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Richtlinie (EU) 2024/1788 ist Teil eines Pakets zur Dekarbonisierung der Energiesysteme in der Europäischen Union (EU), indem erneuerbare und kohlenstoffarme Gase, insbesondere Wasserstoff, integriert werden. Der Fokus liegt auf:
der Schaffung voll funktionierender und integrierter Binnenmärkte für Erdgas und Wasserstoff;
der Unterstützung der Klimaziele der EU, insbesondere der Klimaneutralität bis 2050;
der Stärkung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Gasmarkt;
insbesondere dem Schutz schutzbedürftiger Kunden und von Energiearmut1 betroffener Kunden, auch während der Energiewende.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Richtlinie ist eine Neufassung der Richtlinie 2009/73/EG (Teil des dritten Energiepakets) und Teil größerer Bemühungen, zu denen auch die entsprechende Verordnung (EU) 2024/1789 zur Dekarbonisierung der EU-Energiesysteme mit Fokus auf Erdgas und Wasserstoff gehört. Sie ist ein Eckpfeiler des Pakets „Fit für 55“, mit dem die CO2-Emissionen bis 2030 um 55 % reduziert und letztendlich Klimaneutralität bis 2050 erreicht werden soll.
Dekarbonisierung
Mit dem Dekarbonisierungsrahmen aus der Richtlinie wird ein Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele der EU geleistet durch:
Erleichterung der Integration erneuerbarer und kohlenstoffarmer Gase in das Energiesystem;
gemeinsame Vorschriften für die Fernleitung, Lieferung und Speicherung von Erdgas und Wasserstoff, um einen funktionierenden Wasserstoffmarkt aufzubauen;
Vorschriften für einen leichteren Umstieg von einem erdgasbasierten System auf ein System mit erneuerbaren und kohlenstoffarmen Gasen.
Marktgestützte Lieferpreise
Den Versorgern steht es frei, den Preis für Erdgas und Wasserstoff zu bestimmen.
Die Mitgliedstaaten der EU stellen einen wirksamen Wettbewerb zwischen den Versorgern und angemessene Preise für die Endkunden sicher.
Die Mitgliedstaaten sorgen für den Schutz der von Energiearmut betroffenen Kunden und der schutzbedürftigen Haushaltskunden. Die neuen Vorschriften enthalten klare Kriterien für das Eingreifen der Mitgliedstaaten in die Festsetzung der Preise der Erdgasversorgung.
Umgang mit der Erdgaspreiskrise
Bei erheblichen Preisspitzen am Erdgasmarkt kann der Rat der Europäischen Union eine regionale oder EU-weite Erdgaspreiskrise ausrufen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Durchschnittspreise auf den Erdgasgroßhandelsmärkten müssen mindestens zweieinhalbmal so hoch sein wie der Durchschnittspreis der letzten fünf Jahre und mindestens 180 EUR/MWh betragen und voraussichtlich mindestens sechs Monate auf diesem Niveau bleiben;
die Endkundenpreise müssen um etwa 70 % angestiegen sein und voraussichtlich mindestens drei Monate auf diesem Niveau bleiben.
Ist eine Krise ausgerufen worden und sind bestimmte Bedingungen erfüllt, können vorläufige gezielte öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Preise der Erdgasversorgung von kleinen und mittleren Unternehmen, Haushaltskunden und grundlegenden sozialen Diensten vorgenommen werden.
Verbraucherrechte und Verbraucherschutz
Mit der Richtlinie werden mehrere Maßnahmen eingeführt, um die Verbraucherrechte und den Verbraucherschutzauf dem Gasmarkt sicherzustellen. Diese werden an die bestehenden Maßnahmen für den Strommarkt angepasst.
Freie Wahl des Versorgers. Alle Verbraucher haben das Recht, ihren Erdgas- und Wasserstoffversorger zu wählen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Versorger zugelassen ist. Die Mitgliedstaaten führen eine Regelung für Versorger letzter Instanz ein, um zumindest für Haushaltskunden die Kontinuität der Versorgung sicherzustellen.
Bessere Informationen für Verbraucher. Alle Kunden erhalten bessere Informationen zu Angeboten, in Verträgen und Rechnungen. Sie können über zuverlässige Vergleichsinstrumente das beste Angebot wählen und leicht den Versorger wechseln. Mit intelligenten Messsystemen erlangen sie mehr Kontrolle über ihren Gasverbrauch.
Besserer Schutz bei Streitigkeiten mit einem Energieversorger. Alle Kunden können auf Mechanismen zur außergerichtlichen Streitbeilegung zugreifen, zum Beispiel einen Bürgerbeauftragten, auch bei Problemen mit Produkten oder Dienstleistungen, die im Paket mit der Gasversorgung angeboten oder erbracht werden.
Besonderer Fokus auf schutzbedürftigen Kunden und von Energiearmut betroffenen Kunden. Schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden werden besonders vor Versorgungsunterrechungen geschützt, auch während des geplanten schrittweisen Ausstiegs aus der Nutzung von fossilen Brennstoffen.
Netzentwicklung und -planung
In der Richtlinie sind Maßnahmen zur Energienetzentwicklung und -koordinierung enthalten, darunter:
Spezialisierteres Management und der Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur, indem Erdgasfernleitungs- und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber getrennt werden;
Projizierung von Angebot und Nachfrage in Zukunft über sogenannte gemeinsame Szenarien, die von den entsprechenden Infrastrukturbetreibern für Erdgas, Wasserstoff und Strom entwickelt werden;
Gasfernleitungs- und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber reichen alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan ein, damit die korrekte Infrastruktur für die gemeinsamen Szenarien vorliegt;
Wasserstoffverteilernetzbetreiber reichen einen vierjährigen Infrastrukturplan zur künftigen Entwicklung des Netzes ein;
Verteilernetzbetreiber erarbeiten Stilllegungspläne, wenn die Erdgasnachfrage vermutlich fallen wird und das Erdgasverteilernetz oder das gesamte System stillgelegt oder für Wasserstoff umgebaut werden muss.
WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?
Die Richtlinie musste bis in nationales Recht umgesetzt werden. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sollten ab demselben Datum gelten.
Energiearmut. Der fehlende Zugang eines Haushalts zu essenziellen Energiedienstleistungen, wenn mit diesen Dienstleistungen ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit sichergestellt wird (z. B. Wärme, Warmwasser, Beleuchtung usw.), wobei diese durch eine Kombination von Faktoren verursacht wird, darunter Unerschwinglichkeit, unzureichendes verfügbares Einkommen, hohe Energieausgaben und schlechte Energieeffizienz von Wohnungen.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (Neufassung) (ABl. L, 2024/1788, ).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 (ABl. L, 2024/1787, ).
Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung) (ABl. L, 2024/1789, ).
Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom , S. 1-111).
Empfehlung (EU) 2023/2407 der Kommission vom zu Energiearmut (ABl. L, 2023/2407, ).
Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom , S. 1-16).
Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) (ABl. L 243 vom , S. 1-17).
Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission vom zu Energiearmut (ABl. L 357 vom , S. 35-41).
Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung) (ABl. L 158 vom , S. 22-53).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/942 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom , S. 1-77).
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom , S. 82-209).
Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom , S. 210-230).
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom , S. 1-56).
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom , S. 1-16).
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (Abl. L 153 vom , S. 13-35).