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Verfahrensvorschriften für staatliche Beihilfen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2015/1589 – die Anwendung der EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union (EU) für staatliche Beihilfen*.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Staatliche Beihilfen sind nach EU-Recht grundsätzlich verboten. Grund dafür ist, dass sie einem bestimmten Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe einen unlauteren Vorteil verschaffen und dadurch den Wettbewerb in der EU verzerren könnten. Unter bestimmten Umständen sind staatliche Beihilfen jedoch zulässig, beispielsweise, um bestimmte notleidende Wirtschaftszweige zu unterstützen. Mit dieser Verordnung werden die einschlägigen Verfahrensvorschriften für die Vergabe staatlicher Beihilfen der EU festgelegt.
  • Verfahren bei angemeldeten Beihilfen: Die EU-Länder müssen der Europäischen Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen mitteilen. Für solche Fälle sehen die Verfahrensvorschriften vor, dass die Kommission das betreffende EU-Land unverzüglich vom Eingang der Anmeldung unterrichtet. Ferner muss sie innerhalb von zwei Monaten gemäß den Verfahrensvorschriften darüber entscheiden, ob die Beihilfe rechtmäßig ist bzw. ob ein weiteres Verfahren zur Prüfung der Beihilfe erforderlich ist.
  • Im Hinblick auf solche Prüfverfahren ist die Kommission befugt, von EU-Ländern, Unternehmen oder Unternehmensgruppen alle Marktauskünfte anzufordern, die für einen solchen Beschluss über die Rechtmäßigkeit der Beihilfe im Sinne des EU-Rechts erforderlich sind. Sie kann Geldbußen gegen Unternehmen verhängen, wenn diese falsche oder irreführende Angaben machen. Die Kommission bemüht sich darum, einen Beschluss innerhalb von 18 Monaten nach Eröffnung des Prüfverfahrens zu erlassen.
  • Verfahren bei rechtswidrigen Beihilfen: Die Kommission kann von Amts wegen Auskünfte, die ihr über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen vorliegen, prüfen. In diesem Fall berechtigen die Verfahrensvorschriften die Kommission außerdem dazu, sämtliche Auskünfte einzuholen, die für einen Beschluss erforderlich sind. Darüber hinaus kann sie Anordnungen erlassen. Dies kann erfolgen, um von einem EU-Land einschlägige Informationen einzuholen (Anordnung zur Auskunftserteilung) oder um alle rechtswidrigen Beihilfen so lange auszusetzen, bis die Kommission einen Beschluss über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt erlassen hat (Aussetzungsanordnung).
  • Verjährung: Die Befugnis der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen ist auf zehn Jahre befristet. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem jeweiligen Unternehmen oder der jeweiligen Unternehmensgruppe gewährt wird.
  • Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige: Die Kommission kann eine Untersuchung durchführen, wenn sie den Verdacht hat, dass eine in einem bestimmten Wirtschaftszweig gewährte staatliche Beihilfe den Wettbewerb verzerrt. Sie kann Auskünfte von EU-Ländern und den betreffenden Unternehmen anfordern. Dabei hat sie ihr Auskunftsersuchen zu begründen und einen Bericht über ihre Ergebnisse zu veröffentlichen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 14. Oktober 2015 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELWÖRTER

Staatliche Beihilfen: jede Form eines Vorteils (z. B. ein Zuschuss, eine Steuer- oder Zinsvergünstigung), der einem Unternehmen von einem EU-Land gewährt wird und durch den dieses Unternehmen gegenüber seinen Konkurrenten einen wirtschaftlichen Vorteil erhält.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9-29)

Letzte Aktualisierung: 17.10.2016

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