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Die Verordnung (EU) 2025/41 enthält Vorschriften für die Genehmigung von Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen und Munition zu und von der Europäische Union (EU).
In der Verordnung werden EU-weit gemeinsame Maßnahmen für folgende Bereiche festgelegt:
Mit dieser Verordnung wird eine harmonisierter und digital betriebener Rahmen für die Kontrolle der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten und Munition geschaffen, um Rückverfolgbarkeit1, Sicherheitskontrollen und Durchsetzung in der gesamten EU sicherzustellen.
Geltungsbereich und Anwendung
Die Verordnung gilt für Ein-, Ausfuhr- und Durchfuhrvorgänge mit zivilen Feuerwaffen, ihre wesentlichen Komponenten und Munition, wobei spezifische Befreiungen und Ausnahmeregelungen festgelegt werden:
Einfuhrbestimmungen und -verfahren
Alle Einfuhren aufgeführter Feuerwaffen und dazugehöriger Gegenstände müssen strenge Dokumentations-, Kennzeichnungs- und Registrierungsvorschriften einhalten, um die Rückverfolgbarkeit und rechtmäßige Verwendung zu gewährleisten:
Einfuhrgenehmigungen und -kontrollen
Für die Einfuhr aufgeführter Waren ist in der Regel eine vorherige Genehmigung über ein EU-weites elektronisches System erforderlich:
Vorübergehende Einfuhren und vereinfachte Verfahren
Für vorübergehende Einfuhren zu nichtgewerblichen oder kulturellen Zwecken sind besondere Befreiungen und vereinfachte Genehmigungen vorgesehen:
Verbringungen, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind
Verbringungen, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, bedürfen der Koordinierung und vorherigen Genehmigung durch alle betroffenen Behörden:
Ausfuhr- und Wiederausfuhrgenehmigungen
Für die Ausfuhr von Feuerwaffen und dazugehörigen Waren in Länder außerhalb der EU ist eine vorherige Genehmigung erforderlich, mit Ausnahme vorübergehender Ausfuhren oder Wiederausfuhren:
Genehmigungsverfahren und Gründe für Verweigerungen
Die Ausfuhrgenehmigungsverfahren umfassen die grenzüberschreitende Koordinierung, Sicherheitsüberprüfungen und festgelegte Fristen:
Rückverfolgbarkeit und Dokumentation
Für alle Vorgänge gelten strenge Dokumentations- und Kennzeichnungsanforderungen, um die Rechenschaftspflicht und Rückverfolgbarkeit sicherzustellen:
Vereinfachte Ausfuhr- und Wiederausfuhrverfahren
Bestimmte vorübergehende Ausfuhren und Wiederausfuhren (z. B. von in der EU ansässigen Personen, die zu Jagd- oder Sportveranstaltungen reisen) sind von der vollständigen Genehmigung ausgenommen, bedürfen jedoch nach wie vor einer vorherigen elektronischen Anmeldung. In solchen Fällen müssen Reisende einen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass mitführen, insbesondere beim Transport von Feuerwaffen auf dem Luftweg. Selbst wenn vereinfachte Verfahren gelten, behält sich die zuständige Behörde die Befugnis vor, die Ausfuhr für bis zu 30 Tage auszusetzen oder zu sperren, wenn berechtigte Gründe für den Verdacht eines Missbrauchs oder einer Nichteinhaltung vorliegen.
Aufgaben der Behörden und Durchsetzungsmaßnahmen
Die zuständigen nationalen Behörden sind für die Bewertung von Sicherheitsrisiken, die Erteilung von Genehmigungen und die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften zuständig:
Kontrollen nach dem Versand und Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern
Die Behörden können in Zusammenarbeit mit den Bestimmungsländern Kontrollen nach dem Versand durchführen, um sicherzustellen, dass die Endverwendung den Genehmigungen entspricht:
Digitale Lizenzierung und Systemintegration
Ein zentrales, sicheres elektronisches Genehmigungssystem wird alle Genehmigungsverfahren, die Kommunikation und die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für Beförderung von Feuerwaffen in der gesamten EU abwickeln. Die Kommission ist für die Einrichtung und Verwaltung dieses verschlüsselten Systems zuständig, das bis zum 12. Februar 2027 voll funktionsfähig sein muss. Es wird später bis zum 12. Februar 2031 in das einheitliche Single-Window-System der EU für den EU integriert. Alle Datenverarbeitungen im Rahmen dieses Systems müssen der Verordnung (EU) 2016/679, (Datenschutzgrundverordnung) entsprechen (siehe Zusammenfassung), um den Schutz der Privatsphäre sowohl für die Antragsteller als auch für die Behörden sicherzustellen.
Überwachung, Koordinierung und Berichterstattung
Die nationalen Behörden müssen zwecks Überwachung der Maßnahmen und Transparenz jährliche Statistiken über Durchführung und Kontrollen koordinieren und der Kommission übermitteln:
Durchführungs- und Übergangsbestimmungen
Die Verordnung enthält Fristen für die nationale Umsetzung und Übergangsregelungen für bestehende Genehmigungen:
Rechtlicher Kontext
Mit der Verordnung wird die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 geändert (siehe Zusammenfassung).
Die Verordnung gilt ab dem 12. Februar 2029, wobei einige Bestimmungen bereits früher, ab dem 11. Februar 2025, gelten:
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2025/41 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) (Neufassung) (ABl. L, 2025/41, ).
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