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Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie aktualisiert die früheren Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) über Märkte für Finanzinstrumente1 um sicherzustellen, dass sie:

  • transparenter sind;
  • effektiver arbeiten; und
  • den Anlegern einen besseren Schutz bieten.

Es betrifft

  • die Offenlegung von Handelsdaten für die Öffentlichkeit;
  • die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden;
  • den Handel mit Derivaten2 organisierte Handelsplätze;
  • den diskriminierungsfreien Zugang zum Clearing3 sowie zum Handel mit Referenzwerten4;
  • die Befugnisse für nationale Behörden, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde;
  • Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten durch Firmen, die nicht in der EU ansässig sind; und
  • die Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdiensten (eine durch die Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung eingeführte Veränderung, siehe unten).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für:

  • Wertpapierfirmen und Kreditinstitute wie Banken;
  • Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder alternative Investmentfonds (bekannt als „finanzielle Gegenparteien“);
  • Firmen, die nicht in der EU ansässig sind, mit der notwendigen Ermächtigung von der Europäischen Kommission.

Transparenz

Transparenzvorschriften:

  • sollen sicherstellen, dass die Geschäfte an organisierten und angemessen regulierten Handelsplätzen stattfinden5;
  • verlangen von den Marktbetreibern und den Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, dass sie vor und nach dem Handel (letzteres so nah in Echtzeit wie nur technisch möglich) Informationen wie Geld- und Briefkurse und das entsprechende Volumen öffentlich machen;
  • ermöglichen eine begrenzte Zahl von Ausnahmen von den oben angeführten Anforderungen;
  • bestimmen, dass die Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen zugänglich gemacht werden müssen, und das auf eine diskriminierungsfreie Art und Weise und kostenlos 15 Minuten nach der Veröffentlichung;
  • legen spezifische Anforderungen an systematische Internalisierer6 und Wertpapierfirmen fest, die OTC-Handel betreiben ohne Börsenaufsicht.

Geschäftsvorschriften

Die Geschäftsvorschriften verlangen Folgendes:

  • Wertpapierfirmen müssen:
    • alle relevanten Daten über für sich oder für einen Kunden realisierte Aufträge und Geschäfte über einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahren;
    • der zuständigen nationalen Behörde die vollständigen und zutreffenden Einzelheiten aller Geschäfte so schnell wie möglich und spätestens bis zum Ende des folgenden Werktags melden.
  • Handelsplätze müssen alle Daten über die Finanzinstrumente, die über ihre Systeme mitgeteilt werden, über einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahren.

Der Handel mit Derivaten muss den folgenden Vorschriften entsprechen.

  • Er muss stattfinden in:
    • einem geregelten Markt;
    • in einem multilateralen Handelssystem7;
    • in einem organisierten Handelssystem8; oder
    • einem Nicht-EU-Handelssystem, das von der Kommission bevollmächtigt wurde.
  • Er muss von einer zentralen Gegenpartei9 so schnell wie nur technisch möglich gecleart werden.

Zentrale Gegenparteien müssen das Clearen von Finanzgeschäften auf eine diskriminierungsfreie und transparente Art und Weise durchführen.

ESMA:

  • erarbeitet bestimmte technische Standards, insbesondere für Derivate und zentrale Gegenparteien;
  • kontrolliert die Finanzinstrumente, die in der EU vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.

Die ESMA, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sowie die nationalen Behörden arbeiten eng zusammen und haben die Befugnis, die Verwendung von Finanzinstrumenten, die als eine Gefahr für die Anleger oder das Finanzsystem betrachtet werden, vorübergehend zu verbieten oder einzuschränken.

Änderung der Rechtsvorschriften

Mit der Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung werden die Befugnisse, die Governance und die Finanzierung aller europäischen Aufsichtsbehörden gestärkt, nachdem eine 2017 durchgeführte Überprüfung zu dem Schluss gekommen war, dass die Beaufsichtigung bestimmter Tätigkeiten und Unternehmen, die für die EU als Ganzes von besonderer Bedeutung sind oder ein erhebliches Maß an grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit aufweisen, von den europäischen Aufsichtsbehörden statt von den nationalen Behörden durchgeführt werden sollte. Im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird insbesondere Folgendes erreicht.

  • Sie erweitert den Anwendungsbereich der ursprünglichen Verordnung um die Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern sowie um die Befugnisse zur direkten Datenerhebung für die Zwecke der Meldung und der Transparenzberechnungen.
  • Sie fügt den Definitionen in der Verordnung drei verschiedene Arten von Datenbereitstellungsdienstleistern hinzu, die der vorherigen Zulassung durch die ESMA unterliegen:
    • genehmigtes Veröffentlichungssystem10;
    • Bereitsteller konsolidierter Datenticker11; und
    • genehmigter Meldemechanismus12 geschaffen werden.
  • Sie ermächtigt die ESMA, Informationen anzufordern, die sie für ihre Aufsichtsaufgaben benötigt.
  • Durch sie wird die ESMA als Aufsichtsbehörde für Datenbereitstellungsdienstleister eingesetzt.
  • Sie legt die Befugnisse und Zuständigkeiten fest, die die ESMA bei der Ausübung ihrer Rolle als zuständige Behörde haben sollte.
  • Sie schreibt der Kommission Berichtspflichten für die Funktionsweise des konsolidierten Datentickers vor.
  • Sie regelt die Befugnisübertragung von den nationalen Behörden auf die ESMA.

Zur Stärkung der digitalen operationalen Resilienz des EU-Finanzsektors werden mit der Änderung der Verordnung (EU) 2022/2554 (siehe Zusammenfassung), dem EU-Gesetz über die digitale operationale Resilienz (Digital Operational Resilience Act, DORA), Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit von Netzwerk- und Informationssystemen von im Finanzsektor tätigen Unternehmen festgelegt und kritische Drittparteien, die IKT-bezogene Dienstleistungen für diese Unternehmen erbringen, einem Aufsichtsrahmen unterworfen. Sie schafft einen Rechtsrahmen für die digitale operationale Resilienz, wobei alle im Finanzsektor tätigen Unternehmen sicherstellen müssen, dass sie allen Arten von IKT-bedingten Störungen und Bedrohungen standhalten, darauf reagieren und sich davon erholen können.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Die Kommission hat eine Reihe von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten erlassen.

Durchführungsrechtsakte

  • Beschluss (EU) 2017/2238 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens für anerkannte Kontraktmärkte und Swap-Ausführungssysteme in den Vereinigten Staaten von Amerika.
  • Beschluss (EU) 2019/541 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens für genehmigte Börsen und anerkannte Marktbetreiber in Singapur, entsprechend den Änderungen durch Beschluss (EU) 2020/2127.

Delegierte Rechtsakte

  • Technische Regulierungsstandards
    • Verordnung (EU) 2016/2020 über Kriterien zur Entscheidung über die Auferlegung der Handelspflicht für der Clearingpflicht unterliegende Derivate.
    • Verordnung (EU) 2016/2021 über den Zugang im Zusammenhang mit Referenzwerten.
    • Verordnung (EU) 2016/2022 über die zur Registrierung von Nicht-EU-Land-Firmen erforderlichen Angaben und das Format von Informationen für Kunden.
    • Verordnung (EU) 2017/572 über die Festlegung der angebotenen Vor- und Nachhandelsdaten und des Disaggregationsniveaus der Daten.
    • Verordnung (EU) 2017/583, entsprechend den Änderungen durch die Verordnungen (EU) 2021/529 und (EU) 2022/629 zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate.
    • Verordnung (EU) 2017/590 über die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden.
    • Verordnung (EU) 2017/582 zur Festlegung der Clearingpflicht für über geregelte Märkte gehandelte Derivate und Zeitrahmen für die Annahme zum Clearing.
    • Verordnung (EU) 2017/579 in Bezug auf unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen von Derivatekontrakten innerhalb der EU und die Verhinderung der Umgehung von Vorschriften und Pflichten.
    • Verordnung (EU) 2017/587 entsprechend den Änderungen durch die Verordnung (EU) 2019/442 über Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer.
    • Verordnung (EU) 2017/577 über den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen.
    • Verordnung (EU) 2017/580 über die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente.
    • Verordnung (EU) 2017/585 über die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen.
    • Verordnung (EU) 2017/581 über den Clearing-Zugang im Zusammenhang mit Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien.
    • Verordnung (EU) 2017/2154 über indirekte Clearingvereinbarungen.
    • Verordnung (EU) 2017/2417, geändert durch Verordnung (EU) 2022/749, zur Handelspflicht für bestimmte Derivate.
    • Verordnung (EU) 2017/567 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen.
    • Verordnung (EU) 2022/466 über Kriterien für die Abweichung von dem Grundsatz, dass genehmigte Veröffentlichungsregelungen und genehmigte Meldemechanismen von der ESMA beaufsichtigt werden.
    • Verordnung (EU) 2022/803 über Verfahrensregeln für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern durch die ESMA gegenüber Datenbereitstellungsdiensten.
    • Verordnung (EU) 2022/930 zur Festsetzung der mit der Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern durch die ESMA verbundenen Gebühren.
  • Andere Aspekte
    • Verordnung (EU) 2017/1799, geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1000, im Hinblick auf die für bestimmte Zentralbanken von Drittländern geltende Ausnahme von Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen bei der Ausübung der Geld-, Devisen- und Finanzmarktpolitik.
    • Verordnung (EU) 2017/2194 über Auftragspakete.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Verordnung (EG) Nr. 600/2014 ist am in Kraft getreten.
  • Die mit der Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung durchgeführten Änderungen gelten seit .
  • Die Änderungen der Verordnung durch die Verordnung (EU) 2022/2554 finden seit dem Anwendung.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Finanzinstrument. Vermögenswerte oder Nachweise des Eigentums über die Vermögenswerte oder eine Vertragsvereinbarung zwischen zwei Parteien über den Erwerb oder die Lieferung eines anderen Finanzinstruments.
  2. Derivat. Ein Finanzinstrument, dessen Wert auf der Wertänderung eines Basisvermögenswerts basiert.
  3. Clearing. Der Prozess, der verwendet wird zur Verwaltung des Risikos offener Positionen, indem kontrolliert wird, dass Wertpapiere, Bargeld oder beides zur Verfügung stehen.
  4. Referenzwerte. Jeder öffentlich verfügbare Kurs, Index oder eine Zahl, bestimmt durch eine Formel oder den Wert der Basisvermögenswerte.
  5. Handelsplatz. Ein offizieller Handelsplatz, wie zum Beispiel multilaterale Handelssysteme, organisierte Handelssysteme oder regulierte Märkte, auf denen Wertpapiere gehandelt werden.
  6. Systematischer Internalisierer. Eine Wertpapierfirma, die in organisierter und systematischer Weise häufig in erheblichem Umfang außerhalb eines geregelten Marktes Handel für eigene Rechnung treibt.
  7. Multilaterales Handelssystem. Ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß Titel II der MiFID II führt.
  8. Organisiertes Handelssystem. Ein multilaterales System, bei dem es sich nicht um einen geregelten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß Titel II der MiFID II führt.
  9. Zentrale Gegenpartei. Eine Einheit, die als Vermittler zwischen den handelnden Gegenparteien agiert und einige der Abwicklungsrisiken absorbiert.
  10. Genehmigtes Veröffentlichungssystem. Ein System, das Firmen, die Transaktionen ausführen, dazu verpflichtet, Handelsauskünfte über eine Stelle zu veröffentlichen, die die rechtzeitige und sichere Konsolidierung und Veröffentlichung dieser Daten gewährleistet.
  11. Bereitsteller konsolidierter Datenticker. Eine Person, die gemäß MiFID II zur Einholung von Handelsauskünften für Finanzinstrumente von geregelten Märkten, multilateralen Handelssystemen, organisierten Handelssystemen und genehmigten Veröffentlichungssystemen berechtigt ist und sie in einem kontinuierlichen elektronischen Echtzeit-Datenstrom konsolidiert, über den Preis- und Handelsvolumendaten pro Finanzinstrument abrufbar sind.
  12. Genehmigter Meldemechanismus. Eine Plattform, die Geschäfte im Namen von Firmen meldet. Dies kann auch über das multilaterale Handelssystem oder den geregelten Markt erfolgen, auf dem das Geschäft getätigt wurde.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom , S. 84-148).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 600/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung

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