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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Leitlinien für Regionalbeihilfen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für Regionalbeihilfen

WAS IST DER ZWECK DER LEITLINIEN?

Sie erklären:

  • Voraussetzungen, unter denen die Europäische Kommission Regionalbeihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansieht;
  • Kriterien zur Bestimmung der förderfähigen Gebiete.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Kommission kann nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) staatliche Beihilfen genehmigen zur:

  • Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der Entwicklung der Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union (EU) (Artikel 349 AEUV);
  • Unterstützung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete in der EU.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen der Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV alle Regionalbeihilfen melden, es sei denn, die Beihilfe wurde durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates (siehe Zusammenfassung) automatisch genehmigt.

Geltungsbereich

Die Leitlinien gelten für alle Wirtschaftsbereiche außer:

  • Beihilfen für den Stahl-, Braunkohle- oder Steinkohlesektor;
  • Wirtschaftszweige, für die spezifische Beihilfevorschriften gelten (Fischerei und Aquakultur, Landwirtschaft, Verkehr, Breitband und Energie).

Beihilfefähige Kosten

Folgende Kosten sind nicht beihilfefähig:

  • Investitionsbeihilfen:
    • Kosten für materielle und immaterielle Vermögenswerte;
    • die für einen Zeitraum von zwei Jahren berechneten voraussichtlichen Lohnkosten für die durch eine Erstinvestition geschaffenen Arbeitsplätze;
    • eine Kombination der oben genannten Punkte, sofern der höhere Betrag der zwei Einzelkategorien nicht überschritten wird.
  • Betriebsbeihilfen:
    • die Kosten müssen vorab festgelegt werden und es muss nachgewiesen werden, dass diese Kosten ganz den Problemen zuzuordnen sind;
    • Kompensation für quantifizierte zusätzliche Betriebskosten in den EU-Gebieten in äußerster Randlage aufgrund von Faktoren wie Abgelegenheit, geringe Größe sowie schwierige Terrain- oder Klimabedingungen.

Ziele und Kriterien

Die Beihilfen müssen:

  • zur regionalen Entwicklung und zum Zusammenhalt beitragen durch:
    • Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht (Gebiete der Kategorie „a“) sowie von Gebieten in äußerster Randlage mit strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Problemen
    • Unterstützung der Entwicklung von bestimmten Wirtschaftszweigen oder Gebieten (Gebiete der Kategorie „c“), in denen die Beihilfen den Wettbewerb nicht übermäßig verfälschen;
  • die folgenden Kriterien erfüllen:
    • Änderung des Verhaltens der Begünstigten, die ohne die Beihilfe nicht stattgefunden hätte (Anreizeffekt);
    • Bewirken wesentlicher Verbesserungen, die der Markt nicht herbeiführen könnte (Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen);
    • Eignung für die Verwirklichung der Ziele (Geeignetheit der Beihilfemaßnahme);
    • Begrenzung auf das für die Förderung zusätzlicher Investitionen oder Tätigkeiten erforderliche Minimum (Angemessenheit der Beihilfe);
    • Ausgleich der negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel zwischen den Mitgliedstaaten (Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen);
    • einfacher Zugang zu allen relevanten Vorschriften und Informationen für die Mitgliedstaaten, die Kommission, Unternehmen und die Öffentlichkeit (Transparenz).

Transparenz

Die Transparenz wird dadurch gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten auf einer Website der Kommission oder einer ausführlichen nationalen Website Folgendes veröffentlichen müssen:

  • den vollen Wortlaut des Beihilfebeschlusses oder der genehmigten Regelung;
  • Informationen über jede gewährte Einzelbeihilfe über 100 000 EUR.

Evaluierung

Evaluierungen:

  • werden durchgeführt für Regelungen,
    • die den Wettbewerb und den Handel besonders stark verfälschen könnten
    • deren Mittelausstattung oder verbuchten Ausgaben 150 Mio. EUR in einem Jahr oder 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit überschreiten;
  • können für Regelungen mit hoher Mittelausstattung oder neuartigen Merkmalen, oder wenn wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen vorgesehen sind, verlangt werden.

Förderfähige Gebiete

Die Leitlinien legen die Kriterien fest, anhand deren die Kommission Gebiete der Kategorie „a“ und „c“ bestimmt (nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c AEUV).

Diese:

  • müssen in einer Fördergebietskarte erfasst sein, die bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden muss, bevor Regionalbeihilfen für Begünstigte in diesen Gebieten gewährt werden können;
  • müssen 48 % der Bevölkerung der EU-27 ausmachen – nach den Leitlinien für staatliche Regionalbeihilfen 2014-2020 für die EU-28 waren es 47 %;
  • werden 2023 von der Kommission unter Beachtung der neuesten verfügbaren Statistiken geprüft.

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten müssen folgende Aufgaben übernehmen:

  • der Kommission Jahresberichte vorlegen;
  • detaillierte Aufzeichnungen führen, die alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass die Voraussetzungen bezüglich der beihilfefähigen Kosten und Beihilfehöchstintensitäten erfüllt sind, und diese zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe aufbewahren.

WANN TRETEN DIE LEITLINIEN IN KRAFT?

Die Leitlinien treten am in Kraft.

HINTERGRUND

  • Die Kommission begann 2019 eine Bewertung der vorhandenen Rahmenbedingungen für Regionalbeihilfen. Es wurde beschlossen, dass diese aktualisiert werden müssen, um wirtschaftliche Entwicklungen und neue Prioritäten widerzuspiegeln, hauptsächlich den europäischen Grünen Deal, eine neue Industriestrategie für Europa sowie die Gestaltung der digitalen Zukunft Europas.
  • Die Leitlinien enthalten strenge Schutzmaßnahmen, um zu verhindern, dass Mitgliedstaaten öffentliche Gelder verwenden, um Arbeitsplätze von einem Gebiet der EU in ein anderes zu verlagern – eine wesentliche Garantie für einen ausgeglichenen und gerechten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt.
  • Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Regionalbeihilfen 2021/C 153/01 (ABl. C 153 vom , S. 1-46)

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