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Mit Verordnung (EU) 2024/2847, der Cyberresilienz-Verordnung, wird die Cybersicherheit in der Europäischen Union (EU) gestärkt. Sie stellt einen umfassenden Rahmen dar, damit digitale Produkte und Dienstleistungen:
mit einer sicheren Standardkonfiguration bereitgestellt werden;
Sicher vor Cyberbedrohungen sind und
im Laufe der Nutzungsdauer fortlaufenden Schutz bieten.
Dabei werden die wachsenden Herausforderungen der Cybersicherheit durch die zunehmende Vernetzung von Geräten und den Anstieg an Cyberangriffen angegangen, die erhebliche wirtschaftliche und gesellschaftliche Auswirkungen haben.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Verordnung enthält mehrere zentrale Ziele.
Mehr Cybersicherheit in der EU durch verbindliche Anforderungen an die Cybersicherheit für Produkte mit digitalen Elementen.
Förderung sicherer Praktiken, indem Hersteller angeregt werden, Cybersicherheit in das Produktdesign und die Entwicklungsphase einzubinden.
Transparenz und Rechenschaftspflicht durch die Pflicht für Hersteller, klare Informationen über die Cybersicherheitsmerkmale ihrer Produkte anzugeben und die Verantwortung für Schwachstellen zu übernehmen.
Förderung eines Binnenmarktes für Cybersicherheit durch Harmonisierung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten der EU, um die Fragmentierung zu beseitigen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für eine Reihe an Produkten mit digitalen Elementen, die auf den EU-Markt gebracht werden, ungeachtet des Sitzes der Herstellers, die sich direkt oder indirekt mit anderen Geräten oder Netzwerken verbinden können, darunter:
Hardware-Produkte (z. B. Geräte im Internet der Dinge (IoT), intelligente Haushaltsgeräte, industrielle Steuerungssysteme, Mikrochips);
Software-Produkte (z. B. Videospiele, Apps, Anwendungssoftware).
Bestimmte Produkte sind ausgeschlossen, darunter:
Medizinprodukte, die über spezifische EU-Verordnungen abgedeckt werden;
Produkte für die Luftfahrt und Automobilbranche, die unter branchenspezifische Verordnungen fallen;
Schiffsausrüstung.
Wichtige Anforderungen für Hersteller
Sicheren Standardkonfiguration
Hersteller müssen Cybersicherheit in das Produktdesign und die Entwicklung integrieren. Das umfasst unter anderem eine sichere Standardkonfiguration, angemessene Verschlüsselungen und Zugang zu Kontrollmechanismen.
Bewertung und Minderung von Risiken
Hersteller müssen eine Risikobewertung durchführen und diese aktualisieren. Sie müssen ferner Maßnahmen umsetzen, um Schwachstellen im Produktlebenszyklus zu identifizieren.
Wenn Hersteller Komponenten oder Dienstleistungen Dritter verarbeiten, muss bei der Integration in Produkte die Sorgfaltspflicht geachtet werden.
Transparenz und Dokumentation
Hersteller müssen klare und verständliche Dokumentation bereitstellen, darunter:
eine Beschreibung der Cybersicherheitsmerkmale;
Anweisungen zur sicheren Installation, Konfiguration und Nutzung;
Informationen zur Meldung von Schwachstellen;
eine Konformitätserklärung, um die Einhaltung der Verordnung zu bestätigen.
Nutzer über mögliche Risiken unterrichten und Anleitungen zur Risikominderung bereitstellen.
Software-Updates und Support
Hersteller müssen im Unterstützungszeitraum Sicherheitsaktualisierungen des Produkts bereitstellen. Der Unterstützungszeitraum muss der erwarteten Nutzungsdauer des Produkts entsprechen.
Mit den Aktualisierungen müssen Schwachstellen behoben und die fortlaufende Sicherheit des Produkts sichergestellt werden.
Pflichten der Einführer und Händler
In der Verordnungen sind auch Pflichten für Einführer und Händler enthalten, um sicherzustellen, dass Produkte den Anforderungen an die Cybersicherheit entsprechen.
Einführer müssen verifizieren, dass die Hersteller die Verordnung eingehalten haben, und sicherstellen, dass die Produkte korrekt gekennzeichnet und dokumentiert sind.
Händler müssen sicherstellen, dass Produkte die CE-Kennzeichnung tragen und dass die Informationen und Anweisungen für den Nutzer enthalten sind, bevor sie die Produkte auf den Markt bringen.
Die Produkte tragen die CE-Kennzeichnung, um anzuzeigen, dass die Anforderungen der Verordnungen erfüllt werden.
Nicht-EU-Hersteller müssen die Verordnung einhalten, um Zugang zum EU-Markt zu erhalten. So werden potenziell globale Cybersicherheitsnormen beeinflusst.
Durchsetzung
Um die Einhaltung sicherzustellen, wird mit der Verordnung ein solider Durchsetzungsrahmen eingerichtet.
Die nationalen Marktüberwachungsbehörden überwachen die Einhaltung und führen Kontrollen durch.
Nichtkonformität kann zu erheblichen Sanktionen führen, darunter:
Geldbußen in Höhe von bis zu 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes des Herstellers;
Verbot oder Einschränkung der Verfügbarkeit eines Produkts;
Anordnung, das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Die Behörden der Mitgliedstaaten werden Informationen austauschen und Durchsetzungsmaßnahmen koordinieren.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die Verordnung tritt am in Kraft, mit einigen Ausnahmen:
Die Meldepflichten zu aktiv genutzten Schwachstellen und schwerwiegenden Vorfällen gelten ab dem ;
Die Unterrichtung der Konformitätsbewertungsstellen gilt ab dem .
Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) (ABl. L, 2024/2847 vom ).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2024/2847 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689 vom ).
Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom , S. 80-152).
Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom , S. 1-27).
Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom , S. 15-69).
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom , S. 1-44).
Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (ABl. L 325 vom , S. 1-40).
Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom , S. 1-122).
Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom , S. 1-175).
Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom , S. 176-332).
Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom , S. 1-18).
Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom , S. 146-185).
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen. (ABl. L 60 vom , S. 52-128).