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Die Verordnung (EU) 2021/1119, geändert durch die Verordnung (EU) 2026/667,
schafft einen Rahmen für die Verwirklichung der Klimaneutralität innerhalb der Europäischen Union (EU) bis 2050 (also einen Ausgleich der EU-weiten Treibhausgasemissionen1 und ihr Abbau, der im EU-Recht geregelt wird);
enthält neben dem verbindlichen Ziel, in der EU bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, das Ziel, danach negative Emissionen in der EU zu erzielen;
legt eine verbindliche EU-Vorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % (gegenüber dem Stand von 1990) und eine Senkung der Nettotreibhausgasemissionen um 90 % als verbindliches Ziel für 2040 fest;
Die EU-Organe und die Mitgliedstaaten der EU ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die in der Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen, und berücksichtigen dabei Fairness, Solidarität und Kostenwirksamkeit.
Mit der Verordnung wird ein unabhängiger europäischer wissenschaftlicher Beirat für Klimawandel eingesetzt. Der Beirat hat u. a. folgende Aufgaben: Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse aus den Berichten des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen und der wissenschaftlichen Klimadaten, insbesondere der für die EU relevanten Informationen, sowie wissenschaftliche Beratung und Erstellung von Berichten.
Die Mitgliedstaaten sind eingeladen, ein Klimaberatungsgremium einrichten, das den zuständigen nationalen Behörden wissenschaftliche fachkundige Beratung zur Verfügung stellt.
Die Verordnung legt folgende Zwischenziele der EU fest, die zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 beitragen sollen.
Die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen der EU bis 2030 um mindestens 55 % (gegenüber dem Stand von 1990); 2023 nahm die EU das Paket Fit für 55 an, das die bestehenden EU-Rechtsvorschriften aktualisiert und neue Initiativen für die Umsetzung dieses neuen Ziels enthält.
Um sicherzustellen, dass bis 2030 ausreichende Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, wird der Beitrag des Nettoabbaus auf 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent begrenzt. Um die Kohlenstoffsenken2 der EU im Einklang mit dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, zu verbessern, sieht die Verordnung außerdem vor, dass die EU bis 2030 einen größeren Umfang ihrer Netto-Kohlenstoffsenke erreicht.
Es ist ein verbindliches Klimaziel für 2040 festzulegen, wonach die Netto-Treibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) gegenüber dem Stand von 1990 um 90 % gesenkt werden sollen.
Die Europäische Kommission ist aufzufordern, auf der Grundlage detaillierter Folgenabschätzungen die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften im Hinblick auf den Zeitraum nach 2030 zu überprüfen, um die Verwirklichung der Zielvorgabe für 2040 und des Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen und das begünstigende Rahmenwerk zur Unterstützung betroffener juristischer und natürlicher Personen während des gesamten Übergangs weiter zu stärken.
Die Kommission ist zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Legislativvorschläge für die Zeit nach 2030 eine Reihe festgelegter Elemente angemessen berücksichtigen, darunter:
einen angemessenen Beitrag hochwertiger internationaler Gutschriften gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris (bis zu 5 % der EU-Nettoemissionen von 1990 ab 2036);
eine größere Flexibilität innerhalb der verschiedenen Sektoren und Instrumente und über sie hinweg;
die Notwendigkeit eines fairen, gerechten, pragmatischen, kosteneffizienten und sozial ausgewogenen Übergangs;
Technologieneutralität und Kosteneffizienz;
Energieverfügbarkeit, Erschwinglichkeit, Versorgungssicherheit und Energieeffizienz und
Investitionsbedarf und -möglichkeiten.
Die Kommission ist zu verpflichten, die Umsetzung der Zwischenziele und Dekarbonisierungspfade unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, des technologischen Fortschritts sowie der sich wandelnden Herausforderungen und Chancen für die globale Wettbewerbsfähigkeit der EU alle zwei Jahre zu bewerten und darüber Bericht zu erstatten. Diese Bewertung kann gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen vorgelegt werden.
Innerhalb von sechs Monaten nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme im Rahmen des Übereinkommens von Paris legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union einen Bericht über die Fortschritte der EU und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung vor. In diesem Bericht berücksichtigt die Kommission Elemente wie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, die Entwicklung der Energiepreise, sozioökonomische Auswirkungen, technologische Fortschritte, das geschätzte Niveau des Nettoabbaus auf EU-Ebene, die Fortschritte bei der Verwirklichung der Zwischenziele sowie die Flexibilität der Mitgliedstaaten, hochwertige internationale Gutschriften zu nutzen, um bis zu 5 % ihrer Ziele und Anstrengungen für die Zeit nach 2030 zu erreichen.
Der in Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG festgelegte Emissionshandel für Gebäude, den Straßenverkehr und weitere Sektoren (EHS 2) ist auf 2028 zu verschieben (siehe konsolidierte Fassung). Es gelten die Bestimmungen von Artikel 30k Absatz 2 Buchstaben a bis e der Richtlinie 2003/87/EG (siehe Zusammenfassung). Die Bestimmungen von Artikel 10a Absatz 8b der Richtlinie 2003/87/EG gelten auch im Jahr 2026.
Die Anpassung an den Klimawandel erfordert
von den EU-Organen und den Mitgliedstaaten, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Anfälligkeit für den Klimawandel zu verringern und dafür zu sorgen, dass die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel stimmig sind, einander befördern, positive Effekte für sektorspezifische politische Maßnahmen haben, auf eine Einbeziehung dieser Maßnahmen in alle Politikbereiche hinarbeiten und einen Schwerpunkt auf die schutzbedürftigsten Menschen und Wirtschaftszweige legen;
von der Kommission die Annahme einer EU-Anpassungsstrategie und von Leitlinien mit gemeinsamen Grundsätzen und Verfahren für die Ermittlung, Einstufung und aufsichtsrechtliche Bewältigung von Klimarisiken bei der Planung, Entwicklung, Durchführung und Überwachung von Projekten und Programmen bis zum 30. Juli 2022;
von den Mitgliedstaaten die Annahme und Umsetzung nationaler Anpassungsstrategien und -pläne, die der besonderen Anfälligkeit von Sektoren Rechnung tragen, zu denen unter anderem die Landwirtschaft und die Wasser- und Lebensmittelsysteme sowie die Ernährungssicherheit gehören, und natur- und ökosystembasierte Lösungen fördern.
Die Bewertung der Fortschritte auf EU- und nationaler Ebene erfordert von der Kommission,
bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre die Fortschritte der EU und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Ziele für 2050 und die Anpassung zu bewerten und zu beurteilen, ob die EU- und nationalen Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele im Einklang miteinander stehen;
zu bewerten, ob Maßnahmenentwürfe oder Legislativvorschläge der EU, einschließlich Haushaltsvorschlägen, mit den Zielen für 2030 und 2040 sowie dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind und Fortschritte bei der Anpassung gewährleisten;
die Kohärenz der einschlägigen nationalen Maßnahmen regelmäßig zu bewerten und gegenüber Mitgliedstaaten Empfehlungen auszusprechen, wenn sie feststellt, dass Maßnahmen nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität und der Gewährleistung von Fortschritten bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen vereinbar sind.
Die Verordnung ändert
Die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (siehe Zusammenfassung) und die Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion (siehe Zusammenfassung).
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die Verordnung (EU) 2021/1119 ist am 29. Juli 2021 in Kraft getreten.
Die Änderungsverordnung (EU) 2026/667 gilt seit dem 7. April 2026.
Am 4. März 2020 hat die Kommission ihren Vorschlag für ein europäisches Klimagesetz als wichtiges Element des europäischen Grünen Deals angenommen (siehe Zusammenfassung).
Die Maßnahmen der EU zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in kosteneffizienter Weise sind bereits weit fortgeschritten. Zwischen 1990 und 2024 sind die Emissionen um 37 % gesunken, während die Wirtschaft ein Wachstum um 71 % verzeichnete. Ein wichtiger Eckpfeiler der EU-Klimapolitik ist das mit der Richtlinie 2003/87/EG eingeführte EHS.
Treibhausgas. Jedes Gas, das in der Lage ist, von der Erdoberfläche ausgehende Infrarotstrahlung zu absorbieren und wieder auf die Erde zurückzustrahlen.
Senke. Eine Lagerstätte, die Kohlendioxid aus der Atmosphäre entfernt.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom , S. 1-17)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2026/667 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 hinsichtlich der Festlegung eines Klimazwischenziels der Union für 2040.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom )
Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz.
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1999 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Nach Paris: Bewertung der Folgen des Pariser Übereinkommens – Begleitunterlage zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Pariser Übereinkommens im Namen der Europäischen Union (COM(2016) 110 final vom )
Verordnung (EG) Nr. 401/2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz.