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Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Tätigkeiten der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der EU und Tunesien auf Gebieten gemeinsamen Interesses. Die Tätigkeiten im Rahmen des Abkommens werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:
Zusammenarbeit
Tunesische Rechtspersonen* können sich an den indirekten Maßnahmen des EU-Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und Innovation (Horizont Europa) als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums beteiligen.
Rechtspersonen der EU können sich an tunesischen Forschungsprogrammen und -projekten zu Themenbereichen, die denen des Rahmenprogramms entsprechen, zu den gleichen Bedingungen, wie sie für tunesische Rechtspersonen gelten, beteiligen.
Beide Formen der Zusammenarbeit unterliegen den in den Anhängen I und II des Abkommens festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen.
Die Zusammenarbeit kann auch bestehen in:
Gemäß dem Protokoll muss Tunesien entsprechend der einzelnen Programme, an denen es teilnimmt, einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der EU leisten. In einer Absichtserklärung zwischen der Kommission und den tunesischen Behörden werden die einzelnen Bedingungen, insbesondere die finanziellen Beiträge und Melde- und Bewertungsverfahren, zur Teilnahme Tunesiens an den einzelnen Programmen festgesetzt.
Tunesien nimmt an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) teil, die über Beschluss (EU) 2017/1324 (siehe Zusammenfassung) eingerichtet wurde. Ziel von PRIMA ist die Bündelung von Wissen und Finanzmitteln der EU und der teilnehmenden Länder, um Forschungs- und Innovationskapazitäten aufzubauen sowie Wissen und gemeinsame innovative Lösungen für Wasser-, Agrar- und Lebensmittelsysteme im Mittelmeerraum zu entwickeln. Die EU trägt bis zu 220 Mio. EUR aus dem Programm Horizont 2020 zur PRIMA bei.
Das Abkommen ist am 13. April 2004 in Kraft getreten und wurde auf unbestimmte Dauer geschlossen. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.
Die Beziehungen zwischen der EU und Tunesien werden vorwiegend durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits geregelt (siehe Zusammenfassung). Als erstes Land im südlichen Mittelmeerraum hat Tunesien hat ein wissenschaftlich-technisches Abkommen mit der EU unterzeichnet.
Weiterführende Informationen:
Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Tunesien (ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 17-23).
Beschluss 2004/127/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Tunesien (ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 16).
Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Tunesischen Republik an den Programmen der Union (ABl. L 96 vom 11.4.2015, S. 3-6).
Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1-15).
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits – Protokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft – Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft – Protokoll Nr. 3 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Tunesien – Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen – Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich – Gemeinsame Erklärungen – Erklärungen (ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2-183).
Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 19.04.2024