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Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datenverordnung)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2023/2854 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datenverordnung)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

In der Verordnung, auch bekannte als Datenverordnung, werden verschiedene Herausforderungen und Chancen durch Daten* in der Europäischen Union (EU) thematisiert. Der Schwerpunkt liegt auf einem fairen Datenzugang und Nutzerrechten bei gleichzeitigem Schutz personenbezogener Daten. Zu den Zielen zählen:

  • Gewährleistung einer fairen Verteilung der Vorteile durch Daten unter den Interessenträgern;
  • Anregung eines wettbewerbsorientierten Datenmarktes;
  • Eröffnung von Chancen für datengetriebene Innovation und
  • Besserer Zugang zu Daten, insbesondere Daten durch vernetzte Produkte.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Verordnung wird eine faire Aufteilung des Wertes von Daten auf die Akteure der Datenwirtschaft gewährleistet. Sie legt fest, wer welche Daten unter welchen Bedingungen nutzen darf.

Daher sind Maßnahmen enthalten, durch die Nutzer vernetzter Produkte, von Smartphones und intelligenten Haushaltsgeräten bis zu intelligenten Industriemaschinen, Zugang zu den durch sie erfassten Daten erhalten können. Außerdem sind Maßnahmen für mehr Rechtssicherheit in Bezug auf Datenzugang und -nutzung, insbesondere im Zusammenhang mit vernetzten Produkten, enthalten, darunter:

  • klare Vorschriften zur erlaubten Datennutzung und den geltenden Bedingungen;
  • fortlaufende Anreize für Dateninhaber, in die Erhebung hochwertiger Daten zu investieren;
  • Vorschriften zur nahtlosen Übertragung wertvoller Daten zwischen Dateninhabern und Datennutzern unter Achtung der Vertraulichkeit;
  • Anreize für Einzelpersonen und Einrichtungen, ungeachtet ihrer Größe an der Datenwirtschaft teilzunehmen;
  • Vorschriften zu Nutzerrechten, Daten mit Dritten zu teilen;
  • Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Rechten des geistigen Eigentums mit Schutzvorkehrungen vor missbräuchlichem Verhalten und
  • ein System der angemessenen Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten und ein Streitbeilegungsverfahren.

Weitere Maßnahmen umfassen das Folgende:

  • Schutz vor missbräuchlichen Vertragsklauseln, die dem angemessenen Datenaustausch im Wege stehen. Dazu gehört:
    • Schutz von Unternehmen vor ungerechtfertigten Vertragsklauseln durch Parteien in stärkeren Marktpositionen und
    • Ausarbeitung von Formulierungen eines Mustervertrags, mit dem Markteilnehmer faire Verträge zum Datenaustausch aufsetzen und aushandeln können.
  • Möglichkeiten für öffentliche Stellen, Zugang zu bestimmten Daten im Besitz von Unternehmen zu erhalten und diese zu nutzen, zum Beispiel für Reaktionen auf öffentliche Notlagen.
  • Leichterer Wechsel zwischen Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten, um den Cloud-Markt in der EU zu eröffnen, und die schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten für effizientere Dateninteroperabilität*.
  • Eine Ausnahme für Daten, die über vernetzte Produkte erhoben wurden, bezüglich der Bestimmungen von Richtlinie 96/9/EG, der Datenbankrichtlinie.
  • Schutz vor unrechtmäßigem staatlichem Zugang zu nicht-personenbezogenen Daten aus Drittstaaten.
  • Bessere Dateninteroperabilität, Mechanismen für die Datenweitergabe und Dienstleistungen sowie gemeinsame europäische Datenräume.

Diese Verordnung berührt nicht Rechtsvorschriften der EU oder nationale Rechtsvorschriften über die Datenweitergabe, den Datenzugang und die Datennutzung zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder zur Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung oder für Zoll- und Steuerzwecke.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die vorliegende Verordnung ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. September 2025.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Daten. Jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material.
Interoperabilität. Die Fähigkeit von zwei oder mehr Datenräumen oder Kommunikationsnetzen, Systemen, vernetzten Produkten, Anwendungen, Datenverarbeitungsdiensten oder Komponenten, Daten auszutauschen und zu nutzen, um ihre Funktionen auszuführen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) (ABl. L, 2023/2854 vom 22.12.2023).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118-180).

Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 181-190).

Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1-102).

Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79-109).

Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1-27).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2020/1828 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1-27).

Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 59-68).

Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1-26).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1-88).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1-18).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73-117).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30-47).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 077 vom 27.3.1996, S. 20).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 09.09.2024

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