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Document 52024AP0327
P9_TA(2024)0327 – Early intervention measures, conditions for resolution and financing of resolution action (BRRD3) – European Parliament legislative resolution of 24 April 2024 on the proposal for a directive of the European Parliament and of the Council amending Directive 2014/59/EU as regards early intervention measures, conditions for resolution and financing of resolution action (COM(2023)0227 – C9-0135/2023 – 2023/0112(COD)) (Ordinary legislative procedure: first reading)
P9_TA(2024)0327 — Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen — Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen (COM(2023)0227 – C9-0135/2023 – 2023/0112(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
P9_TA(2024)0327 — Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen — Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen (COM(2023)0227 – C9-0135/2023 – 2023/0112(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
ABl. C, C/2025/3753, 17.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3753/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/3753 |
17.9.2025 |
P9_TA(2024)0327
Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen (COM(2023)0227 – C9-0135/2023 – 2023/0112(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(C/2025/3753)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0227), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0135/2023), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2023 (1), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Juli 2023 (2), |
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gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0153/2024), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
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3. |
beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P9_TC1-COD(2023)0112
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen (*1)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Abwicklungsrahmen der Union für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) wurde nach der weltweiten Finanzkrise von 2008/2009 und in Anlehnung die international anerkannten „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“ (3) des Rates für Finanzstabilität (FSB) geschaffen. Der Abwicklungsrahmen der Union umfasst die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlament und des Rates (4) sowie die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Beide Rechtsakte gelten für in der Union niedergelassene Institute und alle anderen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder dieser Verordnung fallen („Unternehmen“). Der Abwicklungsrahmen der Union zielt auf ein geordnetes Vorgehen beim Ausfall von Instituten und Unternehmen ab, bei dem deren kritische Funktionen aufrechterhalten und Gefahren für die Finanzstabilität vermieden und zugleich Einleger und öffentliche Mittel geschützt werden. Darüber hinaus soll der Abwicklungsrahmen der Union die Entwicklung des Bankenbinnenmarkts fördern, indem mit einer harmonisierten Regelung für ein koordiniertes Vorgehen bei grenzübergreifenden Krisen gesorgt wird, und indem Wettbewerbsverzerrungen und Risiken der Ungleichbehandlung vermieden werden. |
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(2) |
Nach mehrjähriger Anwendung hat der Abwicklungsrahmen der Union in seiner derzeitigen Form bei einigen dieser Ziele nicht zu den gewünschten Ergebnissen geführt. So wird nur selten auf ihn zurückgegriffen, obwohl Institute und Unternehmen bei der Abwicklungsfähigkeit bedeutende Fortschritte erzielt und hierfür insbesondere durch Aufbau der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität und durch Auffüllung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bedeutende Ressourcen zurückgestellt haben. Bei Ausfall bestimmter kleinerer und mittlerer Institute und Unternehmen wird stattdessen jedoch in den meisten Fällen zu nicht harmonisierten nationalen Maßnahmen gegriffen. Bedauerlicherweise kommen anstatt der branchenfinanzierten Sicherheitsnetze, einschließlich der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen , nach wie vor Steuergelder zum Einsatz. Dies scheint auf unzureichende Anreize zurückzuführen zu sein. Diese ergeben sich aus der Interaktion des Abwicklungsrahmens der Union mit den nationalen Vorschriften, wobei der große Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse liegt, nicht immer so genutzt wird, wie mit dem Abwicklungsrahmen der Union ursprünglich beabsichtigt. Ein weiterer Grund für die seltene Nutzung des Abwicklungsrahmens ist das Risiko, dass den Einlegern einlagenfinanzierter Institute Verluste aufgebürdet werden, damit diese Institute im Abwicklungsfall insbesondere bei Fehlen anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten auf externe Finanzmittel zugreifen können. Auch der Umstand, dass die Vorschriften für den Zugang zu Finanzmitteln im Rahmen einer Abwicklung strenger sind als bei anderen Optionen, hat von der Anwendung des Unionsrahmens abgehalten und andere Lösungen begünstigt, bei denen anstatt der Eigenmittel des Instituts oder Unternehmens oder anstelle branchenfinanzierter Sicherheitsnetze häufig Steuergelder zum Einsatz kamen. Dies wiederum führt zum Risiko einer Fragmentierung, dem Risiko, dass bei Ausfall von Instituten oder Unternehmen, insbesondere wenn diese kleiner oder mittelgroß sind, nur suboptimale Ergebnisse erzielt werden, sowie zu Opportunitätskosten wegen nicht genutzter Finanzmittel. Aus diesem Grund muss eine wirksamere und kohärentere Anwendung des Abwicklungsrahmens der Union sichergestellt und gewährleistet werden, dass dieser immer dann angewandt werden kann, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch bei bestimmten kleineren und mittleren Instituten▌. |
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(2a) |
Das Ziel der Überarbeitung der Richtlinie 2014/59/EU besteht darin, das Geld der Steuerzahler besser zu schützen und neue systemische Mechanismen für Institute und Unternehmen, die nicht unter den bestehenden Abwicklungsrahmen fallen, zu schaffen. Mit diesem Rahmen soll die wirtschaftliche Belastung der Gesellschaft verringert werden, indem die Gesamtkosten im Zusammenhang mit Bankzusammenbrüchen gesenkt werden. Die Verwendung von Steuergeldern sollte durch die Einführung eines überarbeiteten Rahmens erheblich reduziert werden, um sicherzustellen, dass der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus häufiger und wirksamer genutzt wird. |
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(3) |
Intensität und Detaillierungsgrad der Arbeiten, die für die Abwicklungsplanung für Tochterunternehmen erforderlich sind, die nicht als Abwicklungseinheiten bestimmt wurden, hängen von der Größe und dem Risikoprofil der betreffenden Institute und Unternehmen, dem Vorhandensein kritischer Funktionen und der Gruppenabwicklungsstrategie ab. Wenn die Abwicklungsbehörden die in Bezug auf diese Tochterunternehmen zu ergreifenden Maßnahmen bestimmen, sollten sie diesen Faktoren Rechnung tragen und gegebenenfalls eine vereinfachte Verfahrensweise wählen können. |
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(3a) |
Eines der Hauptziele dieser Änderungsrichtlinie besteht darin, einen aktualisierten Ansatz einzuführen, um die Behörden in die Lage zu versetzen, den potenziellen Zusammenbruch einiger Banken oder einer Gruppe von Banken wirksam zu bewältigen. Dieser Ansatz sollte Transparenz und Berechenbarkeit fördern und gleichzeitig nachteilige wirtschaftliche Folgen so gering wie möglich halten. Ein solcher Ansatz steht im Einklang mit dem übergeordneten Grundsatz der Gläubigerbeteiligung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU, wobei gleichzeitig die praktische Durchführbarkeit des Umgangs mit dem Zusammenbruch mittelgroßer Banken gewahrt bleibt. |
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(4) |
Ein Institut oder Unternehmen, das nach nationalem Recht liquidiert wird, nachdem die Feststellung getroffen wurde, dass es ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, und die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt ist, dass eine Abwicklung nicht im öffentlichen Interesse liegt, steuert letztlich auf den Marktaustritt zu. Dies bedeutet, dass unabhängig davon, ob die zuständige Behörde dem betreffenden Institut oder Unternehmen bereits die Zulassung entzogen hat, kein Plan für die bei Ausfall zu treffenden Maßnahmen erforderlich ist. Gleiches gilt für ein in Abwicklung befindliches Restinstitut nach Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten im Rahmen einer Übertragungsstrategie. Deshalb sollte präzisiert werden, dass in solchen Fällen keine Abwicklungspläne beschlossen werden müssen. |
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(5) |
Wenn ein Institut oder Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zur Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („MREL“) betrachtet wird, dürfen die Abwicklungsbehörden derzeit bestimmte Ausschüttungen untersagen. Jedoch könnte in bestimmten Fällen von einem Institut oder Unternehmen darüber hinaus verlangt werden, die MREL auf einer anderen Grundlage zu erfüllen als jener, auf der dieses Institut oder Unternehmen die kombinierte Pufferanforderung erfüllen muss. Diese Situation führt zu Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die Abwicklungsbehörden von ihrer Befugnis zum Verbot von Ausschüttungen Gebrauch machen, und unter denen der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die MREL berechnet wird. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass die Abwicklungsbehörden in solchen Fällen die Befugnis ausüben sollten, bestimmte Ausschüttungen auf Basis der geschätzten kombinierten Kapitalpufferanforderung, wie sie sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission (6) ergibt, zu untersagen. Um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten die Abwicklungsbehörden die geschätzte kombinierte Kapitalpufferanforderung dem Institut oder Unternehmen mitteilen, das diese dann öffentlich bekannt geben sollte. |
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(6) |
Frühinterventionsmaßnahmen sollen die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, der Verschlechterung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage eines Instituts oder Unternehmens entgegenzuwirken und das Risiko sowie die Auswirkungen einer möglichen Abwicklung so weit wie möglich zu verringern. Wegen fehlender Sicherheit, was die Auslöser für die Anwendung solcher Frühinterventionsmaßnahmen angeht, und teilweiser Überschneidungen mit aufsichtsbehördlichen Maßnahmen wurde jedoch nur selten von solchen Maßnahmen Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Frühinterventionsmaßnahmen sollten daher vereinfacht und präzisiert werden. Um Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen und des Zeitpunkts für die Abberufung des Leitungsorgans und die Bestellung vorläufiger Verwalter auszuräumen, sollten diese Maßnahmen ausdrücklich als Frühinterventionsmaßnahmen bezeichnet werden und sollte ihre Anwendung durch die gleichen Ereignisse ausgelöst werden. Gleichzeitig sollten die zuständigen Behörden verpflichtet sein, die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wählen. Damit die zuständigen Behörden Reputationsrisiken, Geldwäscherisiken oder Informations- und Kommunikationstechnologierisiken Rechnung tragen können, sollten sie die Voraussetzungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nicht nur auf Basis quantitativer Indikatoren, wie Kapital- oder Liquiditätsanforderungen, Verschuldungsgrad, notleidende Kredite oder Konzentration von Risikopositionen beurteilen, sondern auch auf Basis qualitativer Auslöser. |
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(7) |
Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollten die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Frühinterventionsmaßnahmen, die sich mit bereits bestehenden Befugnissen im Aufsichtsrahmen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) überlappen, gestrichen werden. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass die Abwicklungsbehörden sich auf die mögliche Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens vorbereiten können. Die zuständige Behörde sollte die Abwicklungsbehörden deshalb rechtzeitig über die Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts oder Unternehmens informieren, und die Abwicklungsbehörden sollten über die zur Durchführung vorbereitender Maßnahmen erforderlichen Befugnisse verfügen. Damit die Abwicklungsbehörden so schnell wie möglich auf eine Verschlechterung der Lage eines Instituts oder Unternehmens reagieren können, ist es wichtig, dass die Abwicklungsbehörde auch ohne vorherige Frühinterventionsmaßnahmen Vorkehrungen für die Vermarktung des Instituts oder Unternehmens treffen oder Informationen zur Aktualisierung des Abwicklungsplans und zur Vorbereitung der Bewertung anfordern kann. Um eine kohärente, koordinierte, wirksame und zeitnahe Reaktion auf die Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts oder Unternehmens sowie eine angemessene Vorbereitung auf eine mögliche Abwicklung zu gewährleisten, müssen Interaktion und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörde verbessert werden. Sobald ein Institut oder ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen erfüllt, sollten die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden ihren Informationsaustausch – auch in Bezug auf vorläufige Informationen – intensivieren und die Finanzlage des Instituts oder Unternehmens gemeinsam überwachen. |
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(8) |
Wenn der Geschäftsbetrieb eines Instituts oder Unternehmens zwar noch fortgeführt wird, jedoch ein wesentliches Ausfallrisiko besteht, sollten rechtzeitiges Handeln und frühzeitige Koordinierung zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde sichergestellt werden. Die zuständige Behörde sollte die Abwicklungsbehörde deshalb so früh wie möglich über ein solches Risiko unterrichten. Diese Unterrichtung sollte die Gründe für diese Beurteilung durch die zuständige Behörde und eine Übersicht über die alternativen Maßnahmen des privaten Sektors, die Aufsichtsmaßnahmen oder die Frühinterventionsmaßnahmen beinhalten, die zur Verfügung stehen, um den Ausfall des Instituts oder Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden. Eine solche frühzeitige Unterrichtung sollte den Verfahren zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, nicht vorgreifen. Dass die zuständige Behörde die Abwicklungsbehörde zuvor über ein wesentliches Risiko, dass ein Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, unterrichtet hat, sollte keine Voraussetzung für eine spätere Feststellung sein, dass ein Institut oder Unternehmen tatsächlich ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Außerdem muss die Abwicklungsbehörde für den Fall, dass das Institut oder Unternehmen später als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft wird und es keine anderen Möglichkeiten gibt, diesen Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden, entscheiden, ob Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden. In einem solchen Fall kann die Frühzeitigkeit der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen auf ein Institut oder Unternehmen anzuwenden, von fundamentaler Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung der Abwicklungsstrategie sein, zumal eine zeitigere Intervention bei dem Institut oder Unternehmen dazu beitragen kann, eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit und Liquidität für die Durchführung dieser Strategie sicherzustellen. Deshalb sollte die Abwicklungsbehörde die Möglichkeit haben, in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde zu beurteilen, welcher Zeitrahmen für die Abwendung des Ausfalls des Instituts oder Unternehmens durch alternative Maßnahmen als angemessen anzusehen ist. Bei dieser Bewertung sollte auch berücksichtigt werden, dass die Abwicklungsbehörde und das betreffende Unternehmen weiterhin in der Lage sein müssen, die Abwicklungsstrategie wirksam umzusetzen, wenn dies letztlich erforderlich ist, dies sollte jedoch nicht verhindern, dass alternative Maßnahmen ergriffen werden. Insbesondere sollte der vorgesehene Zeitrahmen für die alternativen Maßnahmen so bemessen sein, dass er die Wirksamkeit einer möglichen Umsetzung der Abwicklungsstrategie nicht gefährdet. Um ein zeitnahes Ergebnis sicherzustellen und der Abwicklungsbehörde die Möglichkeit zu geben, sich angemessen auf die potenzielle Abwicklung des Instituts oder Unternehmens vorzubereiten, sollten die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde regelmäßig zusammenkommen und sollte die Abwicklungsbehörde je nach Sachlage im Einzelfall über die Häufigkeit dieser Sitzungen entscheiden. |
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(9) |
Der Abwicklungsrahmen sollte auf jedes Institut oder Unternehmen, unabhängig von Größe und Geschäftsmodell, angewandt werden können, wenn die nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Instrumente zur Bewerkstelligung des Ausfalls nicht ausreichen. Um dies sicherzustellen, sollte festgelegt werden, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob die Abwicklung eines ausfallenden Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt. In diesem Zusammenhang muss klargestellt werden , dass bestimmte Funktionen des Instituts oder des Unternehmens je nach den spezifischen Umständen als kritisch angesehen werden können, wenn ihr Wegfall die Finanzstabilität oder kritische Dienstleistungen ▌ auf regionaler Ebene beeinträchtigen würde , insbesondere wenn die Substituierbarkeit der kritischen Funktionen durch den geografisch relevanten Markt bestimmt wird . |
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(9a) |
Um sicherzustellen, dass die Bewertung der Auswirkungen auf regionaler Ebene auf Daten beruhen kann, die in der gesamten Union einheitlich verfügbar sind, sollte die regionale Ebene unter Bezugnahme auf die Gebietseinheiten der Ebene 1 oder 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS-Ebene 1 oder 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) verstanden werden. |
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(10) |
Bei der Beurteilung, ob die Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt, sollte berücksichtigt werden, dass die Einleger besser geschützt sind, wenn die Mittel von Einlagensicherungssystemen effizienter eingesetzt und die Verluste bei diesen Mitteln möglichst gering gehalten werden. Deshalb sollte bei der Beurteilung, ob die Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, davon ausgegangen werden, dass sich das Abwicklungsziel, die Einleger zu schützen, mit einer Abwicklung besser erreichen lässt, wenn bei einer Insolvenz dem Einlagensicherungssystem höhere Kosten entstehen würden. |
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(10a) |
Wenn nationale Insolvenz- und Abwicklungsrahmen die Ziele des Rahmens in gleichem Maße wirksam erreichen, sollte der Option der Vorzug gegeben werden, durch die das Risiko für die Steuerzahler und die Wirtschaft minimiert wird. Dieser Ansatz stellt ein umsichtiges und verantwortungsvolles Vorgehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel sicher, sowohl die Interessen der Steuerzahler als auch die wirtschaftliche Stabilität im weiteren Sinne zu wahren. |
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(11) |
Bei der Beurteilung, ob die Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt, sollte soweit wie möglich auch dem Unterschied zwischen einerseits Finanzmitteln, die über branchenfinanzierte Sicherheitsnetze (Abwicklungsfinanzierungsmechanismen oder Einlagensicherungssysteme) bereitgestellt werden, und andererseits Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten aus Steuergeldern bereitgestellt werden, Rechnung getragen werden. Bei Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, ist das Risiko unehrlichen oder fahrlässigen Verhaltens größer und der Anreiz zur Marktdisziplin geringer. Bei der Beurteilung des Ziels einer möglichst geringen Inanspruchnahme von außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln sollten die Abwicklungsbehörden daher Finanzmittel aus einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder dem Einlagensicherungssystem für vorzugswürdig befinden, und die Bereitstellung von Finanzmitteln in gleicher Höhe aus dem Haushalt der Mitgliedstaaten sollte nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht gezogen werden . |
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(11a) |
Eine aus Steuergeldern finanzierte außerordentliche finanzielle Unterstützung für Institute und Unternehmen sollte, wenn überhaupt, nur zur Abwendung einer schweren Störung der Wirtschaft gewährt werden, die außerordentlicher und systemischer Art ist, da sie die öffentlichen Finanzen erheblich belastet und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt stört. |
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(12) |
Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsziele möglichst wirksam erreicht werden, sollte das Ergebnis der Beurteilung, ob eine Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, nur dann negativ ausfallen, wenn die Abwicklungsziele durch die Liquidation des ausfallenden Instituts oder Unternehmens nach dem regulären Insolvenzverfahren nicht nur im gleichen Umfang, sondern wirksamer erreicht würden als bei der Abwicklung. |
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(12a) |
Bei der Entscheidung zwischen Abwicklung und Liquidation sollte die Option mit niedrigeren Gesamtkosten bevorzugt werden. Bei dieser Bewertung sollten verschiedene Kosten berücksichtigt werden, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit Auszahlungen durch ein Einlagensicherungssystem, wie z. B. die für die Vermögensabschöpfung erforderliche Dauer und die während des Verfahrens entgangenen Einnahmen. In Fällen, in denen sowohl die Abwicklungs- als auch die Liquidationsoptionen ähnliche Kostenprofile aufweisen, sollte der Option der Vorzug gegeben werden, die weniger damit verbundene Risiken für die Wirtschaft mit sich bringt, was die öffentlichen Finanzen und die Auswirkungen auf die Stabilität der Wirtschaft einschließt. |
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(13) |
Wird ein Institut oder Unternehmen bei Ausfall nicht abgewickelt, sollte es nach den nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Verfahren liquidiert werden. Diese Verfahren können sich von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich unterscheiden. Wenngleich es angemessen ist, genügend Flexibilität für die Nutzung der bestehenden nationalen Verfahren zu lassen, sollte über bestimmte Aspekte doch Klarheit geschaffen werden, um den Marktaustritt der betreffenden Institute oder Unternehmen sicherzustellen. |
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(14) |
Sichergestellt werden sollte, dass die einschlägige nationale Verwaltungs- oder Justizbehörde zügig ein Verfahren nach nationalem Recht einleitet, wenn ein Institut oder Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet und nicht abgewickelt wird. Ist nach nationalem Recht eine freiwillige Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach einem entsprechenden Beschluss der Anteilseigner möglich, sollte diese Option weiterbestehen. Allerdings sollte sichergestellt werden, dass die einschlägige nationale Verwaltungs- oder Justizbehörde eingreift, falls die Anteilseiger nicht zügig handeln. |
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(15) |
Außerdem sollte festgelegt werden, dass derartige Verfahren letztlich zum Marktaustritt des ausfallenden Instituts oder Unternehmens oder zur Einstellung seiner Banktätigkeiten führen müssen. Dieses Ziel kann je nach nationalem Recht auf unterschiedliche Weise erreicht werden, insbesondere auch durch die Veräußerung des Instituts oder Unternehmens oder von Teilen desselben, durch die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, durch die schrittweise Liquidation oder durch die Einstellung seiner Banktätigkeiten, einschließlich des Zahlungsverkehrs- und Einlagengeschäfts, mit dem Ziel, seine Vermögenswerte nach und nach zu veräußern, um Rückzahlungen an die betroffenen Gläubiger zu leisten. Um die Verfahren berechenbarer zu machen, sollte dieses Ergebnis jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erreicht werden. |
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(16) |
Die zuständigen Behörden sollten befugt sein, einem Institut oder Unternehmen die Zulassung allein aus dem Grund zu entziehen, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und nicht abgewickelt wird. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, die Zulassung zu entziehen, um das Ziel der Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach nationalem Recht zu unterstützen, insbesondere in Fällen, in denen die nach nationalem Recht verfügbaren Verfahren nicht in dem Moment eingeleitet werden können, in dem festgestellt wird, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, insbesondere auch, wenn das Institut oder Unternehmen noch nicht bilanzinsolvent ist. Um darüber hinaus sicherzustellen, dass das Ziel der Liquidation des Instituts oder Unternehmens erreicht werden kann, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass auch der Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde zu den Voraussetzungen gehört, unter denen mindestens eines der nach nationalem Recht verfügbaren Verfahren eingeleitet und auf Institute oder Unternehmen, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, aber nicht abgewickelt werden, angewandt werden kann. |
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(17) |
Angesichts der Erfahrungen mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) muss präzisiert werden, unter welchen Voraussetzungen präventive vorsorgliche Maßnahmen, die als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen sind, ausnahmsweise gestattet werden können. Damit Wettbewerbsverzerrungen, die aus den unterschiedlich gearteten Einlagensicherungssystemen in der Union erwachsen könnten, möglichst gering gehalten werden, sollten Interventionen von Einlagensicherungssystemen im Rahmen von präventiven Maßnahmen nach der Richtlinie 2014/49/EU, die als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen sind, ausnahmsweise gestattet sein, wenn sie einem Institut oder Unternehmen zugutekommen, das keine der Voraussetzungen für die Einstufung als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erfüllt. Es sollte sichergestellt werden, dass vorsorgliche Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden. Die Europäische Zentralbank (EZB) stützt ihre Auffassung, dass ein Institut oder Unternehmen für die Zwecke der vorsorglichen Rekapitalisierung solvent ist, gegenwärtig auf eine prognostische Beurteilung, ob das Institut oder Unternehmen in den folgenden zwölf Monaten in der Lage sein wird, die Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) oder der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sowie die in der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegte zusätzliche Eigenmittelanforderung zu erfüllen. Diese Praxis sollte in der Richtlinie 2014/59/EU geregelt werden. Darüber hinaus können Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte, insbesondere auch Zweckgesellschaften oder Regelungen zur Absicherung von Vermögenswerten, den Ursachen möglicher finanzieller Notlagen von Instituten und Unternehmen und deren Ausfall wirksam und effizient entgegenwirken und daher als vorsorgliche Maßnahmen relevant sein. Daher sollte festgelegt werden, dass solche vorsorglichen Maßnahmen auch in Gestalt von Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erfolgen können. |
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(18) |
Um die Marktdisziplin zu wahren, öffentliche Mittel zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten vorsorgliche Maßnahmen die Ausnahme bleiben und nur bei schweren Marktstörungen oder zur Erhaltung der Finanzstabilität , insbesondere im Fall einer Systemkrise, zum Einsatz kommen. Auch sollten vorsorgliche Maßnahmen nicht dazu dienen, erlittene oder wahrscheinliche Verluste zu beheben. Am zuverlässigsten lassen sich erlittene oder wahrscheinliche Verluste ermitteln, indem die EZB, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) oder die zuständigen nationalen Behörden eine Prüfung der Qualität der Aktiva (Asset Quality Review) durchführen. Die zuständigen Behörden sollten zur Ermittlung erlittener oder wahrscheinlicher Verluste auf eine solche Qualitätsprüfung zurückgreifen, wenn diese innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, sollten die zuständigen Behörden die erlittenen oder wahrscheinlichen Verluste auf die verlässlichste Art und Weise ermitteln, die unter den jeweiligen Umständen zur Verfügung steht, gegebenenfalls auch mit Vor-Ort-Prüfungen. |
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(19) |
Die vorsorgliche Rekapitalisierung zielt darauf ab, existenzfähige Institute und Unternehmen, die in naher Zukunft vorübergehend mit Schwierigkeiten konfrontiert sein dürften, zu unterstützen und eine weitere Verschlechterung ihrer Lage abzuwenden. Damit Hilfen aus öffentlichen Mitteln nicht an Unternehmen gehen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung bereits unrentabel sind, sollten die vorsorglichen Maßnahmen, die im Erwerb von Eigenmittelinstrumenten oder anderen Kapitalinstrumenten oder in Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte bestehen, nicht über den Betrag hinausgehen, der erforderlich ist, um die im adversen Szenario eines Stresstests oder einer gleichwertigen Übung festgestellten Kapitallücken zu schließen. Um sicherzustellen, dass die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln letztlich wieder eingestellt wird, sollten diese vorsorglichen Maßnahmen auch zeitlich begrenzt sein und einen klaren Zeitplan für ihre Beendigung ( Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme ) beinhalten. Unbefristete Instrumente, einschließlich des harten Kernkapitals, sollten nur unter außergewöhnlichen Umständen zum Einsatz kommen und bestimmten quantitativen Beschränkungen unterliegen, da sie naturgemäß nicht geeignet sind, die Bedingung der Befristung zu erfüllen. |
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(20) |
Vorsorgliche Maßnahmen sollten auf den Betrag beschränkt werden, den das Institut oder Unternehmen einem Stresstest oder einer gleichwertigen Übung zufolge benötigen würde, um in einem adversen Szenario solvent zu bleiben. Werden vorsorgliche Maßnahmen als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet, sollte das übernehmende Institut oder Unternehmen diesen Betrag zur Deckung von Verlusten bei den übertragenen Vermögenswerten oder in Kombination mit einem Erwerb von Kapitalinstrumenten nutzen können, solange der Gesamtbetrag der ermittelten Lücke nicht überschritten wird. Ferner gilt es sicherzustellen, dass solche als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestalteten vorsorglichen Maßnahmen mit den geltenden Vorschriften und bewährten Verfahren im Bereich staatlicher Beihilfen in Einklang stehen, dass sie die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder Unternehmens wiederherstellen, dass die staatlichen Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt sind und dass Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Aus diesen Gründen sollten die betroffenen Behörden bei vorsorglichen Maßnahmen, die als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet werden, die entsprechenden Leitlinien beherzigen, insbesondere auch die Blaupause für die Einrichtung nationaler Vermögensverwaltungsgesellschaften („AMC Blueprint“) (14) und die Mitteilung über den Abbau notleidender Kredite (15). Für diese als Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestalteten vorsorglichen Maßnahmen sollte als oberste Bedingung stets die Befristung gelten. Bei öffentlichen Garantien, die für einen bestimmten Zeitraum für die wertgeminderten Vermögenswerte des betreffenden Instituts oder Unternehmens gestellt werden, dürfte die Bedingung der Befristung eher eingehalten werden als bei der Übertragung solcher Vermögenswerte auf ein aus öffentlichen Mitteln unterstütztes Unternehmen. Um sicherzustellen , dass Institute , die unterstützt werden, den Bedingungen der Unterstützungsmaßnahme nachkommen, sollten die zuständigen Behörden von Instituten, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, einen Abhilfeplan verlangen . Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass sich die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts nicht mit den im Abhilfeplan vorgesehenen Maßnahmen herstellen lässt, oder hat das Institut den Abhilfeplan nicht eingehalten, so sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob das Institut gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. |
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(21) |
Damit wesentliche Verstöße gegen die Aufsichtsanforderungen erfasst werden, muss genauer festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Holdinggesellschaften als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet werden. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen durch eine Holdinggesellschaft sollte dann als wesentlich angesehen werden, wenn Art und Umfang eines solchen Verstoßes mit einem Verstoß vergleichbar sind, der, würde er von einem Kreditinstitut begangen, den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde nach Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU begründet hätte. |
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(22) |
Es kann sein, dass Mitgliedstaaten nach nationalem Recht befugt sind, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen auszusetzen, die sich unter Umständen auch auf erstattungsfähige Einlagen erstrecken. Steht die Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen nicht in direktem Zusammenhang mit der Finanzlage des Kreditinstituts, ist es möglich, dass Einlagen in diesem Fall nicht als für die Zwecke der Richtlinie 2014/49/EU nicht verfügbar betrachtet werden. Dies kann dazu führen, dass Einleger längere Zeit keinen Zugang zu ihren Einlagen haben. Um das Vertrauen der Einleger in den Bankensektor zu erhalten und die Finanzstabilität zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Einleger für den Fall, dass sie aus Gründen, die keine Auszahlung an die Einleger zur Folge haben, nicht auf ihre Einlagen zugreifen können, täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag ihrer Einlagen haben, um insbesondere ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Ein derartiges Verfahren sollte die Ausnahme bleiben, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Einleger täglich Zugang zu angemessenen Beträgen haben. |
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(23) |
Um die Rechtssicherheit zu erhöhen und angesichts der potenziellen Relevanz von Verbindlichkeiten, die aus künftigen ungewissen Ereignissen, insbesondere auch aus dem Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, die zum Abwicklungszeitpunkt noch anhängig waren, erwachsen können, gilt es festzulegen, wie diese Verbindlichkeiten zwecks Anwendung des Bail-in-Instruments behandelt werden sollten. Als Leitgrundsätze sollten dabei die Bilanzierungsvorschriften herangezogen werden, insbesondere die Bilanzierungsvorschriften des mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (16) in das EU-Recht übernommenen International Accounting Standard 37. Auf dieser Grundlage sollten die Abwicklungsbehörden eine Unterscheidung zwischen Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten vornehmen. Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, die mit einem wahrscheinlichen Mittelabfluss zusammenhängen und verlässlich geschätzt werden können. Eventualverbindlichkeiten werden nicht als buchmäßige Verbindlichkeiten angesetzt, da sie sich auf eine Verpflichtung beziehen, die zum Zeitpunkt der Schätzung nicht als wahrscheinlich angesehen oder nicht verlässlich geschätzt werden kann. |
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(24) |
Da es sich bei Rückstellungen um buchmäßige Verbindlichkeiten handelt, sollte präzisiert werden, dass sie in gleicher Weise zu behandeln sind wie andere Verbindlichkeiten. Solche Rückstellungen sollten bail-in-fähig sein, sofern sie nicht eines der spezifischen Kriterien dafür erfüllen, vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen zu sein. Angesichts der potenziellen Relevanz solcher Rückstellungen bei der Abwicklung und um mit Blick auf die Anwendung des Bail-in-Instruments Sicherheit zu schaffen, sollte präzisiert werden, dass Rückstellungen zu den bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gehören und dass das Bail-in-Instrument folglich auf sie anzuwenden ist. Ferner sollte sichergestellt werden, dass diese Verbindlichkeiten und alle damit verbundenen Verpflichtungen oder Forderungen nach Anwendung des Bail-in-Instruments in jeder Hinsicht als erfüllt gelten. Dies ist insbesondere für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen relevant, die aus gerichtlichen Forderungen gegen das in Abwicklung befindliche Institut erwachsen. |
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(25) |
Gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen dürfen Eventualverbindlichkeiten nicht als Verbindlichkeiten angesetzt werden und sollten daher nicht bail-in-fähig sein. Doch sollte sichergestellt werden, dass eine Eventualverbindlichkeit aus einem Ereignis, das zum Zeitpunkt der Abwicklung unwahrscheinlich ist oder nicht verlässlich geschätzt werden kann, die Wirksamkeit der Abwicklungsstrategie und insbesondere des Bail-in-Instruments nicht beeinträchtigt. Zur Erreichung dieses Ziels sollte der Bewerter im Rahmen der für die Abwicklungszwecke durchgeführten Bewertung Eventualverbindlichkeiten in der Bilanz des in Abwicklung befindlichen Instituts bemessen und ihren potenziellen Wert nach bestem Wissen und Gewissen quantifizieren. Um sicherzustellen, dass das Institut oder Unternehmen nach der Abwicklung für angemessene Zeit für ausreichendes Vertrauen am Markt sorgen kann, sollte der Gutachter diesen potenziellen Wert bei der Festlegung des Betrags berücksichtigen, um den bail-in-fähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um die Kapitalquoten des in Abwicklung befindlichen Instituts wiederherzustellen. Insbesondere sollte die Abwicklungsbehörde ihre Umwandlungsbefugnisse in einem Maße auf bail-in-fähige Verbindlichkeiten anwenden, wie es erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Rekapitalisierung des in Abwicklung befindlichen Instituts zur Deckung potenzieller Verluste ausreicht, die durch eine auf ein unwahrscheinliches Ereignis zurückzuführende Verbindlichkeit verursacht werden könnten. Bei Bemessung des herabzuschreibenden oder umzuwandelnden Betrags sollte die Abwicklungsbehörde die Auswirkungen des potenziellen Verlusts auf das in Abwicklung befindliche Institut anhand einer Reihe von Faktoren sorgfältig prüfen, darunter insbesondere der Wahrscheinlichkeit, dass das Ereignis eintritt, des zeitlichen Rahmens für dessen Eintreten und der Höhe der Eventualverbindlichkeit. |
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(26) |
Unter bestimmten Umständen können die Abwicklungsbehörden, nachdem der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Beitrag von maximal 5 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens, einschließlich Eigenmitteln, geleistet hat, zusätzliche Finanzierungsquellen für seine Abwicklungsmaßnahme nutzen. Es sollte genauer festgelegt werden, unter welchen Umständen weitere Unterstützung aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus möglich ist, wenn alle Verbindlichkeiten mit niedrigerem Rang als Einlagen, die nicht zwingend oder auf Ermessensbasis vom Bail-in ausgeschlossen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt sind. |
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(27) |
Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (17), der Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) wurde das vom Rat für Finanzstabilität am 9. November 2015 veröffentlichte internationale Term Sheet zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (der sogenannte TLAC-Standard) für global systemrelevante Banken, im Unionsrecht als global systemrelevante Institute (G-SRI) bezeichnet, in der Union umgesetzt. Mit der Verordnung (EU) 2019/877 und der Richtlinie (EU) 2019/879 wurde auch die in der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte MREL geändert. Es ist notwendig, die Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU zur MREL mit der Umsetzung des TLAC-Standards für G-SRI hinsichtlich bestimmter Verbindlichkeiten in Einklang zu bringen, die zur Erfüllung jenes Teils der MREL verwendet werden könnten, der mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt werden muss. Insbesondere sollten Verbindlichkeiten mit gleichem Rang wie bestimmte ausgenommene Verbindlichkeiten in die Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente der Abwicklungseinheiten einbezogen werden, wenn der Betrag dieser ausgenommenen Verbindlichkeiten in der Bilanz der Abwicklungseinheit 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht übersteigt und aus dieser Einbeziehung mit Blick auf die Regel, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei einer Insolvenz, keine Risiken erwachsen. |
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(28) |
Die Vorschriften zur Bestimmung der MREL sind hauptsächlich auf Festlegung einer angemessenen Höhe gerichtet, wobei von der Annahme ausgegangen wird, dass das Bail-in-Instrument die bevorzugte Abwicklungsstrategie ist. Doch dürfen die Abwicklungsbehörden nach der Richtlinie 2014/59/EU auf andere Abwicklungsinstrumente zurückgreifen, insbesondere solche, die mit der Übertragung der Geschäftstätigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder auf ein Brückeninstitut einhergehen. Es sollte deshalb präzisiert werden, dass die Abwicklungsbehörden für den Fall, dass der Abwicklungsplan den Einsatz des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts▌ unabhängig oder in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten vorsieht, die Höhe der MREL für die betreffende Abwicklungseinheit unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Abwicklungsinstrumente und des damit einhergehenden unterschiedlichen Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbedarfs festlegen sollten. |
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(29) |
Die Höhe der MREL für Abwicklungseinheiten ist die Summe der bei der Abwicklung erwarteten Verluste und des Rekapitalisierungsbetrags, der es der Abwicklungseinheit ermöglicht, die Voraussetzungen für ihre Zulassung weiterhin zu erfüllen und ihre Tätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum fortzusetzen. Bestimmte bevorzugte Abwicklungsstrategien gehen mit der Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten auf einen Empfänger▌, insbesondere dem Instrument der Unternehmensveräußerung, einher. In solchen Fällen gelten die mit der Rekapitalisierungskomponente verfolgten Ziele möglicherweise nicht in gleichem Maße, da die Abwicklungsbehörden nicht sicherstellen müssen, dass die Abwicklungseinheit nach der Abwicklungsmaßnahme ihre Eigenmittelanforderungen wieder erfüllt. Dennoch dürften die Verluste in solchen Fällen über die Eigenmittelanforderungen an die Abwicklungseinheit hinausgehen. Es sollte deshalb festgelegt werden, dass in der MREL für diese Abwicklungseinheiten weiterhin ein Rekapitalisierungsbetrag enthalten sein muss, der in einer der Abwicklungsstrategie angemessenen Weise angepasst wird. |
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(30) |
Sieht die Abwicklungsstrategie andere Abwicklungsinstrumente als ausschließlich den Bail-in vor, wird der Rekapitalisierungsbedarf des betreffenden Unternehmens nach der Abwicklung in der Regel geringer sein als bei einem offenen Bank-Bail-in. Dieser Aspekt sollte in einem solchen Fall berücksichtigt werden, wenn im Rahmen der Kalibrierung der MREL die Rekapitalisierungsanforderung geschätzt wird. Aus diesem Grund sollten die Abwicklungsbehörden bei Anpassung der Höhe der MREL für Abwicklungseinheiten, deren Abwicklungsplan das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts▌ unabhängig oder in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten vorsieht, die Merkmale dieser Instrumente berücksichtigen, wozu auch der erwartete Umfang der Übertragung auf den privaten Käufer oder das Brückeninstitut, die Arten der zu übertragenden Instrumente, der voraussichtliche Wert und die voraussichtliche Marktfähigkeit dieser Instrumente sowie die Ausgestaltung der bevorzugten Abwicklungsstrategie, einschließlich des ergänzenden Einsatzes des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten, zählen. Da es die Abwicklungsbehörde ist, die bei einer Abwicklung im Einzelfall über den etwaigen Einsatz von Mitteln aus dem Einlagensicherungssystem entscheiden muss, und eine solche Entscheidung im Vorfeld nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann, sollten die Abwicklungsbehörden, wenn sie bei der Abwicklung die Höhe der MREL kalibrieren, den möglichen Beitrag des Einlagensicherungssystems unberücksichtigt lassen. ▌ |
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(32) |
Zwischen dem Abwicklungsrahmen und dem Marktmissbrauchsrahmen bestehen Wechselwirkungen. So könnten insbesondere Maßnahmen zur Vorbereitung einer Abwicklung nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) als Insiderinformationen einzustufen sein, während deren vorzeitige Offenlegung jedoch das Abwicklungsverfahren gefährden könnte. Die in Abwicklung befindlichen Institute könnten dem begegnen, indem sie nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 für die Offenlegung von Insiderinformationen einen Aufschub beantragen. Allerdings kann es sein, dass in der Vorbereitungsphase der Abwicklung für das in Abwicklung befindliche Institut kein rechter Anreiz besteht, von sich aus einen solchen Antrag zu stellen. Deshalb sollten die Abwicklungsbehörden die Befugnis erhalten, für ein in Abwicklung befindliches Institut selbst einen Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu beantragen. |
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(33) |
Um die Abwicklungsplanung, die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und die Ausübung der Befugnis zum Abbau oder zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen zu erleichtern und den Informationsaustausch zu fördern, sollte die Abwicklungsbehörde eines Instituts mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten ein Abwicklungskollegium einrichten und darin den Vorsitz führen. |
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(34) |
Nach Abschluss der in Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aufbauphase der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen könnten deren verfügbare Finanzmittel jeweils leicht unter die Zielausstattung sinken, insbesondere weil die gedeckten Einlagen anwachsen. Die im Voraus erhobenen Beiträge, die unter diesen Umständen eingefordert werden dürften, werden daher voraussichtlich gering sein. Es kann also sein, dass die Höhe dieser im Voraus erhobenen Beiträge in einigen Jahren nicht mehr in angemessenem Verhältnis zu den Kosten steht, die durch die Erhebung dieser Beiträge verursacht werden. Aus diesem Grund sollten die Abwicklungsbehörden die Möglichkeit haben, die Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge bis zu drei Jahre lang aufzuschieben, bis der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub hat keine wesentlichen Auswirkungen darauf, dass die Abwicklungsbehörden die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nutzen können. |
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(35) |
Ein Bestandteil der verfügbaren Finanzmittel von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sind unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen. Deshalb muss festgelegt werden, unter welchen Umständen diese Zahlungsverpflichtungen eingefordert werden können, und welches Verfahren für die Beendigung dieser Verpflichtungen gilt, falls ein Institut oder Unternehmen nicht länger zur Zahlung von Beiträgen zu einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus verpflichtet ist. Um darüber hinaus mehr Transparenz und Sicherheit mit Blick auf den Anteil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der im Voraus zu erhebenden Beiträge zu schaffen, sollten die Abwicklungsbehörden diesen Anteil im Rahmen der geltenden Obergrenzen jährlich festlegen. |
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(36) |
Die außerordentlichen nachträglichen Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, die pro Jahr maximal eingefordert werden dürfen, sind derzeit auf das Dreifache der im Voraus erhobenen Beiträge begrenzt. Nach der in Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aufbauphase hängen solche im Voraus erhobenen Beiträge außer in Fällen, in denen der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Einsatz kommt, ausschließlich von Schwankungen bei der Höhe der gedeckten Einlagen ab und werden daher wahrscheinlich gering sein. Stützen sich die maximal zulässigen außerordentlichen nachträglichen Beiträge auf die im Voraus erhobenen Beiträge, könnte dies die Möglichkeiten des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Erhebung nachträglicher Beiträge drastisch einschränken und dadurch seine Handlungsfähigkeit mindern. Um dies zu verhindern, sollte die Obergrenze geändert und die außerordentlichen nachträglichen Beiträge, die maximal eingefordert werden dürfen, auf das Dreifache eines Achtels der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus festgesetzt werden. |
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(37) |
Mit der Richtlinie 2014/59/EU wurde die Rangfolge von Einlagen im nationalen Recht über reguläre Insolvenzverfahren teilweise harmonisiert. Dabei wurde eine dreistufige Rangfolge vorgesehen, wobei gedeckte Einlagen den höchsten Rang und erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie von kleineren und mittleren Unternehmen oberhalb der Deckungssumme den zweithöchsten Rang erhielten. Für die übrigen Einlagen, d. h. die Einlagen von Großunternehmen oberhalb der Deckungssumme und Einlagen, die nicht für eine Erstattung durch das Einlagensicherungssystem infrage kommen, wurde zwar ein niedrigerer Rang vorgeschrieben, ihre Stellung darüber hinaus jedoch nicht harmonisiert. Für die Forderungen von Einlagensicherungssystemen schließlich wurde derselbe höhere Rang vorgesehen wie für gedeckte Einlagen. Allerdings hat sich diese Lösung für den Einlegerschutz als nicht optimal erwiesen. Die Teilharmonisierung hat dazu geführt, dass diese verbleibenden Einleger in den Mitgliedstaaten unterschiedlich gestellt sind, insbesondere da immer mehr Mitgliedstaaten beschlossen haben, auch den übrigen Einlagen rechtlich Vorrang einzuräumen. Diese Unterschiede haben bei Abwicklungsbewertungen auch zu Schwierigkeiten bei der Bestimmung der kontrafaktischen Insolvenzabwicklung für grenzübergreifend tätige Gruppen geführt. Darüber hinaus hätte die ▌dreistufige Rangfolge der Einlegerforderungen bei der Einhaltung der Regel, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei einer Insolvenz, zu Problemen führen können, insbesondere dann, wenn Einlagen, deren Rang nicht durch die Richtlinie 2014/59/EU harmonisiert wurde, mit vorrangigen Forderungen auf eine Stufe gestellt worden wären. Schließlich war es wegen der hohen Vorrangstellung der Forderungen von Einlagensicherungssystemen nicht möglich, die verfügbaren Finanzmittel dieser Systeme effizienter und wirksamer für andere Interventionen als für die Erstattung gedeckter Einlagen im Insolvenzfall zu verwenden, namentlich im Rahmen von Abwicklungen, alternativen Maßnahmen bei Insolvenz oder präventiven Maßnahmen. Der Schutz gedeckter Einlagen hängt nicht von der Vorrangstellung der Forderungen von Einlagensicherungssystemen ab, sondern wird vielmehr durch den obligatorischen Ausschluss vom Bail-in im Abwicklungsfall und durch die umgehende Erstattung durch das Einlagensicherungssystem im Falle der Nichtverfügbarkeit von Einlagen sichergestellt. Deshalb sollte der Rang von Einlagen in der gegenwärtigen Forderungsrangfolge geändert werden. |
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(37a) |
Die Änderung der Rangfolge der Gläubiger verbessert nicht nur die Zugänglichkeit der Einlagensicherungssysteme und des einheitlichen Abwicklungsfonds anstatt die Nutzung öffentlicher Unterstützung, sondern ebnet auch den Weg für finanziell wirksamere Lösungen bei der Abwicklung von Finanzinstituten. Dies wiederum dürfte die Kosten für die Steuerzahler senken und eine effiziente Nutzung der verschiedenen Instrumente im Finanzökosystem der Union fördern. |
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(38) |
Der Rang von Einlagen sollte vollständig harmonisiert werden, indem ein zweistufiger Ansatz eingeführt wird, bei dem ▌Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen einen höheren Rang erhalten als erstattungsfähige Einlagen von großen Unternehmen und Zentral- und Regionalregierungen . Dieser mehrstufige Ansatz soll einem breiten Spektrum von Einlegern einen besseren Schutz bieten, der den einzigartigen Merkmalen ihrer Einlagen Rechnung trägt, und gleichzeitig Unternehmen, die nicht unter den derzeitigen Rahmen fallen, die Möglichkeit der Abwicklung eröffnet. Zugleich sollte die Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen bei Abwicklungen, Insolvenzen und präventiven Maßnahmen weiterhin nur unter der Voraussetzung möglich sein, dass die einschlägige Konditionalität eingehalten und insbesondere die Kostenoptimierungsprüfung („Least Cost Test“) bestanden wird. ▌ |
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(41) |
Die Änderungen an der Rangfolge von Einlagen ▌würden den Schutz gedeckter Einlagen bei Ausfall nicht beeinträchtigen, da dieser Schutz durch den obligatorischen Ausschluss gedeckter Einlagen von der Verlustabsorption im Abwicklungsfall und letztlich durch die Erstattung aus dem Einlagensicherungssystem im Falle der Nichtverfügbarkeit von Einlagen weiterhin gewährleistet wäre. |
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(42) |
Abwicklungsfinanzierungsmechanismen können genutzt werden, um die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Brückeninstituts zu unterstützen, bei der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. In diesem Fall kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bei der anschließenden Liquidation des verbleibenden Teils des Instituts oder Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren eine Forderung gegenüber dem Restinstitut oder Restunternehmen haben. Dies kann der Fall sein, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Zusammenhang mit Verlusten genutzt wird, die andernfalls von den Gläubigern zu tragen gewesen wären, insbesondere auch wenn er dabei genutzt wird, um Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu garantieren oder die Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu decken. Um sicherzustellen, dass die im Restinstitut oder Restunternehmen verbleibenden Anteilseigner und Gläubiger die Verluste des in Abwicklung befindlichen Instituts tatsächlich absorbieren und die Möglichkeit von Rückzahlungen an das abwicklungsspezifische Sicherheitsnetz im Insolvenzfall verbessern, sollten diese Forderungen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gegenüber dem verbleibenden Teil des Instituts oder Unternehmens sowie Forderungen, die sich aus ordnungsgemäß getätigten angemessenen Ausgaben ergeben, bei der Insolvenz gegenüber den Forderungen aus Einlagen und gegenüber den Forderungen des Einlagensicherungssystems Vorrang genießen. Da Entschädigungen für Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen aufgrund von Verstößen gegen die Regel, wonach kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei der Insolvenz, darauf abzielen, Ergebnisse von Abwicklungsmaßnahmen zu kompensieren, sollten diese Entschädigungen keine Forderungen gegenüber diesen Mechanismen begründen. |
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(43) |
Um ausreichende Flexibilität zu gewährleisten und Interventionen von Einlagensicherungssystemen zur Unterstützung der Nutzung der Abwicklungsinstrumente zu erleichtern, wenn diese ▌nötig sind, um Verluste für die Einleger zu verhindern, sollten bestimmte Aspekte der Nutzung von Einlagensicherungssystemen im Abwicklungsfall präzisiert werden. Insbesondere gilt es zu präzisieren, dass das Einlagensicherungssystem in bestimmten Fällen und unter klaren Bedingungen genutzt werden kann, um Übertragungsgeschäfte zu unterstützen, die Einlagen umfassen, einschließlich erstattungsfähiger Einlagen oberhalb der Deckungssumme des Einlagensicherungssystems, sowie Einlagen, die von der Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem ausgenommen sind. Der Beitrag des Einlagensicherungssystems sollte darauf abzielen, den Fehlbetrag zwischen dem Wert der auf einen Erwerber oder ein Brückeninstitut übertragenen Vermögenswerte und dem Wert der übertragenen Einlagen zu decken. Muss der Erwerber im Zuge der Transaktion einen Beitrag leisten, um die Kapitalneutralität der Transaktion zu gewährleisten und seine Kapitalanforderungen weiterhin zu erfüllen, sollte es dem Einlagensicherungssystem ebenfalls gestattet sein, zu diesem Zweck einen Beitrag zu leisten. Die Unterstützung aus dem Einlagensicherungssystem für eine Abwicklungsmaßnahme sollte bar oder mit anderen Mitteln, etwa durch Garantien oder Verlustbeteilungsvereinbarungen, geleistet werden, die geeignet sind, die Auswirkungen der Unterstützung auf die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems zu minimieren, und die es zugleich ermöglichen, dass der Beitrag des Einlagensicherungssystems seinen Zweck erfüllt. |
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(44) |
Der Beitrag des Einlagensicherungssystems im Abwicklungsfall sollte bestimmten Grenzen unterliegen. Erstens sollte sichergestellt werden, dass die Verluste, die das Einlagensicherungssystem infolge einer Intervention im Abwicklungsfall zu tragen haben könnte, nicht höher sind als die Verluste, die das Einlagensicherungssystem im Insolvenzfall zu trägen hätte, wenn es gedeckte Einleger entschädigen und in deren Ansprüche auf die Vermögenswerte des Instituts eintreten würde. Dieser Betrag sollte auf Basis der Kostenoptimierungsprüfung nach den Kriterien und der Methode der Richtlinie 2014/49/EU ermittelt werden , unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, einschließlich des Zeitwerts des Geldes und der Verzögerungen bei der Wiedereinziehung von Mitteln in Insolvenzverfahren . Diese Kriterien und diese Methode sollten auch herangezogen werden, wenn bei der nachträglichen Bewertung der Einhaltung der Regel, wonach kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei der Insolvenz, und einer dem Einlagensicherungssystem gegebenenfalls zustehenden Entschädigung ermittelt wird, welche Behandlung das Einlagensicherungssystem erfahren hätte, wenn das Institut in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten wäre. Zweitens sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems zur Deckung der Differenz zwischen den auf einen Käufer oder ein Brückeninstitut zu übertragenden Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nicht höher sein als die Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und den übertragenen Einlagen und Verbindlichkeiten, die im Insolvenzfall denselben oder einen höheren Rang hätten als diese Einlagen. So wäre sichergestellt, dass der Beitrag des Einlagensicherungssystems einzig zu dem Zweck verwendet wird, gegebenenfalls Verluste für die Einleger zu vermeiden, nicht jedoch um Gläubiger zu schützen, die im Insolvenzfall gegenüber Einlagen nachrangig wären. Unterdessen sollte die Summe aus dem Beitrag des Einlagensicherungssystems zur Deckung der Differenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und dem Beitrag des Einlagensicherungssystems zu den Eigenmitteln des übernehmenden Unternehmens nicht über die Kosten hinausgehen, die laut Kostenoptimierungsprüfung für die Entschädigung gedeckter Einleger entstehen würden. |
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(45) |
Es sollte festgelegt werden, dass das Einlagensicherungssystem im Abwicklungsfall nur dann zu einer Übertragung anderer Verbindlichkeiten als gedeckter Einlagen beitragen darf, wenn die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass andere Einlagen als gedeckte Einlagen weder in den Bail-in einbezogen werden noch bei dem verbleibenden Teil des in Abwicklung befindlichen Institutes belassen werden können, der liquidiert wird. Insbesondere sollte die Abwicklungsbehörde die Möglichkeit haben, diese Einlagen von der Verlustzuweisung auszunehmen, wenn diese Ausnahme unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche zu wahren, oder wenn sie erforderlich ist, um eine breite Ansteckung und finanzielle Instabilität zu vermeiden, die eine schwere Störung der Wirtschaft der Union oder eines Mitgliedstaats verursachen könnten. Dieselben Gründe sollten maßgeblich dafür sein, ob bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die gegenüber Einlagen nachrangig sind, in die Übertragung auf einen Erwerber oder ein Brückeninstitut einbezogen werden. In diesem Fall sollte die Übertragung dieser bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nicht durch den Beitrag des Einlagensicherungssystems unterstützt werden. Falls eine finanzielle Unterstützung für die Übertragung dieser bail-in-fähigen Verbindlichkeiten benötigt wird, sollte diese Unterstützung über den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bereitgestellt werden. |
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(46) |
Angesichts der Möglichkeit, Einlagensicherungssysteme im Abwicklungsfall zu nutzen, gilt es genauer festzulegen, wie der Beitrag des Einlagensicherungssystems bei der Berechnung der Anforderungen für den Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen angerechnet werden kann. Wenn der Beitrag, den die Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts durch Kürzungen, Herabschreibungen oder Umwandlungen ihrer Verbindlichkeiten geleistet haben, zusammen mit dem Beitrag des Einlagensicherungssystems mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts einschließlich Eigenmittel ausmacht, sollte das Institut den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in Anspruch nehmen und darüber weitere Finanzmittel erhalten können, wenn dies erforderlich ist, um eine wirksame Abwicklung gemäß den Abwicklungszielen sicherzustellen. Sind diese Bedingungen erfüllt, sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems auf den Betrag begrenzt werden, der notwendig ist, um den Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu ermöglichen , es sei denn, der durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus beigetragene Betrag überschreitet die Grenze von 5 % der Gesamtverbindlichkeiten, einschließlich Eigenmittel, dann sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems proportional zum überschüssigen Betrag sein . Um sicherzustellen, dass die Abwicklung weiterhin vorwiegend aus internen Ressourcen des Instituts finanziert wird, und um Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren, sollte die Möglichkeit, den Beitrag des Einlagensicherungssystems zu nutzen, um den Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sicherzustellen, jenen Instituten vorbehalten sein, für die der Abwicklungsplan oder der Gruppenabwicklungsplan bei Ausfall keine geordnete Abwicklung vorsieht, da die von den Abwicklungsbehörden für diese Institute festgesetzte MREL in einer Höhe festgelegt wurde, die sowohl die Verlustabsorptions- als auch die Rekapitalisierungsbeträge beinhaltet. Die Möglichkeit, den Beitrag des Einlagensicherungssystems zu nutzen, um den Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sicherzustellen, sollte außerdem nur für Institute mit einer Mindestaufzeichnung der Einhaltung der MREL verfügbar sein. |
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(47) |
Da die EBA die Aufgabe hat, die Konvergenz der behördlichen Praktiken zu fördern, sollte die EBA die Gestaltung und Umsetzung der Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen sowie die Maßnahmen und Vorbereitungen der Abwicklungsbehörden beobachten und darüber Bericht erstatten, um eine wirksame Umsetzung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sicherzustellen. In diesen Berichten sollte die EBA auch bewerten, wie transparent die von den Abwicklungsbehörden ergriffenen Maßnahmen für die einschlägigen externen Interessenträger sind und inwieweit sie zur Abwicklungsvorsorge und zur Abwicklungsfähigkeit der Institute beitragen. Darüber hinaus sollte die EBA darüber Bericht erstatten, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten mit Blick auf Schuldtitel, die nach der Richtlinie 2014/59/EU bei der MREL berücksichtigungsfähig sind, zum Schutz von Kleinanlegern ergriffen haben, und sollte etwaige Auswirkungen auf grenzüberschreitende Geschäfte vergleichen und bewerten. Der Anwendungsbereich der bestehenden technischen Regulierungsstandards für die Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten sollte auf Unternehmen ausgeweitet werden, die nicht als Abwicklungseinheiten bestimmt wurden, falls diese Anforderungen nicht auf derselben Grundlage festgelegt wurden wie die MREL. Im jährlichen Bericht über die MREL sollte die EBA bewerten, wie die Abwicklungsbehörden die neuen Vorschriften über die Kalibrierung der MREL für Übertragungsstrategien umsetzen. Im Rahmen ihrer Aufgabe, zur Sicherstellung einer kohärenten und koordinierten Krisenbewältigungs- und Abwicklungsregelung in der Union beizutragen, sollte die EBA Krisensimulationsübungen koordinieren und beaufsichtigen. Diese Simulationen sollten die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Abwicklungsbehörden und den Einlagensicherungssystemen während der Verschlechterung der Finanzlage von Instituten und Unternehmen zum Gegenstand haben und die Anwendung der verfügbaren Instrumente bei der Sanierungs- und Abwicklungsplanung, bei Frühinterventionen und bei der Abwicklung in ihrer Gesamtheit testen. Betrachtet werden sollte dabei insbesondere die grenzüberschreitende Dimension der Interaktionen zwischen den einschlägigen Behörden und der Anwendung der verfügbaren Instrumente und Befugnisse. Falls relevant, sollten diese Krisensimulationen auch der Annahme und Umsetzung von Abwicklungskonzepten innerhalb der Bankenunion gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 Rechnung tragen. |
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(48) |
Eine Folgenabschätzung von hoher Qualität ist für die Ausarbeitung solider faktengestützter Gesetzgebungsvorschläge von zentraler Bedeutung, und im Gesetzgebungsverfahren sind Fakten und Daten als Entscheidungsgrundlage unverzichtbar. Aus diesem Grund sollten die Abwicklungsbehörden, die zuständigen Behörden, der Einheitliche Abwicklungsausschuss, die EZB und die anderen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sowie die EBA der Kommission auf Verlangen sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die sie für ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Politikgestaltung, insbesondere auch für die Ausarbeitung von Folgenabschätzungen sowie die Ausarbeitung und Aushandlung von Gesetzgebungsvorschlägen, benötigt. |
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(49) |
Die Richtlinie 2014/59/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(50) |
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich den Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für Institute und Unternehmen wirksamer und effizienter zu gestalten, wegen der Risiken, die von unterschiedlichen nationalen Ansätzen für die Integrität des Binnenmarkts ausgehen könnten, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Umfang verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, indem auf Unionsebene bereits festgelegte Vorschriften geändert werden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus – |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2014/59/EU
Die Richtlinie 2014/59/EU wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
In Artikel 5 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung: „(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute ihre Sanierungspläne mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder eine wesentliche Änderung des Sanierungsplans erforderlich macht, aktualisieren. Die zuständigen Behörden können von Instituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren. Kommt es in den 12 Monaten nach der letzten jährlichen Aktualisierung des Sanierungsplans nicht zu Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1, können die zuständigen Behörden bis zum darauffolgenden Zwölfmonatszeitraum ausnahmsweise von der Verpflichtung zur Aktualisierung des Sanierungsplans absehen. Eine solche Befreiung darf nicht für mehr als zwei aufeinanderfolgende Zwölfmonatszeiträume gewährt werden. (3) In den Sanierungsplänen darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu oder des Erhalts von einer der folgenden Unterstützungen ausgegangen werden:
(4) In Sanierungsplänen wird gegebenenfalls analysiert, wie und wann ein Institut unter den in dem Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, die nicht gemäß Absatz 3 vom Anwendungsbereich des Sanierungsplans ausgenommen sind, und es werden die Vermögenswerte aufgezeigt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können.“ |
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3. |
In Artikel 6 erhält Absatz 5 folgende Fassung: „(5) Gelangt die zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder dass seiner Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, teilt sie dem Institut oder dem Mutterunternehmen der Gruppe ihre Bewertungsergebnisse mit und fordert das Institut auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten, die mit Genehmigung der Behörden um einen weiteren Monat verlängert werden kann, einen überarbeiteten Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie diese Unzulänglichkeiten bzw. Hindernisse beseitigt werden.“ |
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4. |
In Artikel 8 Absatz 2 erhält Unterabsatz 3 folgende Fassung: „Die EBA kann die zuständigen Behörden auf Antrag einer zuständigen Behörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.“ |
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5. |
▌Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
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7. |
In Artikel 13 Absatz 4 erhält Unterabsatz 4 folgende Fassung: „Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.“ |
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8. |
In Artikel 15 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die EBA überwacht die Ausarbeitung interner Grundsätze für die in diesem Artikel und in Artikel 16 vorgesehenen Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit von Instituten oder Gruppen durch die Abwicklungsbehörden und deren Umsetzung. Die EBA erstattet der Kommission bis zum... [PO: Bitte Datum einfügen = 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Bericht über die bestehenden Praktiken bei Abwicklungsfähigkeitsbewertungen sowie etwaige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und wacht gegebenenfalls darüber, dass etwaige in diesem Bericht enthaltene Empfehlungen umgesetzt werden. Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht enthält mindestens Folgendes:
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9. |
In Artikel 16a wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Muss ein Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht auf derselben Basis erfüllen wie die in den Artikeln 45c und 45d genannten Anforderungen, so wenden die Abwicklungsbehörden die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels auf Basis der nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission (*3) berechneten Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung an. Es gilt Artikel 128 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU. Die Abwicklungsbehörde bezieht die in Unterabsatz 1 genannte Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung in die Entscheidung zur Festlegung der in den Artikeln 45c und 45d genannten Anforderungen ein. Das Unternehmen macht die Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung zusammen mit den in Artikel 45i Absatz 3 genannten Informationen öffentlich zugänglich. (*3) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom 26. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt (ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 1).“ " |
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10. |
▌Artikel 17 wird wie folgt geändert:
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11. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
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12. |
Die Artikel 27 und 28 erhalten folgende Fassung: „ Artikel 27 Frühinterventionsmaßnahmen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden umgehend Frühinterventionsmaßnahmen prüfen und diese erforderlichenfalls anwenden, wenn ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die zuständige Behörde kann , wenn sich die Bedingungen erheblich verschlechtern, widrige Umstände eintreten oder neue Informationen über ein Unternehmen bekannt werden, die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannte Bedingung für erfüllt befinden, ohne zuvor andere Abhilfemaßnahmen ergriffen und insbesondere die in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/2034 genannten Befugnisse ausgeübt zu haben. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2014/65/EU oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder gegebenenfalls die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde unverzüglich über den Verstoß oder den wahrscheinlichen Verstoß unterrichten.
(2) Die zuständigen Behörden wählen die Frühinterventionsmaßnahmen rechtzeitig danach aus, was mit Blick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ist, wobei sie neben anderen einschlägigen Informationen berücksichtigen, wie schwer der Verstoß bzw. der wahrscheinliche Verstoß wiegt und wie schnell sich die Finanzlage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens verschlechtert. (3) Für jede der in Absatz 1a genannten Maßnahmen setzen die zuständigen Behörden eine Frist, die angemessen ist, um die betreffende Maßnahme abschließen zu können, und die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme zu bewerten. Die Bewertung der Maßnahme wird unmittelbar nach Ablauf der Frist durchgeführt und der Abwicklungsbehörde mitgeteilt. Kommt die Bewertung zu dem Schluss, dass die Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt wurden oder nicht wirksam sind, nimmt die zuständige Behörde nach Konsultation der Abwicklungsbehörde eine Bewertung der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingung vor. (4) Die EBA gibt bis zum... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] Entwürfe technischer Regulierungsstandards heraus, um die übereinstimmende Anwendung von Auslösebedingungen für die Anwendung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen zu fördern. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“ Artikel 28 Ablösung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans Für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1a Buchstabe e stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der neuen Geschäftsleitung oder des neuen Leitungsorgans im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht bestellt werden und diese Bestellung der Genehmigung oder Einwilligung der zuständigen Behörde unterliegt.“ |
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13. |
Artikel 29 wird wie folgt geändert:
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14. |
Artikel 30 wird wie folgt geändert:
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15. |
Folgender Artikel 30a wird eingefügt: „Artikel 30a Vorbereitung der Abwicklung (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Abwicklungsbehörden unverzüglich über Folgendes unterrichten:
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten die Abwicklungsbehörden so früh wie möglich darüber, ob aus ihrer Sicht ein wesentliches Risiko besteht, dass bei einem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen einer oder mehrere der in Artikel 32 Absatz 4 genannten Situationen vorliegt. Diese Mitteilung enthält:
(3) Die zuständigen Behörden stellen den Abwicklungsbehörden alle von den Abwicklungsbehörden angeforderten Informationen zur Verfügung, die für alles Folgende benötigt werden:
Liegen den zuständigen Behörden diese Informationen nicht schon vor, arbeiten die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden zusammen und stimmen sich ab, um diese Informationen zu erhalten. Zu diesem Zweck sind die zuständigen Behörden befugt, das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen, insbesondere auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, zur Erteilung dieser Informationen zu verpflichten, und diese Informationen an die Abwicklungsbehörden weiterzugeben. (4) Die Befugnisse der Abwicklungsbehörden schließen die Befugnis ein, das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen an potenzielle Käufer zu vermarkten oder die erforderlichen Schritte für eine solche Vermarktung einzuleiten, oder das Institut oder Unternehmen dazu zu verpflichten, um:
(4a) Beschließt die Abwicklungsbehörde bei der Ausübung der in Absatz 4 genannten Befugnis, direkt an potenzielle Erwerber zu vermarkten, so trägt sie den Umständen des Einzelfalls und den möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf die Gesamtposition des Unternehmens gebührend Rechnung. (5) Für die Zwecke von Absatz 4 sind die Abwicklungsbehörden befugt, das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Institut oder Unternehmen zur Einrichtung einer digitalen Plattform aufzufordern, über die Informationen, die für die Vermarktung des betreffenden Instituts oder Unternehmens benötigt werden, mit potenziellen Käufern oder von der Abwicklungsbehörde hinzugezogenen Beratern und Bewertern ausgetauscht werden können. In diesem Fall findet Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe e Anwendung. (6) Die Feststellung, dass die in Artikel 27 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und der vorherige Erlass von Frühinterventionsmaßnahmen sind keine notwendigen Voraussetzungen dafür, dass die Abwicklungsbehörden die Abwicklung des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens vorbereiten oder die in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannte Befugnis ausüben können. (7) Die Abwicklungsbehörden unterrichten die zuständigen Behörden unverzüglich über jede nach den Absätzen 4 und 5 ergriffene Maßnahme. (8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden eng zusammenarbeiten,
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16. |
In Artikel 31 Absatz 2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:
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17. |
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
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18. |
Die Artikel 32a und 32b erhalten folgende Fassung: „ Artikel 32a Voraussetzungen für die Abwicklung einer Zentralorganisation und von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nur dann eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, ergreifen▌, wenn die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder die Abwicklungsgruppe, zu der sie gehören, als Ganzes die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 erfüllen. Artikel 32b Verfahren im Falle von Instituten und Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägige nationale Verwaltungs- oder Justizbehörde dann, wenn eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Voraussetzungen, nicht jedoch die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Voraussetzung erfüllt, befugt ist, unverzüglich das Verfahren zur geordneten Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach geltendem nationalen Recht einzuleiten. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen, das nach geltendem nationalen Recht in geordneter Weise liquidiert wird, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens aus dem Markt austritt oder seine Banktätigkeiten einstellt. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Feststellung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, dann, wenn eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Voraussetzungen, nicht jedoch die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Voraussetzung erfüllt, Voraussetzung für den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde nach Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU ist. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Entzug der Zulassung eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens ausreichende Voraussetzung dafür ist, dass eine einschlägige nationale Verwaltungs- oder Justizbehörde unverzüglich das Verfahren zur geordneten Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach geltendem nationalen Recht einleiten kann.“ |
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19. |
Folgender Artikel 32c wird eingefügt: „Artikel 32c Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln außerhalb einer Abwicklungsmaßnahme nur ausnahmsweise in einem der nachstehend genannten Fälle und unter der Voraussetzung gewährt werden darf, dass die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln den im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen festgelegten Bedingungen und Anforderungen entspricht:
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterstützungsmaßnahmen müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
(3) Die EBA gibt bis zum [PO: Bitte Datum einfügen = 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Leitlinien nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Art der in Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten Tests, Bewertungen oder Übungen heraus, die zu den in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Unterstützungsmaßnahmen führen können.“ |
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20. |
Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c oder d genanntes Unternehmen ergreifen, wenn das Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Für diese Zwecke gilt ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d genanntes Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
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21. |
Artikel 33a wird wie folgt geändert:
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22. |
Artikel 35 wird wie folgt geändert:
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23. |
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
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24. |
In Artikel 37 wird der folgende Absatz 11 angefügt: „(11) Die EBA überwacht die Maßnahmen und die Vorbereitung der Abwicklungsbehörden, um eine wirksame Umsetzung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse im Abwicklungsfall sicherzustellen. Die EBA erstattet der Kommission bis zum... [PO: Bitte Datum einfügen = 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Bericht über den aktuellen Stand der bestehenden Praktiken und etwaiger Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und wacht gegebenenfalls darüber, dass etwaige in diesem Bericht enthaltene Empfehlungen umgesetzt werden. Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht enthält mindestens Folgendes:
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25. |
Artikel 40 wird wie folgt geändert:
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26. |
In Artikel 42 Absatz 5 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
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27. |
Artikel 44 wird wie folgt geändert:
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28. |
Artikel 44a ▌ wird wie folgt geändert:
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29. |
Artikel 45 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d genannten Institute und Unternehmen die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, soweit nach diesem Artikel und den Artikeln 45a bis 45i vorgeschrieben und von den Abwicklungsbehörden bestimmt, jederzeit einhalten.“ |
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30. |
Artikel 45b wird wie folgt geändert:
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31. |
Artikel 45c wird wie folgt geändert:
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32. |
Folgender Artikel 45ca wird eingefügt: „ Artikel 45ca Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bei Übertragungsstrategien▌ (1) Wird Artikel 45c auf eine Abwicklungseinheit angewandt, deren bevorzugte Abwicklungsstrategie unabhängig oder in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten ▌die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Brückeninstituts ▌vorsieht, setzt die Abwicklungsbehörde den in Artikel 45c Absatz 3 vorgesehenen Rekapitalisierungsbetrag auf verhältnismäßige Art und Weise anhand folgender Kriterien fest:
(3) Die Anwendung von Absatz 1 darf nicht zu einem höheren Betrag führen als dem, der sich aus der Anwendung von Artikel 45c Absatz 3 ergibt , oder zu einem Betrag, der geringer ist als 13,5 % des Gesamtrisikobetrags, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 berechnet wurde, und geringer als 5 % der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens .“ |
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33. |
In Artikel 45d Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung: „Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein G-SRI handelt, besteht aus“ |
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34. |
In Artikel 45f Absatz 1 erhält Unterabsatz 3 folgende Fassung: „Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 45c und 45d festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.“ |
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35. |
Artikel 45l wird wie folgt geändert:
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35a. |
In Artikel 45m wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 bestimmen die Abwicklungsbehörden geeignete Übergangszeiträume für Institute oder Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d zur Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 45e bzw. 45f oder der Anforderungen in Artikel 45b Absätze 4, 5 oder 7, wenn die Institute oder Unternehmen infolge des Inkrafttretens der Richtlinie.../... [dieser Änderungsrichtlinie] diesen Anforderungen unterliegen. Die Frist für Institute und Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 ergeben, endet am... [vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsrichtlinie]. Die Abwicklungsbehörde legt Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder für Anforderungen fest, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, die Institute oder Unternehmen im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes bis zum... [zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsrichtlinie] erfüllen müssen. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall sichergestellt, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt. Die Abwicklungsbehörde kann einen Übergangszeitraum festsetzen, der am... [vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsrichtlinie] endet, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
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36. |
In Artikel 45m erhält Absatz 4 folgende Fassung: „(4) Die Anforderungen nach Artikel 45b Absätze 4 und 7 sowie Artikel 45c Absätze 5 und 6, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als ein G-SRI oder als ein Nicht-EU-G-SRI eingestuft wurde oder seit dem sich die Abwicklungseinheit in der in Artikel 45c Absatz 5 oder 6 beschriebenen Situation befindet.“ |
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37. |
In Artikel 46 Absatz 2 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung: „Bei der in Absatz 1 genannten Bewertung wird der Betrag festgelegt, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen,
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38. |
In Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b erhält Ziffer i folgende Fassung:
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39. |
Artikel 52 wird wie folgt geändert:
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40. |
In Artikel 53 erhält Absatz 3 folgende Fassung: „(3) Setzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit, einschließlich einer zu einer buchmäßigen Rückstellung führenden Verbindlichkeit, unter Wahrnehmung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e genannten Befugnis auf null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in einem späteren, das in Abwicklung befindliche Institut oder ein etwaiges Nachfolgeunternehmen betreffenden Liquidationsverfahren nicht geltend gemacht werden.“ |
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41. |
Artikel 55 wird wie folgt geändert:
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42. |
Artikel 59 wird wie folgt geändert:
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43. |
Artikel 63 wird wie folgt geändert:
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44. |
Artikel 71a Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Absatz 1 gilt für jeden Finanzkontrakt, der alle folgenden Bedingungen erfüllt:
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45. |
In Artikel 74 Absatz 3 wird folgender Buchstabe d angefügt:
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45. |
In Artikel 84 wird folgender Absatz eingefügt: „(6a) Die Bestimmungen dieses Artikels schließen den Informationsaustausch zwischen den Abwicklungsbehörden und den Steuerbehörden desselben Mitgliedstaats nicht aus, soweit dieser Austausch in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Sofern diese Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweils für die Offenlegung zuständigen Behörde offengelegt.“ |
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46. |
In Artikel 88 wird folgender Absatz 6a eingefügt: „(6a) Um die in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern und einschlägige Informationen auszutauschen, richtet die Abwicklungsbehörde eines Instituts mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten ein Abwicklungskollegium ein und führt darin den Vorsitz. Die Abwicklungsbehörde des in Unterabsatz 1 genannten Instituts entscheidet, welche Behörden an einer Sitzung oder an einer Tätigkeit des Abwicklungskollegiums teilnehmen, und berücksichtigt dabei die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Tätigkeit für diese Behörden, insbesondere die potenziellen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Mitgliedstaaten und die in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben. Die Abwicklungsbehörde des in Unterabsatz 1 genannten Instituts informiert alle Mitglieder des Abwicklungskollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die zu prüfenden Maßnahmen. Des Weiteren informiert die Abwicklungsbehörde des in Absatz 1 genannten Instituts alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Maßnahmen.“ |
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46. |
In Artikel 90 wird folgender Absatz angefügt: „(4a) Die Bestimmungen von Artikel 84 schließen den Informationsaustausch zwischen den Abwicklungsbehörden und den Steuerbehörden desselben Mitgliedstaats nicht aus, soweit dieser Austausch in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Sofern diese Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweils für die Offenlegung zuständigen Behörde offengelegt.“ |
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47. |
Artikel 91 wird wie folgt geändert:
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48. |
Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.“ |
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49. |
In Artikel 97 erhält Absatz 4 folgende Fassung: „(4) Die Abwicklungsbehörden schließen gegebenenfalls rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Drittlandsbehörden. Diese Vereinbarungen stehen mit der EBA-Rahmenvereinbarung in Einklang. Die zuständigen Behörden schließen gegebenenfalls rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Drittlandsbehörden. Diese Vereinbarungen stehen mit der EBA-Rahmenvereinbarung in Einklang und stellen sicher, dass für die an Drittlandsbehörden weitergegebenen Informationen eine berufliche Geheimhaltungspflicht gilt, die jener nach Artikel 84 mindestens gleichwertig ist.“ |
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50. |
Artikel 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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51. |
In Artikel 101 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Zweck des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels voraussichtlich dazu führt, dass Teile der Verluste eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 44.“ |
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52. |
In Artikel 102 Absatz 3 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung: „Liegt nach der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der in jenem Absatz genannten Zielausstattung, werden im Einklang mit Artikel 103 erneut reguläre Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Die Abwicklungsbehörden können die Erhebung der regelmäßigen Beiträge nach Artikel 103 bis zu drei Jahre lang aufschieben, wenn der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub hat keine wesentlichen Auswirkungen darauf, dass die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Artikel 101 nutzen kann. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, werden diese Beiträge in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen vier Jahren zu erreichen.“ |
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53. |
Artikel 103 wird wie folgt geändert:
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54. |
In Artikel 104 Absatz 1 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung: „Die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge überschreiten nicht das Dreifache von 12,5 % der in Artikel 102 festgelegten Zielausstattung.“ |
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55. |
Artikel 108 wird wie folgt geändert:
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56. |
Artikel 109 wird wie folgt geändert:
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57. |
In Artikel 111 Absatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:
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58. |
Artikel 128 wird wie folgt geändert:
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59. |
Folgender Artikel 128a wird eingefügt: „Artikel 128a Krisenmanagement-Simulationen (1) Die EBA koordiniert regelmäßige unionsweite Übungen, um die Anwendung dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/49/EU in grenzübergreifenden Fällen mit Blick auf alle folgenden Aspekte zu testen:
(2) Die EBA erstellt einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen und Schlussfolgerungen der Übungen. Der Bericht wird veröffentlicht.“ |
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [OP: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [OP: Bitte Datum einfügen = 1 Tag nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Änderungsrichtlinie] an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
Im Namen des Rates
Der Präsident / Die Präsidentin
(*1) Die Textänderungen im gesamten Text ergeben sich aus der Annahme von Abänderung 1. Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet, Streichungen durch das Symbol ▌.
(1) ABl. C … vom …, S. ….
(2) ABl. C … vom …, S. ….
(3) Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions (Kernelemente wirksamer Abwicklungsregelungen für Finanzinstitute), Rat für Finanzstabilität, 15. Oktober 2014.
(4) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(5) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom 26. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt (ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 1).
(7) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(8) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(10) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
(11) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(12) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
(13) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(14) COM(2018) 133 final.
(15) COM(2020) 822 final.
(16) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).
(17) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).
(18) Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226).
(19) Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).
(20) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3753/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)