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Allgemeines System für den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (bis Februar 2023)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/118/EG – allgemeines Verbrauchsteuersystem

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie legt ein harmonisiertes System für verbrauchsteuerpflichtige Waren fest, um den freien Warenverkehr und damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts der Europäischen Union (EU) zu gewährleisten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das in der Richtlinie festgelegte allgemeine System für Verbrauchsteuern gilt für

Diese Waren werden verbrauchsteuerpflichtig mit:

  • ihrer Herstellung, gegebenenfalls einschließlich ihrer Förderung, innerhalb der EU;
  • ihrer Einfuhr in die EU.

Sofern keine Formalitäten beim Grenzübertritt innerhalb der EU anfallen, können EU-Mitgliedstaaten außerdem Steuern erheben auf

  • andere als verbrauchsteuerpflichtige Waren;
  • Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.

Diese Richtlinie gilt für das Gebiet der EU, u. a. mit Ausnahme folgender Gebiete:

  • Kanarische Inseln;
  • französische überseeische Departements;
  • Ålandinseln;

Anrechenbarkeit, Erstattung und Befreiung

Der Verbrauchsteueranspruch entsteht zum Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im betroffenen Mitgliedstaat. Steuerschuldner eines entstandenen Verbrauchsteueranspruchs ist im Allgemeinen der zugelassene Lagerinhaber oder der registrierte Empfänger.

Die Mitgliedstaaten

  • können die Verbrauchsteuern für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, erstatten oder erlassen;
  • können die entsprechenden Bedingungen, darunter die Steuersätze, festlegen, sofern
    • die Steuern höher sind als die von der EU festgelegten Sätze,
    • dadurch keine neue Steuerbefreiung (siehe nächster Abschnitt) entsteht.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind von der Verbrauchsteuer befreit, wenn sie zur Verwendung für einen der folgenden Zwecke oder durch einen der folgenden Empfänger bestimmt sind:

  • im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen;
  • durch internationale Einrichtungen;
  • durch die Streitkräfte eines anderen NATO-Landes als des Mitgliedstaates, in dem die Verbrauchsteuer erhoben wird;
  • durch die in Zypern stationierten britischen Streitkräfte;
  • im Rahmen von mit Drittländern oder internationalen Einrichtungen geschlossenen Abkommen.

Die Mitgliedstaaten können auch eine Steuerbefreiung für Waren gewähren, die von Tax-free-Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich an Bord eines Flugzeugs oder Schiffs in ein Nicht-EU-Land begeben.

Herstellung, Verarbeitung und Lagerung

Jeder Mitgliedstaat legt Vorschriften für die Herstellung, die Verarbeitung und die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren fest, die durch die Richtlinie spezifiziert sind. Bei noch nicht versteuerten Waren muss die Herstellung, Verarbeitung und Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Steuerlager erfolgen.

Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung

Wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren unter eine „Steueraussetzungsregelung“ fallen, wird die Verbrauchsteuer auf die Herstellung, Verarbeitung, den Besitz oder die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgesetzt.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren können in einem Verfahren der Steueraussetzung wie folgt innerhalb der EU befördert werden: aus einem Steuerlager oder vom Ort der Einfuhr:

  • zu einem anderen Steuerlager;
  • zu einem registrierten Empfänger;
  • zu einem Ort, an dem die Waren das Gebiet der EU verlassen; oder
  • zu einem oben genannten verbrauchssteuerbefreiten Empfänger (Verwendung durch Personen, die im diplomatischen und konsularischen Dienst, bei internationalen Organisationen, bei Streitkräften tätig sind usw.).

Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren muss grundsätzlich mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 festgelegt, die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2265 geändert wurde.

Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats können vom zugelassenen Lagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender eine Sicherheit zur Abdeckung der Risiken im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verlangen. Im Prinzip kann die Sicherheit von einem Dritten bereitgestellt werden.

Die Sicherheit gilt in der gesamten EU, während die Einzelheiten von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr

Wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren zum Verbrauch freigegeben werden, bedeutet dies, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren

  • ein Verfahren der Steueraussetzung verlassen haben;
  • außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung gehalten werden, in der die Verbrauchsteuer nicht gemäß den geltenden Bestimmungen des EU-Rechts und der nationalen Gesetzgebung erhoben wurde;
  • außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung hergestellt werden;
  • eingeführt werden, es sei denn, sie werden unmittelbar nach der Einfuhr einem Verfahren der Steueraussetzung unterzogen.

Verbrauchsteuern auf Waren, die von einer Privatperson für ihren eigenen persönlichen Gebrauch erworben und von ihr von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert werden, dürfen nur in dem Mitgliedstaat erhoben werden, in dem die Waren erworben werden. Um festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren für eine Privatperson bestimmt sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere

  • die handelsrechtliche Stellung des Besitzers der Ware;
  • den Ort, an dem sich die Ware befindet;
  • alle Dokumente, die mit der Ware zusammenhängen;
  • die Art der Waren;
  • die Menge der Waren.

Sollten verbrauchsteuerpflichtige Waren, die für den steuerrechtlich freien Verkehr in einem Mitgliedstaat vorgesehen sind, in einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden, unterliegen die Waren der Verbrauchsteuer dieses Mitgliedstaates. Die im ersten Mitgliedstaat gezahlten Verbrauchsteuern können erstattet werden.

Bei Fernverkäufen von einem Mitgliedstaat in einen anderen muss der Verkäufer oder sein Agent die Verbrauchsteuern im Bestimmungsmitgliedstaat zahlen.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten verlangen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren mit einem Steuerzeichen oder nationalem Erkennungszeichen versehen sind.

Aufhebung

Die Richtlinie 2008/118/EG wird mit Wirkung vom 13. Februar 2023 aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2020/262 (siehe Zusammenfassung) ersetzt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 15. Januar 2009 in Kraft getreten und musste bis zum Jahr 2010 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12–30).

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2008/118/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24–64).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 08.11.2021

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