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Sie legt die Mindestanforderungen an die Bewertung, Auswahl und die korrekte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung1 fest bei der Arbeit erwächst oder erwachsen kann. Die kollektiven Schutzmaßnahmen müssen Vorrang haben.
Die persönliche Schutzausrüstung muss im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit den einschlägigen EU-Vorschriften zur Konzeption und Konstruktion (siehe Verordnung (EU) 2016/425 — Gewährleistung sicherer persönlicher Schutzausrüstungen für die Nutzer) und den in dieser Richtlinie angeführten Bedingungen entsprechen. Der Arbeitgeber hat die entsprechende persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung zu stellen und muss deren gutes Funktionieren und einwandfreie hygienische Bedingungen gewährleisten.
Vor der Auswahl einer persönlichen Schutzausrüstung muss der Arbeitgeber eine Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, inwieweit sie den in der Richtlinie genannten Bedingungen gerecht wird. Dazu gehört die Abwägung derjenigen Risiken, die anderweitig nicht verhindert werden, als auch die Definition und der Vergleich der geforderten Eigenschaften der Ausrüstung.
Die EU-Länder müssen allgemeine Vorschriften für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen einführen und/oder Fälle und Situationen erfassen, in denen der Arbeitgeber die persönlichen Schutzausrüstungen stellen muss. Es müssen vorherige Konsultationen mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen erfolgen. Die Anhänge der Richtlinie enthalten Informationen zur Festlegung dieser Vorschriften:
Die Arbeitnehmer sind über alle Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, die getroffen werden müssen. Über die Angelegenheiten, auf die sich diese Richtlinie bezieht, muss Anhörung und Beteiligung erfolgen.
Wie in Richtlinie 89/391/EWG verlangt, sind die technischen Änderungen der Anhänge von der Europäischen Kommission anzunehmen, die dabei von einem Ausschuss unterstützt wird, der aus den Vertretern der EU-Länder gebildet wird.
Eine Bewertung der praktischen Umsetzung der Richtlinie wurde im Jahre 2017 veröffentlicht.
Sie ist am in Kraft getreten und musste in den EU-Ländern bis zum in die nationale Gesetzgebung umgesetzt werden.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393 vom , S. 18-28)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 89/656/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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