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Kriterien zur Bestimmung der förderfähigen Gebiete.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Kommission kann nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) staatliche Beihilfen genehmigen zur:
Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der Entwicklung der Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union (EU) (Artikel 349 AEUV);
Unterstützung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete in der EU.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen der Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV alle Regionalbeihilfen melden, es sei denn, die Beihilfe wurde durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates (siehe Zusammenfassung) automatisch genehmigt.
Geltungsbereich
Die Leitlinien gelten für alle Wirtschaftsbereiche außer:
Beihilfen für den Stahl-, Braunkohle- oder Steinkohlesektor;
Wirtschaftszweige, für die spezifische Beihilfevorschriften gelten (Fischerei und Aquakultur, Landwirtschaft, Verkehr, Breitband und Energie).
Beihilfefähige Kosten
Folgende Kosten sind nicht beihilfefähig:
Investitionsbeihilfen:
Kosten für materielle und immaterielle Vermögenswerte;
die für einen Zeitraum von zwei Jahren berechneten voraussichtlichen Lohnkosten für die durch eine Erstinvestition geschaffenen Arbeitsplätze;
eine Kombination der oben genannten Punkte, sofern der höhere Betrag der zwei Einzelkategorien nicht überschritten wird.
Betriebsbeihilfen:
die Kosten müssen vorab festgelegt werden und es muss nachgewiesen werden, dass diese Kosten ganz den Problemen zuzuordnen sind;
Kompensation für quantifizierte zusätzliche Betriebskosten in den EU-Gebieten in äußerster Randlage aufgrund von Faktoren wie Abgelegenheit, geringe Größe sowie schwierige Terrain- oder Klimabedingungen.
Ziele und Kriterien
Die Beihilfen müssen:
zur regionalen Entwicklung und zum Zusammenhalt beitragen durch:
Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht (Gebiete der Kategorie „a“) sowie von Gebieten in äußerster Randlage mit strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Problemen
Unterstützung der Entwicklung von bestimmten Wirtschaftszweigen oder Gebieten (Gebiete der Kategorie „c“), in denen die Beihilfen den Wettbewerb nicht übermäßig verfälschen;
die folgenden Kriterien erfüllen:
Änderung des Verhaltens der Begünstigten, die ohne die Beihilfe nicht stattgefunden hätte (Anreizeffekt);
Bewirken wesentlicher Verbesserungen, die der Markt nicht herbeiführen könnte (Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen);
Eignung für die Verwirklichung der Ziele (Geeignetheit der Beihilfemaßnahme);
Begrenzung auf das für die Förderung zusätzlicher Investitionen oder Tätigkeiten erforderliche Minimum (Angemessenheit der Beihilfe);
Ausgleich der negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel zwischen den Mitgliedstaaten (Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen);
einfacher Zugang zu allen relevanten Vorschriften und Informationen für die Mitgliedstaaten, die Kommission, Unternehmen und die Öffentlichkeit (Transparenz).
Transparenz
Die Transparenz wird dadurch gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten auf einer Website der Kommission oder einer ausführlichen nationalen Website Folgendes veröffentlichen müssen:
den vollen Wortlaut des Beihilfebeschlusses oder der genehmigten Regelung;
Informationen über jede gewährte Einzelbeihilfe über 100 000 EUR.
Evaluierung
Evaluierungen:
werden durchgeführt für Regelungen,
die den Wettbewerb und den Handel besonders stark verfälschen könnten
deren Mittelausstattung oder verbuchten Ausgaben 150 Mio. EUR in einem Jahr oder 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit überschreiten;
können für Regelungen mit hoher Mittelausstattung oder neuartigen Merkmalen, oder wenn wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen vorgesehen sind, verlangt werden.
Förderfähige Gebiete
Die Leitlinien legen die Kriterien fest, anhand deren die Kommission Gebiete der Kategorie „a“ und „c“ bestimmt (nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c AEUV).
Diese:
müssen in einer Fördergebietskarte erfasst sein, die bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden muss, bevor Regionalbeihilfen für Begünstigte in diesen Gebieten gewährt werden können;
müssen 48 % der Bevölkerung der EU-27 ausmachen – nach den Leitlinien für staatliche Regionalbeihilfen 2014-2020 für die EU-28 waren es 47 %;
werden 2023 von der Kommission unter Beachtung der neuesten verfügbaren Statistiken geprüft.
Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten müssen folgende Aufgaben übernehmen:
der Kommission Jahresberichte vorlegen;
detaillierte Aufzeichnungen führen, die alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass die Voraussetzungen bezüglich der beihilfefähigen Kosten und Beihilfehöchstintensitäten erfüllt sind, und diese zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe aufbewahren.
Die Leitlinien enthalten strenge Schutzmaßnahmen, um zu verhindern, dass Mitgliedstaaten öffentliche Gelder verwenden, um Arbeitsplätze von einem Gebiet der EU in ein anderes zu verlagern – eine wesentliche Garantie für einen ausgeglichenen und gerechten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine neue Industriestrategie für Europa (COM(2020) 102 final vom )
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (COM(2020) 67 final vom )
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom )
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen – Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV) (ABl. C 202 vom , S. 91-92)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen – Artikel 108 (ex-Artikel 88 EGV) (ABl. C 202 vom , S. 92-93)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Siebter Teil – Allgemeine und Schlussbestimmungen – Artikel 349 (ex-Artikel 299 Absatz 2, Unterabsätze 2, 3 und 4 EGV) (ABl. C 202 vom , S. 195)
Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 248 vom , S. 1-8)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2015/1588 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.