EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Finanzierung von langfristigen Anlagen in der europäischen Wirtschaft

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, geändert durch Verordnung (EU) 2023/606

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Verordnung (EU) 2015/760 legt Vorschriften der Europäischen Union (EU) für die Zulassung, die Anlagepolitik und die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF)* fest.
  • Mit der Verordnung (EU) 2023/606 zur Änderung, die ab dem 10. Januar 2024 gilt, werden neue Vorschriften zum Umfang der zulässigen Vermögenswerte und Investitionen, der Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung, der Barkreditaufnahme und weiteren Vertragsbedingungen sowie die Anforderungen an die Genehmigung, Anlagepolitik und die Bedingungen für die Tätigkeit von ELTIF festgelegt. Das Ziel besteht darin, langfristigen Investitionen in die Realwirtschaft Kapital zuzuführen, auch Investitionen im Rahmen des europäischen Grünen Deals und anderen Prioritätsbereichen, darunter Energie, Verkehr und soziale Infrastruktur sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verordnung (EU) 2015/760 legt einheitliche Vorschriften für die Zulassung, die Anlagepolitik und die Bedingungen für die Tätigkeit von alternativen Investmentfonds mit Sitz in der EU (EU AIF) oder EU-AIF-Teilfonds fest, die in der EU als ELTIF vertrieben werden. In dieser informellen und nichterschöpfenden Zusammenfassung, die nicht als Anlage- oder rechtliche Beratung gedacht ist, werden die allgemeinen normativen Regelungen vorgestellt, die ab dem 10. Januar 2024 gelten.

Qualifiziertes Portfoliounternehmen

Ein qualifiziertes Portfoliounternehmen muss zum Zeitpunkt der Erstinvestition die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • es ist kein Finanzunternehmen, es sei denn:
    • es ist keine Beteiligungsgesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft und
    • es wurde weniger als fünf Jahre vor der Erstinvestition zugelassen oder registriert;
  • es ist ein Unternehmen, das:
    • nicht zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen ist oder
    • zum Handel an einem regulierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen ist und gleichzeitig eine Marktkapitalisierung von höchstens 1 500 000 000 EUR hat;
  • es hat seine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Nicht-EU-Land, sofern dieses Land:

Zulässige Anlagevermögenswerte

Ein Vermögenswert ist als Anlage eines ELTIF nur zulässig, wenn er unter eine der folgenden Kategorien fällt:

  • Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die:
    • von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begeben werden und die der ELTIF vom qualifizierten Portfoliounternehmen oder von einem Dritten über den Sekundärmarkt erwirbt,
    • von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Austausch für ein Eigenkapitalinstrument oder eigenkapitalähnliches Instrument begeben werden, das der ELTIF zuvor vom qualifizierten Portfoliounternehmen oder von einem Dritten über den Sekundärmarkt erworben hat,
    • von einem Unternehmen, an dem ein qualifiziertes Portfoliounternehmen Kapitalbeteiligung hat, im Austausch für ein Eigenkapitalinstrument oder eigenkapitalähnliches Instrument begeben werden, das der ELTIF erworben hat;
  • von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begebene Schuldtitel;
  • vom ELTIF an ein qualifiziertes Portfoliounternehmen gewährte Kredite mit einer Laufzeit, die die Laufzeit des ELTIF nicht übersteigt;
  • Anteile eines oder mehrerer anderer ELTIF, Europäischer Risikokapitalfonds (EuVECA), Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und EU AIF, die von EU-AIF-Verwaltern (EU AIFM) verwaltet werden, sofern diese Einrichtungen in zulässige Anlagen investieren und nicht selbst mehr als 10 % ihrer Vermögenswerte in andere Organismen für gemeinsame Anlagen investiert haben;
  • Sachwerte*;
  • Einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen, bei denen die zugrunde liegenden Risikopositionen einer der folgenden Kategorien entsprechen:
    • Vermögenswerte, die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iv der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 aufgeführt sind oder
    • Vermögenswerte, die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffern vii oder viii der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 aufgeführt sind, sofern die Erlöse aus den Verbriefungsanleihen zur Finanzierung oder Refinanzierung langfristiger Investitionen verwendet werden;
  • Schuldverschreibungen, die gemäß Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begeben werden.

Ein ELTIF investiert mindestens 55 % seines Kapitals in zulässige Anlagevermögenswerte.

Genehmigung

Ein Antrag auf Zulassung als ELTIF umfasst Folgendes:

  • die Vertragsbedingungen oder Satzung* des Fonds;
  • Angaben zur Identität des vorgeschlagenen Verwalters des ELTIF sowie zu seinen gegenwärtigen und früheren Erfahrungen und bisherigen Tätigkeiten im Bereich der Fondsverwaltung;
  • wenn der ELTIF an Kleinanleger vertrieben werden kann, eine Beschreibung der Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden sollen, einschließlich einer Beschreibung der Regelungen für die Behandlung der Beschwerden von Kleinanlegern;
  • Angaben zur Identität der Verwahrstelle* und, sofern dies von der zuständigen Behörde eines ELTIF, der an Kleinanleger vermarktet werden kann, angefordert wird, die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle;
  • eine Beschreibung der Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden sollen, einschließlich einer Beschreibung der Regelungen für die Behandlung der Beschwerden von Kleinanlegern;
  • Weitere Informationen über die Master*-Feeder* -Struktur des ELTIF.

In der Verordnung sind auch die Dokumente gelistet, die ein EU AIFM vorlegen muss, der die Verwaltung eines ELTIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, der zuständigen Behörde des ELTIF vorlegen muss.

Nur ein gemäß der Richtlinie 2011/61/EU (siehe Zusammenfassung) zugelassener Fondsverwalter darf einen Antrag auf Zulassung stellen.

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde führt ein öffentliches Zentralregister, in dem jeder zugelassene ELTIF, der jeweilige Verwalter, die zuständige Behörde, das Datum der Genehmigung und die Aufnahme der Vermarktung des ELTIF usw. erfasst sind.

Haftung

Der Verwalter ist dafür verantwortlich, die Befolgung dieser Verordnung sicherzustellen, und haftet für Verstöße. Er haftet zudem für Schäden und Verluste, die durch die Nichteinhaltung dieser Verordnung entstehen.

Anlagepolitik

ELTIF unterliegen besonderen Anlagevorschriften.

  • Sie müssen mindestens 55 % seines Kapitals in zulässige Anlagevermögenswerte investieren.
  • Die genannten Anlagegrenzen gelten nicht für ELTIF, die ausschließlich an professionelle Anleger vermarktet werden.
  • In der Regel kann ein ELTIF nicht mehr anlegen als:
    • 20 % seines Kapitals in Instrumente, die von ein und demselben qualifizierten Portfoliounternehmen begeben werden, oder Kredite, die ein und demselben qualifizierten Portfoliounternehmen gewährt wurden;
    • 20 % seines Kapitals in einen einzigen Sachwert;
    • 20 % seines Kapitals in Anteile eines einzigen ELTIF, europäischen Risikokapitalfonds, europäischen Fonds für soziales Unternehmertum, Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder EU AIF unter Verwaltung eines EU AIFM und
    • 10 % seines Kapitals in Vermögenswerte, wenn diese Vermögenswerte von einer einzigen Stelle begeben wurden. Ein ELTIF kann die 10 % auf 25 % anheben, wenn die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt.
  • Der Wert der in einem ELTIF-Portfolio enthaltenen einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen darf zusammengenommen nicht über 20 % des Werts des Kapitals des ELTIF hinausgehen.
  • Das Engagement eines ELTIF gegenüber einer Gegenpartei darf bei Geschäften mit außerbörslich gehandelten Derivaten, Pensionsgeschäften oder umgekehrten Pensionsgeschäften zusammengenommen nicht mehr als 10 % des Wertes des Kapitals des ELTIF ausmachen.

Die Vermögenswerte und die Position der Barkreditaufnahme der ELTIF werden mit jenen der Organismen für gemeinsame Anlagen, in die die ELTIF investiert haben, kombiniert, damit bewertet werden kann, ob die ELTIF die Vorschriften über die Portfoliozusammensetzung, die Diversifizierungsanforderungen und die Obergrenzen für die Kreditaufnahme einhalten (siehe unten).

Barkreditaufnahme

  • Ein ELTIF kann einen Barkredit aufnehmen, sofern diese Kreditaufnahme bei ELTIF, die die an Kleinanleger vertrieben werden können, nicht über 50 % des Nettovermögenswertes des ELTIF und bei ELTIF, die ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden, nicht über 100 % des Nettovermögenswertes des ELTIF hinausgeht.
  • Der Verwalter des ELTIF gibt im Prospekt des ELTIF an, ob der ELTIF beabsichtigt, im Rahmen seiner Anlagestrategie Barkredite aufzunehmen, und nennt darin gegebenenfalls die Obergrenzen für die Kreditaufnahme.

Rücknahme von Anteilen von ELTIF

  • Die Anleger eines ELTIF können die Rücknahme ihrer Anteile nicht vor Ende der Laufzeit des ELTIF beantragen. Anteilsrücknahmen sind ab dem auf das Laufzeitende des ELTIF folgenden Tag möglich.
  • In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF wird eindeutig ein konkretes Datum für das Ende der Laufzeit des ELTIF angegeben, und es kann das Recht auf eine einstweilige Verlängerung der Laufzeit des ELTIF – einschließlich der Bedingungen für die Wahrnehmung eines solchen Rechts – angegeben werden.
  • Abweichend kann in den Vertragsbedingungen oder der Satzung eines ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF vorgesehen werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  • Die Laufzeit eines ELTIF ist seiner Langfristigkeit angemessen und in Anbetracht des Illiquiditätsprofils und der wirtschaftlichen Laufzeit der Vermögenswerte des ELTIF sowie des erklärten Anlageziels des ELTIF mit den Laufzeiten der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF vereinbar.
  • Die Anleger haben stets die Option einer Barrückzahlung. Eine Rückzahlung in Sachwerten aus den Vermögenswerten eines ELTIF ist nur zu bestimmten Bedingungen möglich.

Schutz von Kleinanlegern

Um ein hohes Maß an Schutz für Kleinanleger zu gewährleisten, sollte unabhängig davon, ob Kleinanleger die Anteile von ELTIF von Vertreibern oder Verwaltern von ELTIF oder über den Sekundärmarkt erwerben, eine Beurteilung der Eignung durchgeführt werden.

Der Vertreiber oder – sofern einem Kleinanleger ELTIF-Anteile direkt angeboten oder bei ihm platziert werden – der Verwalter des ELTIF warnt unmissverständlich und in schriftlicher Form über Folgendes:

  • wenn die Laufzeit eines ELTIF, der Kleinanlegern angeboten oder bei ihnen platziert wird, zehn Jahre übersteigt, dass sich das ELTIF-Produkt möglicherweise nicht für Kleinanleger eignet, die eine solch langfristige und illiquide Verpflichtung nicht eingehen können;
  • wenn die Vertragsbedingungen oder die Satzung eines ELTIF die Möglichkeit bietet, Anteile des ELTIF miteinander abzugleichen, dass das Vorhandensein einer solchen Möglichkeit dem Kleinanleger keine Garantie oder Berechtigung bietet, seine Anteile am betroffenen ELTIF abzustoßen oder zurückzunehmen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) 2015/760 ist am 9. Dezember 2015 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2023/606 zur Änderung ist am 10. Januar 2024 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Bei Evaluationen der Europäischen Kommission in Konsultation mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde kam heraus, dass sich der ELTIF-Markt nicht wie erwartet entwickelt hat, mit nur wenigen Fonds, kleinen Nettovermögenswerten, einer begrenzten Anzahl an Zuständigkeiten, in denen ELTIF begründet wurden, und Portfoliozusammensetzungen, die größtenteils auf eine bestimmte zulässige Anlagekategorie ausgerichtet waren. In einer Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2020 zu einem neuen Aktionsplan für die Kapitalmarktunion wurde die Notwendigkeit erklärt, sicherzustellen, dass mehr Investitionen an kapitalsuchende Unternehmen und langfristige Anlageprojekte gehen, insbesondere bei der Erholung von der COVID-19-Pandemie.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF). Mit ELTIF wird langfristiges Kapital für die Infrastruktur, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Immobilien bereitgestellt. Durch einen europäischen Pass können diese Mittel an Kleinanleger professionelle Anleger vermarktet werden. Sie unterliegen strengen Vorschriften zur Investitionspolitik und Vermarktung, um starke Sicherheitsvorkehrungen für Investoren sicherzustellen.
Sachwerte. Ein Vermögenswert, der aufgrund seiner Beschaffenheit und seiner Eigenschaften einen Wert hat, wie z. B. Immobilieneigentum.
Satzung. Offizielle Schriftstücke, die bei einer staatlichen Behörde eingereicht werden, um die Gründung eines Unternehmens rechtskräftig zu dokumentieren.
Verwahrstelle. Eine Bank oder ein Unternehmen, das der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds unterliegt und unter anderem für die Verwahrung von Vermögenswerten, die Kontrolle von Cashflows und die Überwachung der Tätigkeiten alternativer Investmentfonds zuständig ist, um den Anlegerschutz zu stärken.
Master-ELTIF. Ein ELTIF oder ein Teilfonds dieses ELTIF, bei dem ein anderer ELTIF mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteile anlegt.
Feeder-ELTIF. Ein ELTIF oder ein Teilfonds dieses ELTIF, der zugelassen ist, mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteile eines anderen ELTIF oder eines Teilfonds eines ELTIF anzulegen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98-121).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2015/760 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen – neuer Aktionsplan (COM/2020/590 final vom 24.9.2020).

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1851 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Homogenität der einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen (ABl. L 285 vom 6.11.2019, S. 1-5).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1-73).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 15.01.2024

Top