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legt einheitliche Anforderungen für Emittenten fest, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ verwenden wollen;
führt ein System für die Registrierung und Beaufsichtigung für externe Prüfer von EuGBs ein;
bietet Vorlagen für Offenlegungen, insbesondere für die Offenlegung vor der Emission (Informationsblätter) und für Allokationsberichte im Zusammenhang mit EuGBs.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Förderfähigkeit
Um die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ verwenden zu können, gilt für Emittenten:
sie müssen die Erlöse aus diesen Anleihen vor Fälligkeit der Anleihe vollständig in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten investieren, die unter die Taxonomievorschriften* der Europäischen Union (EU) fallen (Verordnung (EU) 2020/852 – siehe Zusammenfassung). Dazu gehören das Anlagevermögen, die Investitions- und Betriebsausgaben sowie das Vermögen und die Ausgaben der privaten Haushalte (dies wird als stufenweiser Ansatz bezeichnet);
Sie können die Erlöse aus diesen Anleihen alternativ in ein Portfolio von Anlagegütern oder finanziellen Vermögenswerten gemäß den Taxonomieanforderungen investieren (Portfolioansatz);
Sie können im Rahmen von Flexibilitätsregeln bis zu 15 % der Erlöse in Wirtschaftstätigkeiten investieren, wenn diese die Anforderungen der Taxonomie erfüllen, ausgenommen die technischen Bewertungskriterien.
Transparenz
Emittenten von grünen Anleihen müssen:
das Informationsblatt für „europäische grüne Anleihen“ (Anhang I) ausfüllen und sicherstellen, dass ein externer Prüfer es vor der Emission einer Anleihe genehmigt hat (Voremissionsprüfung);
bis zur vollständigen Investition der Erlöse alle 12 Monate einen Allokationsbericht (Anhang II) darüber vorlegen, wohin die Mittel geleitet werden;
eine Nachemissionsprüfung durch einen externen Prüfer erhalten;
mindestens einmal während der Laufzeit der Anleihe einen Umweltverträglichkeitsbericht (Anhang III) über die Verwendung der Mittel erstellen und veröffentlichen;
einen Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 (siehe Zusammenfassung) unter durchgängiger Verwendung des Begriffs „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ (Ausnahmen gelten für öffentliche Emittenten) veröffentlichen;
das Informationsblatt, den Prospekt, verschiedene Überprüfungen und andere Informationen mindestens ein Jahr lang nach Fälligkeit der Anleihe auf ihrer Website frei zugänglich machen.
für synthetische Verbriefungen3 ausgegebene Anleihen dürfen nicht als „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bezeichnet werden;
Verbriefte Risikopositionen:
dürfen nicht zur Finanzierung der Exploration, des Abbaus, der Gewinnung, der Produktion, der Verarbeitung, der Lagerung, der Raffination, des Vertriebs oder des Transports von fossilen Brennstoffen verwendet werden,
dürfen zur Finanzierung von Elektrizität aus fossilen Brennstoffen oder der Kraft-Wärme-Kopplung oder der Erzeugung von Wärme/Kälte und Strom aus fossilen Brennstoffen verwendet werden, sofern dies den Test zur „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erfüllt;
Originatoren von Verbriefungsanleihen mit der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“:
müssen die Art der Anleihe in ihrem Prospekt angeben,
bestätigen, dass sie dafür verantwortlich sind, wie die Erlöse verwendet werden und
zusätzliche Informationen über die unterstützten Wirtschaftstätigkeiten bereitstellen.
Vorlagen für die fakultative Offenlegung
Die Europäische Kommission hat Vorlagen für freiwillige Offenlegungen vor und nach der Emission von Anleihen, die als ökologisch nachhaltige4 Anleihen oder als an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte5 Anleihen vermarktet werden, wie in der Mitteilung der Kommission C/2025/2277 und der Delegierten Verordnung (EU) 2025/753 beschrieben. Ziel ist es, Emittenten solcher Anleihen in die Lage zu versetzen, in standardisierter Weise über die Taxonomiekonformität der Wertpapiere Bericht zu erstatten.
die praktischen und beruflichen Anforderungen erfüllen;
geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren für die Durchführung ihrer Arbeit einsetzen;
sicherstellen, dass ihre Analysten, Angestellten und sonstigen Mitarbeiter über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Schulungsmöglichkeiten verfügen;
ein ständiges, unabhängiges und wirksames System zur Einhaltung der Vorschriften unterhalten;
interne Due-Diligence-Strategien und -Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten anwenden;
sicherstellen, dass ihre Prüfungen auf einer gründlichen Analyse aller verfügbaren und relevanten Informationen beruhen;
etwaige methodische Fehler korrigieren und sie unverzüglich der ESMA und den Emittenten der betreffenden „europäischen grünen Anleihen“ mitteilen;
sicherstellen, dass Drittdienstleister, an die sie einige, aber nicht alle Beurteilungstätigkeiten auslagern können, zuverlässige und professionelle Bewertungen durchführen können, für die die externen Prüfer selbst verantwortlich bleiben;
angemessene Aufzeichnungen zu führen;
tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte zu ermitteln, zu beseitigen, zu regeln und offenzulegen.
nicht den Eindruck erwecken, dass die ESMA oder eine andere zuständige Behörde ihre Prüfung bestätigt;
ihre Berichte zu den Folgenabschätzungen vor und nach der Emission während der gesamten Laufzeit der Anleihe auf ihrer Website frei zugänglich machen.
Externe Prüfer aus Nicht-EU-Ländern können ihre Dienstleistungen im Rahmen der Verordnung erbringen, sofern die Kommission einen Gleichwertigkeitsbeschluss erlassen hat und sie bei der ESMA registriert sind, die die Registrierungszulassung in begründeten Fällen entziehen kann.
Beaufsichtigung
Nationale zuständige Behörden:
Beaufsichtigen Emittenten europäischer grüner Anleihen und ihre Verwendung der gemeinsamen Vorlagen, ebenso Emittenten, die sich dafür entscheiden, die freiwilligen Vorlagen für die Offenlegung nach der Emission bei als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen zu verwenden (Ausnahmen gelten für staatliche Emittenten);
verfügen über umfassende Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse;
arbeiten bei Untersuchungen, Beaufsichtigung, Durchsetzung und Informationsaustausch zusammen;
übermitteln regelmäßig relevante Informationen an die ESMA.
Die ESMA:
kann alle erforderlichen Informationen von externen Prüfern anfordern;
ist befugt, Inspektionen vor Ort durchzuführen, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges Material zu prüfen und Personen im Rahmen von Untersuchungen zu befragen;
kann unter Anwendung detaillierter Verfahrensgarantien nach der delegierten Verordnung (EU) 2025/754 einem externen Prüfer vorübergehend oder dauerhaft seine Rechte entziehen und Geldbußen zwischen 20 000 EUR und 200 000 EUR sowie gelegentliche Sanktionen verhängen. Dazu gehören das Recht auf rechtliches Gehör, Akteneinsicht, klare Fristen und einstweilige Maßnahmen in dringenden Fällen;
erhebt gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2025/755 von externen Prüfern Gebühren für ihre Registrierung, Anerkennung und Beaufsichtigung sowie alle sonstigen Kosten, die ihr entstehen. Die Gebühren basieren auf den Aufsichtskosten der ESMA und decken auch die Kosten ab, die den nationalen zuständigen Behörden, die die ESMA unterstützen, entstehen. Zu den Bestimmungen gehören befristete Ausnahmen für kleine Unternehmen, eine umsatzbasierte Obergrenze für die Aufsichtsgebühren und Zahlungsbedingungen;
führt ein öffentlich zugängliches Register der externen Prüfer auf ihrer Website;
Ist befugt, verschiedene technische Regulierungsstandards auszuarbeiten, die für die Umsetzung der Verordnung erforderlich sind.
Grüne Anleihen sind eines der wichtigsten Instrumente, mit denen Emittenten des privaten wie des öffentlichen Sektors Mittel aufnehmen können, die entweder nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten unterstützen oder diesen Emittenten helfen, nachhaltiger zu werden. Sie tragen dazu bei, den Übergang der EU zu einer klimaneutralen, ressourceneffizienten Wirtschaft zu vollziehen.
Die Verordnung fördert die Kohärenz und Vergleichbarkeit auf dem Markt für grüne Anleihen und verringert das Risiko von Grünfärberei, was sowohl den Emittenten als auch den Anlegern zugutekommt.
Taxonomie. Ein Klassifizierungssystem für Investitionen, das eine Liste ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten enthält.
Verbriefung. Die Praxis, verschiedene Arten von Schulden zusammenzulegen und sie als Anleihen an Investoren zu verkaufen.
Synthetische Verbriefungen. Die Übertragung von Risiken durch den Einsatz von Kreditderivaten oder Garantien, wobei das Risiko beim Originator verbleibt.
Als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihe. Eine Anleihe die mit der Verpflichtung verbunden ist, dass der Erlös in Umweltaktivitäten fließt.
An Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihe. Eine Anleihe mit festgelegten Zielen der ökologischen Nachhaltigkeit, bei der die Verwendung der Erlöse nicht zweckgebunden ist.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, ).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2023/2631 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Mitteilung der Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die Vorlagen, über die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, vor der Emission Informationen offenlegen (ABl. C/2025/2277, )
Delegierte Verordnung (EU) 2025/753 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts, der Methoden und der Aufmachung der Informationen, die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, in den Vorlagen für nach der Emission erfolgende regelmäßige Offenlegungen freiwillig ausweisen (ABl. L, 2025/753, ).
Delegierte Verordnung (EU) 2025/754 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, Geldbußen oder Zwangsgelder gegen externe Prüfer zu verhängen (ABl. L, 2025/754, )
Delegierte Verordnung (EU) 2025/755 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Gebührenarten, die externen Prüfern europäischer grüner Anleihen von der ESMA in Rechnung gestellt werden, sowie der Gebührenanlässe, der Gebührenhöhe und der Zahlungsweise (ABl. L, 2025/755, ).
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom , S. 13-43).
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom , S. 12–82).