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Sicherheit der Gasversorgung in der EU

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung in der gesamten EU

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung (EU) 2017/1938 soll die Energiesicherheit in der Europäischen Union (EU) stärken, indem sie dabei hilft, mögliche Versorgungsstörungen zu verhindern und bei ihrem Eintreten auf sie zu reagieren. So soll sichergestellt werden, dass Privathaushalte und andere gefährdete Kunden stets mit Gas versorgt sind.
  • Die Verordnung ist Teil des Pakets zur Energieunion, das darauf abzielt, Energie durch eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU sicher, erschwinglich und nachhaltig zu machen.
  • Die Verordnung (EU) 2024/1789 zur Änderung zielt darauf ab, Gas aus erneuerbaren Quellen und kohlenstoffarme Gase sowie Wasserstoff in das Energiesystem der EU zu integrieren und gleichzeitig für eine Anpassung an neue Risiken wie Cyberbedrohungen Sorge zu tragen. Darüber hinaus wird mit der Änderung der Solidaritätsmechanismus operationalisiert und ausgeweitet, der sicherstellt, dass die Mitgliedstaaten einander auch im Falle eines schweren Notfalls mit „Solidaritätsgas“ versorgen, indem gewährleistet wird, dass eine Reihe von einheitlichen Vorschriften gelten, sofern die Mitgliedstaaten keine bilateralen Abkommen unterzeichnet haben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Erdgasunternehmen, die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission tragen gemeinsam die Verantwortung für die sichere Gasversorgung. Die wichtigsten Aspekte der neuen Verordnung sind die Folgenden:

  • Förderung einer besseren Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen Gruppen von Mitgliedstaaten in regionalen Gruppen, die Versorgungsrisiken bewerten und gemeinsame Präventions- und Notfallmaßnahmen entwickeln und vereinbaren. In bestimmten Ausnahmesituationen können die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1789 zur Änderung beschließen, vorübergehende Maßnahmen zu ergreifen, um den nicht wesentlichen Gasverbrauch geschützter Kunden zu reduzieren. Diese vorübergehenden Maßnahmen werden erst nach einer eingehenden Prüfung durch die zuständigen Behörden eingeführt.
  • Einführung des Solidaritätsmechanismus, durch den die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet werden, damit die Gasversorgung der am meisten gefährdeten Kunden auch im Falle einer schweren Versorgungsstörung unter angemessenen Entschädigungsbedingungen des Mitgliedstaats, dem Unterstützung gewährt wird, sichergestellt ist. Mit der Verordnung (EU) 2024/1789 zur Änderung wird ein neuer Artikel eingeführt, der Regeln für die Zusammenarbeit zwischen indirekt verbundenen Mitgliedstaaten durch marktgestützte Maßnahmen (freiwillige Maßnahmen) festlegt.
  • Verbesserung der Transparenz durch Verpflichtung der Erdgasunternehmen, ihre nationalen Behörde über ihre großen, langfristigen Gaslieferverträge zu informieren, die für die Versorgungssicherheit relevant sein könnten. Mit der Verordnung (EU) 2026/261 wird diese Verpflichtung auf Verträge über Gas, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, ausgeweitet.
  • Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber führt bis zum 1. November 2026 eine zusätzliche EU-weite Simulation von Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen durch.
  • Die Mitgliedstaaten haben bestimmte Pflichten gegenüber der Energiegemeinschaft, wobei die Abstimmung der rechtlichen Vorschriften durch die Kommission erfolgt.
  • Infolge der Eskalation der unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine und der Notwendigkeit, die Gasreserven der EU zu sichern, wurden die Rechtsvorschriften dahingehend geändert, dass die unterirdischen Gasspeicher im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor jedem Winter auf ein bestimmtes Niveau aufgefüllt werden müssen. Mit der Verordnung (EU) 2025/1733 wird dieser Rahmen weiter geändert, indem die Geltung der Verpflichtungen zur Befüllung von Gasspeichern bis zum 31. Dezember 2027 verlängert und die Art und Weise anpasst wird, wie die Mitgliedstaaten die Speicherbefüllungsziele vor der Wintersaison erreichen können, unter anderem durch festgelegte Flexibilitäts- und Überwachungsmechanismen.
  • Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gasspeicherkapazitäten und nationalen Gegebenheiten können die Mitgliedstaaten das Speicherziel teilweise durch Anrechnung von Vorräten an flüssigem Erdgas oder alternativen Kraftstoffen erreichen. In Mitgliedstaaten mit sehr großen Speicherkapazitäten im Verhältnis zum inländischen Gasverbrauch war die Befüllungsverpflichtung für unterirdische Speicheranlagen auf 35 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs der vorangegangenen fünf Jahre begrenzt.
  • Um ihre Versorgungssicherheit zu erhöhen, können Mitgliedstaaten ohne Speicheranlagen 15 % ihres jährlichen Erdgasverbrauchs in den Speicheranlagen in anderen Mitgliedstaaten speichern und somit Zugang zu den in anderen Mitgliedstaaten gelagerten Gasreserven haben. Irland, Zypern und Malta wurde eine Ausnahme gewährt, solange sie nicht direkt mit den Gasverbundnetzen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind. Die Verordnung (EU) 2025/1733 hält an dieser Verpflichtung fest und präzisiert die geltenden Fristen, technischen Beschränkungen und Flexibilitäten weiter, indem sie sie an den über 2025 hinaus verlängerten Rahmen für die Gasspeicherung anpasst.
  • Mit der Verordnung (EU) 2024/1789 zur Änderung werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Ausarbeitung ihrer Präventions- und Notfallpläne geeignete Maßnahmen zur Cybersicherheit zu berücksichtigen. Die Kommission wird einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung branchenspezifischer Vorschriften für die Cybersicherheits-Aspekte grenzüberschreitender Gasflüsse erlassen, einschließlich Vorschriften über gemeinsame Mindestanforderungen, Planung, Überwachung, Berichterstattung und Krisenmanagement. Darüber hinaus wird mit der Änderung der Solidaritätsmechanismus operationalisiert und ausgeweitet, der sicherstellt, dass die Mitgliedstaaten einander auch im Falle eines schweren Notfalls mit „Solidaritätsgas“ versorgen, indem gewährleistet wird, dass eine Reihe von einheitlichen Vorschriften gelten, sofern die Mitgliedstaaten keine bilateralen Abkommen unterzeichnet haben.

Aufhebung

Mit der Verordnung wird Verordnung (EU) Nr. 994/2010 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung (EU) 2017/1938 ist am 1. November 2017 in Kraft getreten. Die mit der Änderungsverordnung (EU) 2024/1789 eingeführten Änderungen sind am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Weitere Änderungen hinsichtlich der Verpflichtungen zur Gasspeicherung wurden durch die Verordnung (EU) 2025/1733 vorgenommen; sie gilt seit dem 11. September 2025.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280, , S. 1-56).

Letzte Aktualisierung:

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