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Sie stellt einen praktischen Leitfaden für die Durchführung der Verfahren der Europäischen Kommission zur Bearbeitung von mutmaßlichen Verstößen gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar:
Artikel 101 AEUV verbietet Kartellbildung1 sowie andere wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen.
Durch ein besseres Verständnis des Untersuchungsverfahrens der Kommission soll mit der Bekanntmachung die Effizienz von Untersuchungen verbessert sowie ein hohes Maß an Transparenz und Berechenbarkeit gewährleistet werden.
WICHTIGE ECKPUNKTE
In der Bekanntmachung wird erklärt, wie die Kommission Folgendes anwendet:
In Anhang 1 der Bekanntmachung wird deren Inhalt in Form eines Flussdiagramms zusammengefasst.
Verfahren
Untersuchungsphase
Fälle von mutmaßlichem wettbewerbsschädigendem Verhalten können
auf Beschwerden von Unternehmen, natürlichen und juristischen Personen oder EU-Regierungen basieren;
von der Kommission selbst eröffnet werden; die Kommission ermutigt auch Unternehmen und die Öffentlichkeit, sie über vermutetes Fehlverhalten zu unterrichten.
In der Erstprüfung unternimmt die Kommission folgende Schritte:
sie prüft, ob es sich lohnt, den Fall weiterzuverfolgen;
sie stellt einige Fälle ein, weil die ihr vorliegenden Angaben es nicht rechtfertigen, einer Beschwerde nachzugehen;
sie konzentriert sich auf Fälle, die sich stark auf den Wettbewerb im Binnenmarkt auswirken und die Verbraucher gefährden können;
sie setzt die Adressaten der Ermittlungsmaßnahmen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Kenntnis;
sie teilt dem Beschwerdeführer mit, wie sie die Beschwerde zu behandeln beabsichtigt.
Die Kommission, wenn sie ein Verfahren förmlich einleitet,
signalisiert, dass sie den Fall eingehender untersuchen wird;
ermittelt und unterrichtet die beteiligten Parteien und umreißt den Umfang der Untersuchung;
hebt hervor, dass ein Verfahren nicht bedeutet, dass bereits ein Verstoß festgestellt worden ist
Die Kommission kann
von den Unternehmen verlangen, dass sie ihr alle erforderlichen Auskünfte innerhalb bestimmter Fristen erteilen;
Treffen mit den betroffenen Parteien, Beschwerdeführern oder anderen abhalten;
natürliche und juristische Personen befragen, die möglicherweise im Besitz nützlicher Informationen sind;
Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Unternehmen sowie anderen Räumlichkeiten vornehmen;
Informationen mit nationalen Wettbewerbsbehörden austauschen;
auf besonders wichtigen Stufen des Verfahrens freiwillige Treffen zum Verfahrensstand mit Unternehmen, die Gegenstand der Untersuchung sind, organisieren;
den Parteien eine Prüfung der Hauptunterlagen gewähren, z. B. eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerde in einem frühen Stadium.
Zu den möglichen Ergebnissen der Untersuchungsphase zählen
die Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die zu einem Verbotsbeschluss in Bezug auf alle oder bestimmte festgestellte Sachverhalte führen kann;
falls gewünscht, Gespräche über einen möglichen Verpflichtungsbeschluss mit den beteiligten Parteien, um die zur Diskussion stehenden Wettbewerbsfragen zu adressieren;
die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Anlass für eine Fortführung des Verfahrens mehr besteht.
Verfahren für Verbotsbeschlüsse
Nach ihrer eingehenden Prüfung, nimmt die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, um das Recht des Unternehmens auf Anhörung zu gewährleisten. Mit dieser vorläufigen Beurteilung der mutmaßlichen Verstöße
werden die Unternehmen über die Vorwürfe, für die sie sich verantworten müssen, in Kenntnis gesetzt und erhalten eine Gelegenheit zur Erwiderung;
werden die Abhilfemaßnahmen dargelegt, die die Kommission zu ergreifen beabsichtigt, um wettbewerbsschädigendes Verhalten abzustellen;
wird angegeben, ob die Kommission beabsichtigt, Geldbußen gegen die Unternehmen zu verhängen, wie diese berechnet werden und ob sie gesenkt werden könnten;
wird den Adressaten Einsicht in die Fallakte der Kommission und gegebenenfalls in bestimmte vertrauliche Informationen gewährt;
wird den Unternehmen das Recht auf schriftliche Erwiderung eingeräumt;
werden Beschwerdeführer in das Verfahren einbezogen, indem ihnen eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Verfügung gestellt wird;
wird den betroffenen Parteien das Recht auf mündliche Anhörung eingeräumt, damit sie ihre schriftlichen Argumente entwickeln, ihre schriftlichen Nachweise ergänzen oder die Kommission über sonstige relevante Informationen in Kenntnis setzen können.
Im Falle relevanter neuer Beweise oder wenn Unternehmen, die auf die neuen Entwicklungen reagieren können, mit höheren Geldbußen zu rechnen haben, wird eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte bekannt gegeben.
Am Ende des Verfahrens kann die Kommission
entscheiden, dass ein Verstoß gegen die entsprechenden Wettbewerbsvorschriften stattgefunden hat;
einige ihrer Beschwerdepunkte zurückziehen und gleichzeitig andere weiterverfolgen;
den Fall einstellen.
Verpflichtungsverfahren
Die Kommission
ermutigt die Unternehmen, Interesse an Gesprächen über Verpflichtungszusagen zu signalisieren;
kann Verpflichtungszusagen eines Unternehmens akzeptieren, wenn dieses sein wettbewerbsschädigendes Verhalten freiwillig abstellt;
weist Verpflichtungszusagen zurück, wenn sie der Ansicht ist, dass der Verstoß eine Geldbuße rechtfertigt;
trifft keine Entscheidung darüber, ob ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt, wenn sie die Verpflichtungszusagen akzeptiert.
In dem Verfahren muss die Kommission
eine vorläufige Beurteilung verfassen, in der sie die wichtigsten Tatsachen zusammenfasst und Maßnahmen ermittelt, die das Unternehmen ergreifen sollte;
den Unternehmen eine Frist von einem Monat einräumen, um unmissverständliche und unmittelbar vollzugsfähige Verpflichtungszusagen zur Änderung des Verhaltens oder der Durchführung struktureller Änderungen vorlegen;
die Verpflichtungszusagen veröffentlichen, bevor sie sie für verbindlich erklärt, damit Dritte sowie alle Beschwerdeführer diese erwidern können – ein Verfahren, das als „Marktprüfung“ bekannt ist;
das Verfahren für Verbotsbeschlüsse weiterführen, wenn ein Unternehmen sich weigert, seine Verpflichtungszusagen unter Berücksichtigung der Marktprüfung oder neuer Informationen anzupassen.
Verfahren zur Abweisung von Beschwerden
Die Kommission
prüft förmliche Beschwerden;
beurteilt die Beschwerde unter Berücksichtigung der sachlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls;
kann die Beschwerde abweisen, weil
die ihr vorliegenden Angaben es nicht rechtfertigen, einer Beschwerde nachzugehen,
der betreffende Sachverhalt nicht in ihre Zuständigkeit fällt oder die Beweise mangelhaft sind oder fehlen;
unterrichtet den Beschwerdeführer, welcher die Beschwerde zurückziehen oder versuchen kann, die Kommission davon zu überzeugen, ihre Untersuchung fortzusetzen.
Annahme, Bekanntgabe und Veröffentlichung von Beschlüssen
Die Kommission übermittelt den beteiligten Unternehmen den Beschluss unmittelbar nach seiner Annahme, gibt eine Pressemitteilung heraus und veröffentlicht eine nichtvertrauliche Fassung auf der Website der GD Wettbewerb.
Zusätzliche Hinweise
Die nachfolgenden Bekanntmachungen fließen ebenfalls in die Verfahren ein:
Kartell: eine Gruppe zweier oder mehrerer Firmen, die versuchen, den Wettbewerb durch Preisabsprachen, Beschränkungen des Angebots oder andere wettbewerbsbeschränkende Praktiken einzuschränken, um so die Verkaufspreise bestimmen zu können.
HAUPTDOKUMENT
Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV (ABl. C 308 vom , S. 6-32)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom , S. 88-89)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 102 (ex-Artikel 82 EGV) (ABl. C 202 vom , S. 89)
Beschluss 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom , S. 29-37)
Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (ABl. C 325 vom , S. 7-15)
Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123, , S. 18-24)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gemäß Artikel 81 und 82 EG-Vertrag (ABl. C 101 vom , S. 65-77)
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom , S. 1-22)
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom , S. 1-25)