Vyberte pokusně zaváděné prvky, které byste chtěli vyzkoušet

Tento dokument je výňatkem z internetových stránek EUR-Lex

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der EU und Tunesien

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Tunesien

Beschluss 2004/127/EG über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Tunesien

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Tunesien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme von Tunesien an den Programmen der EU

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS, DES BESCHLUSSES UND DES PROTOKOLLS?

  • Mit dem Abkommen wird ein formeller Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der heutigen Europäischen Union (EU) und Tunesien festgelegt, die darauf abzielt, Maßnahmen in Bereichen von gemeinsamem Interesse in Wissenschaft und Technologie zu fördern, zu entwickeln und zu erleichtern.
  • Durch seinen Beschluss genehmigte der Rat der Europäischen Union das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft.
  • Angesichts der Unterstützung des Rates für den Ansatz der Europäische Kommission, Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik in Bezug auf ihre Leistung, und sofern die erforderliche Rechtsgrundlage besteht, die Teilnahme an EU-Agenturen und -Programmen zu ermöglichen, sind im Protokoll die besonderen Bedingungen festgelegt, darunter der finanzielle Beitrag und Melde- und Bewertungsverfahren, die für die Teilnahme Tunesiens an einzelnen EU-Programmen gelten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Tätigkeiten der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der EU und Tunesien auf Gebieten gemeinsamen Interesses. Die Tätigkeiten im Rahmen des Abkommens werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

  • Förderung einer Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Vertragsparteien;
  • beidseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Vorteile;
  • rechtzeitiger Austausch von Kenntnissen;
  • Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.

Zusammenarbeit

Tunesische Rechtspersonen* können sich an den indirekten Maßnahmen des EU-Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und Innovation (Horizont Europa) als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums beteiligen.

Rechtspersonen der EU können sich an tunesischen Forschungsprogrammen und -projekten zu Themenbereichen, die denen des Rahmenprogramms entsprechen, zu den gleichen Bedingungen, wie sie für tunesische Rechtspersonen gelten, beteiligen.

Beide Formen der Zusammenarbeit unterliegen den in den Anhängen I und II des Abkommens festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen.

Die Zusammenarbeit kann auch bestehen in:

  • gemeinsamen Sitzungen;
  • einem regelmäßigen Austausch über die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Tunesien und der EU;
  • einem Meinungsaustausch über die Aussichten und die Entwicklung der Zusammenarbeit und einer Abstimmung dieser Aspekte;
  • einer frühzeitigen Unterrichtung über die Durchführung und die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten gemeinsamen Forschungsprogramme und -projekte;
  • Besuchen und dem Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern, auch zu Ausbildungszwecken, die durch Forschung erreicht werden sollen;
  • Austausch und gemeinsame Nutzung von wissenschaftlichen Geräten und Material;
  • regelmäßigen, dauerhaften Kontakten zwischen Programm- oder Forschungsprojektleitern Tunesiens und der EU;
  • der Teilnahme von Experten der beiden Vertragsparteien an Seminaren, Kolloquien und Workshops;
  • dem Austausch von Informationen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;
  • dem gegenseitigen Zugang zu wissenschaftlich-technischem Wissen, das von dieser Zusammenarbeit betroffen ist;
  • sonstigen Formen der Zusammenarbeit, die der Gemischte Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EU/Tunesien beschließt.

Gemäß dem Protokoll muss Tunesien entsprechend der einzelnen Programme, an denen es teilnimmt, einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der EU leisten. In einer Absichtserklärung zwischen der Kommission und den tunesischen Behörden werden die einzelnen Bedingungen, insbesondere die finanziellen Beiträge und Melde- und Bewertungsverfahren, zur Teilnahme Tunesiens an den einzelnen Programmen festgesetzt.

Tunesien nimmt an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) teil, die über Beschluss (EU) 2017/1324 (siehe Zusammenfassung) eingerichtet wurde. Ziel von PRIMA ist die Bündelung von Wissen und Finanzmitteln der EU und der teilnehmenden Länder, um Forschungs- und Innovationskapazitäten aufzubauen sowie Wissen und gemeinsame innovative Lösungen für Wasser-, Agrar- und Lebensmittelsysteme im Mittelmeerraum zu entwickeln. Die EU trägt bis zu 220 Mio. EUR aus dem Programm Horizont 2020 zur PRIMA bei.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 13. April 2004 in Kraft getreten und wurde auf unbestimmte Dauer geschlossen. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

HINTERGRUND

Die Beziehungen zwischen der EU und Tunesien werden vorwiegend durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits geregelt (siehe Zusammenfassung). Als erstes Land im südlichen Mittelmeerraum hat Tunesien hat ein wissenschaftlich-technisches Abkommen mit der EU unterzeichnet.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Rechtspersonen. Natürliche oder juristische Personen, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht oder nach Gemeinschaftsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden sind, Rechtspersönlichkeit besitzen und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein können.

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Tunesien (ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 17-23).

Beschluss 2004/127/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Tunesien (ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 16).

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Tunesischen Republik an den Programmen der Union (ABl. L 96 vom 11.4.2015, S. 3-6).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1-15).

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits – Protokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft – Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft – Protokoll Nr. 3 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Tunesien – Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen – Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich – Gemeinsame Erklärungen – Erklärungen (ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2-183).

Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 19.04.2024

Nahoru