artikel 36 der vorliegenden Richtlinie genannten Bedingungen festlegt.

Die Abwicklungsbehörde teilt ihre in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung dem Einlagensicherungssystem mit, dem das Institut angeschlossen ist. Das Einlagensicherungssystem setzt diese Entscheidung unverzüglich um.“

b)

Die folgenden Absätze 2a und 2b werden eingefügt:

„(2a)   Werden die Mittel des Einlagensicherungssystems nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a verwendet, um zur Rekapitalisierung des in Abwicklung befindlichen Instituts beizutragen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem seine Beteiligungen in Form von Anteilen oder anderen Kapitalinstrumenten des in Abwicklung befindlichen Instituts an den privaten Sektor veräußert, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem die in Unterabsatz 1 genannten Anteile und anderen Kapitalinstrumente offen und transparent vermarktet und dass sie beim Verkauf nicht falsch dargestellt werden oder dass zwischen den potenziellen Käufern nicht diskriminiert wird. Eine jede Veräußerung dieser Art erfolgt zu kommerziellen Bedingungen.

(2b)   Der Beitrag des Einlagensicherungssystems nach Absatz 1 Unterabsatz 2 wird auf die in Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 44 Absatz 8 Buchstabe a festgelegten Schwellenwerte angerechnet.

Lässt die Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems nach Absatz 1 Unterabsatz 2 samt dem von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln sowie den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten geleistete Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung die Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu, wird der Beitrag des Einlagensicherungssystems auf den Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die in Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 44 Absatz 8 Buchstabe a festgelegten Schwellenwerte zu erreichen. Nach dem Beitrag des Einlagensicherungssystems wird der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus entsprechend den Grundsätzen genutzt, die in den Artikeln 44 und 101 für die Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus festgelegt sind.

Abweichend von der Beschränkung für Beiträge aus dem Einlagensicherungssystem gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes ist ein zusätzlicher Beitrag des Einlagensicherungssystems erforderlich, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 44 Absatz 7 erfüllt sind. Dieser zusätzliche Beitrag entspricht dem Betrag, der über die in Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe b genannte 5 %-Grenze hinaus durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus beitragen wird, multipliziert mit dem Anteil gedeckter Einlagen als Teil der Gesamtverbindlichkeiten im Rahmen der Übertragung.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für Institute , die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

das Institut wurde im Gruppenabwicklungsplan oder im Abwicklungsplan als eine Abwicklungseinheit eingestuft;

b)

das Institut hat sein MREL-Zwischen- oder Endziel je nach Anwendbarkeit in vier Quartalen innerhalb von vier Jahren bis sechs Monate vor der Feststellung des Ausfalls oder des wahrscheinlichen Ausfalls gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a übertreten. Der Vier-Jahres-Zeitraum berücksichtigt nicht die zwei aufeinander folgenden Quartale, die unmittelbar vor dieser Feststellung des Ausfalls oder des wahrscheinlichen Ausfalls liegen.

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

d)

In Absatz 5 werden die Unterabsätze 2 und 3 gestrichen.

57.

In Artikel 111 Absatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

Nichteinhaltung der in Artikel 45e oder 45f genannten Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.“

58.

Artikel 128 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Institutionen und Behörden

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

 

„Die Abwicklungsbehörden, die zuständigen Behörden, die EBA, der Einheitliche Abwicklungsausschuss, die EZB und die anderen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken stellen der Kommission auf Verlangen und innerhalb der angegebenen Frist alle Informationen zur Verfügung, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Politikgestaltung, einschließlich der Durchführung von Folgenabschätzungen, der Ausarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen und der Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren, benötigt. Die Kommission und ihre Bediensteten unterliegen in Bezug auf die erhaltenen Informationen der in Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) festgelegten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.“

(*4)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1)."

59.

Folgender Artikel 128a wird eingefügt:

„Artikel 128a

Krisenmanagement-Simulationen

(1)   Die EBA koordiniert regelmäßige unionsweite Übungen, um die Anwendung dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/49/EU in grenzübergreifenden Fällen mit Blick auf alle folgenden Aspekte zu testen:

a)

Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Sanierungsplanung;

b)

Zusammenarbeit zwischen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden vor dem Ausfall und während der Abwicklung von Finanzinstituten, insbesondere auch bei der Umsetzung der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegten Abwicklungskonzepte.

(2)   Die EBA erstellt einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen und Schlussfolgerungen der Übungen. Der Bericht wird veröffentlicht.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [OP: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [OP: Bitte Datum einfügen = 1 Tag nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Änderungsrichtlinie] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

Im Namen des Rates

Der Präsident / Die Präsidentin


(*1)  Die Textänderungen im gesamten Text ergeben sich aus der Annahme von Abänderung 1. Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet, Streichungen durch das Symbol ▌.

(1)  ABl. C … vom …, S. ….

(2)  ABl. C … vom …, S. ….

(3)  Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions (Kernelemente wirksamer Abwicklungsregelungen für Finanzinstitute), Rat für Finanzstabilität, 15. Oktober 2014.

(4)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom 26. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt (ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 1).

(7)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(8)  Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).

(9)   Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(10)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(14)  COM(2018) 133 final.

(15)  COM(2020) 822 final.

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226).

(19)  Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3753/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


Top