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In der als Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen bekannten Verordnung (EU) 2021/1060 wird eine Reihe gemeinsamer Finanzregelungen für die folgenden Finanzierungsquellen der Europäischen Union (EU) sowie gemeinsame Bestimmungen für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Fonds festgelegt:
Ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen.
Klimaschutzziele
Die Fonds sollen dazu beitragen, dass Klimaschutzmaßnahmen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Ausgaben aus dem EU-Haushalt für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Die Mitgliedstaaten der EU stellen Informationen über die Unterstützung der Umwelt- und Klimaschutzziele und über ihren Beitrag zum übergeordneten Ziel, ausgedrückt als Prozentsatz ihrer Gesamtzuweisung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds. Werden unzureichende Fortschritte im Hinblick auf das Erreichen dieser Ziele festgestellt, so vereinbaren der Mitgliedstaat und die Europäische Kommission in der jährlichen Überprüfungssitzung Abhilfemaßnahmen.
Grundsätze
Die Mitgliedstaaten und die Kommission setzen die Mittelzuweisungen auf der Grundlage der folgenden Grundsätze um.
Geteilte Mittelverwaltung. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sind gemeinsame Maßnahmen vorgesehen. Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Durchführung der Maßnahmen und die Erstattung von Ausgaben von Begünstigten, während die Kommission die Durchführung überwacht, den Mitgliedstaaten Kosten erstattet und letztendlich für die Mittel rechenschaftspflichtig ist.
Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen. Die Mitgliedstaaten organisieren und verwirklichen eine umfassende Partnerschaft, die mindestens folgende Partner umfasst:
regionale, lokale, städtische und andere Behörden;
relevante Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion, Grundrechte, Rechte von Menschen mit Behinderung, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung zuständig sind;
Forschungseinrichtungen und Hochschulen.
Bereichsübergreifende Grundsätze. Diese stellen sicher, dass:
die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive sowie die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen werden berücksichtigt;
die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme und Berichterstattung darüber werden getroffen;
Partnerschaftsvereinbarung
Jeder Mitgliedstaat arbeitet eine Partnerschaftsvereinbarung aus, in der die Vorkehrungen für einen wirksamen und effizienten Einsatz des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds, des JTF und des EMFAF für den Zeitraum 2021-2027 dargelegt sind.
Programmplanung
Die Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit Partnern Programme zum Einsatz der Fonds für den Zeitraum 2021-2027 aus, die der Kommission spätestens drei Monate nach Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung übermittelt werden. Die Verordnung enthält Vorschriften zu den folgenden Aspekten der Programmplanung:
Inhalt;
Genehmigung;
Änderung;
Gemeinsame Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF;
Übertragung von Mitteln aus EFRE und ESF+ auf JTF.
Territoriale Entwicklung
Der Ansatz der integrierten territorialen Entwicklung wird gestärkt und kann in einer der folgenden Formen unterstützt werden:
integrierte territoriale Investitionen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, Mittel aus mehreren Fonds, Programmen oder Prioritäten desselben Programms zu kombinieren, um eine integrierte Strategie für ein bestimmtes Gebiet zu gewährleisten;
von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung, ein Instrument, das auf subregionaler Ebene eingesetzt wird und die Unterstützung auf lokaler Ebene ergänzt, um Gemeinden und Organisationen zu mobilisieren und einzubeziehen, mit Schwerpunkt auf:
Aufbau von Kapazitäten;
Durchführung von Vorhaben und
Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der Strategie, einschließlich der Erleichterung des Austauschs zwischen Interessenträgern;
sonstige territoriale Instrumente, die der Mitgliedstaat konzipiert hat.
Technische Hilfe
Auf Initiative der Kommission können aus den Fonds Vorbereitung, Begleitung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung, Kommunikation, Sichtbarkeit, administrative und technische Hilfe unterstützt werden, die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung notwendig sind, gegebenenfalls auch in Nicht-EU-Ländern.
Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus den Fonds Maßnahmen für die wirksame Verwaltung und den wirksamen Einsatz der Fonds unterstützt werden, auch für den Aufbau von Kapazitäten der Partner sowie Vorbereitung, Schulung, Verwaltung, Begleitung, Evaluierung, Sichtbarkeit und Kommunikation.
Erbringung
Die Mitgliedstaaten sollten ein System einrichten, um die Leistung zu begleiten, darüber Bericht zu erstatten und sie zu evaluieren, bestehend aus:
Output- und Ergebnisindikatoren zu den spezifischen Zielen;
Etappenziele, die bis Ende des Jahres 2024 für die Outputindikatoren zu erreichen sind; und
Sollvorgaben, die bis Ende des Jahres 2029 für die Output- und die Ergebnisindikatoren zu erreichen sind.
Überwachung
Jeder Mitgliedstaat richtet binnen drei Monaten nach Genehmigung des Programms einen Begleitausschuss ein. Der Ausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft Fortschritte beim Erreichen der Ziele des Programms. Jeder Mitgliedstaat legt die Zusammensetzung des Ausschusses fest und stellt eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Behörden und zwischengeschalteten Stellen der Partner sicher.
Jedes Mitglied des Begleitausschusses ist stimmberechtigt. In der Geschäftsordnung werden die Ausübung der Stimmrechte sowie die Einzelheiten des Verfahrens im Begleitausschuss geregelt.
Vertreter der Kommission nehmen in begleitender und beratender Funktion teil.
Einmal pro Jahr werden Überprüfungssitzungen mit der Kommission und jedem Mitgliedstaat organisiert, um die Leistung jedes Programms zu untersuchen.
Evaluierung
Die Mitgliedstaaten oder ihre Verwaltungsbehörden evaluieren die Programme mithilfe funktional unabhängiger Sachverständiger, mit dem Ziel, die Qualität und Durchführung der Programme zu verbessern.
Die Kommission nimmt bis Ende 2024 eine eigene Halbzeitevaluierung und bis zum eine rückblickende Evaluierung jedes Fonds vor. Die Evaluierungen beruhen auf den folgenden Kriterien:
Wirksamkeit
Effizienz
Relevanz
Kohärenz
EU-Mehrwert.
Die Evaluierungen können auch Inklusion, Nichtdiskriminierung und Sichtbarkeit berücksichtigen.
Darüber hinaus wird bis zum von den Mitgliedstaaten für jedes Programm eine Evaluierung zur Bewertung von dessen Auswirkungen durchgeführt.
Sichtbarkeit
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Unterstützung bei allen Tätigkeiten in Bezug auf aus den Fonds unterstützte Vorhaben sichtbar gemacht wird und den EU-Bürgern die Rolle und die Errungenschaften der Fonds über ein einziges Webportal kommuniziert werden, das Zugang zu allen Programmen, an denen der Mitgliedstaat teilnimmt, gewährt.
Die Begünstigten und die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen erkennen im Einklang mit den in der Verordnung dargelegten Vorschriften die Unterstützung aus den Fonds an. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Verwaltungsbehörde Maßnahmen ergreifen und bis zu 3 % der Unterstützung aus den Fonds für das betroffene Vorhaben streichen.
Finanzielle Unterstützung
Die finanziellen Beiträge der EU können eine der folgenden Formen einnehmen:
nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen, die auf Erfüllungskriterien oder erreichten Ergebnissen beruhen;
Erstattung von Zuschüssen, die Begünstigten durch Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wurden;
Erstattung von Programmbeiträgen von Verwaltungsbehörden zu Finanzinstrumenten;
förderfähige Kosten je Einheit;
vorab festgelegte Pauschalbeträge;
vorab festgelegte Pauschalfinanzierungen;
eine Kombination daraus.
Die Mitgliedstaaten verwenden die Beiträge aus den Fonds, um Begünstigte in Form von Zuschüssen, Finanzinstrumenten oder Preisgeldern (oder einer Kombination daraus) zu unterstützen.
Förderfähigkeit
Die Förderfähigkeit der Ausgaben wird auf der Grundlage nationaler Regelungen festgelegt, es sei denn, in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Verordnungen werden spezifische Regelungen festgesetzt.
Für folgende Kosten kommt ein Beitrag aus den Fonds nicht infrage:
Schuldzinsen, mit wenigen Ausnahmen;
Grunderwerb für einen Betrag von mehr als 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben, für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden 15 % (gilt nicht für Umweltschutzvorhaben);
Mehrwertsteuer (MwSt.), mit Ausnahme von:
Vorhaben unter 5 000 000 EUR (inkl. MwSt.),
Vorhaben über 5 000 000 EUR (inkl. MwSt.), wenn die Mehrwertsteuer nach nationalem Recht nicht erstattungsfähig ist, oder für
In den fondsspezifischen Verordnungen können zusätzliche Kosten festgelegt werden, die für einen Beitrag aus dem jeweiligen Fonds nicht infrage kommen.
Verwaltung und Kontrolle
Die Mitgliedstaaten verfügen über wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme für ihre Programme und sind u. a. für Folgendes verantwortlich:
sicherzustellen, dass die Programme im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und detaillierten Kernanforderungen funktionieren;
die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung sicherzustellen;
Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verhüten, aufzudecken und zu korrigieren und darüber Bericht zu erstatten;
die Qualität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit des Begleitungssystems und der Daten zu Indikatoren sicherzustellen;
sicherzustellen, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Programmbehörden über elektronische Datenaustauschsysteme erfolgt;
sicherzustellen, dass Informationen veröffentlicht werden;
über Systeme und Verfahren zu verfügen, mit denen gewährleistet wird, dass alle Unterlagen für den Prüfpfad aufbewahrt werden.
Die Kommission muss unter anderem:
sich vergewissern, dass die Mitgliedstaaten über wirksame, effiziente und konforme Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen;
Prüfungen bis zu drei Jahre nach der Rechnungsannahme durchführen, außer bei Betrugsverdacht.
Die Verwaltungsbehörden haben u. a. folgende Aufgaben:
Auswahl der Vorhaben;
Durchführung der Programmverwaltung;
Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses;
Aufsicht über die zwischengeschalteten Stellen;
sichere elektronische Aufzeichnung der Daten zu jedem Vorhaben für die Begleitung, die Evaluierung, das Finanzmanagement, die Überprüfungen und die Prüfungen.
Die Verordnung enthält detaillierte Regelungen für Prüfungen, die durch nationale Prüfbehörden durchgeführt werden, darunter:
Vorhabenprüfungen;
Vorkehrungen für die Einzige Prüfung;
Berücksichtigung nationaler Verwaltungssysteme durch verbesserte angemessene Regelungen.
Finanzielle Verwaltung
In der Verordnung werden detaillierte Regelungen festgelegt, u. a. für:
Mittelbindungen;
Rückzahlung;
Regelungen für Zahlungen an Mitgliedstaaten;
Zahlungsarten und anwendbare gemeinsame Regelungen;
den EU-Beitrag basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen;
Unterbrechungen und Aussetzungen;
Inhalt, Einreichung der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung;
Berechnung des Restbetrags;
Finanzkorrekturen;
Grundsätze (Rückzug), Regeln, Verfahren und Ausnahmen für die Aufhebung.
Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ werden insbesondere den folgenden drei Kategorien von Regionen zugewiesen:
weniger entwickelte Regionen, deren Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf (Pro-Kopf-BIP) weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-27 (aller 27 Mitgliedstaaten) beträgt;
Übergangsregionen, in denen das Pro-Kopf-BIP zwischen 75 % und 100% des Durchschnitts der EU-27 beträgt;
stärker entwickelte Regionen, in denen das Pro-Kopf-BIP mehr als 100 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt.
Aus dem Kohäsionsfonds werden diejenigen Mitgliedstaaten unterstützt, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen, gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der EU-Daten für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen der EU-27 für denselben Bezugszeitraum beträgt.
Zusätzliche Flexibilität zur Bewältigung der Folgen der unprovozierten und ungerechtfertigten russischen Invasion in der Ukraine
Mit der Verordnung (EU) 2022/2039 zur Änderung soll die Belastung der Haushalte der Mitgliedstaaten verringert und die Durchführung von Vorhaben zur Bewältigung der Herausforderungen, die sich aus dem Angriff Russlands gegen die Ukraine ergeben, erleichtert werden.
Sie erhöhte den Vorfinanzierungssatz für Programme aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ um 0,5 % im Jahr 2022 und 0,5 % im Jahr 2023 der gesamten Unterstützung aus den Fonds, die in der Entscheidung zur Genehmigung des Programms in allen Mitgliedstaaten festgelegt ist.
Sie erlaubt einen EU-Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % bis zum für gesonderte, im Rahmen von Programmen eingerichtete Prioritäten, die Maßnahmen zur Förderung der sozioökonomischen Integration von Nicht-EU-Bürgern unterstützen. Mindestens 30 % der Unterstützung im Rahmen dieser Priorität müssen an lokale Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft gehen, die in lokalen Gemeinschaften tätig sind. Der Gesamtbetrag, der im Rahmen dieser Prioritäten in einem Mitgliedstaat programmiert wird, darf 5 % der ursprünglichen nationalen Zuweisung dieses Mitgliedstaats aus dem EFRE und dem ESF+ zusammengenommen nicht überschreiten. Der Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % wird bis zum überprüft.
Wenn ein Vorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 1 Mio. EUR im Rahmen von Verordnung (EU) 1303/2013 für eine Unterstützung ausgewählt wurde und vor dem begonnen hat, gilt dieses Vorhaben als förderfähig im Programmplanungszeitraum 2021-2027. Die Verwaltungsbehörde kann direkte Unterstützung gewähren, sofern bestimmte wichtige Bedingungen erfüllt sind.
Förderung bezahlbarer Energie (SAFE)
Die Änderung der Verordnung (EU) 2023/435 ist Teil eines größeren politischen Wandels, mit dem die Energieabhängigkeit der EU von Russland verringert werden soll.
Die Mitgliedstaaten können bis zu 7,5 % der für den Zeitraum 2021-2027 vorgesehenen Mittel für die Kohäsionspolitik verwenden, um zu den Zielen von REPowerEU beizutragen. Solche Maßnahmen sollten im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen stehen, einschließlich des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“.
Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP)
Mit der Verordnung (EU) 2024/795 zur Änderung wird die Initiative der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) eingerichtet, über die die Souveränität und Sicherheit der EU gestärkt, der ökologische und digitale Wandel beschleunigt, die Wettbewerbsfähigkeit ausgebaut und die strategischen Abhängigkeiten in drei strategischen Industriebereichen reduziert werden soll: digitale und technologieintensive Innovation, umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien und Biotechnologien. Sie erlaubt eine Hebelwirkung der Ressourcen aus bestehenden EU-Programmen, ohne dass neue Fonds geschaffen werden müssen, und legt spezifische Vorschriften für Projekte in diesen Bereichen fest. Projekte, die mit einem Souveränitätssiegel ausgezeichnet wurden (das EU-Gütezeichen, das für hochwertige Projekte vergeben wird, die zu den Zielen der Plattform beitragen, die ihnen Sichtbarkeit verleihen und ihnen helfen, alternative oder zusätzliche öffentliche und private Investitionen anzuziehen), können von einem besseren Zugang zu EU-Mitteln profitieren, insbesondere durch Förderung der kumulativen oder kombinierten Finanzierung aus mehreren Instrumenten.
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom , S. 159-706).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1060 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom , S. 1-20).
Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom , S. 21-59).
Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom , S. 60-93).
Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (ABl. L 231 vom , S. 94-158).
Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom , S. 1-49).
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom , S. 320-469).
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom , S. 1-41).