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Die als Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen bekannte Verordnung legt eine Reihe gemeinsamer Finanzregelungen für die folgenden Finanzierungsquellen der Europäischen Union (EU) sowie gemeinsame Bestimmungen für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Fonds fest:
Fünf politische Ziele
EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds und EMFAF unterstützen die folgenden politischen Ziele:
Klimaschutzziele
Die Fonds sollen dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Ausgaben aus dem EU-Haushalt für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Die Mitgliedstaaten der EU stellen Informationen über die Unterstützung der Umwelt- und Klimaschutzziele und über ihren Beitrag zum übergeordneten Ziel, ausgedrückt als Prozentsatz ihrer Gesamtzuweisung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds. Werden unzureichende Fortschritte im Hinblick auf das Erreichen dieser Ziele festgestellt, so vereinbaren der Mitgliedstaat und die Europäische Kommission in der jährlichen Überprüfungssitzung Abhilfemaßnahmen.
Grundsätze
Die Mitgliedstaaten und die Kommission setzen die Mittelzuweisungen auf der Grundlage der folgenden Grundsätze um.
Partnerschaftsvereinbarung
Jeder Mitgliedstaat arbeitet eine Partnerschaftsvereinbarung aus, in der die Vorkehrungen für einen wirksamen und effizienten Einsatz von EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds, JTF und EMFAF für den Zeitraum 2021-2027 dargelegt sind.
Programmplanung
Die Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit Partnern Programme zum Einsatz der Fonds für den Zeitraum 2021-2027 aus, die der Kommission spätestens drei Monate nach Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung übermittelt werden. Die Verordnung enthält Vorschriften zu den folgenden Aspekten der Programmplanung:
Territoriale Entwicklung
Der Ansatz der integrierten territorialen Entwicklung wird gestärkt und kann in einer der folgenden Formen unterstützt werden:
Technische Hilfe
Auf Initiative der Kommission können aus den Fonds Vorbereitung, Begleitung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung, Kommunikation, Sichtbarkeit, administrative und technische Hilfe unterstützt werden, die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung notwendig sind, gegebenenfalls auch in Nicht-EU-Ländern.
Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus den Fonds Maßnahmen für die wirksame Verwaltung und den wirksamen Einsatz der Fonds unterstützt werden, auch für den Aufbau von Kapazitäten der Partner sowie Vorbereitung, Schulung, Verwaltung, Begleitung, Evaluierung, Sichtbarkeit und Kommunikation.
Erbringung
Die Mitgliedstaaten sollten ein System einrichten, um die Leistung zu begleiten, darüber Bericht zu erstatten und sie zu evaluieren, bestehend aus:
Überwachung
Evaluierung
Die Mitgliedstaaten oder ihre Verwaltungsbehörden evaluieren die Programme mithilfe funktional unabhängiger Sachverständiger, mit dem Ziel, die Qualität und Durchführung der Programme zu verbessern.
Die Kommission nimmt bis Ende 2024 eine eigene Halbzeitevaluierung und bis zum 31. Dezember 2031 eine rückblickende Evaluierung jedes Fonds vor. Die Evaluierungen beruhen auf den folgenden Kriterien:
Die Evaluierungen können auch Inklusion, Nichtdiskriminierung und Sichtbarkeit berücksichtigen.
Darüber hinaus wird bis zum 30. Juni 2029 von den Mitgliedstaaten für jedes Programm eine Evaluierung zur Bewertung von dessen Auswirkungen durchgeführt.
Sichtbarkeit
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Unterstützung bei allen Tätigkeiten in Bezug auf aus den Fonds unterstützte Vorhaben sichtbar gemacht wird und den EU-Bürgern die Rolle und die Errungenschaften der Fonds über ein einziges Webportal kommuniziert werden, das Zugang zu allen Programmen, an denen der Mitgliedstaat teilnimmt, gewährt.
Die Begünstigten und die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen erkennen im Einklang mit den in der Verordnung dargelegten Vorschriften die Unterstützung aus den Fonds an. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Verwaltungsbehörde Maßnahmen ergreifen und bis zu 3 % der Unterstützung aus den Fonds für das betroffene Vorhaben streichen.
Finanzielle Unterstützung
Finanzielle Beiträge der EU können eine der folgenden Formen einnehmen:
Die Mitgliedstaaten verwenden die Beiträge aus den Fonds, um Begünstigte in Form von Zuschüssen, Finanzinstrumenten oder Preisgeldern (oder einer Kombination daraus) zu unterstützen.
Förderfähigkeit
Die Förderfähigkeit der Ausgaben wird auf der Grundlage nationaler Regelungen festgelegt, es sei denn, in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Verordnungen werden spezifische Regelungen festgesetzt.
Für folgende Kosten kommt ein Beitrag aus den Fonds nicht infrage:
In den fondsspezifischen Verordnungen können zusätzliche Kosten festgelegt werden, die für einen Beitrag aus dem jeweiligen Fonds nicht infrage kommen.
Verwaltung und Kontrolle
Die Mitgliedstaaten verfügen über wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme für ihre Programme und sind u. a. für Folgendes verantwortlich:
Die Kommission muss unter anderem:
Die Verwaltungsbehörden haben u. a. folgende Aufgaben:
Die Verordnung enthält detaillierte Regelungen für Prüfungen, die durch nationale Prüfbehörden durchgeführt werden, darunter:
Finanzielle Verwaltung
In der Verordnung werden detaillierte Regelungen festgelegt, u. a. für:
Finanzrahmen
EFRE, ESF+ und Kohäsionsfonds unterstützen das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in allen NUTS-Regionen der Ebene 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in der durch die Verordnung (EU) 2016/2066 geänderten Fassung (siehe Zusammenfassung).
Mittel aus EFRE und ESF+ werden insbesondere den folgenden drei Kategorien von Regionen zugewiesen:
Aus dem Kohäsionsfonds werden diejenigen Mitgliedstaaten unterstützt, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen, gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der EU-Daten für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen der EU-27 für denselben Bezugszeitraum beträgt.
Die Verordnung regelt auch Folgendes:
Überprüfung
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union müssen die Verordnung bis 31. Dezember 2027 überprüfen.
Zusätzliche Flexibilität zur Bewältigung der Folgen der russischen Aggression in der Ukraine
Die Änderung der FAST-CARE-Regelung (Verordnung (EU) 2022/2039) ändert die gemeinsamen Bestimmungen über die Verwendung von EU-Mitteln, die zwei Haushaltsperioden umfassen – den Zeitraum 2014-2020 (Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 – siehe Zusammenfassung) und den Zeitraum 2021-2027 (Verordnung (EU) 2021/1060).
In Bezug auf die Verordnung über gemeinsame Bestimmungen für den Zeitraum 2021-2027 zielt die FAST-CARE-Änderung darauf ab, die Haushalte der Mitgliedstaaten zu entlasten und die Durchführung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch die russische Aggression entstandenen Herausforderungen zu erleichtern.
Die Verordnung zur Änderung umfasst Folgendes.
Förderung bezahlbarer Energie (SAFE)
Die Änderung der Verordnung (EU) 2023/435 ist Teil eines größeren politischen Wandels, mit dem die Energieabhängigkeit der EU von Russland verringert werden soll.
Sie ändert unter anderem die Verordnung über gemeinsame Bestimmungen für die Verwendung von EU-Mitteln im Zeitraum 2014-2020 (Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), um die Folgen des Anstiegs der Energiepreise in allen Mitgliedstaaten infolge des russischen Einmarsches in der Ukraine zu bewältigen.
Außerdem wird die Verordnung über gemeinsame Bestimmungen für den Zeitraum 2021-2027 geändert, sodass die Mitgliedstaaten bis zu 7,5 % der für den Zeitraum 2021-2027 vorgesehenen Mittel für die Kohäsionspolitik verwenden können, um zu den Zielen von REPowerEU beizutragen. Solche Maßnahmen sollten im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen stehen, einschließlich des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“.
Die Verordnung (EU) 2023/435 ändert zudem die folgenden Rechtsakte:
Sie ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.
Siehe auch verbundene Rechtsvorschriften:
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich der Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159-706).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1060 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1-49).
Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1-20).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21-59).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60-93).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94-158).
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320-469).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 30.03.2023