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Document 32024D02814
Decision of the Bureau of 11 September 2023 concerning the Implementing Measures for the Statute for Members of the European Parliament and repealing the Decision of the Bureau of 19 May and 9 July 2008
Beschluss des Präsidiums vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008
Beschluss des Präsidiums vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008
ABl. C, C/2024/2814, 26.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2814/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version:
01/02/2026
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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/2814 |
26.4.2024 |
BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS
vom 11. September 2023
mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008
(C/2024/2814)
DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 2,
gestützt auf das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (1),
gestützt auf Artikel 25 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments („Statut“) sind die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Abgeordneten im Europäischen Parlament („Abgeordnete“) festgelegt. Neben den Bestimmungen über die institutionellen Aspekte der Rechte der Abgeordneten enthält das Statut auch einheitliche Finanzvorschriften, die für die Abgeordneten während ihres Mandats sowie nach Beendigung ihrer parlamentarischen Tätigkeit gelten. Für die Umsetzung der finanziellen Aspekte des Statuts ist ausschließlich das Präsidium zuständig. |
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(2) |
Die vorliegenden Durchführungsbestimmungen sollen das Statut ergänzen, und zwar nicht nur bezüglich der Bestimmungen, in denen ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Bedingungen für ihre Umsetzung vom Parlament festgelegt werden, sondern auch hinsichtlich der Bestimmungen, deren Umsetzung die vorherige Festlegung von Durchführungsbestimmungen erfordert. |
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(3) |
Die vorliegenden Durchführungsbestimmungen ersetzen ferner die Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (KVR) ersetzt, die am Tag des Inkrafttretens des Statuts aufgehoben wurde. |
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(4) |
Bezüglich der Erstattung der Krankheitskosten wurde unter anderem zur Verringerung des Verwaltungsaufwands beschlossen, auf das für die Richter beim Gerichtshof der Europäischen Union und die Mitglieder der Europäischen Kommission („die Kommission“) geltende System zurückzugreifen, konkret durch die Abrechnungsbüros des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems (GKFS), wobei die im Statut vorgesehenen spezifischen Bedingungen eingehalten werden. |
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(5) |
Bezüglich der Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats, darunter der Reisekosten, beruhen die vorliegenden Durchführungsbestimmungen auf den vom Präsidium am 28. Mai 2003 gebilligten Vorschriften, mit denen das Prinzip der Erstattung auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten eingeführt wurde. Im Einklang mit diesen Vorschriften und der geltenden Rechtsprechung wird jedoch ein begrenzter Teil der mit der Ausübung des Mandats verbundenen Kosten weiterhin mittels eines Pauschalbetrags erstattet. |
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(6) |
Was die Übernahme der Kosten durch das Parlament anbelangt, die den Abgeordneten für die Beschäftigung persönlicher Assistenten tatsächlich entstehen, so müssen klare Vorschriften für die Beschäftigung von Assistenten festgelegt werden, die in den Mitgliedstaaten, in denen die Abgeordneten gewählt wurden, eingestellt wurden um zu arbeiten. Zum Beispiel müssen diese Verträge von Assistenten zwingend von Zahlstellen verwaltet werden. Darüber hinaus muss der rechtliche Status der akkreditierten Assistenten berücksichtigt werden, für die besondere rechtliche Regelungen gelten sollen, die auf der Grundlage von Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und insbesondere der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union erlassen werden. Mit Blick auf die Entschließung des Parlaments vom 22. April 2008 erscheint es angebracht, die Finanzierung von Verträgen zu untersagen, die mit Familienangehörigen der Abgeordneten geschlossen werden. |
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(7) |
Darüber hinaus sollten die Übergangsbestimmungen sicherstellen, dass Personen, die auf der Grundlage der KVR bestimmte Leistungen erhalten, diese auch gemäß dem Grundsatz des Vertrauensschutzes weiterhin in Anspruch nehmen können. Ferner sollte dafür gesorgt werden, dass die Ruhegehaltsansprüche, die auf der Grundlage der KVR vor Inkrafttreten des Statuts erworben wurden, weiterhin bestehen bleiben. Außerdem muss die Sonderregelung für diejenigen Abgeordneten berücksichtigt werden, die während eines Übergangszeitraums bezüglich der Finanzvorschriften für die Ausübung des Mandats gemäß Artikel 25 oder Artikel 29 des Statuts unter die nationalen Systeme des Mitgliedstaats fallen, in dem sie gewählt wurden. |
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(8) |
Der Beschluss des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008 zur Annahme der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2) wurde mehrfach in wesentlichen Punkten geändert. Nach fünfzehn Jahren sollten weitere Änderungen vorgenommen werden, um die Beziehungen zwischen den Abgeordneten und der Verwaltung des Parlaments zu erleichtern, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Bezug auf die den Abgeordneten zur Verfügung gestellten Mittel sicherzustellen, die Transparenz und Rechenschaftspflicht zu verbessern und dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Unabhängigkeit des parlamentarischen Mandats geachtet wird. Aus Gründen der Klarheit sollte der Beschluss des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008 aufgehoben und durch einen neuen Rechtsakt ersetzt werden, der alle Änderungen enthält. Dieser neue Rechtsakt soll am ersten Tag der Tagung nach der Wahl zum Europäischen Parlament in Kraft treten, die 2024 stattfindet. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
TITEL I
AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 1
Parlamentarische Entschädigung
Artikel 1
Anspruch auf die parlamentarische Entschädigung
Ab dem Zeitpunkt des Beginns ihres Mandats und bis zum letzten Tag des Monats, in dem dieses Mandat endet, haben die Abgeordneten Anspruch auf die Entschädigung gemäß Artikel 10 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments.
Artikel 2
Kumulierungsverbot
1. Die Entschädigung, die die Abgeordneten für die Ausübung eines Mandats in einem anderen Parlament gleichzeitig mit einem Mandat im Europäischen Parlament erhalten, wird auf die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung angerechnet.
2. Für die Zwecke dieses Artikels ist unter einem „anderen Parlament“ jedes Parlament zu verstehen, das in einem Mitgliedstaat eingerichtet wurde und legislative Zuständigkeit besitzt und auf das Artikel 7 Absatz 2 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (3) keine Anwendung findet.
3. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Gesamtbetrags jeder der beiden Entschädigungen vor Abzug der Steuern.
4. Die Abgeordneten sind gehalten, in ihrer Erklärung über die finanziellen Interessen jedes Mandat im Sinne von Absatz 1 und jede in diesem Rahmen erhaltene Entschädigung anzugeben.
KAPITEL 2
Krankheitskosten
Artikel 3
Anspruchsberechtigte und Erstattungsmodalitäten
1. Gemäß Artikel 18 des Statuts und entsprechender Anwendung der gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften (4) („GKFS-Regelung“) und ihrer allgemeinen Durchführungsbestimmungen (5) haben folgende Personen Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln der Kosten, die ihnen durch Krankheit, Schwangerschaft oder Entbindung entstehen:
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a) |
die Abgeordneten und die ehemaligen Abgeordneten, die das Übergangsgeld gemäß Artikel 13 des Statuts oder ein Ruhegehalt gemäß den Artikeln 14 und 15 des Statuts beziehen, in Bezug auf ihre Kosten sowie die Kosten
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b) |
Personen, die gemäß Artikel 17 des Statuts Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung haben. |
Den unter den Buchstaben a und b genannten Personen steht die Wahl des Arztes und der Krankenanstalt gemäß Artikel 19 Absatz 1 der GKFS-Regelung frei.
2. Wenn Artikel 24 Absatz 2 der GKFS-Regelung Anwendung findet, ist mit dem Verweis auf das monatliche Grundgehalt gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (6) („Beamtenstatut“) für die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen die Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts gemeint.
3. Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Erstattungen gehen zulasten des Haushalts des Parlaments. Artikel 72 Absätze 3 und 4 des Beamtenstatuts und Artikel 20 Absatz 6 der GKFS-Regelung finden Anwendung.
4. Vorauszahlungen im Sinne von Artikel 30 der GKFS-Regelung können nur in Form einer Übernahme der Kosten eines Krankenhausaufenthalts geleistet werden. Der Teil der Kosten, der nach Anwendung der Erstattungsmodalitäten von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anspruchsberechtigten zu übernehmen ist, wird dem Parlament unter den in Artikel 30 Absätze 2 und 3 der GKFS-Regelung vorgesehenen Bedingungen zurückerstattet.
5. Abgeordnete und ehemalige Abgeordnete, die das Übergangsgeld gemäß Artikel 13 des Statuts oder ein Ruhegehalt gemäß Artikel 14 und 15 des Statuts beziehen, können mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, auf ihren Anspruch auf Erstattung der Krankheitskosten gemäß Absatz 1 verzichten. Ein solcher Verzicht gilt rückwirkend ab dem Beginn des ersten Mandats der betreffenden Abgeordneten, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, sofern die betreffenden Abgeordneten in diesem Zeitraum keine Erstattung von Krankheitskosten beantragt haben.
Verzichten Anspruchsberechtigte auf ihren Anspruch auf Erstattung der Krankheitskosten, haben sie Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln des für die Krankenversicherung zahlbaren Beitrags bis zu einem Höchstbetrag von 400 EUR pro Monat.
6. Abgeordnete und ehemalige Abgeordnete, die gemäß Absatz 5 auf ihren Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten verzichtet haben, sind erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verzichts berechtigt, in das in Absatz 1 vorgesehene Erstattungssystem für Krankheitskosten zurückzukehren. Ebenso können spätere Änderungen, sei es eine Rückkehr in das in Absatz 1 vorgesehene Erstattungssystem für Krankheitskosten oder ein Verzicht auf dieses System, erst nach Ablauf von mindestens zwölf Monaten vorgenommen werden.
Unbeschadet von Unterabsatz 1 werden spätere Anträge auf Änderungen am ersten Tag des Monats wirksam, der auf die Antragstellung folgt.
7. Der vorliegende Artikel gilt auch für die ehemaligen Abgeordneten, die das in Artikel 13 des Statuts genannte Übergangsgeld erhalten, und zwar für den Zeitraum vom ersten Tag nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt bis zum Tag der Entstehung des Anspruchs auf das Übergangsgeld.
8. Der vorliegende Artikel gilt auch für die ehemaligen Abgeordneten, die das in Artikel 52 genannte Ruhegehalt erhalten, und zwar für den Zeitraum vom ersten Tag nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt bis zum Tag der Entstehung des Anspruchs auf das Ruhegehalt, wenn sie die in Artikel 52 Absatz 1 genannten Bedingungen bereits vor dem Ausscheiden aus ihrem Amt erfüllen.
Artikel 4
Verfahren
Die Erstattungsanträge werden im Einklang mit den dafür vorgesehenen Verfahren auf vereinheitlichten Formularen und zusammen mit den Belegen direkt bei der Abrechnungsstelle der Kommission eingereicht. Auf Anfrage berät die zuständige Dienststelle des Parlaments bei der Einreichung solcher Anträge.
Artikel 5
Finanzierung
Die Finanzierung des Erstattungssystems und die Modalitäten der Kostenabrechnung werden durch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Kommission auf der Grundlage der Bestimmungen des Statuts und der GKFS-Regelung geregelt. Für das Parlament wird diese Vereinbarung von seinem Präsidenten nach Konsultation der Quästoren unterzeichnet.
Artikel 6
Einspruch
Ungeachtet von Artikel 76 wird jede Streitigkeit in einem besonderen Fall, die sich aus der Auslegung dieses Kapitels ergibt, zusammen mit etwaigen Belegen innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der strittigen Entscheidung dem Generalsekretär unterbreitet, der nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses des GKFS und nach Konsultation der Quästoren entscheidet.
KAPITEL 3
Versicherungsschutz zur Deckung der mit der Ausübung des parlamentarischen Mandats verbundenen Risiken
Artikel 7
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Abgeordneten haben vorbehaltlich der in den Versicherungsverträgen vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf
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a) |
eine Versicherung gegen Unfälle, die ihnen in Ausübung ihres Mandats zustoßen können, |
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b) |
eine Versicherung gegen Diebstahl und Verlust persönlicher Gegenstände während der Ausübung ihres Mandats. |
2. Zwei Drittel der fälligen Versicherungsprämien werden aus dem Haushalt des Parlaments bezahlt, das restliche Drittel geht zulasten der Abgeordneten. Der Beitrag der Abgeordneten wird direkt von ihrer Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts einbehalten.
3. Dieser Artikel gilt für die Abgeordneten ab dem Beginn ihres Mandats, sofern sie dem Generalsekretär nicht schriftlich ihren ausdrücklichen Verzicht auf ihren Versicherungsanspruch mitteilen. In diesem Fall erlischt ihr Versicherungsanspruch am letzten Tag des Monats, in dem der Verzicht mitgeteilt wurde.
Artikel 8
Unfallversicherung
1. Die Bestimmungen der Unfallversicherung sehen die Deckung der Kosten bei Unfällen vor, die den Abgeordneten während der Dauer ihres Mandats in der ganzen Welt zustoßen können.
2. Die Bestimmungen der Unfallversicherung sehen Folgendes vor:
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a) |
im Todesfall: die Zahlung eines Betrags in Höhe des Fünffachen des Jahresbetrags der in Artikel 10 des Statuts vorgesehenen Entschädigung an die nachstehend aufgeführten Personen:
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b) |
bei dauerhafter Vollinvalidität: die Zahlung eines Betrags in Höhe des Achtfachen des Jahresbetrags der in Artikel 10 des Statuts vorgesehenen Entschädigung an den Betroffenen; |
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c) |
im Falle dauerhafter Teilinvalidität: die Zahlung eines Teils des unter Buchstabe b vorgesehenen Betrags an den Betroffenen, berechnet auf der Grundlage des Tarifs, der in der gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (7) („gemeinsame Regelung“) festgelegt wurde. |
3. Die gemeinsame Regelung ist mit Ausnahme der Bestimmungen über Berufskrankheiten und die lebenslange Rente sowie aller Bestimmungen, deren Anwendung untrennbar mit dem Beamtenstatus verbunden ist, entsprechend auf die Abgeordneten anwendbar.
Es findet das Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 76 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen Anwendung.
Die in der gemeinsamen Regelung definierten Zuständigkeiten der Anstellungsbehörde werden gegenüber den Abgeordneten vom Präsidenten des Parlaments wahrgenommen.
Die Anerkennung einer dauerhaften Voll- oder Teilinvalidität gemäß diesem Artikel und der gemeinsamen Regelung greift in keiner Weise der Anwendung von Artikel 15 des Statuts vor. Ebenso schließt die Anwendung von Artikel 15 des Statuts die Anerkennung einer dauernden Voll- oder Teilinvalidität gemäß diesem Artikel und der gemeinsamen Regelung nicht aus..
4. Unter den Bedingungen, die in der gemeinsamen Regelung festgelegt sind, sind darüber hinaus Arztkosten, Kosten für Arzneimittel, Krankenhausaufenthalte, Operationen, Prothesen, Röntgenaufnahmen, Massagen, orthopädische Hilfsmittel und klinische Behandlungen, Transportkosten sowie alle durch den Unfall bedingten ähnlichen Kosten gedeckt. Diese Erstattung erfolgt jedoch erst, nachdem die Mittel, die die Betreffenden gemäß den in Artikel 18 des Statuts vorgesehenen Bestimmungen über die Erstattung der Krankheitskosten erhalten, erschöpft sind, zusätzlich zu diesen Beträgen.
Artikel 9
Versicherung gegen Verlust und Diebstahl
1. Die Bestimmungen der Versicherung gegen Diebstahl und Verlust persönlicher Gegenstände sehen Folgendes vor:
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a) |
eine weltweite Deckung, |
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b) |
die Höchstversicherungssumme von 5 000 EUR pro Diebstahl oder Verlust, |
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c) |
einen Selbstbehalt in Höhe von 50 EUR, der im Schadensfall zulasten der betreffenden Abgeordneten geht, |
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d) |
die Anwendung der Versicherung auf persönliche Gegenstände, |
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e) |
den Abzug eines Prozentsatzes des tatsächlichen Wertes für die Abschreibung des Gegenstands bei der Erstattung. |
2. Diebstahl und Verlust außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments sind nur dann gedeckt, wenn sich die betreffenden Abgeordneten zum Zeitpunkt des Diebstahls oder Verlusts auf einer vom Parlament oder von einer Fraktion finanzierten Reise befinden. Ein Diebstahl in den Räumlichkeiten des Parlaments ist nur dann gedeckt, wenn sich der gestohlene Gegenstand an einem sicheren Ort befand.
3. Ein Verlust oder Diebstahl von Geld außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments, der polizeilich gemeldet wurde, ist bis zu einem Höchstbetrag von 250 EUR gedeckt, wenn das gestohlene oder verlorene Geld Teil sonstiger verlorener oder gestohlener persönlicher Gegenstände war. Diebstahl oder Verlust von Geld in den Räumlichkeiten des Parlaments ist nicht gedeckt.
4. Wenn das Gepäck der Abgeordneten auf einer vom Parlament oder von einer Fraktion finanzierten Reise an einen anderen Ort als ihren jeweiligen Wohnort für eine Dauer von mehr als zwölf Stunden vom Transporteur fehlgeleitet wird oder verloren geht, sind die Kosten, die den Abgeordneten dafür entstehen, dass sie persönliche Gegenstände kaufen oder leihen müssen, bis zu einem Betrag von 500 EUR gedeckt.
5. Ein Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments ist von den Abgeordneten bei der Polizei zu melden. Wenn der Diebstahl oder Verlust in den Räumlichkeiten des Parlaments stattfand, ist er der für Sicherheit zuständigen Dienststelle des Parlaments zu melden.
6. Diebstahl und Verlust sind innerhalb von acht Tagen dem Generalsekretär anzuzeigen. Dem Anzeigeformular ist die Rechnung des verlorenen oder gestohlenen Gegenstands oder, sofern diese nicht vorliegt, die Rechnung eines Ersatzgegenstands beizufügen, wenn der Betrag 700 EUR überschreitet.
7. Die Versicherung deckt keinen durch eine Privatversicherung der Abgeordneten gedeckten Diebstahl oder Verlust.
KAPITEL 4
Kostenerstattung
Artikel 10
Anspruch auf Erstattung der Kosten für offizielle Reisen
1. Die Abgeordneten haben Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten für
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a) |
Reisen ab oder zu den Arbeitsorten des Parlaments oder den Sitzungsorten eines seiner offiziellen Organe gemäß der Definition in Absatz 3 („normale Reisekosten“), |
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b) |
Reisen, die sie im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben außerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie gewählt wurden gemäß Artikel 22 unternommen haben („zusätzliche Reisekosten“), |
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c) |
Reisen, die sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden gemäß Artikel 23 unternommen haben. |
2. Als normale Reisekosten gelten ferner
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a) |
die Reisekosten, die den Abgeordneten entstehen, um eine vom Präsidenten, vom Präsidium oder von der Konferenz der Präsidenten genehmigte besondere Mission durchzuführen, |
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b) |
die Reisekosten, die den Vorsitzenden von Ausschüssen oder Unterausschüssen entstehen, um an den Sitzungen des Rates teilzunehmen. |
3. Unter „offiziellen Organen des Parlaments“ sind die in Titel I Kapitel 3 der Geschäftsordnung des Parlaments definierten Organe des Parlaments sowie die Ausschüsse, die interparlamentarischen Delegationen, die anderen auf der Grundlage der Geschäftsordnung eingesetzten Delegationen, die Fraktionen und die anderen vom Präsidium oder von der Konferenz der Präsidenten genehmigten Organe zu verstehen.
Artikel 11
Grundlage für die Erstattung
Die Reisekosten werden auf der Grundlage des Anwesenheitsnachweises gemäß Artikel 12 und gegen Vorlage der entsprechenden Reiseunterlagen sowie bei Bedarf anderer in Artikel 14 genannter Belege erstattet.
Artikel 12
Anwesenheitsnachweis
1. Die Anwesenheit der Abgeordneten wird durch die persönliche Unterzeichnung der zentralen Anwesenheitsliste bescheinigt, die den Abgeordneten zu diesem Zweck während der vom Präsidium festgelegten Öffnungszeiten zur Verfügung steht. Alternativ wird die Anwesenheit der Abgeordneten durch die persönliche Unterzeichnung der Anwesenheitsliste bescheinigt, die direkt im Plenarsaal oder im Sitzungssaal eines offiziellen Organs des Parlaments ausliegt. Anstatt der persönlichen Unterzeichnung kann ein elektronischer Nachweis der Anwesenheit der Abgeordneten verwendet werden.
2. Ausnahmsweise können die Abgeordneten ihre Anwesenheit durch andere Unterlagen nachweisen, aus denen ersichtlich ist, dass sie zu den normalen Sitzungszeiten am Sitzungsort anwesend waren. Diese Möglichkeit kann in jedem Kalenderjahr höchstens fünfmal in Anspruch genommen werden.
3. Die Erklärungen der Abgeordneten oder anderer Personen gelten nicht als Anwesenheitsnachweis im Sinne der Absätze 1 und 2 dieses Artikels. In den in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 10 Absatz 2 genannten Fällen wird die Anwesenheit jedoch durch die Erklärung der Abgeordneten bescheinigt.
Artikel 13
Reiseunterlagen
1. Dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten sind Belege beizufügen, aus denen der gezahlte Preis, die zurückgelegte Strecke, die Klasse sowie das Datum und die Uhrzeit der Reise hervorgehen, wobei es sich insbesondere um folgende Belege handelt:
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a) |
bei Flugreisen um die personenbezogenen Tickets und alle Einsteigekarten oder den elektronischen Beleg über die Verwendung der jeweiligen Tickets, |
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b) |
bei Reisen mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff um alle Fahrscheine. |
2. Abweichend von Absatz 1 haben die Abgeordneten im Falle einer Reise mit dem Pkw eine Erklärung vorzulegen, aus der das Kennzeichen des Fahrzeugs, das für die Reise benutzt wurde, sowie für Reisen mit dem Pkw in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, die zurückgelegte Entfernung und der Abfahrts- und Ankunftsort hervorgehen.
Die Abgeordneten müssen entweder nachweisen, dass das für die Reise benutzte Fahrzeug ihnen gehört oder sie die damit verbundenen Kosten tragen, oder belegen, dass die Kosten, die sich aus der Nutzung des Fahrzeugs für die Reise ergeben, tatsächlich ihnen entstanden sind. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes wird davon ausgegangen, dass die Abgeordneten die Kosten für Fahrzeuge tragen, die ihren Ehegatten, festen Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder Kindern gehören.
Im Falle einer Reise über mehr als 480 km sind dieser Erklärung Belege beizufügen, aus denen der Streckenverlauf sowie der Zeitpunkt der Reise hervorgehen.
Die Belege müssen mindestens eine Quittung für eine Transaktion enthalten, die unterwegs in einer Entfernung von mehr als 100 km vom Abfahrts- oder Ankunftsort getätigt wurde (etwa eine Tankquittung, eine Quittung für eine Mahlzeit oder ein Beleg für die Autobahnmaut).
Bei Reisen zwischen Brüssel und Straßburg müssen immer Belege vorgelegt werden, anhand derer sich der Zeitpunkt der Reise ermitteln lässt.
3. Die Kosten von Abonnements oder einer personenbezogenen Karte, die zu einer Fahrpreisermäßigung für die unternommenen Reisen berechtigt, können in Form eines Vorschusses erstattet werden. Der Vorschuss wird am Ende der Gültigkeitsdauer des Abonnements oder der Karte abgerechnet.
4. Ein Abgeordneter, der die Fahrscheine im Reisebüro des Parlaments erwerben, kann unter seiner alleinigen Verantwortung und nach Unterzeichnung einer Empfangsbescheinigung beantragt, dass die zuständige Dienststelle des Parlaments die Kosten dem Reisebüro direkt erstattet. In diesem Fall kann die zuständige Dienststelle des Parlaments die in Absatz 1 aufgeführten Belege aus dem Reservierungssystem des Reisebüros abrufen.
Artikel 14
Sonstige Belege
Anträgen auf Erstattung der Reisekosten sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
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a) |
in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b eine Einladung oder ein Programm der Veranstaltung, an der die Abgeordneten teilgenommen haben, oder sonstige Belege, aus denen hervorgeht, dass die Reise im Rahmen der Ausübung ihres Mandats unternommen wurde, oder in den Fällen nach Artikel 22 Absatz 3 eine Erklärung der Abgeordneten, dass die Reise im Rahmen der Ausübung ihres Mandats unternommen wurde, |
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b) |
in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c eine Erklärung der Abgeordneten, aus der der Zweck der im Rahmen der Ausübung ihres Mandats unternommenen Reise hervorgeht, |
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c) |
in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a eventuell eine Genehmigung des Präsidenten, des Präsidiums oder der Konferenz der Präsidenten, |
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d) |
in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b eine Einladung des Rates. |
Artikel 15
Erstattungsbeträge
1. Die Reisekosten werden auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet, und zwar bis zu
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a) |
dem Tarif der Business Class im Falle einer Flugreise, wobei dieser Betrag höchstens dem öffentlichen Tarif der Klasse D entsprechen darf, |
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b) |
dem Tarif erster Klasse im Falle einer Reise mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff. |
2. Im Falle einer Reise mit dem Pkw werden die Reisekosten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten wie folgt erstattet:
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a) |
Pro einfacher Strecke werden die Kosten für bis zu höchstens 720 km erstattet. |
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b) |
Für alle Reisen mit dem Pkw in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgeordneten gewählt wurden, werden die Kosten bis zu dem in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten jährlichen Höchstbetrag erstattet. |
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c) |
Für alle Reisen mit dem Pkw gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 10 Absatz 2 in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgeordneten gewählt wurden, werden die Kosten für bis zu höchstens 60 000 km pro Kalenderjahr erstattet. |
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d) |
Bis die Höchstbeträge für die Erstattung gemäß den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes erreicht sind, beträgt die Erstattungsobergrenze 0,58 EUR/km. |
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e) |
Muss im Zuge einer Reise mit dem Pkw ein Gewässer überquert werden, können die Kosten für die benutzte Autofähre oder andere Verkehrsmittel erstattet werden. |
Artikel 16
Erstattung und Reisetage
1. Damit die Kosten für Reisen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a erstattet werden können, müssen diese Reisen im Zusammenhang mit offiziellen Tätigkeiten unternommen worden sein, die während der im Sitzungskalender des Parlaments dafür vorgesehenen Tage stattfinden.
Die Abgeordneten können die Reisen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a auch in den für externe parlamentarische Tätigkeiten vorgesehenen Wochen unternehmen.
2. Die Reisen gemäß Artikel 10 Absatz 2 dürfen nur an den Tagen erfolgen, die von dem zur Genehmigung der Reise befugten Organ festgesetzt werden.
Artikel 17
Strecken
1. Die Erstattung der Kosten für eine Reise ab oder zu einem Arbeitsort des Parlaments oder einem Sitzungsort erfolgt auf der Grundlage der direktesten Strecke zwischen dem Abreise- oder Ankunftsort der Abgeordneten und dem Arbeits- oder Sitzungsort.
2. Unter „Wohnort“ ist der im Gebiet der Union gelegene gewöhnliche Wohnsitz der Abgeordneten zu verstehen (d. h. der Ort, an dem sie dauerhaft wohnhaft sind), wenn sie nicht im Zuge der Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Verpflichtungen verreist sind. Der Wohnort wird von den Abgeordneten bei der zuständigen Dienststelle des Parlaments gemeldet.
3. Für die Berechnung der direktesten Strecke wird Folgendes zugrunde gelegt:
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a) |
bei Flugreisen der zu dem Abreiseort der Abgeordneten nächstgelegene Flughafen, für den ein Flugschein zu dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Tarif ausgestellt werden kann, sowie die Entfernung zwischen diesem Flughafen und dem Ziel, |
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b) |
bei Bahnreisen der zu dem Abreiseort der Abgeordneten nächstgelegene Bahnhof sowie die Entfernung zwischen diesem Bahnhof und dem Ziel, |
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c) |
bei Reisen mit dem Pkw oder dem Schiff die Entfernung zwischen dem Abreiseort der Abgeordneten und dem Ziel. |
4. Die Abgeordneten werden bei Beginn ihres Mandats oder bei einer Änderung ihres Wohnorts über den Flughafen, den Bahnhof und die direktesten (d.h. die kürzesten) Strecken informiert, die für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Durchführungsbestimmungen zugrunde gelegt werden.
5. Die Abgeordneten können der zuständigen Dienststelle des Parlaments jederzeit schriftlich unter Angabe von Gründen eine andere Strecke vorschlagen, die eine erhebliche Zeitersparnis oder einen erheblich größeren Komfort bietet, ohne dass sich die Reisekosten dadurch um mehr als 20 % erhöhen. Wenn diese Strecke akzeptiert wird, ersetzt sie die gemäß Absatz 3 bestimmte direkteste Strecke.
Wird die Strecke nicht akzeptiert oder erhöhen sich durch die von den Abgeordneten vorgeschlagene Strecke die Reisekosten um mehr als 20 %, wird die Frage dem Generalsekretär unterbreitet, der vor einer Entscheidung die Quästoren anhören kann.
6. Damit die Kosten für Reisen der Abgeordneten ab oder zu einem der Arbeitsorte des Parlaments oder dem Ort einer offiziellen Sitzung gemäß diesem Unterabschnitt erstattet werden können, darf die Reise nicht länger als für eine Übernachtung unterbrochen werden. Dauert die Unterbrechung der Reise länger als eine Übernachtung, werden die Reisekosten ab dem letzten Abreiseort erstattet.
Wird die Reise in Brüssel oder Straßburg unterbrochen und dauert die Unterbrechung länger als drei Übernachtungen, werden die Reisekosten ab Brüssel bzw. Straßburg erstattet.
7. Wenn der Abreise- oder der Ankunftsort nicht der Wohnort der Abgeordneten ist und entweder außerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie gewählt wurden, oder in einem Gebiet in äußerster Randlage der Europäischen Union liegt, werden die in Artikel 15 genannten Reisekosten auf der Grundlage der direktesten Strecke zwischen dem Abreise- und dem Ankunftsort bis zu dem Betrag erstattet, der den Abgeordneten entstanden wäre, wenn sie diese Reise ab oder zu ihrem Wohnort auf der direktesten (d. h. kürzesten) Strecke unternommen hätten.
Die Erstattung nach diesem Absatz gilt nur für Reisen innerhalb der Union.
8. Im Falle einer Reise zwischen zwei Arbeitsorten, zwischen zwei Sitzungsorten oder zwischen einem Arbeits- und einem Sitzungsort gelten die Absätze 3 und 7 entsprechend.
9. Die für die Zwecke der vorliegenden Durchführungsbestimmungen zugrunde gelegten Tarife werden regelmäßig aktualisiert, und zwar mindestens zweimal pro Jahr.
Artikel 18
Modalitäten
1. Die Abgeordneten haben Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Hin- und Rückreise pro Arbeitswoche des Parlaments zwischen ihrem Wohnort oder einem anderen Abreiseort in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden – mit Ausnahme der Gebiete in äußerster Randlage –, und einem der Arbeitsorte des Parlaments oder einem Sitzungsort („Hauptreise“).
2. Außer in den im Sitzungskalender des Parlaments für Tätigkeiten außerhalb seiner Arbeitsorte ausgewiesenen Wochen haben die Abgeordneten ferner Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Hin- und Rückreise in einer Arbeitswoche des Parlaments zwischen einem der Arbeitsorte des Parlaments oder einem Sitzungsort und ihrem Wohnort oder einem anderen Ort in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden („eingeschobene Reise“).
3. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für eingeschobene Reisen besteht unabhängig von dem in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eingeschobene Reisen, die in dem Mitgliedstaat unternommen werden, in dem die Abgeordneten gewählt wurden.
4. Die Abgeordneten erhalten keine Erstattung für die Strecken, die mit einem vom Parlament zur Verfügung gestellten Verkehrsmittel zurückgelegt wurden.
5. Gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 30. November 2011 über die Regelung über die Beförderung von Abgeordneten an den Arbeitsorten des Europäischen Parlaments haben Abgeordnete, die keinen Dienstwagen nutzen können, gegen Vorlage der Belege Anspruch auf Erstattung der Taxikosten für die Strecken, die zwischen dem Ankunfts- oder Abreiseflughafen oder dem entsprechenden Bahnhof und dem Arbeitsort des Europäischen Parlaments oder einem Sitzungsort zurückgelegt wurden.
Artikel 19
Anspruch auf Entfernungszulage und Zeitaufwandsvergütung
1. Die Abgeordneten haben bei Reisen innerhalb der Union Anspruch auf eine Entfernungszulage und eine Zeitaufwandsvergütung zur Deckung aller Kosten im Zusammenhang mit ihrer Reise. Dieser Anspruch gilt nur für die Hauptreise im Sinne von Artikel 18 Absatz 1.
2. Im Falle einer Reise gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c oder in den in Artikel 18 Absatz 4 vorgesehenen Fällen besteht kein Anspruch auf Entfernungszulage und Zeitaufwandsvergütung. Eine Reiseunterbrechung gemäß Artikel 17 Absatz 6 oder anderer Art begründet keinen zusätzlichen Anspruch auf Zeitaufwandsvergütung oder Entfernungszulage.
3. Die Höchstbeträge der Entfernungszulage und der Zeitaufwandsvergütung für Reisen zwischen dem Wohnort der Abgeordneten und den Arbeitsorten des Parlaments werden zu Beginn des Mandats der Abgeordneten für dessen Dauer festgesetzt und nur bei einer Änderung des Wohnorts überprüft.
Wenn der Abreise- oder der Ankunftsort nicht der Wohnort der Abgeordneten ist, werden die Höchstbeträge der Entfernungszulage und der Zeitaufwandsvergütung für jede Reise einzeln festgesetzt und entsprechen höchstens dem Betrag, den die Abgeordneten für die Reise ab oder zu ihrem Wohnort erhalten hätten.
4. Für Reisen ab oder zu anderen Sitzungsorten im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 werden die Höchstbeträge der Entfernungszulage und der Zeitaufwandsvergütung für jede Reise einzeln festgesetzt und entsprechen höchstens dem Betrag, den die Abgeordneten für die Reise ab oder zu ihrem Wohnort erhalten hätten.
5. Die Abgeordneten können entscheiden, ob sie den vollständigen Betrag oder einen Teilbetrag der Entfernungszulage und der Zeitaufwandsvergütung erhalten wollen.
6. Die Abgeordneten sollten Bonusmeilen, Treuepunkte oder andere Treuevorteile, die sie im Zuge einer aus dem Haushalt des Parlaments finanzierten Reise erhalten, für künftige Reisen verwenden, die sie im Zuge der Ausübung ihres Mandats unternehmen.
Artikel 20
Höhe der Entfernungszulage
1. Der Höchstbetrag für die Entfernungszulage wird wie folgt berechnet:
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a) |
für die Teilstrecke zwischen 0 und 50 km: 25,91 EUR, |
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b) |
für die Teilstrecke zwischen 51 und 250 km: 0,145 EUR/km, |
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c) |
für die Teilstrecke zwischen 251 und 1 000 km: 0,07 EUR/km, |
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d) |
für den Teil der Strecke über 1 000 km: 0,03 EUR/km. |
2. Die Beträge werden entsprechend der kürzesten Strecke für die Hin- bzw. Rückreise zwischen der Stadtmitte des Wohnorts der Abgeordneten und der Ankunftsinfrastruktur des Sitzungsorts berechnet. Bei Reisen mit dem Pkw gilt für die Berechnung der Entfernungszulage der Höchstbetrag der Erstattung für eine einzige Hin- oder Rückreise gemäß Artikel 15 Absatz 2.
Wenn für eine Bahnreise die Berechnungsparameter unbekannt oder schwer zu ermitteln sind, werden die Parameter für eine Reise mit dem Pkw zugrunde gelegt.
Artikel 21
Höhe der Zeitaufwandsvergütung
1. Die Zeitaufwandsvergütung wird wie folgt berechnet:
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a) |
für eine Reise mit einer Gesamtdauer von zwei bis vier Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Achtel der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung, |
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b) |
für eine Reise mit einer Gesamtdauer von vier bis sechs Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Viertel der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung, |
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c) |
für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden ohne Übernachtung: ein Betrag in Höhe der Hälfte der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung, |
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d) |
für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden, die aus triftigen Gründen eine Übernachtung erfordert: gegen Vorlage der Belege ein Betrag in Höhe einer vollen Vergütung gemäß Artikel 24. |
2. Die Gesamtdauer der Reise wird wie folgt berechnet:
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a) |
für Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff:
wobei das Präsidium die Dauer der Reisen nach Straßburg über andere Flughäfen entsprechend der Verfügbarkeit der Verkehrsmittel festlegt (8); |
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b) |
für Reisen mit dem Pkw: Dauer der Fahrt zwischen dem Wohnort der Abgeordneten und dem Arbeits- oder Sitzungsort bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h und für höchstens 9 Stunden pro einfacher Strecke. |
Artikel 22
Zusätzliche Reisekosten
1. Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b angefallenen Reisekosten wird auf 5 500 EUR festgesetzt.
2. Die Abgeordneten können vorbehaltlich des in Absatz 1 genannten jährlichen Höchstbetrags und gegen Vorlage der Originalrechnung auch die Erstattung der Taxikosten, der Mietwagenkosten, der Hotelkosten und sonstiger während der Ausübung ihrer offiziellen Tätigkeiten entstandener Nebenkosten beantragen. Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf einen Tag vor Beginn und einen Tag nach Ende der offiziellen Tätigkeiten.
3. Wenn Abgeordnete in einer Woche, in der keine offiziellen Tätigkeiten des Parlaments stattfinden, an einen der Arbeitsorte des Parlaments reisen, ist die Erstattung zusätzlicher Reisekosten auf die Erstattung der Reisekosten, einschließlich der Taxikosten in den durch den Beschluss des Präsidiums vom 30. November 2011 über die Regelung über die Beförderung von Abgeordneten an den Arbeitsorten des Europäischen Parlaments gesetzten Grenzen, und der Hotelkosten beschränkt.
4. Bei Reisen, die zur Teilnahme an einer Tätigkeit auf Einladung von Abgeordneten oder von Fraktionen des Europäischen Parlaments unternommen werden, sind den entsprechenden Erstattungsanträgen auch andere Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Reise in Ausübung des Mandats unternommen wurde.
5. Die Abgeordneten können normale und zusätzliche Reisen miteinander kombinieren.
Die Kosten für die Hin- und Rückreise im Rahmen der kombinierten Reise werden gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a bis zu dem Betrag erstattet, der den Abgeordneten entstanden wäre, wenn sie diese Reise ab oder zu ihrem Wohnort auf der direktesten, d. h. kürzesten, Strecke unternommen hätten. Etwaige zusätzliche Kosten werden auf die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene zusätzliche Reisekostenvergütung der Abgeordneten angerechnet.
6. Die Abgeordneten können zusätzliche Reisen mit anderen inoffiziellen Tätigkeiten kombinieren, sofern dies nicht dazu führt, dass die zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten steigen.
7. Für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer zusätzlichen Reise darf keine anderweitige öffentliche oder private Erstattung der entstandenen Kosten erfolgen.
8. Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der tatsächlichen Reisekosten, die bei Reisen angefallen sind, die die Vorsitzenden von Ausschüssen oder Unterausschüssen unternehmen, um an einer Konferenz oder Veranstaltung mit einem in die Zuständigkeit ihres Ausschusses bzw. Unterausschusses fallenden europäischen Thema und mit parlamentarischer Dimension teilzunehmen, wird auf 4 886 EUR festgesetzt. Die Teilnahme erfordert die vorherige Genehmigung des Präsidenten des Parlaments nach einer Überprüfung der verfügbaren Mittel im Rahmen des genannten Höchstbetrags.
Die Vorsitzenden der Ausschüsse oder Unterausschüsse können einen ihrer stellvertretenden Vorsitzenden oder, falls dies nicht möglich ist, ein Mitglied ihres Ausschusses oder Unterausschusses schriftlich ermächtigen, an ihrer Stelle an einer derartigen Konferenz oder Veranstaltung teilzunehmen.
Diese Kosten unterliegen denselben Erstattungsbedingungen, wie sie auch für die zusätzlichen Reisekosten gelten.
Artikel 23
Kosten für Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgeordneten gewählt wurden
1. Für die Erstattung der Kosten für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c genannten Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgeordneten gewählt wurden, gelten pro Kalenderjahr die folgenden Obergrenzen:
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a) |
24 Reisen (hin und zurück) bei Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff, wobei den Abgeordneten höchstens zwei Reisen in Gebiete in äußerster Randlage erstattet werden, die zum Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gehören, in dem sie gewählt wurden, sofern sich ihr Wohnort im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 nicht in diesen Gebieten befindet, und ihnen höchstens zwei Reisen in die mit der Union assoziierten überseeischen Länder und Gebiete erstattet werden, die besondere Beziehungen zu dem Mitgliedstaat unterhalten, in dem sie gewählt wurden, |
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b) |
für Reisen mit dem Pkw eine Entfernung von höchstens
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2. Auf schriftlichen Antrag hin können Abgeordnete, die ihr in Absatz 1 Buchstabe a festgelegtes Kontingent für Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff ausgeschöpft haben, das ihnen gemäß Absatz 1 Buchstabe b zustehende Kontingent für Reisen mit dem Pkw in das Kontingent für Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff überführen, wobei 2 % der maximal zulässigen Kilometerzahl für Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, einer einfachen Reise mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff entsprechen.
3. Die Parkgebühren und Kosten der mit öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis innerhalb eines Ballungsraums unternommenen Reisen werden gegen Vorlage der für das benutzte Verkehrsmittel üblichen Belege erstattet. Der für Taxifahrten erstattete Betrag wird durch den Betrag dividiert, der für Reisen mit dem Pkw pro Kilometer zahlbar ist, und das Ergebnis von der Zahl der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Kilometer abgezogen.
4. Unternehmen Abgeordnete, deren Wohnort gemäß der Definition in Artikel 17 Absatz 2 sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat befindet, in dem sie gewählt wurden, in Ausübung ihres Mandats eine Reise zwischen diesem Wohnort und dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, so gelten die unternommenen Reisen für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b als Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgeordneten gewählt wurden.
Artikel 24
Tagegeld
1. Die Abgeordneten haben Anspruch auf ein Tagegeld für jeden Tag ihrer Anwesenheit
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a) |
an einem Arbeits- oder Sitzungsort, wenn ihre Anwesenheit gemäß Artikel 12 ordnungsgemäß bescheinigt wird und sie sich nicht auf einer Reise befinden, für die ihnen eine Erstattung der Kosten gezahlt wird, die im Rahmen von zusätzlichen Reisen oder Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, entstehen, |
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b) |
in einer Sitzung eines Ausschusses oder eines anderen Organs eines nationalen Parlaments, die außerhalb des Wohnorts der Abgeordneten stattfindet, gegen Vorlage einer offiziellen Einladung und des offiziellen Protokolls dieser Sitzung, in dem die Anwesenheit der Abgeordneten und die Dauer der Sitzung festgehalten sind. |
In den für externe parlamentarische Tätigkeiten vorgesehenen Wochen haben die Abgeordneten für höchstens drei Tage Anspruch auf Tagegeld, außer wenn ein Tagegeld gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes zahlbar ist oder einer der im Beschluss des Präsidiums vom 19. Oktober 2009 vorgesehenen besonderen Fälle vorliegt.
2. Erfolgt die in Absatz 1 genannte Anwesenheit im Gebiet der Union, erhalten die Abgeordneten eine Pauschalvergütung in Höhe von 350 EUR.
3. Erfolgt die in Absatz 1 genannte Anwesenheit außerhalb des Gebiets der Union, erhalten die Abgeordneten
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a) |
eine Pauschalvergütung in Höhe der Hälfte des in Absatz 2 vorgesehenen Betrags während des Zeitraums zwischen der Abflugzeit des letzten vor Beginn der Sitzung infrage kommenden Flugzeugs und der Ankunftszeit des ersten infrage kommenden Flugzeugs nach der Sitzung oder zwischen den Abflug- und Ankunftszeiten der vom Parlament gecharterten Sonderflugzeuge, wobei für die Zwecke dieser Berechnung Zeiten von mehr als zwölf Stunden als ganzer Tag und Zeiten von mehr als sechs, aber weniger als zwölf Stunden als halber Tag zählen, |
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b) |
gegen Vorlage der Originalrechnung die Erstattung der Unterbringungskosten in angemessener Höhe am Sitzungsort, |
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c) |
gegen Vorlage der Belege die Erstattung der Kosten für ein Visum und der damit zusammenhängenden Ausgaben, |
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d) |
im Falle ordnungsgemäß begründeter außergewöhnlicher Umstände die Erstattung der während der Reise selbst entstandenen Aufenthaltskosten in angemessener Höhe. |
4. Bei Hauptreisen, die an einem einzigen Tag unternommen werden, wird das Tagegeld um die Hälfte gekürzt, wenn die Dauer des Aufenthalts der Abgeordneten am Arbeitsort weniger als sechs Stunden beträgt.
Artikel 25
Unterstützung von Abgeordneten während einer vom Parlament oder von einer Fraktion finanzierten Reise
1. Abgeordnete, die während einer vom Parlament oder von einer Fraktion finanzierten Reise schwer erkranken, einen Unfall haben oder Opfer unvorhergesehener Ereignisse werden, die einem reibungslosen weiteren Verlauf der Reise entgegenstehen, haben Anspruch auf Unterstützung durch das Parlament. Diese Unterstützung umfasst die Organisation der Rückführung und die Übernahme der Zahlung aller damit verbundenen Kosten. Die Abgeordneten oder ihre Vertreter können die Rückführung an einen der Arbeitsorte des Parlaments oder an ihren Wohnort verlangen.
2. Versterben Abgeordnete im Verlauf einer vom Parlament oder von einer Fraktion finanzierten Reise, so werden die Kosten für den Transport der Verstorbenen zu ihrem Wohnort ebenfalls erstattet.
3. Das Parlament kommt seinen Unterstützungspflichten mittels einer Versicherung nach. Die Ansprüche der Abgeordneten nach den Absätzen 1 und 2 richten sich nach den in der Versicherungspolice aufgeführten Bedingungen.
4. Die Versicherung deckt unter anderem die Kosten für die folgenden Unterstützungsleistungen:
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Unterstützung im Falle von schwerer Krankheit, Unfall oder Tod der Abgeordneten, |
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— |
Unterstützung und vorzeitige Rückkehr im Falle einer Naturkatastrophe, im Falle einer ernsten Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder im Falle von schwerer Krankheit, Unfall oder Tod von Familienangehörigen der Abgeordneten, |
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— |
logistische und administrative Unterstützung im Falle des Verlusts oder des Diebstahls von Dokumenten, |
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— |
Unterstützung im Falle eines Gerichtsverfahrens gegen die Abgeordneten, |
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— |
ergänzende Lebens- und Invaliditätsversicherung (ausstehender Betrag). |
Artikel 26
Unterstützung für Abgeordnete mit Behinderungen
Die Quästoren können auf Vorschlag des Generalsekretärs und nach Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Parlaments die Genehmigung dafür erteilen, dass das Parlament bestimmte Kosten übernimmt, die im Zusammenhang mit der Unterstützung von Abgeordneten mit Behinderungen entstehen, damit diese ihr Mandat ausüben können. Der Grad der Behinderung und die Notwendigkeit und Angemessenheit der vorgeschlagenen Unterstützung bedürfen einer regelmäßigen Untersuchung und Bestätigung durch den Ärztlichen Dienst des Parlaments. In der Genehmigung der Quästoren werden die Modalitäten der Unterstützung und die Gültigkeitsdauer der Genehmigung genau festgelegt.
Artikel 27
Abwesenheiten
Das Tagegeld gemäß Artikel 24 wird für jeden Tag einer Tagung, an dem die Abgeordneten an mindestens 50 % aller namentlichen Abstimmungen nicht teilgenommen haben, um 50 % gekürzt, wobei namentliche Abstimmungen über die Annahme der Tagesordnung des Parlaments hiervon ausgenommen sind. Handelt es sich bei der Hälfte aller namentlichen Abstimmungen nicht um eine ganze Zahl, so wird die Zahl für die Zwecke dieses Artikels auf die nächste ganze Zahl abgerundet.
Artikel 28
Durchführung der gemäß der Geschäftsordnung erlassenen Maßnahmen
1. Abgeordnete, gegen die gemäß Artikel 175 der Geschäftsordnung des Parlaments eine Maßnahme zum Ausschluss von der Plenarsitzung verhängt wurde, verlieren während der Dauer des Ausschlusses ihren Anspruch auf das in Artikel 24 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen vorgesehene Tagegeld.
2. Die Abgeordneten verlieren ihren Anspruch auf Tagegeld gemäß Artikel 24 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen, wenn der Präsident des Parlaments dies gemäß Artikel 176 der Geschäftsordnung beschließt.
KAPITEL 5
Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter
Artikel 29
Übernahme von Ausgaben für parlamentarische Assistenz
1. Die Abgeordneten haben Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter, die sie frei auswählen können. Das Parlament übernimmt die tatsächlich getätigten Ausgaben, die vollständig und ausschließlich aus der Einstellung von Assistenten oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß den vorliegenden Durchführungsbestimmungen und den vom Präsidium festgelegten Bedingungen resultieren.
2. Übernommen werden nur Ausgaben für Assistenzleistungen, die für die Ausübung des parlamentarischen Mandats der Abgeordneten erforderlich sind und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Es werden unter keinen Umständen Kosten gedeckt, die dem Privatbereich der Abgeordneten zuzuordnen sind.
3. Die Ausgaben werden für die Dauer des Mandats der Abgeordneten übernommen. Ausgaben können nur übernommen werden, wenn sie
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a) |
in Fällen, in denen der die Ausgaben verursachende Vertrag oder eine entsprechende Vertragsänderung vorgelegt werden muss, innerhalb eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen angefallen sind, bevor der Antrag auf Registrierung des neuen Vertrags oder der Vertragsänderung gestellt wurde, oder |
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b) |
in allen anderen Fällen innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen angefallen sind, bevor der Antrag auf Kostenübernahme gemäß diesem Kapitel gestellt wurde. |
4. Der monatliche Höchstbetrag, der für sämtliche in Artikel 30 genannten persönlichen Mitarbeiter übernommen werden kann, beträgt mit Wirkung vom 1. Juli 202328 696 EUR.
5. Beginnt das Mandat der Abgeordneten nicht am ersten Tag des Monats oder endet es nicht am letzten Tag des Monats, werden die für den betreffenden Monat zu übernehmenden Ausgaben für parlamentarische Assistenz anteilsmäßig berechnet.
6. Der nicht verwendete Restbetrag des monatlichen Höchstbetrags nach Absatz 4, der sich zum Ende des Haushaltsjahres angesammelt hat, wird höchstens in der Höhe des in diesem Absatz angegebenen monatlichen Höchstbetrags auf das nächste Haushaltsjahr übertragen.
Artikel 30
Allgemeine Grundsätze
1. Die Abgeordneten können folgende Personen beschäftigen:
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a) |
„akkreditierte parlamentarische Assistenten“, d. h. natürliche Personen im Sinne von Artikel 5a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die gemäß Artikel 20 des Beamtenstatuts an ihrem Dienstort wohnhaft sind und den Abgeordneten in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments an einem seiner drei Arbeitsorte direkte Unterstützung leisten sollen, und |
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b) |
„örtliche Assistenten“, d. h. natürliche Personen, die die Abgeordneten in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, unterstützen und die mit ihnen einen Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag nach dem jeweils geltenden nationalen Recht zu den in diesem Kapitel genannten Bedingungen geschlossen haben. |
2. Zwei oder mehr Abgeordnete können sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, um gemeinsam einen oder mehrere der in Absatz 1 genannten Assistenten oder einen oder mehrere Praktikanten einzustellen oder deren Dienste in Anspruch zu nehmen, sofern sie dies schriftlich und unter Verwendung der vom zuständigen Anweisungsbefugten genehmigten Mustervereinbarung tun. In diesem Fall benennen die betreffenden Abgeordneten aus ihren Reihen mindestens eine Person, die befugt ist, im Auftrag der Gemeinschaft die Verträge zu unterzeichnen oder einen Antrag auf Einstellung einzureichen. Die Bezeichnung der Gemeinschaft darf keine Bezugnahme auf eine politische Partei, Stiftung oder Bewegung enthalten.
Die Abgeordneten übermitteln der zuständigen Dienststelle des Parlaments eine schriftliche Erklärung, in der die Verteilung der jeweiligen Anteile festgelegt wird, die von dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Betrag abzuziehen sind. Auf kein Mitglied der Gemeinschaft darf ein Anteil von mehr als 80 % entfallen.
Zur Berechnung der Zahl der Verträge pro Abgeordneten wird jeder für eine Gemeinschaft eingestellte Assistent oder Praktikant einem Abgeordneten zugewiesen, der vom zuständigen Abgeordneten benannt wird.
3. Die Artikel 32 bis 40 gelten nicht für akkreditierte parlamentarische Assistenten.
4. Die Ausgaben, die im Rahmen von Praktikumsvereinbarungen anfallen, die auf der Grundlage der vom Präsidium festgelegten Bedingungen geschlossen wurden, können ebenfalls übernommen werden.
5. Die Abgeordneten können auch natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, oder juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, die ihnen genau festgelegte Spezialdienste erbringen und mit denen sie einen Dienstleistungsvertrag nach dem jeweils geltenden nationalen Recht zu den in diesem Kapitel genannten Bedingungen geschlossen haben. Diese Dienstleister müssen über angemessene Qualifikationen oder Erfahrungen hinsichtlich der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen verfügen.
Juristische Personen, die Dienstleistungen im Wert von mehr als 60 000 EUR einschließlich Mehrwertsteuer erbringen, müssen in einem Mitgliedstaat gegründet worden sein und zum Zeitpunkt des Beginns des mit den Abgeordneten geschlossenen Vertrags seit mindestens einem Jahr im betreffenden Bereich tätig sein.
Wenn die Kosten der Dienstleistungen einen Schwellenwert von 60 000 EUR einschließlich Mehrwertsteuer überschreiten, wird der Dienstleister im Wege eines Vergabeverfahrens ausgewählt, es sei denn, es handelt sich um Dienstleistungen, die von örtlichen Assistenten gemäß Absatz 1 Buchstabe b erbracht werden. Dieser Schwellenwert gilt für Verträge für ähnliche Leistungen desselben Dienstleisters auf kumulierter Basis. An dem Vergabeverfahren müssen mindestens fünf völlig unabhängige Bewerber beteiligt sein. Eine Entscheidung über die Zuschlagserteilung kann nur getroffen werden, wenn mindestens drei gültige Angebote eingereicht wurden. Das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis erhält den Zuschlag.
6. Die erbrachten Dienstleistungen dürfen nicht die Bereitstellung von Personal einschließen; ausgenommen davon ist die Erbringung vorübergehender Dienstleistungen durch Dienstleister, die Personal fachgerecht und regelmäßig bereitstellen und dies nach einzelstaatlichem Recht dürfen.
Gemäß Absatz 1 Buchstabe b erbrachte Dienstleistungen dürfen nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden. Gemäß Absatz 5 erbrachte Dienstleistungen dürfen nur in hinreichend begründeten Fällen nach Unterrichtung der zuständigen Dienststelle des Parlaments an Unterauftragnehmer vergeben werden, wobei nur höchstens 20 % des Gesamtwerts des betreffenden Auftrags vergeben werden dürfen.
7. Das Präsidium nimmt eine Liste der erstattungsfähigen Ausgaben im Rahmen der parlamentarischen Assistenz (9) an.
8. Die Namen der Assistenten und der Praktikanten sowie die Namen und die Firmenbezeichnungen der Dienstleister und der Zahlstellen werden für die Dauer ihres Vertrags zusammen mit den Namen der Abgeordneten, für die sie tätig sind, auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
Assistenten, Praktikanten, Dienstleister, Zahlstellen und die betreffenden Abgeordneten können in hinreichend begründeten Fällen, etwa zum Schutz ihrer Sicherheit oder im Falle einer Aussetzung oder Beendigung des betreffenden, noch aktiven Vertrags, beim Generalsekretär schriftlich beantragen, dass ihre Namen oder Firmenbezeichnungen nicht auf der Website des Parlaments veröffentlicht werden. Der Generalsekretär entscheidet, ob einem solchen Antrag stattgegeben wird. Die Entscheidung wird allen betroffenen Parteien mitgeteilt.
9. Ungeachtet der jeweiligen Arbeitszeitregelung dürfen den Abgeordneten zu keinem Zeitpunkt mehr als je vier akkreditierte parlamentarische Assistenten bzw. je zehn örtliche Assistenten gleichzeitig zugewiesen sein. Die Höchstzahl der akkreditierten parlamentarischen Assistenten kann ausnahmsweise für einen Zeitraum von höchstens einem Monat auf fünf erhöht werden, wenn dies erforderlich ist, um den Übergang zwischen den Arbeitsverträgen von zwei Assistenten zu erleichtern.
Akkreditierte parlamentarische Assistenten, die eingestellt werden, um die ordnungsgemäß begründete Abwesenheit eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Durchführungsbestimmungen zu Titel VII der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (10) auszugleichen, werden nicht auf die in Unterabsatz 1 genannte Höchstzahl angerechnet.
10. Die Abgeordneten sollten die Qualifikationen und Erfahrungen ihrer akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die ihnen übertragenen Aufgaben, die Möglichkeit einer Laufbahnentwicklung und die Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung berücksichtigen, wenn sie Angaben zu ihrer Einstufung machen.
11. Mindestens 40 % des in Artikel 29 Absatz 4 vorgesehenen Betrags dieser Durchführungsbestimmungen sind der Deckung der Kosten vorbehalten, die sich aus Titel VII der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ergeben. Deshalb dürfen alle Kosten im Zusammenhang mit Ausgaben für parlamentarische Assistenz, die sich nicht aus Titel VII der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ergeben, zusammen nicht mehr als 60 % des in Artikel 29 Absatz 4 vorgesehenen Betrags dieser Durchführungsbestimmungen ausmachen.
Außerdem dürfen die Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen gemäß diesem Artikel nicht mehr als 20 % des in Artikel 29 Absatz 4 vorgesehenen Betrags ausmachen.
Diese Grenzwerte werden für jedes Haushaltsjahr berechnet, indem die monatlichen Ansprüche nach Artikel 29 Absatz 4 zusammengerechnet und anteilig etwaige nicht verwendete Restbeträge, die gemäß Artikel 29 Absatz 6 auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden, hinzugerechnet werden.
12. Das Parlament übernimmt die Kosten für das Bruttogehalt von natürlichen Personen, die von den Abgeordneten als örtliche Assistenten oder für die Erbringung von Spezialdiensten eingestellt wurden, oder deren Honorare ohne Mehrwertsteuer bis zu monatlichen Obergrenzen. Diese Obergrenzen werden durch das Präsidium gemäß Absatz 13 festgesetzt und können vom Präsidium jährlich angepasst werden. Die geltenden Obergrenzen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
13. Die Obergrenzen entsprechen dem Dreieinhalbfachen des Referenzbetrags. Der Referenzbetrag entspricht einem Zwölftel des von Eurostat veröffentlichten Betrags des durchschnittlichen jährlichen Bruttogehalts eines Vollzeitbeschäftigten in dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Abgeordnete gewählt wurde.
Die so berechneten Obergrenzen dürfen allerdings nicht niedriger als das Grundgehalt eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten in der Besoldungsgruppe 6 und nicht höher als das Grundgehalt eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten in der Besoldungsgruppe 19 sein.
Ein etwaiger Bonus wird nur bis zu den genannten Obergrenzen übernommen, die jährlich berechnet werden, und ist auf ein Sechstel des jährlichen Bruttogehalts des Assistenten begrenzt.
Die Obergrenzen werden anteilig herabgesetzt, wenn örtliche Assistenten teilzeitbeschäftigt sind oder keinen vollen Monat arbeiten.
14. Das Bruttogehalt örtlicher Assistenten, deren Hauptaufgabe die administrative Unterstützung und Sekretariatsarbeiten sind, die jedoch auch redaktionelle und beratende Tätigkeiten wahrzunehmen haben, darf 60 % der vom Präsidium gemäß Absatz 13 festgesetzten monatlichen Höchstbeträge nicht überschreiten.
Das Bruttogehalt örtlicher Assistenten, deren Hauptaufgabe redaktionelle und beratende Tätigkeiten sind, die jedoch auch Aufgaben der administrativen Unterstützung und Sekretariatsarbeiten wahrzunehmen haben, darf 70 % der vom Präsidium gemäß Absatz 13 festgesetzten monatlichen Höchstbeträge nicht überschreiten, es sei denn, der jeweilige örtliche Assistent verfügt über ein Diplom, das den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums von mindestens drei Jahren bescheinigt, oder über eine gleichwertige Berufserfahrung.
15. Das Parlament übernimmt die tatsächlich entstandenen Reisekosten örtlicher Assistenten für gelegentliche Dienstreisen, die sie auf Aufforderung der Abgeordneten im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unternehmen. Dienstreisen im Zusammenhang mit Plenartagungen des Parlaments gelten als gelegentliche Dienstreisen.
Diese Ausgaben werden gegen Vorlage der Belege übernommen.
Es sind die wirtschaftlichsten und effizientesten Verkehrsmittel und Unterkünfte auszuwählen, sofern sie zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbar und zugänglich sind. Flug- und Zugreisen erfolgen in der Economy Class bzw. in der zweiten Klasse. Die Unterbringung erfolgt in einem Standardzimmer. Taxis dürfen nur in Ausnahmefällen und für kurze Strecken, für die keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, in Anspruch genommen werden.
Die Erstattung ist auf den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Mindestbetrag und im Fall von Unterbringungskosten auf die für die Beamten und sonstigen Bediensteten des Parlaments geltenden Obergrenzen begrenzt.
Artikel 31
Finanzielle Konsequenzen bei nachweislicher Belästigung von akkreditierten parlamentarischen Assistenten
Hat der Präsident nach einem internen Verfahren bei Belästigung, in dem beide Seiten angehört wurden, einen Fall von Mobbing oder sexueller Belästigung vonseiten eines Abgeordneten gegenüber einem akkreditierten parlamentarischen Assistenten festgestellt, werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Vertrag des akkreditierten Assistenten ergeben, insbesondere sein Gehalt, abweichend von Artikel 29 vom Parlament von der Zulage für parlamentarische Assistenz dieses Abgeordneten in Abzug gebracht, ohne dass der Abgeordnete Anspruch auf Leistungen dieses Assistenten hat.
Artikel 32
Zahlstellen
1. Sämtliche von Abgeordneten oder Gemeinschaften von Abgeordneten geschlossenen Arbeits- und Dienstleistungsverträge sowie Praktikumsvereinbarungen hinsichtlich Praktikanten, die in dem Mitgliedstaat wohnhaft sind, in dem die Abgeordneten gewählt wurden, werden durch eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Zahlstelle verwaltet.
2. Die Dienste einer Zahlstelle werden von einer natürlichen oder juristischen Person erbracht, die in einem Mitgliedstaat zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit befugt ist, die die Behandlung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte von Arbeits- oder Dienstleistungsverträgen unter Zugrundlegung des nationalen Rechts umfasst.
Die natürliche oder juristische Person, die die Dienste einer Zahlstelle erbringt, darf sich nicht in einer der Ausschlusssituationen nach Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 (11) („Haushaltsordnung“) befinden.
Die Zahlstellen müssen ein professionelles computergestütztes Gehaltsabrechnungssystem verwenden.
3. Die Abgeordneten schließen einen individuellen Vertrag mit einer Zahlstelle ihrer Wahl, die die Anforderungen gemäß Absatz 2 erfüllt.
Die mit der Inanspruchnahme der Dienste einer Zahlstelle gemäß Absatz 1 dieses Artikels verbundenen Kosten werden aus dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Betrag bestritten und unterliegen nicht den Begrenzungen gemäß Artikel 30 Absatz 11 Unterabsatz 2 für Dienstleistungen.
Das Honorar der Zahlstelle ohne Mehrwertsteuer darf 4 % des Betrags gemäß Artikel 29 Absatz 4 nicht übersteigen.
Der Höchstbetrag des Honorars der Zahlstelle wird für jedes Kalenderjahr auf kumulierter Basis anteilig zur Dauer des Vertrags der Zahlstelle geprüft.
4. Die Verträge zwischen den Abgeordneten und den Zahlstellen werden auf der Grundlage eines vom zuständigen Anweisungsbefugten gebilligten Mustervertrags geschlossen.
Es muss jeweils die neueste Fassung des Mustervertrags verwendet werden, nachdem sie den Abgeordneten übermittelt wurde. Neue Fassungen des Mustervertrags haben keine Rückwirkung auf bestehende Verträge.
In diesem Mustervertrag werden die Zahlungsmodalitäten für die Verträge im Sinne von Absatz 1 gemäß diesem Kapitel sowie das Entgelt und die Verantwortlichkeiten der Zahlstelle festgelegt.
Artikel 33
Modalitäten der Verwaltung der Verträge mit den persönlichen Mitarbeitern
1. Die Zahlstelle sorgt im Zusammenhang mit den von ihr verwalteten Verträgen für die ordnungsgemäße Anwendung des nationalen Rechts und des Unionsrechts, insbesondere hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Verpflichtungen.
2. Das Honorar der Zahlstelle wird gegen Vorlage entsprechender Rechnungen oder Honorarforderungen gezahlt.
3. Die Abgeordneten übermitteln der Zahlstelle alle Unterlagen und Angaben, die für die Sicherstellung der Rechtmäßigkeit und die ordnungsgemäße Verwaltung der ihnen übertragenen Verträge benötigt werden, und zwar insbesondere die Unterlagen und Angaben, die in Artikel 34 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 38, Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 40 genannt werden.
4. Das Parlament überweist der Zahlstelle gegen Vorlage der erforderlichen Belege die Zahlungen, die zur Ausführung der dieser Zahlstelle übertragenen Verträge, einschließlich der Praktikumsvereinbarungen, fällig sind.
5. Das Parlament leistet der Zahlstelle im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder Praktikumsvereinbarungen Vorschüsse auf Ausgaben für Dienstbezüge, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern.
Für die Abrechnung dieser Vorschüsse, die gemäß den vorliegenden Durchführungsbestimmungen und dem anwendbaren nationalen Recht zu erfolgen hat, sind die Abgeordneten und ihre Zahlstellen verantwortlich.
Artikel 34
Antrag auf Übernahme der Kosten für parlamentarische Assistenz
1. Anträge auf Übernahme der Kosten für parlamentarische Assistenz in Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 30 Absätze 2, 4 und 5 sind von den Abgeordneten oder von ihrer Zahlstelle unter Angabe der Begünstigten und der zu überweisenden Beträge bei der zuständigen Dienststelle des Parlaments einzureichen und von allen betroffenen Abgeordneten sowie der Zahlstelle gegenzuzeichnen. Bei Arbeitsverträgen sind den Anträgen die in Artikel 35 genannten Belege und bei Dienstleistungsverträgen die in Artikel 39 genannten Belege beizufügen.
2. Die Abgeordneten unterrichten die Zahlstelle und die zuständige Dienststelle des Parlaments unverzüglich über jede Änderung der Vertragsbeziehungen und der für die Zahlungen geltenden Anweisungen unter Angabe der am Vertrag vorgenommenen Änderungen.
Die Zahlstelle leitet diese Informationen und die entsprechenden Belege unverzüglich der zuständigen Dienststelle des Parlaments zu, ohne die Abrechnung abzuwarten.
Artikel 35
Im Rahmen eines Arbeitsvertrags vorzulegende Unterlagen
Anträge auf Kostenübernahme für einen Arbeitsvertrag enthalten
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a) |
den Arbeitsvertrag, den die Abgeordneten mit ihren örtlichen Assistenten geschlossen haben, im Original, |
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b) |
eine ausführliche Stellenbeschreibung sowie die genaue Anschrift des Dienstorts, |
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c) |
eine genaue Aufstellung der Gehälter, der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger vorhersehbarer, im Laufe des Kalenderjahres sowie bei Beendigung des Vertrags zu zahlender oder zu übernehmender Kosten, die den Bestimmungen des nationalen Rechts, einschließlich jenen über Mindestlöhne, und den vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich einer etwaigen Übernahme von Dienstreisekosten, Rechnung trägt, |
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d) |
eine beglaubigte Kopie eines gültigen Identitätsdokuments der örtlichen Assistenten, |
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e) |
einen Nachweis des gewöhnlichen Wohnsitzes der örtlichen Assistenten, |
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f) |
einen Nachweis der Qualifikationen und der Berufserfahrung der örtlichen Assistenten und |
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g) |
eine Liste aller bezahlten oder unbezahlten Nebentätigkeiten der örtlichen Assistenten, d. h. aller beruflichen Tätigkeiten, politischen Ämter, Hochschulstudien, Fortbildungskurse von mehr als einem Monat, Praktika und Tätigkeiten für politische Parteien, Stiftungen, Bewegungen oder Fraktionen, zusammen mit
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Artikel 36
Abrechnung der Ausgaben
1. Die Zahlstelle übermittelt der zuständigen Dienststelle insbesondere zum Zweck der Abrechnung geleisteter Vorauszahlungen spätestens bis zum 31. März des auf das Bezugshaushaltsjahr folgenden Jahres für die einzelnen örtlichen Assistenten und Praktikanten, die in dem Mitgliedstaat beschäftigt sind, in dem die Abgeordneten gewählt wurden, Aufstellungen der gezahlten Gehälter, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie aller sonstigen erstattungsfähigen Ausgaben. Sie erbringt ferner einen Nachweis dafür, dass die betreffenden örtlichen Assistenten einem Sozialversicherungssystem angeschlossen sind, wobei die Abgeordneten als Arbeitgeber angegeben sind, und stellt eine jährliche Einkommenserklärung sowie eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufsunfallversicherung bereit, wenn eine derartige Versicherung nach dem geltenden nationalen Recht erforderlich ist. Sie bestätigt auch, dass alle sich aus dem anwendbaren nationalen Recht ergebenden Verpflichtungen erfüllt wurden, und legt auf Verlangen der zuständigen Dienststelle des Parlaments alle für den Berichtszeitraum ausgestellten Gehaltsabrechnungen sowie einen Nachweis über die Zahlung von Gehältern, Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern vor.
Bei Beendigung des Vertrags zwischen Zahlstellen und Abgeordneten und bei Ablauf des Mandats der Abgeordneten sind diese Verpflichtungen innerhalb von höchstens drei Monaten zu erfüllen.
Die Aufstellungen nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Vorgaben des Parlaments erstellt.
2. Werden die Aufstellungen nach Absatz 1 nicht fristgerecht eingereicht, so gelten alle entsprechenden Zahlungen als zu Unrecht gezahlte Beträge. Nach Überprüfung der Aufstellungen gemäß Absatz 1 oder bei fehlender Einreichung dieser Aufstellungen wird der Zahlstelle von der zuständigen Dienststelle des Parlaments mit Kopie an den Abgeordneten eine Mitteilung zugesandt, in der die Ordnungsmäßigkeit oder Nichtordnungsmäßigkeit der geleisteten Zahlungen festgestellt und bei Bedarf angegeben wird, welche Unterlagen fehlen und nachzureichen sind.
Wird in der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Mitteilung die Nichtordnungsmäßigkeit der Zahlungen festgestellt, sind die zur Feststellung ihrer Ordnungsmäßigkeit erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach dem Datum der Mitteilung bei der zuständigen Dienststelle des Parlaments einzureichen. Werden diese Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wendet das Parlament je nach Fall Artikel 71, Artikel 72 oder beide Artikel an.
Artikel 37
Verpflichtungen im Rahmen der Verträge örtlicher Assistenten
1. Die Zahlstelle führt ein Gehaltsabrechnungsbuch, in dem die ausgezahlten Gehälter und, sofern zutreffend, die abgeführten Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ausgewiesen sind, und bewahrt dieses während des im jeweiligen nationalen Recht vorgesehenen Zeitraums auf, mindestens jedoch bis Ablauf von fünf Jahren nach Ende der betreffenden Wahlperiode.
Unbeschadet von Unterabsatz 1 ist den Abgeordneten sowie allen von ihnen benannten qualifizierten Berufsangehörigen nach Ende des Vertrags der Zahlstelle unverzüglich eine beglaubigte Kopie aller Gehaltsabrechnungsunterlagen zu übermitteln.
2. Die Assistenten unterlassen jegliches Verhalten, das im Widerspruch zu den Interessen der Abgeordneten, für die sie tätig sind, und des Parlaments steht. Sie unterrichten die Abgeordneten unverzüglich über ihre Absicht, eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt auszuüben, sowie über ihre Absicht, bei einer Wahl zu kandidieren.
Die Entfernung ihres Wohnorts zu ihrem Arbeitsort muss mit der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Aufgaben vereinbar sein.
3. Die Abgeordneten unterrichten die zuständige Dienststelle des Parlaments unverzüglich über alle Änderungen der Beschäftigungsbedingungen, die sich auf die Ausgaben für die parlamentarische Assistenz auswirken, sowie über die Absicht ihrer Assistenten, andere als die bereits gemäß Artikel 35 Buchstabe g angegebenen Nebentätigkeiten aufzunehmen oder bei einer Wahl zu kandidieren. Die Abgeordneten müssen dafür sorgen, dass Nebentätigkeiten und Kandidaturen für Wahlen nicht die Ausübung der Aufgaben der Assistenten beeinträchtigen oder den finanziellen Interessen der Union zuwiderlaufen, indem sie geeignete Vorkehrungen treffen und etwa mit den Assistenten vereinbaren, dass ihre Arbeitszeit angepasst wird oder dass sie Jahresurlaub oder unbezahlten Urlaub nehmen. Die zuständige Dienststelle des Parlaments kann Nachweise für die Vereinbarungen verlangen, die zu diesem Zweck mit den betroffenen Assistenten getroffen wurden.
4. Örtliche Assistenten, die beabsichtigen, bei einer Wahl zu kandidieren, handeln gemäß dem nationalen Recht für Wahlkämpfe. Werden sie gewählt, endet die mit ihnen verbundene Kostenübernahme, es sei denn, sie können nachweisen, dass ihr Mandat mit der Ausübung ihrer Aufgaben als parlamentarische Assistenten vereinbar ist.
5. In den zwischen Abgeordneten und Assistenten geschlossenen Verträgen müssen die in den Absätzen 2 und 4 festgelegten Bedingungen enthalten sein.
6. Die Kosten im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen mit örtlichen Assistenten können übernommen werden, sofern die Mindestarbeitszeit fünf Stunden pro Woche beträgt und die Gesamtarbeitszeit, einschließlich der für Nebentätigkeiten aufgewendeten Zeit, 48 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Für die Zwecke dieses Absatzes werden die in Artikel 35 genannten unbezahlten Tätigkeiten nur berücksichtigt, wenn sie in dem betreffenden Fall üblicherweise vergütet werden.
Artikel 38
Kosten bei Beendigung des Arbeitsvertrags
1. Kosten, die entstehen, wenn die von den Abgeordneten mit ihren örtlichen Assistenten geschlossenen Arbeitsverträge beendet werden, können übernommen werden, wenn
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a) |
sich diese Kosten zwingend aus dem anwendbaren nationalen Arbeitsrecht einschließlich der Tarifverträge ergeben und |
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b) |
die Abgeordneten den gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsvertrags mit ihren örtlichen Assistenten einschließlich der fristgerechten Kündigung rechtzeitig vor dem Ende ihrer Amtszeit nachgekommen sind, es sei denn, das Ende ihrer Amtszeit war nicht vorhersehbar. |
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kosten können bis zum gesetzlichen Mindestbetrag und im Rahmen des Höchstbetrags gemäß Artikel 29 Absatz 4 übernommen werden.
3. Zusätzliche Ausgaben, die sich aus einer besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben, die über die gesetzlichen oder tarifrechtlichen Verpflichtungen hinausgeht, können im Rahmen des Höchstbetrags gemäß Artikel 29 Absatz 4 nur bis zu einem Betrag übernommen werden, der dem durchschnittlichen monatlichen Bruttogrundgehalt der örtlichen Assistenten im letzten Beschäftigungsjahr entspricht.
4. Absatz 3 gilt nicht, wenn
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a) |
die betreffenden örtlichen Assistenten weniger als zwölf Monate für die Abgeordneten gearbeitet haben, |
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b) |
die betreffenden Assistenten innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung ihres Vertrags wieder als Assistenten von Abgeordneten oder einer Gemeinschaft von Abgeordneten eingestellt werden. |
5. Wenn die Abgeordneten den Assistenten aufgrund des anwendbaren nationalen Arbeitsrechts Kosten im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrags zahlen müssen, die deren durchschnittliches monatliches Bruttogehalt um mehr als das Dreifache übersteigen, so können diese Kosten gegen Vorlage ordnungsgemäß ausgestellter Belege, die von den zuständigen nationalen Behörden zwingend zu bestätigen sind, übernommen werden.
Artikel 39
Im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags vorzulegende Unterlagen
1. Außer für Spezialdienste, die nicht mehr als 500 EUR einschließlich Mehrwertsteuer kosten, müssen Anträge auf Übernahme der Kosten für Dienstleistungsverträge Folgendes enthalten:
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a) |
den Vertrag, den Abgeordnete mit einem Dienstleister geschlossen haben, in dem die Art der zu erbringenden Dienstleistungen klar festgelegt ist, |
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b) |
außer bei Dienstleistungsverträgen mit örtlichen Assistenten die Auftragsunterlagen, wenn die Dienstleistungen mehr als 60 000 EUR einschließlich Mehrwertsteuer kosten, darunter
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c) |
im Fall von Dienstleistern, die juristische Personen sind, eine Kopie ihres Eintrags ins Handelsregister oder ein gleichwertiges Dokument, aus dem der Ort und das Datum ihrer Gründung hervorgehen, zusammen mit der Satzung oder im Fall von Dienstleistern, die natürliche Personen sind, ein Dokument, aus dem der Ort ihrer Niederlassung hervorgeht, die Dokumente nach Artikel 35 Buchstabe d bis f und – außer für Verträge für Spezialdienste – die Dokumente nach Artikel 35 Buchstabe g, |
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d) |
im Fall von Dienstleistern, die juristische Personen sind, eine Liste der natürlichen Personen, die an der Erbringung von Dienstleistungen durch die juristische Person beteiligt sind, zusammen mit Informationen über ihre Bildungsabschlüsse, ihre beruflichen Qualifikationen und die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen relevante Erfahrung sowie eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass kein Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 vorliegt und dass keine dieser Personen ein Assistent im Sinne von Artikel 30 oder eine der in Artikel 41 Buchstabe d genannten Personen ist, |
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e) |
eine von den Abgeordneten gegengezeichnete Erklärung, in der bestätigt wird, dass die Dienstleistungen nur in hinreichend begründeten Fällen nach Unterrichtung der zuständigen Dienststelle des Parlaments an Unterauftragnehmer vergeben werden, wobei nur höchstens 20 % des Gesamtwerts des betreffenden Auftrags vergeben werden dürfen, oder im Falle von Dienstleistern, die örtliche Assistenten sind, eine von den Abgeordneten gegengezeichnete Erklärung, dass die Dienstleistungen nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden. |
2. Die Übernahme der Kosten der Dienstleistungen erfolgt gegen Vorlage einer detaillierten Rechnung oder Honorarforderung über die tatsächlich erbrachten Leistungen sowie einer Kopie des mit dem Dienstleister geschlossenen Vertrags durch die Abgeordneten bei der zuständigen Dienststelle des Parlaments. Die Rechnung oder Honorarforderung wird zusammen mit der Bestätigung der Abgeordneten eingereicht, dass die Leistung tatsächlich erbracht wurde. Auf Antrag der zuständigen Dienststelle des Parlaments legen die Abgeordneten ferner die wesentlichen Belege vor.
Falls die Leistungen teilweise oder vollständig von der Mehrwertsteuer befreit sind, kann die zuständige Dienststelle des Parlaments von der Zahlstelle eine Bestätigung der Rechtsgrundlage der Befreiung verlangen.
Artikel 40
Außerordentliche Kosten
Sind auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigte örtliche Assistenten länger als drei Monate wegen Mutterschaftsurlaub oder schwerer Krankheit abwesend, kann ab dem dritten Monat der Abwesenheit zusätzlich zu dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Betrag der Teil der durch ihren Ersatz entstehenden Kosten erstattet werden, der nicht durch die Leistungen gedeckt ist, die nach dem jeweiligen nationalen Sozialversicherungssystem an den Arbeitnehmer gezahlt werden. Anträge auf Übernahme dieser Kosten sind von den Zahlstellen bei der zuständigen Dienststelle des Parlaments einzureichen und von den Abgeordneten gegenzuzeichnen.
Artikel 41
Nicht erstattungsfähige Kosten
Die in Anwendung dieses Kapitels gezahlten Beträge dürfen weder direkt noch indirekt dazu dienen,
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a) |
Verträge mit einer Organisation zu finanzieren, die politische Ziele verfolgt, wie einer politischen Partei, einer Stiftung, einer Bewegung oder einer Fraktion, |
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b) |
Kosten zu decken, die im Rahmen anderer Vergütungen erstattet werden können, die in den vorliegenden Durchführungsbestimmungen oder anderen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Parlaments vorgesehen sind, |
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c) |
Kosten zu decken, die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags entstehen, der zu einem Interessenkonflikt führen kann, insbesondere in Fällen, in denen die Abgeordneten oder die in Buchstabe d genannten Personen
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d) |
Verträge zu finanzieren, mit denen die Abgeordneten ihre Ehegatten oder festen Partner beziehungsweise ihre Eltern, Kinder, Brüder und Schwestern beschäftigen oder deren Dienste in Anspruch nehmen oder die allgemein zu Interessenkonflikten gemäß Artikel 66 Absatz 2 führen können, |
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e) |
Kosten im Zusammenhang mit Verträgen zu decken, die mit natürlichen Personen geschlossen wurden, die als akkreditierte parlamentarische Assistenten eingestellt wurden, aber nicht gemäß Artikel 20 des Beamtenstatuts an ihrem Dienstort wohnhaft sind, und den Abgeordneten in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments an einem seiner drei Arbeitsorte direkte Unterstützung leisten sollen. |
KAPITEL 6
Ausstattung mit Material
Artikel 42
Zugang zu internen Dienstleistungen und Ausstattung mit Material
1. Das Präsidium legt die Bestimmungen für den Zugang der Abgeordneten zu internen Dienstleistungen des Parlaments und ihre Ausstattung mit Material fest, insbesondere für
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die Benutzung der Dienstfahrzeuge, |
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das Mobiliar der Abgeordnetenbüros, |
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die Bereitstellung der Informatik- und Telekommunikationseinrichtungen, |
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den Papier- und Büromaterialbedarf, |
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die Benutzung der in den Verbindungsbüros des Parlaments zur Verfügung gestellten Büroflächen durch die Abgeordneten und die Fraktionen des Parlaments, |
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die Bearbeitung der Archive der Abgeordneten, die einem Institut, einer Vereinigung oder einer Stiftung als Schenkung oder Legat zur Verfügung gestellt werden, |
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die Modalitäten, die es den Abgeordneten bei Erlöschen ihres Mandats während einer Wahlperiode erlauben, ihre persönlichen Gegenstände, die sich in ihrem Büro in Brüssel und in Straßburg befinden, in ihr Herkunftsland transportieren zu lassen, |
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die Benutzung von Dienstfahrrädern, |
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Sprach- und Informatikkurse für die Abgeordneten, |
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die Nutzung der vom Ärztlichen Dienst des Parlaments bereitgestellten Dienstleistungen. |
2. Das Präsidium kann ferner Bestimmungen für den Zugang ehemaliger Präsidenten des Parlaments (während ihres parlamentarischen Mandats) und ehemaliger Abgeordneter des Parlaments zu den Einrichtungen des Parlaments festlegen.
KAPITEL 7
Allgemeine Kostenvergütung
Artikel 43
Anspruch auf allgemeine Kostenvergütung
1. Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine allgemeine Kostenvergütung zur Deckung der mit ihrer Tätigkeit als Abgeordnete verbundenen Kosten.
2. Die allgemeine Kostenvergütung wird im Einklang mit Erwägung 17 und Artikel 20 Absatz 3 des Statuts in Form eines Pauschalbetrags gezahlt.
3. Die Abgeordneten haben mit Wirkung ab dem Monat, in dem der entsprechende Antrag auf Zahlung eingeht, Anspruch auf die allgemeine Kostenvergütung.
4. Die Abgeordneten können entscheiden, ob sie den vollständigen Betrag oder einen Teilbetrag der allgemeinen Kostenvergütung erhalten wollen.
Artikel 44
Abgedeckter Zeitraum
1. Die allgemeine Kostenvergütung ist für die Dauer des Mandats der Abgeordneten zahlbar.
2. Der monatliche Betrag der allgemeinen Kostenvergütung wird auf 4 950 EUR festgesetzt.
3. Beginnt das Mandat nach dem 15. eines Monats, so besteht nur Anspruch auf die Hälfte der für den betreffenden Monat vorgesehen allgemeinen Kostenvergütung.
4. Die Hälfte der allgemeinen Kostenvergütung ist ferner für einen Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem das Mandat endet, zahlbar, sofern die Abgeordneten ihr Mandat mindestens sechs Monate lang ausgeübt haben und nicht wiedergewählt werden.
Artikel 45
Zahlungen und Abwesenheiten
1. Alle Zahlungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Kostenvergütung werden unmittelbar an die Abgeordneten geleistet.
2. Waren Abgeordnete während eines parlamentarischen Jahres (1. September bis 31. August) an mindestens 50 % der für Plenartagungen des Parlaments festgesetzten Tage nicht anwesend, so haben sie dem Parlament 50 % der allgemeinen Kostenvergütung, die sie für dieses Jahr erhalten haben, zu erstatten.
3. Eine unter Absatz 2 fallende Abwesenheit kann vom Präsidenten entschuldigt werden, wenn die betreffenden Abgeordneten erkrankt waren, schwerwiegende familiäre Gründe vorlagen oder sie sich andernorts auf einer vom Präsidenten, vom Präsidium oder von der Konferenz der Präsidenten genehmigten Reise befanden. Die Belege sind den Quästoren spätestens zwei Monate nach Beginn der Abwesenheit zu übermitteln.
4. Abgeordnete, die ein Kind erwarten, sind während eines Zeitraums von drei Monaten vor der Entbindung von der Teilnahme an den offiziellen Sitzungen des Parlaments befreit. Sie müssen eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entbindung vorlegen. Nach der Entbindung sind die Abgeordneten für einen Zeitraum von sechs Monaten von der Teilnahme an den offiziellen Sitzungen freigestellt. Sie müssen eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes vorlegen.
Artikel 46
Abgedeckte Kosten
1. Die allgemeine Kostenvergütung dient unter anderem zur Deckung von Kosten wie Bürobetriebs- und Bürounterhaltungskosten, Bürobedarf und Dokumentation, Kosten für Büroausstattung, Kosten für Repräsentationstätigkeiten oder Verwaltungskosten.
2. Stellen die Abgeordneten fest, dass die Beträge, die im Rahmen anderer Vergütungen gemäß den vorliegenden Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen des Parlaments vorgesehen sind, vollständig in Anspruch genommen wurden, dürfen sie die allgemeine Kostenvergütung für Tätigkeiten verwenden, die durch diese Vergütungen abgedeckt sind.
Artikel 47
Grundsätze für die Verwendung der allgemeinen Kostenvergütung
1. Zur Erleichterung der Verwaltung und Überwachung der Ausgaben durch die Abgeordneten überweist das Parlament die für die allgemeine Kostenvergütung vorgesehenen Mittel auf ein Konto, das ausschließlich für diese Vergütung vorgesehen ist und auf das es keine anderen Zahlungen überweist. Für ein solches Konto gelten die üblichen mit dem Mandat verbundenen Garantien.
2. Die Abgeordneten tragen die ausschließliche Verantwortung dafür, wie die gemäß diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Beträge verwendet werden.
3. Es steht den Abgeordneten frei, die Verwendung dieser Beträge – im Detail oder nach den in Absatz 4 dieses Artikels aufgeführten Kostenarten – eigenständig oder mithilfe eines externen Prüfers zu dokumentieren und diese Informationen ganz oder teilweise im Einklang mit Artikel 11 der Geschäftsordnung des Parlaments auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.
4. Die in Absatz 3 genannten Kostenarten sind folgende:
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Kategorie 1: Miete eines lokalen Büros und Nebenkosten, |
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Kategorie 2: Betriebskosten eines lokalen Büros, |
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Kategorie 3: Bürobedarf, Papier- und Schreibwaren und Büromaterial, |
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Kategorie 4: Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und Pressespiegel, |
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Kategorie 5: Büroausstattung und Möbel, |
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Kategorie 6: Protokoll und Vertretung, |
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Kategorie 7: Organisation von Veranstaltungen, Seminaren und Konferenzen, |
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Kategorie 8: sonstige Verwaltungskosten, |
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Kategorie 9: Tätigkeiten, für die andere bereits aufgebrauchte Vergütungen vorgesehen waren, |
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Kategorie 10: sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem parlamentarischen Mandat der Abgeordneten. |
5. Das Präsidium nimmt etwaige zusätzliche Maßnahmen an, die seiner Ansicht nach erforderlich sind, um die Umsetzung der Beschlüsse der Abgeordneten gemäß Absatz 3 zu erleichtern.
TITEL II
ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 1
Übergangsgeld
Artikel 48
Anspruch auf Übergangsgeld
Ab dem ersten Tag des Monats, der auf ihr Ausscheiden folgt, haben die ehemaligen Abgeordneten Anspruch auf ein Übergangsgeld gemäß Artikel 13 des Statuts.
Artikel 49
Bedingungen
1. Wenn ehemalige Abgeordnete, die Anspruch auf das Übergangsgeld haben, ein Mandat in einem anderen Parlament oder ein öffentliches Amt übernehmen, wird das Übergangsgeld um die Vergütungen gekürzt, auf die sie Anspruch haben.
2. Artikel 2 Absatz 3 gilt sinngemäß für das Übergangsgeld.
3. Im Sinne dieses Artikels ist unter einem „anderen Parlament“ jedes Parlament mit legislativer Zuständigkeit in einem Mitgliedstaat zu verstehen.
4. Im Sinne dieses Artikels ist unter einem „öffentlichen Amt“ Folgendes zu verstehen:
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a) |
ein besoldetes Wahlamt, das mit der Wahrnehmung von Befugnissen der öffentlichen Hand verbunden ist, |
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b) |
ein Amt als Mitglied einer nationalen oder regionalen Regierung, |
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c) |
ein Amt als hoher Beamter, der Träger öffentlicher Gewalt ist, oder als Beamter oder Mitglied eines Organs der Union. |
Artikel 50
Verrechnung der Leistungen
1. Haben ehemalige Abgeordnete gleichzeitig Anspruch auf Zahlung des Übergangsgeldes gemäß Artikel 13 des Statuts und auf Zahlung des Ruhegehalts gemäß Artikel 14 des Statuts oder des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 15 des Statuts, so gilt für sie die Regelung, für die sie sich entscheiden. Sie teilen ihre Entscheidung spätestens drei Monate nach Ende ihres Mandats dem Generalsekretär mit. Diese Entscheidung ist unwiderruflich.
2. Entscheiden sich die ehemaligen Abgeordneten für die Zahlung des Übergangsgeldes, so wird die Zahlung des Ruhegehalts oder des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit während des Zeitraums unterbrochen, in dem sie Anspruch auf das Übergangsgeld haben.
Artikel 51
Verfahren
1. Um das Übergangsgeld erhalten zu können, beantragen die ehemaligen Abgeordneten das Übergangsgeld unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung, aus der hervorgeht, ob sie ein Mandat oder Amt gemäß Artikel 49 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen wahrnehmen, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf ihres Mandats. Nach Ablauf dieser Frist wird der Anspruch auf Übergangsgeld am ersten Tag des Monats wirksam, in dem der Antrag bei den zuständigen Dienststellen des Parlaments eingegangen ist. Die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Statuts festgelegt.
2. Der in Absatz 1 genannten schriftlichen Erklärung wird bei Bedarf die in Artikel 50 Absatz 1 genannte Entscheidung der Abgeordneten beigefügt.
3. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung des Übergangsgeldes, die eine Änderung des Anspruchs der ehemaligen Abgeordneten auf das Übergangsgeld bewirken könnte, ist der zuständigen Dienststelle des Parlaments unverzüglich mitzuteilen. Im Zweifelsfall kann der Generalsekretär die ehemaligen Abgeordneten auffordern, Bemerkungen zu unterbreiten.
4. Wenn der Generalsekretär auf der Grundlage von Fakten, die anhand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbar sind, davon Kenntnis erlangt, dass ehemalige Abgeordnete ein Mandat oder Amt gemäß Artikel 49 wahrnehmen, so setzt er die Zahlung des Übergangsgeldes aus und unterrichtet die betreffenden ehemaligen Abgeordneten darüber.
5. Die ehemaligen Abgeordneten können jederzeit auf ihren Anspruch auf Übergangsgeld verzichten. Sie teilen ihre diesbezügliche Entscheidung dem Generalsekretär mit.
KAPITEL 2
Ruhegehalt
Artikel 52
Anspruch auf Ruhegehalt
1. Abgeordnete, die ihr Mandat mindestens ein volles Jahr ausgeübt haben, haben nach Ende des Mandats Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegehalt, das im Einklang mit Artikel 14 des Statuts ab dem ersten Tag des Monats zahlbar ist, der auf den Monat folgt, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden.
Außer in Fällen höherer Gewalt stellen die ehemaligen Abgeordneten oder ihre gesetzlichen Vertreter den Antrag auf Auszahlung des Ruhegehalts innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung des Anspruchs. Nach Ablauf dieser Frist wird der Ruhegehaltsanspruch am ersten Tag des Monats wirksam, in dem der Antrag eingegangen ist.
2. Werden Ruhegehaltsempfänger in das Parlament wiedergewählt, so wird die Zahlung des Ruhegehalts unterbrochen. Die Ruhegehaltsansprüche, die Abgeordnete im Verlauf ihres neuen Mandats erwerben, werden zu den vor ihrer Wiederwahl erworbenen Ruhegehaltsansprüchen hinzugerechnet. Die Zahlung des Ruhegehalts wird wieder aufgenommen, sobald die Abgeordneten ihr Mandat im Parlament niederlegen.
3. Wenn mehrere Mandate, die von ein und demselben Abgeordneten ausgeübt werden, durch einen Unterbrechungszeitraum getrennt sind, werden bei der Berechnung des Ruhegehalts alle Mandatszeiten zusammengerechnet.
Artikel 53
Kumulierungsverbot
1. Das Ruhegehalt, das ehemalige Abgeordnete im Rahmen eines Mandats erhalten, das sie gleichzeitig mit dem Mandat im Europäischen Parlament in einem anderen Parlament ausgeübt haben, wird auf das in Artikel 14 des Statuts vorgesehene Ruhegehalt angerechnet.
2. Für die Zwecke dieses Artikels ist unter einem „anderen Parlament“ jedes Parlament im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 zu verstehen.
3. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Gesamtbetrags der beiden Ruhegehälter vor Abzug der Steuern.
4. Ehemalige Abgeordnete, die gleichzeitig mit dem Mandat im Europäischen Parlament ein Mandat in einem anderen Parlament ausgeübt haben, geben das Ruhegehalt an, auf das sie im Rahmen des Mandats in diesem anderen Parlament Anspruch haben.
Artikel 54
Erlöschen des Ruhegehaltsanspruchs
Das Ruhegehalt wird bis zum letzten Tag des Monats gezahlt, in dem die ehemaligen Abgeordneten versterben.
KAPITEL 3
Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit
Artikel 55
Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit
1. Abgeordnete, denen gemäß dem in Artikel 59 vorgesehenen Verfahren eine Vollinvalidität anerkannt wird, die sie bis zum Ende der Wahlperiode dienstunfähig werden lässt, und die aus diesem Grund ihr Mandat niederlegen, haben vorbehaltlich Absatz 3 ab dem Tag, an dem diese Mandatsniederlegung in Kraft tritt, Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit.
2. Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erlischt, wenn die Abgeordneten die Niederlegung ihres Mandats nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Entscheidung, mit der ihnen ihre Dienstunfähigkeit offiziell mitgeteilt wurde, bekannt geben.
3. Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beginnt am Ende der Wahlperiode, während der die Dienstunfähigkeit eingetreten ist, wenn
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a) |
die Abgeordneten ihr Mandat aufgrund ihrer Dienstunfähigkeit nicht niederlegen können, |
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b) |
die Entscheidung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nach Ende der Wahlperiode angenommen wurde, in der die Dienstunfähigkeit eingetreten ist, oder |
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c) |
die Wahlperiode vor Ablauf des in Absatz 2 vorgesehenen Zeitraums endet. |
Artikel 56
Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit
1. Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beträgt für jedes volle Jahr der Ausübung des Mandats 3,5 % der Entschädigung nach Artikel 10 des Statuts und für jeden weiteren vollen Monat ein Zwölftel dieses Betrags, mindestens jedoch 35 % und höchstens 70 % der Entschädigung.
2. Die Bestimmungen für die Berechnung des Ruhegehalts gelten entsprechend für die Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit.
Artikel 57
Kumulierungsverbot
1. Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das ehemalige Abgeordnete im Rahmen eines Mandats erhalten, das sie gleichzeitig mit dem Mandat im Europäischen Parlament in einem anderen Parlament ausgeübt haben, wird auf das in Artikel 55 vorgesehene Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit angerechnet.
2. Für die Zwecke dieses Artikels ist unter einem „anderen Parlament“ jedes Parlament im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 zu verstehen.
3. Ehemalige Abgeordnete, die gleichzeitig mit dem Mandat im Europäischen Parlament ein Mandat in einem anderen Parlament ausgeübt haben, geben das Ruhegehalt an, auf das sie im Rahmen des Mandats in diesem anderen Parlament Anspruch haben.
Artikel 58
Verrechnung der Leistungen
Wenn die ehemaligen Abgeordneten gleichzeitig Anspruch auf das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und das Ruhegehalt haben, erhalten sie das Ruhegehalt. Die Höhe des Ruhegehalts darf jedoch nicht unter dem Betrag des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit liegen.
Artikel 59
Verfahren
1. Die Abgeordneten oder ihre gesetzlichen Vertreter reichen beim Präsidenten des Parlaments den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein, dem ein ärztliches Attest beizufügen ist, in dem der Name des Arztes genannt wird, der beauftragt ist, sie im Invaliditätsausschuss gemäß Artikel 60 zu vertreten.
2. Innerhalb von drei Monaten ab seiner Einberufung durch den Generalsekretär legt der in Artikel 60 genannte Invaliditätsausschuss im Rahmen des vom Parlament festgelegten Mandats ein ärztliches Gutachten vor, in dem begründet und bewertet wird, ob die in Artikel 55 Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen für den Erhalt des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit erfüllt sind. In Ausnahmefällen kann diese Frist vom Generalsekretär verlängert werden.
3. Wird in dem ärztlichen Gutachten festgestellt, dass der betreffende Abgeordnete wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden kann, bestätigt der Präsident des Parlaments den Anspruch des Abgeordneten auf das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, teilt diese Entscheidung dem betreffenden Abgeordneten mit und ersucht ihn, sein Mandat niederzulegen. Wird in dem ärztlichen Gutachten festgestellt, dass der betreffende Abgeordnete nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden kann, unterrichtet der Präsident den Abgeordneten über die Einspruchsmöglichkeiten.
Artikel 60
Invaliditätsausschuss
1. Dem Invaliditätsausschuss gehören drei Ärzte an, die wie folgt benannt werden:
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der erste von dem betreffenden Abgeordneten, |
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— |
der zweite vom Parlament, |
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der dritte einvernehmlich von den beiden Erstgenannten. |
Falls innerhalb von zwei Monaten ab der Benennung des zweiten Arztes keine Einigung über die Benennung des dritten Arztes erzielt wird, wird der dritte Arzt auf Ersuchen des Parlaments von Amts wegen vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union benannt.
2. Die Kosten für die Arbeit des Invaliditätsausschusses, einschließlich der Reisekosten, werden vom Parlament übernommen.
3. Die Abgeordneten können dem Invaliditätsausschuss alle Befunde oder Atteste der sie behandelnden Ärzte oder anderer Fachleute, die sie auf eigenen Wunsch hin konsultiert haben, vorlegen.
4. Die Arbeiten des Invaliditätsausschusses sind geheim.
Artikel 61
Überprüfung der Dienstunfähigkeit
1. Ehemalige Abgeordnete, die die in Artikel 55 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für den Erhalt des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr erfüllen, verlieren ihren Anspruch auf dieses Ruhegehalt.
2. Solange die ehemaligen Abgeordneten das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann das Parlament sie alle fünf Jahre von einem Arzt untersuchen lassen, um zu überprüfen, ob sie noch immer die für den Erhalt des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 55 Absatz 1 erfüllen.
3. Diese Untersuchung kann auch vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist vorgenommen werden, insbesondere dann, wenn das Parlament darüber unterrichtet wird, dass die ehemaligen Abgeordneten eine besoldete Funktion wahrnehmen. In diesem Fall wird die Situation auf der Grundlage von Fakten bewertet, die anhand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbar sind, wobei die Umstände im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen sind und zuvor eine Ermittlung durchgeführt wird, in deren Rahmen beide Seiten Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen und auf die Bemerkungen der Gegenseite zu antworten.
4. Auf Vorschlag des Arztes, der die Untersuchung vorgenommen hat, kann der Invaliditätsausschuss feststellen, dass sich der Gesundheitszustand der ehemaligen Abgeordneten so verbessert hat, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 55 Absatz 1 nicht mehr erfüllen.
5. Die Entscheidung, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr zu zahlen, wird vom Präsidenten des Parlaments auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses getroffen. Die Artikel 59 und 60 gelten entsprechend. Wenn die ehemaligen Abgeordneten keinen Arzt beauftragen, sie im Invaliditätsausschuss zu vertreten, findet Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 2 Anwendung.
KAPITEL 4
Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld
Artikel 62
Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld
1. Überlebende Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder von Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, die zum Zeitpunkt ihres Todes Anspruch oder eine Anwartschaft auf ein Ruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hatten, haben Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bzw. Waisengeld.
2. Für die Zwecke dieses Kapitels werden feste Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genauso behandelt wie Ehegatten, sofern das Paar ein von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestelltes offizielles Dokument vorlegt, das den Status als Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft belegt.
3. Als „unterhaltsberechtigte Kinder“ gelten eheliche, nichteheliche oder an Kindes statt angenommene Kinder von Abgeordneten, ehemaligen Abgeordneten oder deren Ehegatten, wenn sie von den Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten tatsächlich unterhalten wurden. Als unterhaltsberechtigte Kinder gelten auch ungeborene Kinder sowie Kinder, für die die Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten ein Adoptionsverfahren eingeleitet haben und deren Adoption nach ihrem Tode erfolgt.
Artikel 63
Berechnung der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes
1. Der Höchstbetrag der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes darf die Höhe des Ruhegehalts, auf das die Abgeordneten am Ende der Wahlperiode Anspruch gehabt hätten, nicht übersteigen, wobei der Zeitraum zwischen dem Todestag und dem Zeitpunkt des Endes der Wahlperiode berücksichtigt wird.
2. Bei ehemaligen Abgeordneten darf der Höchstbetrag der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes das Ruhegehalt, das die Abgeordneten erhalten haben oder auf das sie Anspruch gehabt hätten, nicht übersteigen.
3. Überlebende Ehegatten erhalten 60 % des in Absatz 1 oder 2 genannten Betrags, mindestens jedoch 30 % der Entschädigung nach Artikel 10 des Statuts; letztgenannten Betrag erhalten sie auch dann, wenn dieser die Beträge gemäß den Absätzen 1 und 2 übersteigt.
Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für überlebende Ehegatten wird durch eine Wiederverheiratung nicht berührt. Überlebende Ehegatten haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, wenn die Umstände des jeweiligen Einzelfalls keinen vernünftigen Zweifel daran lassen, dass die Ehe ausschließlich zu Versorgungszwecken geschlossen wurde. Gegebenenfalls wird die Situation auf der Grundlage von Fakten bewertet, die anhand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbar sind, wobei die Umstände im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen sind und zuvor eine Ermittlung durchgeführt wird, in deren Rahmen beide Seiten Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen und auf die Bemerkungen der Gegenseite zu antworten.
4. Das Waisengeld für unterhaltsberechtigte Kinder beläuft sich auf 20 % des in Absatz 1 oder 2 genannten Betrags.
5. Bei mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern wird das jedem unterhaltsberechtigten Kind zu zahlende Waisengeld abweichend von Absatz 4 berechnet, indem der Betrag, der 40 % des in Absatz 1 bzw. 2 genannten Höchstbetrags entspricht, durch die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder geteilt wird.
6. Falls erforderlich, wird der Höchstbetrag der zu zahlenden Versorgung zwischen dem Ehegatten und den unterhaltsberechtigten Kindern mit den in den Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehenen prozentualen Anteilen aufgeteilt.
7. Gibt es keine überlebenden Ehegatten, so beläuft sich das jedem unterhaltsberechtigten Kind zu zahlende Waisengeld abweichend von den Absätzen 4 und 5 auf 20 % des in Absatz 1 bzw. 2 genannten Höchstbetrags. Bei mehr als fünf unterhaltsberechtigten Kindern wird der in Absatz 1 bzw. 2 genannte Höchstbetrag jedoch zu gleichen Teilen zwischen den unterhaltsberechtigten Kindern, die einen Anspruch auf Waisengeld haben, aufgeteilt.
Artikel 64
Dauer der Zahlung der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes
1. Die Hinterbliebenenversorgung oder das Waisengeld wird ab dem ersten Tag des auf den Todestag der Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten folgenden Kalendermonats gezahlt.
2. Im Falle des Todes der Anspruchsberechtigten erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung am Ende des Monats, in dem der Todesfall eingetreten ist.
3. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt am Ende des Monats, in dem das unterhaltsberechtigte Kind das 21. Lebensjahr vollendet.
Der Anspruch auf Waisengeld besteht jedoch für die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung der unterhaltsberechtigten Kinder fort, höchstens aber bis zum Ende des Monats, in dem diese das 25. Lebensjahr vollenden.
Der Anspruch auf Waisengeld besteht auch fort, wenn unterhaltsberechtigte Kinder aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung außerstande sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Krankheit oder Behinderung muss vom Amtsarzt des Parlaments anerkannt werden. Die Anspruchsberechtigten können die Entscheidung des Amtsarztes durch die Anrufung eines Ausschusses anfechten, der entsprechend den Modalitäten des in Anhang II Abschnitt 3 des Beamtenstatuts vorgesehenen Invaliditätsausschusses zusammengesetzt wird.
Dieser Anspruch erlischt, sobald die unterhaltsberechtigten Kinder ihren Lebensunterhalt wieder selbst bestreiten können. Das Parlament kann die unterhaltsberechtigten Kinder alle fünf Jahre durch einen Arzt untersuchen lassen, der prüfen soll, ob sie die Bedingungen für die Gewährung des Waisengeldes immer noch erfüllen.
4. Überlebende Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder, die Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bzw. Waisengeld haben, müssen ihren Antrag auf Zahlung der Hinterbliebenenversorgung bzw. des Waisengeldes innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung ihres Anspruchs stellen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bzw. Waisengeld am ersten Tag des Monats wirksam, in dem der Antrag bei den zuständigen Dienststellen des Parlaments eingegangen ist.
TITEL III
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Zahlungsmodalitäten
Artikel 65
Einhaltung der Haushaltsordnung
1. Bei der Umsetzung der vorliegenden Durchführungsbestimmungen sowie den gemäß diesen Durchführungsbestimmungen eingereichten Auszahlungsanträgen muss die Haushaltsordnung eingehalten werden.
2. Wenn die vorliegenden Durchführungsbestimmungen den Abschluss von Verträgen zwischen dem Parlament und Dritten vorsehen, ist der zuständige Anweisungsbefugte ermächtigt, diese zu unterzeichnen.
Artikel 66
Grundsatz für die Verwendung der Mittel
1. Die gemäß Titel I Kapitel 4, 5 und 6 überwiesenen Beträge sind ausschließlich für die Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats der Abgeordneten vorgesehen und dürfen nicht verwendet werden, um persönliche Ausgaben oder politische Zuschüsse oder Spenden zu finanzieren.
2. Die Abgeordneten achten bei der Verwendung der im Einklang mit den vorliegenden Durchführungsbestimmungen zur Verfügung gestellten Mittel darauf, dass ihre eigenen Interessen nicht mit den Interessen der Union in Konflikt geraten.
Ein Interessenkonflikt besteht, wenn die Tätigkeit eines Abgeordneten durch familiäre oder private Verbundenheit, wirtschaftliche Interessen oder andere direkte oder indirekte persönliche Interessen beeinflusst wird.
3. Die Abgeordneten erstatten dem Parlament die nicht verwendeten Beträge außer in den Fällen, in denen diese als Pauschalbetrag gezahlt werden.
Artikel 67
Banküberweisung, Devisen und Umrechnungskurse
1. Die Zahlungen im Rahmen der vorliegenden Durchführungsbestimmungen erfolgen per Banküberweisung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (12). Das Parlament trägt die zulasten des Zahlers gehenden Entgelte. Etwaige weitere Entgelte trägt der Zahlungsempfänger.
2. Die Zahlungen werden in Euro geleistet, es sei denn, der Empfänger wurde in einem Mitgliedstaat gewählt bzw. hat seinen Wohnort in einem Mitgliedstaat, der eine andere Währung als den Euro hat, und beantragt die Zahlung des Gesamtbetrags oder eines Teils dieser Summe in der Währung dieses Mitgliedstaats.
3. Die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung erfolgt auf der Grundlage des monatlichen Umrechnungskurses des Euro, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Haushaltsordnung festgesetzt wurde.
4. Für die Überweisung der Kosten für parlamentarische Assistenz erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung abweichend von Absatz 3 auf der Grundlage des monatlichen Umrechnungskurses des Euro für den Monat Dezember des Vorjahres. Der auf eine andere Währung als den Euro lautende monatliche Höchstbetrag der den Abgeordneten gewährten Kostenübernahme darf jedoch während einer Wahlperiode nach Berücksichtigung der jährlichen Indexierung und einer etwaigen vom Präsidium beschlossenen Anhebung nicht unter dem für das Vorjahr festgesetzten monatlichen Höchstbetrag liegen.
Artikel 68
Bankkonten
1. Unmittelbar nach Beginn ihres Mandats teilen die Abgeordneten der zuständigen Dienststelle des Parlaments die Bankdaten (z. B. die IBAN-Nummer und den BIC-Code sowie die Anschrift der betreffenden Bank) für mindestens ein Konto mit, das auf ihren Namen in einem Mitgliedstaat der Union geführt wird und auf das die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung, andere Vergütungen sowie die anderen Kostenerstattungen überwiesen werden sollen.
Sofern keine andere Anweisung der Abgeordneten, der ehemaligen Abgeordneten oder ihrer Rechtsnachfolger vorliegt, wird das für den Erhalt der Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts eröffnete Konto auch für die Zahlung des Übergangsgeldes und der Versorgungsbezüge verwendet.
2. Für jede Zahlung an andere Personen als die Abgeordneten selbst muss zuvor ein von der Bank der Begünstigten ausgestelltes Dokument vorgelegt werden, in dem bestätigt wird, dass diese Inhaber des Kontos sind, auf das die Überweisung erfolgen soll, und aus dem auch die IBAN-Nummer des Kontos sowie der BIC-Code und die Anschrift der Bank ersichtlich sind.
3. Für die Überweisungen im Rahmen der parlamentarischen Assistenz teilen die Abgeordneten der Zahlstelle bzw. der zuständigen Dienststelle des Parlaments die Kontoangaben ihrer persönlichen Mitarbeiter mit. Die Bankkonten der persönlichen Mitarbeiter sind in einem Mitgliedstaat der Union zu eröffnen. Die Überweisungen lauten auf die Währung, in der das Gehalt oder das Honorar des jeweiligen persönlichen Mitarbeiters gezahlt werden.
Die Zahlstelle teilt ihre Bankangaben der zuständigen Dienststelle des Parlaments mit.
Artikel 69
Zahlungen
1. Die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung, das Übergangsgeld und die Versorgungsbezüge werden am 15. des Monats für den laufenden Monat überwiesen. Die allgemeine Kostenvergütung wird am 1. des Monats für den laufenden Monat überwiesen.
2. Die Überweisungen an die Zahlstelle zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz erfolgen am 15. des Monats für den laufenden Monat.
Bei diesen Überweisungen werden die bis zum 25. des Vormonats übermittelten Anweisungen der Abgeordneten berücksichtigt.
3. Die anderen Kostenerstattungen erfolgen gegen Vorlage der in den vorliegenden Durchführungsbestimmungen genannten Belege.
Auf Antrag der zuständigen Dienststelle des Parlaments legen die Empfänger von Versorgungsbezügen eine Lebensbescheinigung in Form einer von einem Arzt oder einer zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung vor.
4. Für die Vorlage der gemäß den vorliegenden Durchführungsbestimmungen erforderlichen Belege gelten folgende Fristen:
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a) |
für die Reise- und Aufenthaltskosten: spätestens am 31. Juli des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die betreffende Reise angetreten wurde, |
|
b) |
für die Ausgaben für parlamentarische Assistenz und die anderen Ausgaben: vor dem in den geltenden Bestimmungen festgelegten Fälligkeitstermin und spätestens am 7. Dezember des Haushaltsjahres, für das die Kostenübernahme bzw. die Erstattung beantragt wird. |
5. Der Generalsekretär kann besondere Bestimmungen für die Vorauszahlungen bezüglich der normalen Reisekosten und der Aufenthaltskosten erlassen.
KAPITEL 2
Abrechnung und Einziehung
Artikel 70
Ersatzbelege
Im Falle des Verlusts der vorzulegenden Belege müssen die Abgeordneten eine Verlusterklärung einreichen, der mit den Vorschriften der vorliegenden Durchführungsbestimmungen übereinstimmende Ersatzbelege beizufügen sind.
Artikel 71
Einstellung der Zahlungen durch das Parlament
1. Verstoßen Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete, ihre Rechtsnachfolger oder ihre Zahlstellen gegen die vorliegenden Durchführungsbestimmungen oder die KVR, so kann der zuständige Anweisungsbefugte die betreffenden Zahlungen ganz oder teilweise einstellen.
2. Der zuständige Anweisungsbefugte teilt der betreffenden Person zunächst schriftlich seine Absicht mit, die betreffenden Zahlungen einzustellen, und gibt ihr Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und Belege einzureichen. Eine Kopie dieser Mitteilung wird je nach Sachlage an alle betroffenen Dritten übermittelt.
3. Erbringt die betreffende Person keine ausreichenden Nachweise für die Einhaltung der vorliegenden Durchführungsbestimmungen oder der KVR, so trifft der zuständige Anweisungsbefugte eine Entscheidung zur Einstellung der entsprechenden Zahlungen. Artikel 72 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen bleibt von dieser Entscheidung unberührt.
Artikel 72
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge durch das Parlament
1. Alle gemäß den vorliegenden Durchführungsbestimmungen oder der KVR zu Unrecht ausgezahlten Beträge werden von den betreffenden Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten oder deren Rechtsnachfolgern zurückgefordert. Die Rückforderungsentscheidung wird vom Generalsekretär erlassen.
2. Der Generalsekretär setzt die betreffende Person vor Erlass der Rückforderungsentscheidung schriftlich über die Eröffnung des Rückforderungsverfahrens in Kenntnis und gibt ihr Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und Belege einzureichen.
3. Nach Erlass der Rückforderungsentscheidung nimmt der Generalsekretär die Rückforderung gemäß der Haushaltsordnung vor. Die Rückforderungsmaßnahmen dürfen den Abgeordneten nicht daran hindern, ihr Mandat wirksam auszuüben.
4. Der Generalsekretär kann die ihm übertragene Zuständigkeit gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dem zuständigen Generaldirektor übertragen.
5. Dieser Artikel findet auch auf Dritte Anwendung.
KAPITEL 3
Sonstige allgemeine Finanzvorschriften
Artikel 73
Indexanpassung
1. Die in Artikel 3 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 20, Artikel 22 Absätze 1 und 3, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 genannten Beträge können vom Präsidium jährlich angepasst werden, und zwar maximal bis zur Höhe der von Eurostat veröffentlichten jährlichen Inflationsrate der Union für den Monat Oktober des Vorjahres.
2. Der in Artikel 29 Absatz 4 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen genannte Betrag wird bei Bedarf jährlich vom Präsidium auf der Grundlage des von Eurostat im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 65 des Beamtenstatuts aufgestellten Index angepasst. Diese Indexierung erfolgt rückwirkend ab dem Monat Juli des vom Index betroffenen Jahres.
Artikel 74
Besteuerung
Für die Abgeordneten und die Empfänger eines Übergangsgeldes gemäß Artikel 13 des Statuts oder von Versorgungsbezügen gemäß Artikel 14, 15 und 17 des Statuts gilt unter den in Artikel 12 des Statuts festgelegten Bedingungen die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates (13).
Artikel 75
Pfändung
1. Die Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt gemäß den vorliegenden Durchführungsbestimmungen oder das Ruhegehalt gemäß Anlage III der KVR können auf der Grundlage einer richterlichen Entscheidung oder einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde bis zu einem Drittel gepfändet werden.
2. Der Generalsekretär erteilt Anweisungen im Hinblick auf die Durchführung einer derartigen Maßnahme. Bei diesen Anweisungen ist der letzten verfügbaren Armutsgefährdungsschwelle, die von Eurostat für den Wohnsitzstaat der betreffenden Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten festgelegt wurde, gebührend Rechnung zu tragen, und es ist darauf zu achten, dass die Abgeordneten ihr Mandat wirksam ausüben können. Bevor derartige Anweisungen erteilt werden, sind die betreffenden Abgeordneten anzuhören.
KAPITEL 4
Schlussbestimmungen
Artikel 76
Beschwerde
1. Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete, die der Auffassung sind, dass die vorliegenden Durchführungsbestimmungen, was sie betrifft, von der zuständigen Dienststelle nicht korrekt angewandt wurden, können eine Beschwerde an den Generalsekretär richten.
2. Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete, die mit der Entscheidung des Generalsekretärs nicht einverstanden sind, können eine Beschwerde an die Quästoren richten, die nach Stellungnahme des Generalsekretärs eine Entscheidung treffen. Die Beschwerde ist an den amtierenden Vorsitz der Quästoren zu richten.
3. Ist eine Partei im Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung der Quästoren nicht einverstanden, kann sie eine Beschwerde an das Präsidium richten, das eine endgültige Entscheidung trifft. Eine solche Beschwerde ist auf dieselben Belege zu stützen, die bereits zusammen mit den Beschwerden gemäß den Absätzen 1 und 2 eingereicht wurden und an den Präsidenten zu richten.
4. Eingereichte Beschwerden gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 sind zu begründen und innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung der angefochtenen Entscheidung zusammen mit etwaigen Belegen schriftlich einzureichen.
5. Das Parlament stellt sicher, dass die Beschwerdeführer eine Empfangsbestätigung für jede von ihnen eingereichte Beschwerde erhalten.
6. Wenn Abgeordnete eine Entscheidung, die Gegenstand einer eingereichten Beschwerde gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 ist, mit einer Nichtigkeitsklage auf der Grundlage von Artikel 263 AEUV anfechten, bevor die zuständige Beschwerdestelle eine Entscheidung getroffen hat, wird die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Verfahren abgeschlossen.
Eine Beschwerde auf der Grundlage der Absätze 1, 2 oder 3 wird für unzulässig erklärt, wenn sie von den Abgeordneten nach Erhebung einer Nichtigkeitsklage auf der Grundlage von Artikel 263 AEUV eingereicht wird.
7. Dieser Artikel gilt auch für die Rechtsnachfolger der Abgeordneten und ehemaligen Abgeordneten.
Artikel 77
Elektronische Übermittlung gescannter Belege
1. Wenn in den vorliegenden Durchführungsbestimmungen von der Einreichung von Anträgen auf Erstattung oder Kostenübernahme die Rede ist, heißt das, dass sie in elektronischer Form mit einer digitalen Signatur eingereicht werden können.
2. Wenn in den vorliegenden Durchführungsbestimmungen von der Einreichung von Belegen die Rede ist, heißt das, dass sie in Form gescannter Kopien übermittelt werden können, sofern die Abgeordneten ehrenwörtlich versichern, dass die eingereichten gescannten Kopien der Belege deren Originalen entsprechen.
3. Damit überprüft werden kann, ob die gescannten Kopien der Belege deren Originalen entsprechen, müssen die Abgeordneten die Originale bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres aufbewahren, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsantrag eingereicht wurde.
Die zuständige Dienststelle des Parlaments führt ein System von stichprobenartigen Kontrollen ein, um sicherzustellen, dass die gescannten Kopien der Belege deren Originalen entsprechen.
Artikel 78
Berechnung der Fristen
Für die Berechnung der in den vorliegenden Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Fristen gelten die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (14).
Artikel 79
Mitteilungen
1. Mitteilungen der Dienststellen des Parlaments im Rahmen der vorliegenden Durchführungsbestimmungen und der KVR-Regeln können mit allen verfügbaren Mitteln erfolgen, mit denen eine wirksame Übermittlung sichergestellt werden kann, auch per E-Mail oder auf andere elektronische Weise. Mitteilungen an die Abgeordneten per E-Mail gelten nach Erhalt einer Lesebestätigung oder spätestens fünf Arbeitstage nach Eingang der Bestätigung der Zustellung der E-Mail an ihre offizielle E-Mail-Adresse des Parlaments als zugestellt.
2. Für die Zwecke der Übermittlung von Mitteilungen teilen die Abgeordneten dem Parlament am Ende ihres Mandats und danach bei jeder Änderung innerhalb eines Monats ihre E-Mail-Adresse und die Anschrift ihres ständigen Wohnsitzes mit. Dies gilt auch für die Rechtsnachfolger der Abgeordneten und ehemaligen Abgeordneten, die dem Parlament bei Eintritt der Rechtsnachfolge und danach bei jeder Änderung innerhalb eines Monats ihre E-Mail-Adressen und die Anschriften ihres ständigen Wohnsitzes mitteilen.
3. Für die Zwecke von Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung gilt jede Verzögerung durch das Parlament bei der Übermittlung einer Zahlungsaufforderung an einen Schuldner als dem Verhalten des Schuldners zuzurechnen, wenn dieser unter Absatz 2 dieses Artikels stand und gegen diesen verstoßen hat.
Artikel 80
Inkrafttreten
Die vorliegenden Durchführungsbestimmungen treten am ersten Tag der Tagung nach der Wahl zum Europäischen Parlament in Kraft, die 2024 stattfindet.
Artikel 81
Aufhebung
Der Beschluss des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments wird mit Wirkung am ersten Tag der Tagung nach der Wahl zum Europäischen Parlament, die 2024 stattfindet, aufgehoben. Die KVR-Reglen sind am Tag des Inkrafttretens des Statuts ungültig, gelten jedoch weiterhin für die Zwecke der in Titel IV der vorliegenden Durchführungsbestimmungen festgelegten Übergangsbestimmungen.
TITEL IV
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 82
Hinterbliebenenversorgung, Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und Ruhegehalt
1. Die Hinterbliebenenversorgung, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das für die unterhaltsberechtigten Kinder gewährte zusätzliche Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und das Ruhegehalt gemäß den Anlagen I, II und III der KVR-Regeln werden gemäß diesen Anlagen auch weiterhin den Personen gezahlt, die diese Leistungen bereits vor dem 14. Juli 2009 erhalten haben.
Versterben ehemalige Abgeordnete, die das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beziehen, nach dem 14. Juli 2009, wird die Hinterbliebenenversorgung nach den Bedingungen gemäß Anlage I der KVR-Regeln an ihre Ehegatten, ihre festen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder ihre unterhaltsberechtigten Kinder gezahlt.
2. Die vor dem 14. Juli 2009 gemäß Anlage III der KVR-Regeln erworbenen Ruhegehaltsansprüche bleiben bestehen. Personen, die im Rahmen dieser Ruhegehaltsregelung Ansprüche erworben haben, erhalten ein Ruhegehalt, das auf der Grundlage ihrer gemäß dieser Anlage erworbenen Ansprüche berechnet wird, sobald sie die in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt und den in Artikel 3 Absatz 2 dieser Anlage genannten Antrag gestellt haben.
Artikel 83
Zusätzliches Ruhegehalt
1. Ein zusätzliches Ruhegehalt, auf das ehemalige Abgeordnete oder sonstige Begünstigte ab dem 1. Juli 2023 gemäß Artikel 1, 3 und 4 der Anlage VII der KVR Anspruch haben, wird unter den folgenden Bedingungen und Ausnahmeregelungen ausgezahlt:
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a) |
Der Betrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Anlage VII der KVR und der Höchst- und Mindestbetrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Anlage werden um 50 % gekürzt. |
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b) |
Als Grundgehalt eines Richters beim Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Anlage VII der KVR gilt das Grundgehalt am 30. Juni 2023, und nach diesem Zeitpunkt wird keine Aktualisierung mehr vorgenommen. |
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c) |
Das Ruhegehalt gemäß Artikel 1 der Anlage VII der KVR wird ab dem ersten Tag des Kalendermonats gewährt, der auf das Datum folgt, an dem die Abgeordneten das 67. Lebensjahr vollendet haben. |
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d) |
Haben Abgeordnete zum Zeitpunkt ihres Todes das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet, so beginnt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Anlage VII der KVR am ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die verstorbenen Abgeordneten das 67. Lebensjahr vollendet hätten. |
2. Bei Ruhegehältern, auf die ehemalige Abgeordnete oder sonstige Begünstigte vor dem 1. Juli 2023 gemäß den Artikeln 1, 3 und 4 der Anlage VII der KVR Anspruch haben, werden die Beträge ab diesem Tag verringert und wie folgt angepasst:
|
a) |
Der Betrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Anlage VII der KVR und der Höchst- und Mindestbetrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Anlage werden um 50 % gekürzt. |
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b) |
Als Grundgehalt eines Richters beim Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Anlage VII der KVR gilt das Grundgehalt am 30. Juni 2023, und nach diesem Zeitpunkt wird keine Aktualisierung mehr vorgenommen. |
3. Ehemalige Abgeordnete oder sonstige Begünstigte, die aufgrund der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und/oder b oder Absatz 2 Buchstaben a und/oder b unterhalb oder weiter unterhalb der jüngsten verfügbaren Armutsgefährdungsschwelle für den Staat ihres ständigen Wohnsitzes leben müssten, können bei den Quästoren eine Erhöhung des Ruhegehalts beantragen. Bei diesem Schwellenwert handelt es sich gegebenenfalls um den von Eurostat festgelegten Schwellenwert. Dem Antrag müssen alle relevanten Informationen und Belege beigefügt werden, anhand deren das Parlament die sonstigen Einnahmen und die finanzielle Lage der ehemaligen Abgeordneten oder sonstigen Begünstigten beurteilen kann, etwa eine von einer zuständigen nationalen Behörde ausgestellte Bescheinigung ihrer sonstigen Einnahmen und ihrer finanziellen Lage.
Unter Berücksichtigung der sonstigen Einnahmen und der finanziellen Lage der ehemaligen Abgeordneten oder sonstigen Begünstigten können die Quästoren eine Erhöhung des Ruhegehalts gewähren, durch die die Armutsgefährdungsschwelle erreicht wird. Der Betrag des Ruhegehalts nach der Erhöhung darf jedoch nicht höher sein als das Ruhegehalt, das gemäß den Artikeln 1 bis 4 der Anlage VII der KVR am 30. Juni 2023 gewährt worden wäre.
Wenn die Quästoren eine Erhöhung des Ruhegehalts gewähren, legen die betreffenden ehemaligen Abgeordneten oder sonstigen Begünstigten der zuständigen Dienststelle des Parlaments jährlich eine Aktualisierung der in Unterabsatz 1 genannten Belege vor, damit bewertet werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Erhöhung weiterhin erfüllt sind. Ergibt die jährliche Bewertung durch die zuständige Dienststelle des Parlaments, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden muss oder dass eine zusätzliche Erhöhung zu der ursprünglich gewährten Erhöhung erforderlich ist, legt die zuständige Dienststelle des Parlaments den Quästoren einen Vorschlag für eine entsprechende Entscheidung vor. Über alle anderen Anpassungen der ursprünglich gewährten Erhöhung entscheidet die zuständige Dienststelle des Parlaments.
Sind die ehemaligen Abgeordneten oder sonstigen Begünstigten mit der Entscheidung der Quästoren gemäß Unterabsatz 2 oder 3 nicht einverstanden, können sie innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung dieser Entscheidung beantragen, dass im Einklang mit Artikel 76 Absatz 3 das Präsidium mit der Angelegenheit befasst wird.
4. Jedes zusätzliche Ruhegehalt gemäß Artikel 1 und 2 der Anlage VII der KVR, auf das bis zum 1. Januar 2019 noch kein Anspruch besteht, unterliegt einer besonderen Abgabe, die sich auf 5 % des Nennbetrags des Ruhegehalts beläuft. Die Abgabe ist direkt an den zusätzlichen (freiwilligen) Pensionsfonds zu entrichten.
5. Das zusätzliche (freiwillige) Ruhegehalt für sonstige Begünstigte gemäß Artikel 3 und 4 der Anlage VII der KVR, auf das bis zum 1. Januar 2019 noch kein Anspruch besteht, unterliegt einer besonderen Abgabe in Höhe von 5 % des Nennbetrags des Ruhegehalts. Die Abgabe ist direkt an den zusätzlichen (freiwilligen) Pensionsfonds zu entrichten.
6. Die folgenden 2009 gewählten Abgeordneten können nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts gemäß Anlage VII der KVR weitere Ansprüche erwerben:
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a) |
Abgeordnete, die dem Parlament bereits in einer vorherigen Wahlperiode angehörten, |
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b) |
Abgeordnete, die im Rahmen des zusätzlichen Altersversorgungssystems bereits Ansprüche erworben haben oder im Begriff waren, diese Ansprüche zu erwerben, |
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c) |
Abgeordnete, für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, eine abweichende Regelung gemäß Artikel 29 des Statuts beschlossen hat oder die sich gemäß Artikel 25 des Statuts selbst für das nationale System entschieden haben, und |
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d) |
Abgeordnete, die keinen Anspruch auf ein nationales oder europäisches Ruhegehalt aufgrund ihres Mandats als Abgeordnete im Europäischen Parlament haben. |
7. Die von den Abgeordneten zu dem zusätzlichen (freiwilligen) Pensionsfonds entrichteten Beiträge sind aus ihren privaten Mitteln zu bestreiten.
8. Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 6 der Anlage VII der KVR können Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete, die dem zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem im Sinne der Anlage VII der KVR beigetreten sind, innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Juli 2023 den Austritt aus dem zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem sowie die Zahlung des zusätzlichen Ruhegehalts im Wege einer einmaligen Abschlusszahlung in Form eines Pauschalbetrags beantragen. Der Antrag wird von den Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten unterzeichnet und dem Generalsekretär vorgelegt. Nach Gegenzeichnung durch den Generalsekretär wird der Antrag verbindlich und unwiderruflich. Der Generalsekretär kann die Befugnis zur Gegenzeichnung einem Vertreter der zuständigen Dienststelle des Parlaments übertragen.
Der Betrag der einmaligen Abschlusszahlung in Form eines Pauschalbetrags wird von der zuständigen Dienststelle des Parlaments am Ende des Monats festgesetzt, in dem der Antrag gemäß Unterabsatz 1 eingegangen ist. Er wird als Summe zweier Beträge berechnet. Der erste Betrag entspricht dem Nennbetrag der gesamten Beiträge der betreffenden Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten zum zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem abzüglich des Nennbetrags der bereits erhaltenen Ruhegehaltszahlungen. Dieser Abzug darf den Gesamtbetrag der von den Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten eingezahlten Beiträge zum zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem nicht übersteigen. Der zweite Betrag entspricht 20 % des Nennbetrags der gesamten Beiträge der betreffenden Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten zum zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem. Alle Beträge sind in Euro zu zahlen.
Am Ende des Monats, in dem der Antrag gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes eingegangen ist, werden alle erworbenen Ansprüche und/oder künftigen Ansprüche im Altersversorgungssystem der betreffenden Abgeordneten, ehemaligen Abgeordneten oder sonstigen künftigen Begünstigten endgültig bestimmt. Insbesondere sind die in Artikel 1, 3 und 4 der Anlage VII der KVR-Regeln festgelegten Ansprüche nicht länger anwendbar und gilt Absatz 3 nicht für die betreffenden Abgeordneten, ehemaligen Abgeordneten oder sonstigen künftigen Begünstigten.
Die einmalige Abschlusszahlung in Form eines Pauschalbetrags wird spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags gemäß Unterabsatz 1 beim Parlament gezahlt.
Artikel 84
Übergangsgeld
1. Das gemäß Anlage V der KVR gewährte Übergangsgeld wird gemäß dieser Anlage auch weiterhin den Personen gezahlt, die diese Vergütung bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts erhalten haben.
2. Abgeordnete, deren parlamentarisches Mandat am Ende der sechsten Wahlperiode endgültig erlischt, erhalten das in der genannten Anlage V vorgesehene Übergangsgeld.
3. Für die Abgeordneten, die die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung erhalten und deren Mandat nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts endet, wird der Zeitraum der Ausübung des Mandats vor diesem Datum bei der Berechnung des Betrags des in Artikel 13 des Statuts vorgesehenen Übergangsgeldes berücksichtigt.
4. Die in Absatz 3 genannten Abgeordneten können jedoch beantragen, dass der Anteil des Übergangsgeldes für die Mandatszeit vor dem Inkrafttreten des Statuts gemäß den Bestimmungen von Anlage V der KVR berechnet wird. Die für die Berechnung dieses Anteils berücksichtigte Mandatsdauer wird von der in Artikel 13 Absatz 2 des Statuts festgelegten Höchstdauer in Abzug gebracht.
Artikel 85
Abgeordnete, die unter Artikel 25 oder Artikel 29 des Statuts fallen
1. Die 2009 wiedergewählten Abgeordneten, die das ihnen durch Artikel 25 des Statuts eingeräumte Optionsrecht wahrgenommen haben, erhalten die Entschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und die Hinterbliebenenversorgung für den Zeitraum nach dem 14. Juli 2009 nur unter den Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie gewählt wurden, vorgesehen sind, wobei die Kosten ausschließlich zulasten des Haushalt dieses Mitgliedstaats gehen.
Außerdem können die in Unterabsatz 1 genannten Abgeordneten beim Parlament die Zahlung des Übergangsgeldes für die Mandatszeit bis zum 14. Juli 2009 gemäß den in Anlage V der KVR vorgesehenen Bestimmungen beantragen.
2. Absatz 1 gilt auch für die Abgeordneten, für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, gemäß Artikel 29 des Statuts eine abweichende Regelung beschlossen hat.
3. Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen wird für Abgeordnete, für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, gemäß Artikel 29 des Statuts eine abweichende Regelung beschlossen hat oder die sich gemäß Artikel 25 des Statuts selbst für das nationale System entschieden haben, ein Drittel des Versicherungsbeitrags, der von den Abgeordneten zu zahlen ist, direkt und individuell von ihrem persönlichen Konto überwiesen.
4. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen haben ehemalige Abgeordneten, die gemäß Artikel 25 oder Artikel 29 des Statuts ein Ruhegehalt nach der nationalen Regelung erhalten, unter den in den vorliegenden Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln der Kosten, die ihnen durch Krankheit, Schwangerschaft oder Entbindung entstehen, sofern sie über keine primäre Krankenversicherung verfügen.
5. Ehemalige Abgeordnete, die ein nationales Ruhegehalt gemäß Artikel 25 oder 29 des Statuts erhalten und die an einer anerkannten schweren Krankheit leiden, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Krankheitskosten für die Fortsetzung einer laufenden Behandlung in Übereinstimmung mit den in den vorliegenden Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen, sofern
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a) |
die schwere Erkrankung durch ein Ereignis verursacht wurde, das innerhalb der Amtszeit eingetreten ist und die Abgeordneten daran gehindert hat, ihre Amtszeit zu beenden, |
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b) |
die schwere Erkrankung vom Parlament als solche anerkannt wurde, während sich die Abgeordneten noch im Amt befanden, und |
|
c) |
die Behandlung noch während der Amtszeit der Abgeordneten begonnen wurde. |
Falls die ehemaligen Abgeordneten über eine primäre Krankenversicherung verfügen, besteht dieser Anspruch lediglich auf ergänzender Grundlage (d. h. nur für die Kosten, die nicht durch die primäre Krankenversicherung abgedeckt sind).
(1) Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1).
(2) ABl. C 159 vom 13.7.2009, S. 1.
(3) ABl. L 278, 8.10.1976, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1976/787(2)/oj.
(4) Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, von den Anstellungsbehörden der Organe im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen, vorgesehen in Artikel 72 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates.
(5) Beschluss C(2007)3195 der Kommission vom 2. Juli 2007 über die Festsetzung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten.
(6) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/259(1)/oj4/eli/reg/1968/259(1)/oj4).
(7) Gemeinsame Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten, von den Anstellungsbehörden der Organe im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen, vorgesehen in Artikel 73 Absatz 1 des Beamtenstatuts.
(8) Siehe Punkt 15 des Protokolls der Sitzung des Präsidiums vom 4. Mai 2009 und die Aufzeichnung der Quästoren Nr. 23/09.
(9) Siehe die Auflistung der erstattungsfähigen Ausgaben im Rahmen der parlamentarischen Assistenz, die vom Präsidium am 5. Juli 2010 und 26. Oktober 2015 angenommen wurde.
(10) Beschluss des Präsidiums vom 14. April 2014.
(11) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj).
(12) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).
(13) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/260/oj).
(14) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1971/1182/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2814/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)