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Arbeitszeit an Bord von Schiffen, die EU-Häfen anlaufen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 1999/95/EG – Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die EU-Häfen anlaufen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Das Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Seeleuten an Bord von Schiffen, die Häfen der Europäischen Union (EU) anlaufen, sowie der Kampf gegen die Wettbewerbsverzerrung durch Reedereien aus Nicht-EU-Ländern.
  • Mit dieser Richtlinie soll ein Verfahren zur Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung der Richtlinie 1999/63/EG (siehe Zusammenfassung) durch Schiffe, die Häfen der Mitgliedstaaten anlaufen, geschaffen werden. Die Richtlinie umfasst die Arbeitszeitregelungen für Seeleute, einschließlich Stunden, Ruhezeiten, bezahlten Urlaubs und Arbeitsfähigkeit.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Mitgliedstaaten können durch Besichtiger für Hafenstaatkontrollen Überprüfungen an Bord von Schiffen ausführen, die ihre Häfen anlaufen, unabhängig von dem Land, in dem sie eingetragen sind. Fischereifahrzeuge fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
  • Überprüfungen werden durchgeführt, wenn vom Kapitän, einem Besatzungsmitglied oder von einer anderen Person oder Organisation mit berechtigtem Interesse am sicheren Schiffsbetrieb und an sicheren Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord oder an der Verhütung von Verschmutzung eine Beschwerde eingeht.
  • Bei der Überprüfung wird festgestellt, ob
    • eine Übersicht, aus der die Arbeitsorganisation an Bord hervorgeht, an einem leicht zugänglichen Ort an Bord angeschlagen wurde;
    • Aufzeichnungen über die Arbeits- und Ruhezeiten an Bord aufbewahrt werden und nachweislich von der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Schiff eingetragen ist, bestätigt wurden.
  • Wenn die Seeleute übermüdet erscheinen, so wird eine gründlichere Überprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob die aufgezeichneten Arbeitszeiten den Normen entsprechen.
  • Bestehen eindeutig sicherheits- oder gesundheitsgefährdende Bedingungen, so kann der Mitgliedstaat dem Schiff das Verlassen des Hafens so lange untersagen, bis die festgestellten Mängel beseitigt wurden oder die Mannschaft sich hinreichend ausgeruht hat.
  • Wird ein Schiff festgehalten, wird der Kapitän, der Schiffseigner oder die Verwaltung des Flaggenstaats oder des Landes, in dem das Schiff eingetragen ist, über die getroffene Entscheidung sowie die zur Beseitigung der Mängel notwendigen Maßnahmen unterrichtet.
  • Wird ein Schiff unangemessen aufgehalten, so hat der Schiffseigner Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlusts oder Schadens. Die Beweislast liegt beim Eigner des Schiffes, der auch über ein Widerspruchsrecht gegen ein Festhalten verfügt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am in Kraft getreten und musste bis spätestens von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen (ABl. L 14, , S. 29-35)

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