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Gewährleistung sicherer persönlicher Schutzausrüstungen für Nutzer

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2016/425 – sichere persönliche Schutzausrüstung

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Verordnung (EU) 2016/425 enthält Anforderungen an den Entwurf und die Herstellung von persönlichen Schutzausrüstungen1 (PSA), mit denen die Gesundheit und die Sicherheit der Nutzer gewährleistet und der Verkauf und die Nutzung von PSA in der gesamten Europäischen Union (EU) ermöglicht werden soll.
  • Die Verordnung ersetzt die frühere Rechtsvorschrift (Richtlinie 89/686/EWG des Rates).

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • PSA darf nur dann verkauft und genutzt werden, wenn sie
    • bei angemessener Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Verordnung, insbesondere Anhang II, der die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen festlegt, entspricht und
    • nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, Haustieren oder Eigentum gefährdet.
  • Die Hersteller müssen:
    • gewährleisten, dass PSA-Exemplare gemäß der Verordnung entworfen und hergestellt wurden;
    • alle PSA dem einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren2 unterwerfen;
    • einschlägige technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärungen für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahren;
    • stichprobenartige Prüfungen von PSA vornehmen und erforderlichenfalls ein Verzeichnis zu Beschwerden, nichtkonformen PSA und PSA-Rückrufen führen;
    • Angaben auf der Verpackung der PSA oder in den der PSA beigefügten Unterlagen machen, zum Beispiel den eingetragenen Handelsnamen und ihre Postanschrift angeben;
    • eine Anleitung sowie Sicherheitsanweisungen in einer leicht verständlichen Sprache zur Verfügung stellen;
    • die nationalen Behörden unverzüglich unterrichten, wenn mit der PSA Risiken verbunden sind.
  • Einführern und Händlern werden Pflichten auferlegt, um sicherzustellen, dass die PSA den Normen der EU genügen.
  • Es werden verschiedene Konformitätsbewertungsverfahren von den nationalen Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt, je nachdem, vor welchen der drei Kategorien der Risiken die PSA die Nutzer schützen soll:
    • Kategorie I – geringfügige Risiken;
    • Kategorie II – Risiken, die nicht unter Kategorie I oder Kategorie III aufgeführt sind;
    • Kategorie III – sehr schwerwiegende Risiken wie Tod oder irreversible Gesundheitsschäden.
  • Der Nachweis, dass PSA strengen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht, wird mit der CE-Kennzeichnung auf dem Produkt geleistet (nach Beschluss Nr. 768/2008/EG).
  • Die EU-Mitgliedstaaten informieren die Europäische Kommission über die verschiedenen Stellen, die befugt sind, Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen.
  • Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden.
  • Die Rechtsvorschrift gilt nicht für PSA, die:
    • durch Streit- oder Ordnungskräfte verwendet werden;
    • für die Selbstverteidigung verwendet werden, mit Ausnahme sportlicher Tätigkeiten;
    • privat als Schutz gegen Witterungseinflüsse, die nicht von extremer Art sind, sowie Feuchtigkeit und Nässe bei der Geschirrreinigung verwendet werden;
    • auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen verwendet werden, die den einschlägigen internationalen Verträgen unterliegen;
    • von Fahrern und Mitfahrern von Krafträdern und Mopeds verwendet werden (Schutzhelme und Visiere).
  • Die Mitgliedstaaten mussten bis zum Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung einführen.
  • In einem Durchführungsrechtsakt der Kommission, Durchführungsbeschluss (EU) 2023/941, geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2752 und (EU) 2024/2599, werden harmonisierte Normen für PSA eingeführt.

Notfallmodus für den Binnenmarkt

Verordnung (EU) 2024/2748 zur Änderung zielt darauf ab, Störungen des Binnenmarkts in einem Notfall zu vermeiden, indem sichergestellt wird, dass nach Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß der Verordnung (EU) 2024/2747 (die Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) durch einen vom Rat der Europäischen Union erlassenen Durchführungsrechtsakt aktiviert wurde, bestimmte krisenrelevante Waren und Dienstleistungen3 so schnell wie möglich in Verkehr gebracht werden können.

Mit Verordnung (EU) 2024/2748 zur Änderung wird ein Kapitel in Verordnung (EU) 2016/425 zur Anwendung der Notfallverfahren eingefügt. Zudem:

  • müssen Konformitätsbewertungsstellen Anträge auf Konformität von krisenrelevanten Produkten gegenüber Anträgen für nicht krisenrelevante Produkte vorrangig behandeln;
  • können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines hinreichend begründeten Antrags vorübergehend das Inverkehrbringen von bestimmter PSA genehmigen, ohne die üblichen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, wenn die Beteiligung einer benannten Stelle4 vorgeschrieben ist und sichergestellt werden kann, dass alle grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
  • können die zuständigen nationalen Behörden davon ausgehen, dass Produkte den einschlägigen geltenden grundlegenden Anforderungen entsprechen, wenn sie gemäß EU-Normen, einschlägigen geltenden nationalen Normen oder den von einer anerkannten internationalen Normungsorganisation entwickelten einschlägigen geltenden internationalen Normen hergestellt wurden, von der Kommission als geeignet für die Erreichung der Konformität eingestuft wurden und ein den harmonisierten Normen entsprechendes Schutzniveau gewährleisten;
  • bieten sie der Kommission die Möglichkeit, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen zu erlassen, auf die sich die Hersteller stützen können, um von einer Konformitätsvermutung mit den geltenden grundlegenden Anforderungen zu profitieren (Durchführungsrechtsakte zur Festlegung solcher gemeinsamen Spezifikationen bleiben für die Dauer des Notmodus für den Binnenmarkt anwendbar).

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Verordnung (EU) 2016/425 ist am in Kraft getreten, mit Ausnahme von Artikeln zu Stellen und Verfahren zur Meldung. Diese Artikel finden seit dem Anwendung.

Die Verordnung (EU) 2024/2748 tritt am in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Persönliche Schutzausrüstungen. Ausrüstung, die entworfen und hergestellt wird, um von einer Person als Schutz gegen ein oder mehrere Risiken für ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit getragen oder gehalten zu werden.
  2. Konformitätsbewertung. Das Verfahren zur Bestätigung, dass spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind.
  3. Krisenrelevante Waren und Dienstleistungen. Waren oder Dienstleistungen, die nicht substituierbar, nicht diversifizierbar oder für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Aktivitäten unverzichtbar sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten, die als wesentlich für die Bewältigung einer Krise angesehen werden und die in einem vom Rat erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, zu gewährleisten.
  4. Benannte Stelle. Prüft und bescheinigt die Konformität mit den in EU-Verordnungen festgelegten Bestimmungen. Es handelt sich um eine Dienstleistung für die Hersteller im öffentlichen Interesse.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom , S. 51-98).

Letzte Aktualisierung:

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