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Die Verordnungen (EU) 2018/1240 und 2018/1241 zielen darauf ab, die Sicherheitskontrollen bei von der Visumpflicht befreiten Bürgern von Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) zu verstärken, die für einen kurzen Aufenthalt (bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) in den Schengen-Raum oder nach Zypern reisen. Die Verordnungen leisten einen Beitrag:
zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) ist ein automatisiertes IT-System, das geschaffen wurde zur Identifizierung jeglicher Sicherheitsrisiken und Risiken von illegaler Einwanderung oder Epidemien, die von Besuchern ausgehen, die von der Visumpflicht befreit sind und in den Schengen-Raum oder nach Zypern einreisen, bei gleichzeitiger Gewährleistung der Grundrechte und des Datenschutzes.
Nicht-EU-Staatsangehörige, die für die Einreise in den Schengen-Raum kein Visum benötigen, müssen vor ihrer Reise eine Reisegenehmigung (ETIAS) beantragen.
Um eine ETIAS-Reisegenehmigung zu beantragen, müssen Reisende über ein gültiges Reisedokument verfügen, das mindestens drei Monate nach dem geplanten Datum der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten ablaufen und nicht älter als zehn Jahre sein darf.
Die ETIAS-Reisegenehmigung kostet 7 € und ist für mehrere Einreisen über einen Zeitraum von drei Jahren oder bis zum Ablauf des für den Antrag verwendeten Reisedokuments gültig.
Bewerbungen können über die offizielle ETIAS-Website oder die ETIAS-Mobil-App eingereicht werden.
Antragsteller müssen die folgenden Angaben machen:
Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Adresse, E-Mail und Telefonnummer;
Vornamen der Eltern;
Angaben zum Reisedokument;
Angaben zum Bildungsstand und zum derzeitigen Beruf;
das erste beabsichtigte Zielland;
frühere strafrechtliche Verurteilungen, Besuche in Konfliktgebieten und Angaben darüber, ob gegen sie eine Rückkehrentscheidung ergangen ist.
Ein Reisender kann eine dritte Person benennen, die in seinem Namen einen Antrag stellt, wenn beide eine Vertretungserklärung unterzeichnen. Die E-Mail-Daten des Reisenden müssen angegeben werden, damit die ETIAS-Behörden mit ihm in Bezug auf seinen Antrag kommunizieren können.
Die überwiegende Mehrheit der Anträge wird innerhalb von Minuten, spätestens aber innerhalb von 96 Stunden bearbeitet. In Ausnahmefällen kann es jedoch vorkommen, dass Antragsteller zusätzliche Informationen oder Unterlagen einreichen oder an einem Vorstellungsgespräch teilnehmen müssen – ein Vorgang, der bis zu 30 Tage dauern kann.
Flüchtlinge, Staatenlose oder Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, wenn sie in einem der europäischen Länder wohnhaft sind, in denen das ETIAS verlangt wird, und ein Reisedokument besitzen, das von einem dieser Länder ausgestellt wurde;
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und ihre Familienangehörigen, die Begünstigte des Austrittsabkommens sind und die sich in ihrem EU-Aufnahmemitgliedstaat aufhalten und in andere europäische Länder reisen, in denen ETIAS verlangt wird, wenn sie im Besitz von Dokumenten sind, die ihren Status belegen;
Inhaber von Aufenthaltstiteln oder Aufenthaltskarten, die von einem europäischen Land ausgestellt wurden, das ETIAS verlangt;
Inhaber eines einheitlichen Visums oder eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt;
innerbetrieblich versetzte Personen, Studierende oder Forschende, die von ihrem Recht auf Mobilität gemäß den Richtlinien 2014/66/EU und (EU) 2016/801 Gebrauch machen;
Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder Sonderpässen.
Widerruf und Verweigerung
Die Reisegenehmigung kann aufgehoben werden, sollten die Bedingungen für ihre Ausstellung nicht mehr erfüllt werden, oder annulliert, wenn die Bedingungen zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt wurden.
Wenn die Reisegenehmigung verweigert wird, steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel zu. Rechtsmittel sind in dem europäischen Land einzulegen, das ETIAS verlangt und auf der Grundlage seiner nationalen Rechtsvorschriften über den Antrag entschieden hat.
Wird eine Reisegenehmigung verweigert, können Reisende auch eine ETIAS-Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit beantragen, sofern sie aus humanitären Gründen oder zur Erfüllung wichtiger Verpflichtungen reisen müssen. Eine ETIAS-Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit gilt für maximal 90 Tage und nur für die in der Reisegenehmigung ausdrücklich genannten europäischen Länder.
Übergangsfrist und Schonfrist
Nach der Inbetriebnahme von ETIAS ist ein Übergangszeitraum von mindestens sechs Monaten vorgesehen. Reisende sollten in diesem Zeitraum ihre Reisegenehmigung beantragen, aber Reisenden ohne eine solche Genehmigung wird die Einreise nicht verweigert, wenn sie die übrigen Einreisebedingungen erfüllen.
Nach Ablauf der Übergangsfrist ist eine Schonfrist von mindestens sechs Monaten vorgesehen. Während dieses Zeitraums wird Reisenden, die zum ersten Mal nach dem Ende der Übergangsfrist in das Hoheitsgebiet der europäischen Länder einreisen, in denen ETIAS verlangt wird, ausnahmsweise die Einreise gestattet, sofern sie die übrigen Einreisebedingungen erfüllen.
Änderung der Rechtsvorschriften
Mit der Änderungsverordnung (EU) 2024/1356 wird die Verordnung (EU) 2018/1240 an die Einführung der Kontrolle von Nicht-EU-Bürgern an den EU-Außengrenzen angepasst und es werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kontrollbehörden ETIAS-Daten abfragen können.
WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?
Mit Ausnahme bestimmter Artikel der Verordnung (EU) 2018/1240, die seit dem gelten, werden die Verordnungen (EU) 2018/1240 und 2018/1241 in ihrer geänderten Fassung ab einem von der Europäischen Kommission festzulegenden Zeitpunkt gelten.
Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom , S. 1-71).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1240 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2018/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 für die Zwecke der Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (ABl. L 236 vom , S.72-73).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (ABl. L, 2024/1349 vom ).
Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356 vom ).
Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (Abl. L 135 vom , S. 27-84).
Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom , S. 85-135).
Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384I vom , S. 1-177).
Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom , S. 99-137).
Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom , S. 14-55).
Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom , S. 56-106).
Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom , S. 20-82).
Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (Abl. L 135 vom , S. 53-114).
Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (Neufassung) (Abl. L 132 vom , S. 21-57).
Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom , S. 1-22).
Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (Abl. L 218 vom , S. 60-81).