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Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2017/1939 – Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Durch Verordnung (EU) 2017/1939 wird eine unabhängige Staatsanwaltschaft der Europäischen Union (EU) errichtet, die für die Untersuchung, Verfolgung und Anklageerhebung in Bezug auf Straftaten gegen die finanziellen Interessen der EU zuständig ist.
  • Sie sieht ein System der geteilten Zuständigkeit zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und den nationalen Behörden bei der Bekämpfung solcher Straftaten vor, wobei die Befugnisse der EUStA Vorrang genießen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Teilnehmende Länder

  • Die Verordnung, die die EUStA im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit errichtet, gilt für die 24 teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland und Schweden.
  • Irland und Ungarn können zu jeder Zeit beitreten. Dänemark genießt eine dauerhafte Nichtbeteiligungsklausel von den EU-Maßnahmen im Bereich der Strafjustiz.

Geltungsbereich

Organisation

Die EUStA gliedert sich in zwei Ebenen.

  • Die zentrale Ebene besteht aus der zentralen Dienststelle am Sitz der EUStA in Luxemburg. Die zentrale Ebene setzt sich aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt, seinen beiden Stellvertretern, den Europäischen Staatsanwälten (einem pro teilnehmendem Mitgliedstaat) und dem Verwaltungsdirektor zusammen.
  • Die dezentrale Ebene besteht aus den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten angesiedelt sind.

Unabhängigkeit

  • Das Personal der EUStA handelt im Interesse der EU insgesamt und darf Weisungen von externen Parteien weder einholen noch entgegennehmen.
  • Die EUStA ist strukturell unabhängig von anderen Einrichtungen oder Diensten der EU.
  • Der Europäische Generalstaatsanwalt wird im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ausgewählt und durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union ernannt. Seine Amtszeit ist auf sieben Jahre begrenzt und kann nicht verlängert werden.
  • Der Europäische Generalstaatsanwalt kann nur auf Antrag des Parlaments, des Rates oder der Europäischen Kommission durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union entlassen werden.
  • Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte müssen vollkommen unabhängig von nationalen Strafverfolgungsbehörden sein.

Aufnahme der Tätigkeit

In einem Durchführungsrechtsakt, dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/856, wurde der 1. Juni 2021 als Datum festgelegt, ab dem die EUStA die ihr durch die Verordnung (EU) 2017/1939 übertragenen Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernimmt.

Verarbeitung operativer personenbezogener Daten

Mit einem delegierten Rechtsakt, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2153, wurde die Verordnung (EU) 2017/1939 geändert und ein Anhang hinzugefügt, in dem die Kategorien operativer personenbezogener Daten und die Kategorien betroffener Personen, deren operative personenbezogene Daten von der EUStA im Register der Verfahrensakten verarbeitet werden dürfen, festgelegt sind.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 20. November 2017 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft („EUStA“) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1-71).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1939 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2024/807 der Kommission vom 29. Februar 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Polens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L, 2024/807 vom 29.2.2024.

Beschluss (EU) 2024/1952 der Kommission vom 16. Juli 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Schwedens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L, 2024/1952 vom 18.7.2024).

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/856 der Kommission vom 25. Mai 2021 zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernimmt (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 100-102).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss (EU) 2018/1103 der Kommission vom 7. August 2018 zur Bestätigung der Beteiligung Maltas an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L 201 vom 8.8.2018, S. 2-3).

Beschluss (EU) 2018/1094 der Kommission vom 1. August 2018 zur Bestätigung der Beteiligung der Niederlande an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L 196 vom 2.8.2018, S. 1-2).

Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29-41).

Letzte Aktualisierung: 09.09.2024

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