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Einführung intelligenter Verkehrssysteme in Europa

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2010/40/EU – Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Richtlinie 2010/40/EU soll die Entwicklung innovativer Verkehrstechnologien zur Schaffung intelligenter Verkehrssysteme (IVS)1 fördern. Dies erfolgt durch die Einführung gemeinsamer Normen und Spezifikationen der Europäischen Union (EU). Das Ziel dabei ist die Einführung interoperabler2 und effizienter IVS-Dienste, wobei die EU-Mitgliedstaaten weiterhin individuell entscheiden können, in welche Systeme investiert werden soll.

Mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2661 wird die Richtlinie 2010/40/EU überarbeitet und aktualisiert, um neu entstehenden Diensten wie der vernetzten und automatisierten Mobilität, Mobilitätsanwendungen auf Abruf und dem multimodalen Verkehr Rechnung zu tragen. Die Ausweitung des Geltungsbereichs der ursprünglichen Richtlinie sollte zu einer intelligenteren, sichereren und effizienteren Mobilität in der gesamten EU führen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

IVS decken eine große Bandbreite an Diensten ab

Die Richtlinie gilt für IVS-Anwendungen und -Dienste im EU-Straßenverkehrssektor und für die Art und Weise, wie diese Anwendungen mit anderen Verkehrsträgern kommunizieren.

Vorrangige Bereiche und vorrangige Maßnahmen

In der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2661 werden die folgenden vorrangigen Bereiche für die Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen festgelegt:

  • IVS-Dienste im Bereich Information und Mobilität;
  • IVS-Dienste für Reise-, Transport- und Verkehrsmanagement;
  • Anwendungen für die Sicherheit im Straßenverkehr (beispielsweise Warnhinweise bei eingeschränkter Sicht oder im Falle von Menschen, Tieren oder Schutt auf der Straße);
  • IVS-Dienste für kooperative3, vernetzte und automatisierte Mobilität.

Innerhalb dieser vorrangigen Bereiche gibt es sechs vorrangige Maßnahmen für die Entwicklung und Anwendung von Spezifikationen und Normen, die in Anhang I der Richtlinie im Einzelnen aufgeführt sind. Diese befassen sich mit folgenden Themen:

  1. Die Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste;
  2. die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste;
  3. Daten und Verfahren für die möglichst kostenlose Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter unentgeltlicher Verkehrsinformationen für die Nutzer;
  4. die harmonisierte Bereitstellung einer interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung;
  5. die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge;
  6. die Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge.

Arbeitsprogramm

Im Wege eines Durchführungsrechtsakts nimmt die Europäische Kommission ein Arbeitsprogramm an, das alle fünf Jahre verlängert wird. Mit dem Durchführungsbeschluss C/2024/6798 wird das jüngste Arbeitsprogramm für 2024-2028 angenommen.

Das Programm wird nach Anhörung der Europäischen IVS-Beratergruppe und der einschlägigen Interessengruppen angenommen und umfasst mindestens die folgenden Punkte:

  • die Ziele und Termine für die Umsetzung jedes Jahr, wobei anzugeben ist, für welche Arbeitspunkte Spezifikationen zu entwickeln sind;

  • die in Anhang III aufgeführten Datentypen, deren Hinzufügung oder Streichung aus dem Anhang die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten in Betracht zieht;

  • vorbereitende Arbeiten, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Interessengruppen und den Mitgliedstaaten durchzuführen sind.

Anwendung der Spezifikationen auf die Einführung von IVS

Die Mitgliedstaaten müssen:

  • sicherstellen, dass die von der Kommission angenommenen Spezifikationen auf IVS-Anwendungen und -Dienste angewandt werden, wenn diese IVS-Anwendungen und -Dienste im Einklang mit den in Anhang II der Richtlinie festgelegten Grundsätzen eingeführt werden;

  • zusammenarbeiten:

    • in Bezug auf die vorrangigen Bereiche, sofern für diese Bereiche noch keine Spezifikationen angenommen wurden,

    • bei den operativen Aspekten der Umsetzung der von der Kommission angenommenen Spezifikationen,

    • in Bezug auf Verfahren zur Bewertung der Einhaltung der Anforderungen an Datenlieferanten,

    • im Rahmen der Entwicklung von Mechanismen zur Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften,

    • bei Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

Spezifikationen

Die Kommission hat mittels delegierter Rechtsakte Spezifikationen für Folgendes angenommen:

  • eCall (Verordnung (EU) Nr. 305/2013, geändert durch Verordnung (EU) 2024/1084);
  • Informationsdienste für sichere Parkplätze (Verordnung (EU) Nr. 885/2013);
  • Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter unentgeltlicher Verkehrsinformationen für die Nutzer (Verordnung (EU) Nr. 886/2013);
  • EU-weite multimodale Reiseinformationsdienste (Verordnung (EU) 2017/1926, geändert durch Verordnung (EU) 2024/490);
  • Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (Verordnung (EU) 2022/670).

Die von der Kommission anzunehmenden Spezifikationen für die IVS-Dienste der EU, die von kooperativen intelligenten Verkehrssystemen (K-IVS) erbracht werden, befassen sich mit dem System zur Verwaltung von Sicherheitsnachweisen und legen die Aufgaben der folgenden Funktionen fest:

  • Autorität für die K-IVS-Zertifizierung;

  • Verwalter der K-IVS-Vertrauensliste;

  • Kontaktstelle der K-IVS.

Die Kommission ist dafür verantwortlich, dass die Aufgaben dieser Rollen erfüllt werden.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Richtlinie 2010/40/EU war bis zum in nationales Recht umzusetzen.

Die Richtlinie (EU) 2023/2661 zur Änderung ist bis zum in nationales Recht umzusetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Intelligente Verkehrssysteme (IVS). Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Bereich des Straßenverkehrs, einschließlich Infrastrukturen, Fahrzeugen und Nutzern, und für die Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden.
  2. Interoperabel. Die Fähigkeit von Systemen und der ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe, Daten auszutauschen und Informationen und Wissen weiterzugeben, wodurch die Kontinuität von IVS-Diensten ermöglicht wird.
  3. Kooperative Intelligente Verkehrssysteme (K-IVS). Intelligente Verkehrssysteme, die es IVS-Nutzern ermöglichen, miteinander zu interagieren und zu arbeiten, indem sie gesicherte und vertrauenswürdige Nachrichten austauschen, ohne einander vorher zu kennen und unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom , S. 1-13).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2010/40/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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