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WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DER ENTSCHEIDUNG?
Das ursprünglich aus dem Jahr 1973 stammende Übereinkommen sollte ein internationales Rechtsinstrument zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren seiner Unterzeichner darstellen und somit den internationalen Handel erleichtern.
Mit dem Revidierten Übereinkommen von Kyoto wird das Übereinkommen geändert und dient als Grundlage für wirksame, voraussehbare und effiziente Zollverfahren. Es zielt darauf ab,
durch folgende Maßnahmen wirksam zur Entwicklung des internationalen Handels beizutragen:
Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken; und
Förderung der internationalen Zusammenarbeit;
Kombination der erheblichen Vorteile der Erleichterung des rechtmäßigen Handels mit angemessenen Normen bei den Zollkontrollen;
Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Zollverwaltung und somit der allgemeinen wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit;
Stimulation des Wirtschaftswachstum durch Erleichterung des Handels.
Das Revidierte Übereinkommen von Kyoto
ist ein lebendiges Instrument;
berücksichtigt moderne Zollpraktiken;
fördert die Zollkontrolle;
trägt zur Zollerleichterung des internationalen Handels bei.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Aufbau des Übereinkommens
Das Revidierte Übereinkommen besteht aus einem Hauptteil, einer Allgemeinen Anlage und Besonderen Anlagen.
Die Allgemeine Anlage enthält die wesentlichen Verfahren und Praktiken und ist für den Beitritt und die Durchführung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien verbindlich. Sie umfasst auch die Normen und Übergangsnormen.
Besondere Anlagen befassen sich mit unterschiedlichen Zollverfahren und bestehen aus Normen und empfohlenen Praktiken. Jede Vertragspartei kann besonderen Anlagen und/oder Kapiteln nach eigenem Ermessen beitreten.
Zu jeder Anlage gibt es informative und unverbindliche Leitlinien, die zur Sicherung einer einheitlichen Auslegung der Vorschriften des Übereinkommens erarbeitet wurden und Beispiele nationaler Praktiken zur Verfügung stellen.
Vertragsparteien
Die Mitglieder der Weltzollorganisation (WZO) und der Vereinten Nationen oder ihre Sonderorganisationen sowie Zoll- und Wirtschaftsunionen können Vertragsparteien des Revidierten Übereinkommens werden.
Die Vertragsparteien:
nennen zum Zeitpunkt ihres Beitritts zum Übereinkommen die Anlagen oder Besonderen Anlagen, die sie (teilweise oder ganz) annehmen;
nehmen die Vorschriften des Übereinkommens an und sind an die Allgemeine Anlage und alle darin enthaltenen Normen gebunden;
können zudem Vorbehalte machen, die alle drei Jahre überprüft werden.
Eine Vertragspartei kann eine oder mehrere der Besonderen Anlagen oder eines oder mehrere ihrer Kapitel annehmen.
Der Beitritt zum Übereinkommen erfolgt auf unbegrenzte Zeit. Jede Vertragspartei kann jedoch das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten jederzeit widerrufen. Dies gilt auch für die Besonderen Anlagen oder Kapitel.
Widerruft eine Vertragspartei die Annahme der Allgemeinen Anlage, so gilt dies als Kündigung des Revidierten Übereinkommens.
Gegenwärtig verfügt das Revidierte Übereinkommen von Kyoto über 112 Vertragsparteien.
Verwaltung des Übereinkommens
Das Revidierte Übereinkommen von Kyoto verfügt über einen Verwaltungsausschuss, der das Übereinkommen regelmäßig verwaltet, überprüft und aktualisiert. Der Ausschuss
Beaufsichtigung der Durchführung des Übereinkommens;
Sicherung seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung;
Vorlage von Änderungsvorschlägen;
Überprüfung und Aktualisierung sowie Empfehlung neuer Praktiken und Leitlinien;
setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien, einschließlich der EU, zusammen;
tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden;
Trifft einvernehmliche Beschlüsse und beschließt, wenn kein einvernehmlicher Beschluss zustande kommt, durch Abstimmung der anwesenden Vertragsparteien.
Die Zollverwaltungen, die die Voraussetzungen erfüllen, um Vertragspartei zu werden, sowie die Mitglieder der Welthandelsorganisation und Vertreter anderer internationaler Organisationen sind berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen.
Abstimmung
Bei Fragen der Auslegung, Anwendung oder Änderung des Hauptteils und der Allgemeinen Anlage des Revidierten Übereinkommens ist jede Vertragspartei stimmberechtigt.
Die EU selbst verfügt über kein individuelles Stimmrecht, stimmt jedoch im Namen der EU-Länder ab, unabhängig davon, ob sie bei der Sitzung vertreten sind.
Änderungen des Übereinkommens
Der Verwaltungsausschuss empfiehlt den Vertragsparteien Änderungen des Hauptteils, der Allgemeinen Anlage, der Besonderen Anlagen und ihrer Kapitel.
WANN TRETEN DAS ÜBEREINKOMMEN UND DIE ENTSCHEIDUNG IN KRAFT?
Das Übereinkommen ist am in Kraft getreten. Mittels Beschluss 2003/231/EG trat die EU am dem Revidierten Übereinkommen von Kyoto bei. Das Übereinkommen trat am in Kraft. Die EU ist der Anlage III des Übereinkommens noch nicht beigetreten.
Im Juni 1999 nahm der Rat der Weltzollorganisation das Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren, das als Revidiertes Übereinkommen von Kyoto bekannt geworden ist, an.
Das Änderungsprotokoll enthält die Anhänge I, II und III und ersetzt das Übereinkommen von Kyoto aus dem Jahr 1973.
Das Übereinkommen trat am in Kraft. Gegenwärtig verfügt es über 112 Vertragsparteien.
Mittels Beschluss 2003/231/EG des Rates trat die EU dem Änderungsprotokoll einschließlich der Anhänge I und II bei. Die EU ist der Anlage III des Revidierten Übereinkommens zu diesem Zeitpunkt noch nicht beigetreten.
Protokoll zur änderung des Internationalen übereinkommens zur vereinfachung und harmonisierung der Zollverfahren (ABl. L 86 vom , S. 23-44)
Beschluss 2003/231/EG des Rates vom über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto) (ABl. L 86 vom , S. 21-45)
Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2003/231/EC wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.