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Richtlinie 1999/63/EG – Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten
Die Durchsetzung der Richtlinie wird durch separate Rechtsvorschriften (Richtlinie 1999/95/EG) über die Durchsetzung der Arbeitszeit an Bord von Schiffen, die EU-Häfen anlaufen sowie durch die Richtlinie 2013/54/EU über die allgemeine Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens geregelt (siehe Zusammenfassung).
Die Richtlinie ist am in Kraft getreten und musste bis spätestens von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers’ Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten – Anhang: Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. L 167 vom , S. 33-37).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 1999/63/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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