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ReFuelEU Aviation – nachhaltiger Luftverkehr

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2023/2405 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation“)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie soll sicherstellen, dass der Luftverkehr in der Europäischen Union (EU) die Klimaziele der EU für 2030 und 2050 erreicht, und eine wesentliche Rolle bei der Umsetzung des Europäischen Klimagesetzes spielen, wobei gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt gewährleistet bleiben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

RefuelEU Aviation

  • Die Verordnung „ReFuelEU Aviation“ der EU ist ein wesentlicher Bestandteil des EU-Pakets Fit für 55, das Maßnahmen zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals enthält.
  • Mit der Verordnung wird ein solider und stabiler Rechtsrahmen geschaffen, um die schrittweise Bereitstellung und Akzeptanz nachhaltiger Flugkraftstoffe in der EU zu fördern. Diese Flugkraftstoffe verursachen weniger Lebenszyklusemissionen als konventionelles fossiles Kerosin. Die Emissionseinsparungen über den gesamten Lebenszyklus liegen je nach Art des nachhaltigen Flugkraftstoffs zwischen 65 % und 100 %.

Zentrale Verpflichtungen

  • Flugkraftstoffanbieter müssen sicherstellen, dass das Flugkraftstoffgemisch, das Luftfahrzeugbetreibern auf EU-Flughäfen zur Verfügung gestellt wird, einen Mindestanteil an nachhaltigem Flugkraftstoff ab 2025 und einen Mindestanteil an synthetischem Flugkraftstoff ab 2030 enthält. Beide Anteile werden bis 2050 schrittweise steigen. Der Mindestanteil an nachhaltigem Flugkraftstoff beträgt 2025 2 % und steigt bis 2050 auf 70 %. Der Mindestanteil synthetischer Flugkraftstoffe, der ebenfalls zur Erreichung des Mindestanteils an nachhaltigem Flugkraftstoff beiträgt, beginnt mit 0,7 % im Jahr 2030 und steigt auf 35 % im Jahr 2050.
  • Der nachhaltige Flugkraftstoff muss den Kriterien für Nachhaltigkeit und Emissionseinsparungen der Richtlinie über erneuerbare Energien (siehe Zusammenfassung) entsprechen, um zu den Zielen beizutragen. Der nachhaltige Flugkraftstoff besteht aus
    • Biokraftstoffen für die Luftfahrt, insbesondere fortschrittlichen Biokraftstoffen und anderen Biokraftstoffen, die aus Abfällen und Reststoffen hergestellt werden;
    • synthetischen Flugkraftstoffen, die aus erneuerbarem Wasserstoff hergestellt werden, und
    • wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Flugkraftstoffen.
  • Darüber hinaus können Flugkraftstoffanbieter sowohl Mindestanteile an Wasserstoff zur unmittelbaren Verwendung in Luftfahrzeugen (erneuerbarer und nichtfossiler kohlenstoffarmer Wasserstoff) als auch synthetische kohlenstoffarme Flugkraftstoffe (aus nichtfossilem kohlenstoffarmem Wasserstoff) erfüllen.
  • Luftfahrzeugbetreiber, die von EU-Flughäfen abfliegen, müssen mit dem für den gesamten Flug benötigten Flugkraftstoff betanken, um übermäßige Emissionen durch zusätzliches Gewicht zu vermeiden und das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen durch „Tankering“-Praktiken zu minimieren.
  • Die Leitungsorgane der EU-Flughäfen müssen den Zugang zu nachhaltigen Flugkraftstoffen erleichtern.

Durchsetzung, Berichterstattung und eine neue Flugkennzeichnung

  • In der Verordnung werden zudem Vorschriften für die Benennung der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der EU zur Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung sowie für Sanktionsregelungen bei Nichteinhaltung festgelegt.
  • Das mit dieser Verordnung eingeführte Umweltkennzeichnungssystem, mit dem die Umweltleistung von Flügen gemessen wird, wird Verbrauchern helfen, ihre Verkehrsoptionen in Kenntnis der Sachlage zu wählen und einen nachhaltigeren Luftverkehr zu fördern.
  • Flugkraftstoffanbieter, EU-Flughäfen und Luftfahrzeugbetreiber sind verpflichtet, Daten zu erheben und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit sowie den zuständigen Behörden Bericht zu erstatten, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu überwachen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist seit in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4, 5, 6, 8 und 10, die am in Kraft treten werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative ReFuelEU Aviation) (ABl. L, 2023/2405 vom ).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2023/2405 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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