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Unterstützung von Maßnahmen und Investitionen zur Verringerung der Emissionen im Straßenverkehr und im Gebäudesektor, um die Kosten für finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsteilnehmer zu senken, die von der Einbeziehung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und des Straßenverkehrs in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG besonders betroffen sind (siehe Zusammenfassung);
Finanzierung einer befristeten direkten Einkommensunterstützung für finanziell schwächere Haushalte und Verkehrsteilnehmer.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsteilnehmer
Mit der Richtlinie 2003/87/EG wird ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten eingeführt, um die Reduzierung der Emissionen, auch bei Gebäuden und im Straßenverkehr, voranzubringen. Drei Zielgruppen des Klima-Sozialfonds sind gemäß Verordnung (EU) 2023/955 erheblich von den Kostenauswirkungen des neuen Emissionshandels für Gebäude und Straßenverkehr betroffen:
Als finanziell schwächere Haushalte gelten Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, darunter auch Haushalte mit geringem und mittlerem Einkommen, sowie Haushalte, die nicht über die Mittel verfügen, das von ihnen bewohnte Gebäude zu renovieren.
Gefährdete Kleinstunternehmen sind solche, die nicht über die Mittel verfügen, das von ihnen genutzte Gebäude zu renovieren, emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge zu kaufen oder auf alternative nachhaltige Transportmittel, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel, umzusteigen.
Unter gefährdeten Verkehrsteilnehmern versteht man Personen und Haushalte, die unter Verkehrsarmut leiden, darunter Personen mit geringem und mittlerem Einkommen sowie solche, die nicht über die Mittel verfügen, emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge zu kaufen oder auf alternative nachhaltige Transportmittel, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel, umzusteigen;
Klima-Sozialfonds
Jeder Mitgliedstaat sollte der Europäischen Kommission nach Konsultation der lokalen und regionalen Behörden, der Wirtschafts- und Sozialpartner sowie der Zivilgesellschaft einen sozialen Klimaplan vorlegen. Die Pläne sollten Maßnahmen und Investitionen zur Bewältigung der Auswirkungen der CO2-Bepreisung im Gebäude- und Straßenverkehrssektor auf finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsteilnehmer umfassen, um erschwingliche Wärme, Kühlung und Mobilität zu gewährleisten.
Förderfähige Maßnahmen und Investitionen
Die Pläne können die Unterstützung der folgenden Maßnahmen und Investitionen beinhalten, die für eine dauerhafte Wirkung konzipiert sein müssen:
Gebäudesanierung, insbesondere für finanziell schwächere Haushalte und Kleinstunternehmen, die in den Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz wohnen, darunter auch Mieter und Bewohner von Sozialwohnungen;
Zugang zu erschwinglichem energieeffizientem Wohnraum, einschließlich Sozialwohnungen;
Dekarbonisierung von Gebäuden, z. B. Elektrifizierung von Heizung, Kühlung und Kochen, durch Zugang zu erschwinglichen und energieeffizienten Systemen;
Integration der Erzeugung und Speicherung erneuerbarer Energien, u. a. durch Gemeinschaften für erneuerbare Energien, Bürgerenergiegemeinschaften und andere aktive Kunden zur Förderung des Eigenverbrauchs erneuerbarer Energien;
gezielte Information, Aufklärung, Sensibilisierung und Beratung über kosteneffiziente Maßnahmen und Investitionen, verfügbare Unterstützung für Gebäudesanierungen und Energieeffizienz sowie nachhaltige und erschwingliche Mobilitäts- und Verkehrsalternativen;
Zugang zu emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen und Fahrrädern, einschließlich finanzieller Unterstützung oder steuerlicher Anreize;
öffentliche und private Infrastrukturen, einschließlich des Kaufs von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen, Auflade- und Betankungsinfrastrukturen und der Entwicklung eines Marktes für gebrauchte emissionsfreie Fahrzeuge;
Anreize zur Nutzung erschwinglicher und zugänglicher öffentlicher Verkehrsmittel;
private und öffentliche Einrichtungen, die nachhaltige Mobilität auf Abruf, gemeinsame Mobilitätsdienste und aktive Mobilitätsoptionen entwickeln und anbieten.
Die Mitgliedstaaten können in ihren Plänen direkte Einkommensbeihilfen für sozial schwache Haushalte und Verkehrsteilnehmer vorsehen, um die Auswirkungen des Anstiegs der Straßenverkehrs- und Heizölpreise abzumildern. Eine solche Direktzahlung muss
zeitlich begrenzt sein und im Laufe der Zeit abnehmen und
darf nicht mehr als 37,5 % der geschätzten Gesamtkosten des Plans ausmachen.
Finanzierung
Für den Zeitraum vom bis zum werden dem Fonds maximal 65 Milliarden Euro zugewiesen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten einen Beitrag von mindestens 25 % der geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne leisten.
Die Mitgliedstaaten können Übertragungen auf den Fonds aus den kohäsionspolitischen Programmen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 beantragen. Die Mitgliedstaaten können auch bis zu 15 % ihrer Mittel aus dem Fonds auf die kohäsionspolitischen Programme übertragen.
Informationen
Die Empfänger von Beihilfe aus dem Fonds sollten darüber informiert werden, woher die Mittel stammen, einschließlich der Fälle, in denen sie über zwischengeschaltete Stellen von diesen Mitteln profitieren. Die Informationen sollten das EU-Emblem und die Wörter „finanziert von der Europäischen Union – Klima-Sozialfonds“ enthalten.
Transparenz
Die Kommission sollte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne und die Entscheidungen gleichzeitig und zu gleichen Bedingungen an das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union weiterleiten, und zwar ohne ungebührliche Verzögerung.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie tritt am in Kraft.
HINTERGRUND
Mit der Verordnung wird Artikel 26 (Übertragung von Mitteln) der Verordnung (EU) 2021/1060 – Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027) – geändert.
Weiterführende Informationen:
Fit für 55 (Europäischer Rat – Rat der Europäischen Union),
Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom , S. 1-51).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom , S. 32-46).
Nachfolgende Berichtigungen der Richtlinie 2003/87/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom , S. 1-111).
Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom , S. 1-20).
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich der Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom , S. 159-706).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan zur Säule sozialer Rechte (COM(2021) 102 final vom ).
Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom , S. 17-75).
Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom , S. 1-10).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom ).
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom , S. 1-77).
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom , S. 82-209).
Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom , S. 1-3).
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom , S. 13-35).