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Messgeräte und Mess- und Prüfverfahren – gemeinsame Vorschriften

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/34/EG über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Die Richtlinie legt die allgemeinen Vorschriften für die Bauartzulassung, Erst-Eichung und Mess- und Prüfverfahren der Europäischen Union (EU) (vormals Europäische Gemeinschaft (EG)) für Messgeräte dar.
  • Diese technischen Anforderungen sind in weiteren Richtlinien im Detail festgelegt: Richtlinie 2014/32/EU zu Messgeräten (siehe Zusammenfassung) und 2014/31/EU zu nichtselbsttätigen Waagen (siehe Zusammenfassung).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Mitgliedstaaten der EU sind vor dem Vertrieb oder der erstmaligen Verwendung von Messgeräten dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass diese den technischen Vorschriften entsprechen. Dies wird durch die Erteilung von EG-Bauartzulassungen und -Eichungen erreicht, die in der gesamten EU anerkannt werden. Diese Richtlinie gilt für:

  • Messgeräte, darunter Messgeräte, Teile von Messgeräten, Zusatzeinrichtungen und Messanlagen;
  • Maßeinheiten;
  • die Harmonisierung der Methoden der Messung und der messtechnischen Kontrolle;
  • die Mittel zur Anwendung von Methoden zur Harmonisierung;
  • Methoden der Messung, die messtechnische Kontrolle sowie die Kennzeichnung der Mengen vorverpackter Erzeugnisse.

EG-Bauartzulassung

  • Ein Antrag auf EG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in der EU ansässigen Beauftragten und nur in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden.
  • Der Mitgliedstaat sorgt dafür, dass es von allen Änderungen an einer zugelassenen Gerätebauart, die einer ergänzenden Zulassung bedarf, Kenntnis erhält, und unterrichtet gegebenenfalls die übrigen Mitgliedstaaten über Änderungen.
  • Eine neue EG-Bauartzulassung ist erforderlich, wenn eine Änderung der Gerätebauart erfolgt und die betreffenden Einzelrichtlinien neue Bestimmungen enthalten.
  • Nach der Zulassung stellt der Mitgliedstaat eine Bescheinigung aus, und der Hersteller bringt am betreffenden Gerät das offizielle Zulassungszeichen an.
  • Die Bescheinigung gilt zehn Jahre und kann um weitere zehn Jahre verlängert werden.

Anträge enthalten folgende Informationen:

  • Verwendungszweck;
  • messtechnische Eigenschaften;
  • Ausführung und Arbeitsweise des Gerätes;
  • Regulier- und Justiereinrichtungen;
  • die vorgesehenen Stellen für die Anbringung von Eichstempeln (wo sie am Gerät anzubringen sind);
  • allgemeine Zeichnungen und Einzelzeichnungen wichtiger Bauteile;
  • Zeichnungen oder fotografische Abbildungen der grundsätzlichen Arbeitsweise.

Die EG-Zulassungsprüfung besteht aus einer Prüfung der Unterlagen und der messtechnischen Merkmale der Bauart und erstreckt sich auf das Gesamtverhalten des Gerätes unter üblichen Verwendungsbedingungen.

Der Mitgliedstaat, der eine EG-Bauartzulassung erteilt hat, kann diese widerrufen, wenn sie nicht ordnungsgemäß erteilt wurde oder das Gerät später einen Fehler erkennen lässt. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission und bemüht sich, erforderlichenfalls nach Konsultationen der Kommission, um die Beilegung von Streitfällen.

Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht in einer Einzelrichtlinie vorgesehen sind, kann mit einigen Beschränkungen, etwa der Begrenzung der Zahl der zugelassenen Geräte sowie Beschränkungen des Anwendungsbereichs und der angewandten Technik, eine beschränkte EG-Bauartzulassung von bis zu zwei Jahren (um bis zu drei Jahre verlängerbar) erteilt werden.

Erst-Eichung

Die EG-Erst-Eichung ist die Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder erneuerten* Gerätes mit der zugelassenen Bauart und/oder mit den betreffenden Einzelrichtlinien. Sie findet ihren Ausdruck im EG-Eichstempel.

Die Prüfung umfasst eine Beurteilung

  • der messtechnischen Eigenschaften,
  • der Fehlergrenzen,
  • der Zuverlässigkeit der Konstruktion.

Wenn ein Gerät die EG-Erst-Eichung bestanden hat, kann der Hersteller in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien den EG-Eichstempel am Gerät anbringen.

Prüfung im Gebrauch befindlicher Geräte

Mit der Richtlinie 2011/17/EU wurden einzelne produktspezifische Richtlinien zu Kontrollanforderungen für bereits in Gebrauch befindliche Messgeräte aufgehoben, da diese nicht dem technischen Stand entsprachen, den Stand der Messtechnik nicht wiederspiegelten oder Geräte betrafen, die nicht der technologischen Entwicklung unterliegen:

Anpassung an den technischen Fortschritt

Mit der Verordnung (EU) 2019/1243 wird die Richtlinie 2009/34/EG geändert und der Kommission die Befugnis verliehen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um die Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen.

Richtlinie 2009/34/EG ist eine Neufassung der Richtlinie 71/316/EWG und ersetzt diese und ihre nachfolgenden Änderungen.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 18. Mai 2009 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Geschäftsordnung ist am 18. Mai 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Erneuert. Ein gebrauchtes Gerät, das wieder in einen guten Zustand versetzt wurde.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung) (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7-24).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/34/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107-148).

Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149-250).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2011/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1-3).

Letzte Aktualisierung: 31.05.2024

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