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Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2018/1240 zur Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems

Verordnung (EU) 2018/1241 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 für die Zwecke der Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

Die Verordnungen (EU) 2018/1240 und 2018/1241 zielen darauf ab, die Sicherheitskontrollen bei von der Visumpflicht befreiten Bürgern von Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) zu verstärken, die für einen kurzen Aufenthalt (bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) in den Schengen-Raum oder nach Zypern reisen. Die Verordnungen leisten einen Beitrag:

  • zu einem hohen Maß an Sicherheit;
  • zur Verhinderung illegaler Einwanderung;
  • zum Schutz der öffentlichen Gesundheit;
  • zu wirksameren Grenzkontrollen;
  • zur Verwirklichung der Ziele des Schengener Informationssystems;
  • zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Antragsverfahren

  • Nicht-EU-Staatsangehörige, die für die Einreise in den Schengen-Raum kein Visum benötigen, müssen vor ihrer Reise eine Reisegenehmigung (ETIAS) beantragen.
  • Um eine ETIAS-Reisegenehmigung zu beantragen, müssen Reisende über ein gültiges Reisedokument verfügen, das mindestens drei Monate nach dem geplanten Datum der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten ablaufen und nicht älter als zehn Jahre sein darf.
  • Die ETIAS-Reisegenehmigung kostet 7 € und ist für mehrere Einreisen über einen Zeitraum von drei Jahren oder bis zum Ablauf des für den Antrag verwendeten Reisedokuments gültig.
  • Bewerbungen können über die offizielle ETIAS-Website oder die ETIAS-Mobil-App eingereicht werden.
  • Antragsteller müssen die folgenden Angaben machen:
    • Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Adresse, E-Mail und Telefonnummer;
    • Vornamen der Eltern;
    • Angaben zum Reisedokument;
    • Angaben zum Bildungsstand und zum derzeitigen Beruf;
    • das erste beabsichtigte Zielland;
    • frühere strafrechtliche Verurteilungen, Besuche in Konfliktgebieten und Angaben darüber, ob gegen sie eine Rückkehrentscheidung ergangen ist.
  • Ein Reisender kann eine dritte Person benennen, die in seinem Namen einen Antrag stellt, wenn beide eine Vertretungserklärung unterzeichnen. Die E-Mail-Daten des Reisenden müssen angegeben werden, damit die ETIAS-Behörden mit ihm in Bezug auf seinen Antrag kommunizieren können.
  • Die überwiegende Mehrheit der Anträge wird innerhalb von Minuten, spätestens aber innerhalb von 96 Stunden bearbeitet. In Ausnahmefällen kann es jedoch vorkommen, dass Antragsteller zusätzliche Informationen oder Unterlagen einreichen oder an einem Vorstellungsgespräch teilnehmen müssen – ein Vorgang, der bis zu 30 Tage dauern kann.
  • Nachdem der Antrag abgeschlossen ist, führt das System einen Abgleich mit verschiedenen EU-Datenbanken durch, z. B. mit dem Schengener Informationssystem, dem Visa-Informationssystem, dem Einreise-/Ausreisesystem und den Daten der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol). Die Änderungsverordnungen (EU) 2021/1134 und 2021/1152 gewährleisten die Interoperabilität der Datenbanken mit ETIAS.

Ausnahmen

Die folgenden Personengruppen benötigen keine ETIAS-Reisegenehmigung:

  • Staatsangehörige von europäischen Ländern, die ETIAS benötigen, oder von Andorra, dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt), Irland, Monaco oder San Marino;
  • Flüchtlinge, Staatenlose oder Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, wenn sie in einem der europäischen Länder wohnhaft sind, in denen das ETIAS verlangt wird, und ein Reisedokument besitzen, das von einem dieser Länder ausgestellt wurde;
  • Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und ihre Familienangehörigen, die Begünstigte des Austrittsabkommens sind und die sich in ihrem EU-Aufnahmemitgliedstaat aufhalten und in andere europäische Länder reisen, in denen ETIAS verlangt wird, wenn sie im Besitz von Dokumenten sind, die ihren Status belegen;
  • Inhaber von Aufenthaltstiteln oder Aufenthaltskarten, die von einem europäischen Land ausgestellt wurden, das ETIAS verlangt;
  • Inhaber eines einheitlichen Visums oder eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt;
  • innerbetrieblich versetzte Personen, Studierende oder Forschende, die von ihrem Recht auf Mobilität gemäß den Richtlinien 2014/66/EU und (EU) 2016/801 Gebrauch machen;
  • Inhaber von Grenzübertrittsgenehmigungen für den kleinen Grenzverkehr;
  • Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder Sonderpässen.

Widerruf und Verweigerung

  • Die Reisegenehmigung kann aufgehoben werden, sollten die Bedingungen für ihre Ausstellung nicht mehr erfüllt werden, oder annulliert, wenn die Bedingungen zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt wurden.
  • Wenn die Reisegenehmigung verweigert wird, steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel zu. Rechtsmittel sind in dem europäischen Land einzulegen, das ETIAS verlangt und auf der Grundlage seiner nationalen Rechtsvorschriften über den Antrag entschieden hat.
  • Wird eine Reisegenehmigung verweigert, können Reisende auch eine ETIAS-Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit beantragen, sofern sie aus humanitären Gründen oder zur Erfüllung wichtiger Verpflichtungen reisen müssen. Eine ETIAS-Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit gilt für maximal 90 Tage und nur für die in der Reisegenehmigung ausdrücklich genannten europäischen Länder.

Übergangsfrist und Schonfrist

  • Nach der Inbetriebnahme von ETIAS ist ein Übergangszeitraum von mindestens sechs Monaten vorgesehen. Reisende sollten in diesem Zeitraum ihre Reisegenehmigung beantragen, aber Reisenden ohne eine solche Genehmigung wird die Einreise nicht verweigert, wenn sie die übrigen Einreisebedingungen erfüllen.
  • Nach Ablauf der Übergangsfrist ist eine Schonfrist von mindestens sechs Monaten vorgesehen. Während dieses Zeitraums wird Reisenden, die zum ersten Mal nach dem Ende der Übergangsfrist in das Hoheitsgebiet der europäischen Länder einreisen, in denen ETIAS verlangt wird, ausnahmsweise die Einreise gestattet, sofern sie die übrigen Einreisebedingungen erfüllen.

Änderung der Rechtsvorschriften

  • Mit der Änderungsverordnung (EU) 2024/1356 wird die Verordnung (EU) 2018/1240 an die Einführung der Kontrolle von Nicht-EU-Bürgern an den EU-Außengrenzen angepasst und es werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kontrollbehörden ETIAS-Daten abfragen können.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

Mit Ausnahme bestimmter Artikel der Verordnung (EU) 2018/1240, die seit dem gelten, werden die Verordnungen (EU) 2018/1240 und 2018/1241 in ihrer geänderten Fassung ab einem von der Europäischen Kommission festzulegenden Zeitpunkt gelten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom , S. 1-71).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1240 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2018/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 für die Zwecke der Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (ABl. L 236 vom , S.72-73).

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