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Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die als Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen bekannte Verordnung legt eine Reihe gemeinsamer Finanzregelungen für die folgenden Finanzierungsquellen der Europäischen Union (EU) sowie gemeinsame Bestimmungen für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Fonds fest:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Fünf politische Ziele

EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds und EMFAF unterstützen die folgenden politischen Ziele:

  • Ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa zur Förderung
    • eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels,
    • die regionale Anbindung an die Informations- und Kommunikationstechnologie;
  • Ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft zur Förderung
    • einer sauberen und fairen Energiewende,
    • von grünen Investitionen (zum Schutz natürlicher Ressourcen),
    • von blauen Investitionen (in Bezug auf Ozeane, Meere und Küsten),
    • der Kreislaufwirtschaft,
    • des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel,
    • der Risikoprävention und des Risikomanagements,
    • der nachhaltigen städtischen Mobilität;
  • Ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität;
  • Ein sozialeres und inklusiveres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und
  • Ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen.

Klimaschutzziele

Die Fonds sollen dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Ausgaben aus dem EU-Haushalt für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Die Mitgliedstaaten der EU stellen Informationen über die Unterstützung der Umwelt- und Klimaschutzziele und über ihren Beitrag zum übergeordneten Ziel, ausgedrückt als Prozentsatz ihrer Gesamtzuweisung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds. Werden unzureichende Fortschritte im Hinblick auf das Erreichen dieser Ziele festgestellt, so vereinbaren der Mitgliedstaat und die Europäische Kommission in der jährlichen Überprüfungssitzung Abhilfemaßnahmen.

Grundsätze

Die Mitgliedstaaten und die Kommission setzen die Mittelzuweisungen auf der Grundlage der folgenden Grundsätze um.

  • Geteilte Mittelverwaltung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten. Maßnahmen werden gemeinsam geplant. Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Durchführung der Maßnahmen und die Erstattung von Ausgaben von Begünstigten, während die Kommission die Durchführung überwacht, den Mitgliedstaaten Kosten erstattet und letztendlich für die Mittel rechenschaftspflichtig ist.
  • Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen. Die Mitgliedstaaten organisieren und verwirklichen eine umfassende Partnerschaft, die mindestens folgende Partner umfasst:
    • regionale, lokale, städtische und andere Behörden;
    • Wirtschafts- und Sozialpartner;
    • relevante Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion, Grundrechte, Rechte von Menschen mit Behinderung, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung zuständig sind;
    • Forschungseinrichtungen und Hochschulen.
  • Bereichsübergreifende Grundsätze stellen Folgendes sicher:
    • die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU;
    • die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive sowie die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen werden berücksichtigt;
    • die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme und Berichterstattung darüber werden getroffen;

Partnerschaftsvereinbarung

Jeder Mitgliedstaat arbeitet eine Partnerschaftsvereinbarung aus, in der die Vorkehrungen für einen wirksamen und effizienten Einsatz von EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds, JTF und EMFAF für den Zeitraum 2021-2027 dargelegt sind.

Programmplanung

Die Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit Partnern Programme zum Einsatz der Fonds für den Zeitraum 2021-2027 aus, die der Kommission spätestens drei Monate nach Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung übermittelt werden. Die Verordnung enthält Vorschriften zu den folgenden Aspekten der Programmplanung:

  • Inhalt;
  • Genehmigung;
  • Änderung;
  • gemeinsame Unterstützung aus EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds und JTF;
  • Übertragung von Mitteln aus EFRE und ESF+ auf JTF.

Territoriale Entwicklung

Der Ansatz der integrierten territorialen Entwicklung wird gestärkt und kann in einer der folgenden Formen unterstützt werden:

  • integrierte territoriale Investitionen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, Mittel aus mehreren Fonds, Programmen oder Prioritäten desselben Programms zu kombinieren, um eine integrierte Strategie für ein bestimmtes Gebiet zu gewährleisten;
  • von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung, ein Instrument, das auf subregionaler Ebene eingesetzt wird und die Unterstützung auf lokaler Ebene ergänzt, um Gemeinden und Organisationen zu mobilisieren und einzubeziehen, mit Schwerpunkt auf:
    • Kapazitätsaufbau,
    • Durchführung von Vorhaben und
    • Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der Strategie, einschließlich der Erleichterung des Austauschs zwischen Interessenträgern;
  • sonstige territoriale Instrumente, die der Mitgliedstaat konzipiert hat.

Technische Hilfe

Auf Initiative der Kommission können aus den Fonds Vorbereitung, Begleitung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung, Kommunikation, Sichtbarkeit, administrative und technische Hilfe unterstützt werden, die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung notwendig sind, gegebenenfalls auch in Nicht-EU-Ländern.

Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus den Fonds Maßnahmen für die wirksame Verwaltung und den wirksamen Einsatz der Fonds unterstützt werden, auch für den Aufbau von Kapazitäten der Partner sowie Vorbereitung, Schulung, Verwaltung, Begleitung, Evaluierung, Sichtbarkeit und Kommunikation.

Erbringung

Die Mitgliedstaaten sollten ein System einrichten, um die Leistung zu begleiten, darüber Bericht zu erstatten und sie zu evaluieren, bestehend aus:

  • Output- und Ergebnisindikatoren zu den spezifischen Zielen;
  • Etappenziele, die bis Ende des Jahres 2024 für die Outputindikatoren zu erreichen sind; und
  • Sollvorgaben, die bis Ende des Jahres 2029 für die Output- und die Ergebnisindikatoren zu erreichen sind.

Überwachung

  • Jeder Mitgliedstaat richtet binnen drei Monaten nach Genehmigung des Programms einen Begleitausschuss ein. Der Ausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft Fortschritte beim Erreichen der Ziele des Programms. Jeder Mitgliedstaat legt die Zusammensetzung des Ausschusses fest und stellt eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Behörden und zwischengeschalteten Stellen der Partner sicher.
  • Jedes Mitglied des Begleitausschusses ist stimmberechtigt. In der Geschäftsordnung werden die Ausübung der Stimmrechte sowie die Einzelheiten des Verfahrens im Begleitausschuss geregelt.
  • Vertreter der Kommission nehmen in begleitender und beratender Funktion teil.
  • Einmal pro Jahr werden Überprüfungssitzungen mit der Kommission und jedem Mitgliedstaat organisiert, um die Leistung jedes Programms zu untersuchen.

Evaluierung

Die Mitgliedstaaten oder ihre Verwaltungsbehörden evaluieren die Programme mithilfe funktional unabhängiger Sachverständiger, mit dem Ziel, die Qualität und Durchführung der Programme zu verbessern.

Die Kommission nimmt bis Ende 2024 eine eigene Halbzeitevaluierung und bis zum 31. Dezember 2031 eine rückblickende Evaluierung jedes Fonds vor. Die Evaluierungen beruhen auf den folgenden Kriterien:

  • Wirksamkeit
  • Effizienz
  • Relevanz
  • Kohärenz
  • EU-Mehrwert.

Die Evaluierungen können auch Inklusion, Nichtdiskriminierung und Sichtbarkeit berücksichtigen.

Darüber hinaus wird bis zum 30. Juni 2029 von den Mitgliedstaaten für jedes Programm eine Evaluierung zur Bewertung von dessen Auswirkungen durchgeführt.

Sichtbarkeit

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Unterstützung bei allen Tätigkeiten in Bezug auf aus den Fonds unterstützte Vorhaben sichtbar gemacht wird und den EU-Bürgern die Rolle und die Errungenschaften der Fonds über ein einziges Webportal kommuniziert werden, das Zugang zu allen Programmen, an denen der Mitgliedstaat teilnimmt, gewährt.

Die Begünstigten und die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen erkennen im Einklang mit den in der Verordnung dargelegten Vorschriften die Unterstützung aus den Fonds an. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Verwaltungsbehörde Maßnahmen ergreifen und bis zu 3 % der Unterstützung aus den Fonds für das betroffene Vorhaben streichen.

Finanzielle Unterstützung

Finanzielle Beiträge der EU können eine der folgenden Formen einnehmen:

  • nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen, die auf Erfüllungskriterien oder erreichten Ergebnissen beruhen;
  • Erstattung von Zuschüssen, die Begünstigten durch Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wurden;
  • Erstattung von Programmbeiträgen von Verwaltungsbehörden zu Finanzinstrumenten;
  • förderfähige Kosten je Einheit;
  • vorab festgelegte Pauschalbeträge;
  • vorab festgelegte Pauschalfinanzierungen;
  • eine Kombination daraus.

Die Mitgliedstaaten verwenden die Beiträge aus den Fonds, um Begünstigte in Form von Zuschüssen, Finanzinstrumenten oder Preisgeldern (oder einer Kombination daraus) zu unterstützen.

Förderfähigkeit

Die Förderfähigkeit der Ausgaben wird auf der Grundlage nationaler Regelungen festgelegt, es sei denn, in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Verordnungen werden spezifische Regelungen festgesetzt.

Für folgende Kosten kommt ein Beitrag aus den Fonds nicht infrage:

  • Schuldzinsen, mit wenigen Ausnahmen;
  • Grunderwerb für einen Betrag von mehr als 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben, für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden 15 % (gilt nicht für Umweltschutzvorhaben);
  • Mehrwertsteuer (MwSt.), mit Ausnahme von:
    • Vorhaben unter 5 000 000 EUR (inkl. MwSt.),
    • Vorhaben über 5 000 000 EUR (inkl. MwSt.), wenn die Mehrwertsteuer nach nationalem Recht nicht erstattungsfähig ist, oder für
    • einige kleine Projektfonds und Investitionen im Rahmen des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg).

In den fondsspezifischen Verordnungen können zusätzliche Kosten festgelegt werden, die für einen Beitrag aus dem jeweiligen Fonds nicht infrage kommen.

Verwaltung und Kontrolle

Die Mitgliedstaaten verfügen über wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme für ihre Programme und sind u. a. für Folgendes verantwortlich:

  • sicherzustellen, dass die Programme im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und detaillierten Kernanforderungen funktionieren;
  • die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung sicherzustellen;
  • Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verhüten, aufzudecken und zu korrigieren und darüber Bericht zu erstatten;
  • die Qualität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit des Begleitungssystems und der Daten zu Indikatoren sicherzustellen;
  • sicherzustellen, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Programmbehörden über elektronische Datenaustauschsysteme erfolgt;
  • sicherzustellen, dass Informationen veröffentlicht werden;
  • über Systeme und Verfahren zu verfügen, mit denen gewährleistet wird, dass alle Unterlagen für den Prüfpfad aufbewahrt werden.

Die Kommission muss unter anderem:

  • sich vergewissern, dass die Mitgliedstaaten über wirksame, effiziente und konforme Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen;
  • Prüfungen bis zu drei Jahre nach der Rechnungsannahme durchführen, außer bei Betrugsverdacht.

Die Verwaltungsbehörden haben u. a. folgende Aufgaben:

  • Auswahl der Vorhaben;
  • Durchführung der Programmverwaltung;
  • Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses;
  • Aufsicht über die zwischengeschalteten Stellen;
  • sichere elektronische Aufzeichnung der Daten zu jedem Vorhaben für die Begleitung, die Evaluierung, das Finanzmanagement, die Überprüfungen und die Prüfungen.

Die Verordnung enthält detaillierte Regelungen für Prüfungen, die durch nationale Prüfbehörden durchgeführt werden, darunter:

  • Vorhabenprüfungen;
  • Vorkehrungen für die Einzige Prüfung;
  • Berücksichtigung nationaler Verwaltungssysteme durch verbesserte angemessene Regelungen.

Finanzielle Verwaltung

In der Verordnung werden detaillierte Regelungen festgelegt, u. a. für:

  • Mittelbindungen;
  • Rückzahlung;
  • Regelungen für Zahlungen an Mitgliedstaaten;
  • Zahlungsarten und anwendbare gemeinsame Regelungen;
  • EU-Beitrag basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen;
  • Unterbrechungen und Aussetzungen;
  • Inhalt, Einreichung der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung;
  • Berechnung des Restbetrags;
  • Finanzkorrekturen;
  • Grundsätze (Rückzug), Regeln, Verfahren und Ausnahmen für die Aufhebung.

Finanzrahmen

EFRE, ESF+ und Kohäsionsfonds unterstützen das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in allen NUTS-Regionen der Ebene 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in der durch die Verordnung (EU) 2016/2066 geänderten Fassung (siehe Zusammenfassung).

Mittel aus EFRE und ESF+ werden insbesondere den folgenden drei Kategorien von Regionen zugewiesen:

  • weniger entwickelte Regionen, deren Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf (Pro-Kopf-BIP) weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-27 (aller 27 Mitgliedstaaten) beträgt;
  • Übergangsregionen, in denen das Pro-Kopf-BIP zwischen 75 % und 100% des Durchschnitts der EU-27 beträgt;
  • stärker entwickelte Regionen, in denen das Pro-Kopf-BIP mehr als 100 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt.

Aus dem Kohäsionsfonds werden diejenigen Mitgliedstaaten unterstützt, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen, gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der EU-Daten für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen der EU-27 für denselben Bezugszeitraum beträgt.

Die Verordnung regelt auch Folgendes:

Überprüfung

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union müssen die Verordnung bis 31. Dezember 2027 überprüfen.

Zusätzliche Flexibilität zur Bewältigung der Folgen der russischen Aggression in der Ukraine

Die Änderung der FAST-CARE-Regelung (Verordnung (EU) 2022/2039) ändert die gemeinsamen Bestimmungen über die Verwendung von EU-Mitteln, die zwei Haushaltsperioden umfassen – den Zeitraum 2014-2020 (Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 – siehe Zusammenfassung) und den Zeitraum 2021-2027 (Verordnung (EU) 2021/1060).

In Bezug auf die Verordnung über gemeinsame Bestimmungen für den Zeitraum 2021-2027 zielt die FAST-CARE-Änderung darauf ab, die Haushalte der Mitgliedstaaten zu entlasten und die Durchführung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch die russische Aggression entstandenen Herausforderungen zu erleichtern.

Die Verordnung zur Änderung umfasst Folgendes.

  • Sie erhöht den Vorfinanzierungssatz für Programme aus EFRE, ESF+ und Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ um 0,5 % im Jahr 2022 und 0,5 % im Jahr 2023 der gesamten Unterstützung aus den Fonds, die in der Entscheidung zur Genehmigung des Programms in allen Mitgliedstaaten festgelegt ist.
  • Sie erlaubt einen EU-Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % bis zum 30. Juni 2024 für gesonderte, im Rahmen von Programmen eingerichtete Prioritäten, die Maßnahmen zur Förderung der sozioökonomischen Integration von Nicht-EU-Bürgern unterstützen. Mindestens 30 % der Unterstützung im Rahmen dieser Priorität müssen an lokale Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft gehen, die in lokalen Gemeinschaften tätig sind. Der Gesamtbetrag, der im Rahmen dieser Prioritäten in einem Mitgliedstaat programmiert wird, darf 5 % der ursprünglichen nationalen Zuweisung dieses Mitgliedstaats aus EFRE und ESF+ zusammengenommen nicht überschreiten. Der Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % wird bis zum 30. Juni 2024 überprüft.
  • Ein neuer Artikel (Artikel 118a) sieht vor, dass im Programmplanungszeitraum 2021-2027 Vorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 1 Mio. EUR, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für eine Förderung ausgewählt wurden und vor dem 29. Juni 2022 angelaufen sind, förderfähig, und ermöglicht die direkte Gewährung einer Unterstützung durch die Verwaltungsbehörde, sofern bestimmte wichtige Bedingungen erfüllt sind.
  • Außerdem wird Tabelle I in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1060 aktualisiert, um die gestaffelten Vorhaben zu erfassen, die ansonsten im Zeitraum 2021-2027 nicht förderfähig gewesen wären.

Förderung bezahlbarer Energie (SAFE)

Die Änderung der Verordnung (EU) 2023/435 ist Teil eines größeren politischen Wandels, mit dem die Energieabhängigkeit der EU von Russland verringert werden soll.

Sie ändert unter anderem die Verordnung über gemeinsame Bestimmungen für die Verwendung von EU-Mitteln im Zeitraum 2014-2020 (Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), um die Folgen des Anstiegs der Energiepreise in allen Mitgliedstaaten infolge des russischen Einmarsches in der Ukraine zu bewältigen.

Außerdem wird die Verordnung über gemeinsame Bestimmungen für den Zeitraum 2021-2027 geändert, sodass die Mitgliedstaaten bis zu 7,5 % der für den Zeitraum 2021-2027 vorgesehenen Mittel für die Kohäsionspolitik verwenden können, um zu den Zielen von REPowerEU beizutragen. Solche Maßnahmen sollten im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen stehen, einschließlich des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“.

Die Verordnung (EU) 2023/435 ändert zudem die folgenden Rechtsakte:

  • die Aufbau- und Resilienzfazilität, insbesondere durch die Aufnahme eines Kapitels über REPowerEU in die Aufbau- und Resilienzpläne (Verordnung (EU) 2021/241);
  • die Reserve für die Anpassung an den Brexit (Verordnung (EU) 2021/1755);
  • die Richtlinie zur Einführung eines Emissionshandelssystems (Richtlinie 2003/87/EG).

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Siehe auch verbundene Rechtsvorschriften:

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich der Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159-706).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1060 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1-49).

Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1-20).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21-59).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60-93).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94-158).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320-469).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 30.03.2023

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