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Teilnehmende Länder
Geltungsbereich
Organisation
Die EUStA gliedert sich in zwei Ebenen.
Unabhängigkeit
Aufnahme der Tätigkeit
In einem Durchführungsrechtsakt, dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/856, wurde der 1. Juni 2021 als Datum festgelegt, ab dem die EUStA die ihr durch die Verordnung (EU) 2017/1939 übertragenen Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernimmt.
Verarbeitung operativer personenbezogener Daten
Mit einem delegierten Rechtsakt, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2153, wurde die Verordnung (EU) 2017/1939 geändert und ein Anhang hinzugefügt, in dem die Kategorien operativer personenbezogener Daten und die Kategorien betroffener Personen, deren operative personenbezogene Daten von der EUStA im Register der Verfahrensakten verarbeitet werden dürfen, festgelegt sind.
Sie ist am 20. November 2017 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft („EUStA“) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1-71).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1939 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss (EU) 2024/807 der Kommission vom 29. Februar 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Polens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L, 2024/807 vom 29.2.2024.
Beschluss (EU) 2024/1952 der Kommission vom 16. Juli 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Schwedens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L, 2024/1952 vom 18.7.2024).
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/856 der Kommission vom 25. Mai 2021 zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernimmt (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 100-102).
Siehe konsolidierte Fassung.
Beschluss (EU) 2018/1103 der Kommission vom 7. August 2018 zur Bestätigung der Beteiligung Maltas an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L 201 vom 8.8.2018, S. 2-3).
Beschluss (EU) 2018/1094 der Kommission vom 1. August 2018 zur Bestätigung der Beteiligung der Niederlande an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L 196 vom 2.8.2018, S. 1-2).
Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29-41).
Letzte Aktualisierung: 09.09.2024