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Frequenzbände zur elektronischen Kommunikation

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie 87/372/EWG über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/340 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen in der Union

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/173 zur Harmonisierung des 900-MHz-Frequenzbands und des 1800-MHz-Frequenzbands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der EU erbringen können

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/667 hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen in den Frequenzbändern 1920-1980 MHz und 2110-2170 MHz

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/636 zur Änderung der Entscheidung 2008/477/EG hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 2500-2690 MHz

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/590 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/784 hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 24,25-27,5 GHz

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/784 zur Harmonisierung des Frequenzbands 24,25-27,5 GHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/235 zur Änderung der Entscheidung 2008/411/EG der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 3400-3800 MHz

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/661 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/750 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1452-1492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, im Hinblick auf seine Ausweitung auf die harmonisierten Frequenzbänder 1427-1452 MHz und 1492-1517 MHz

Beschluss (EU) 2017/899 über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2317 zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG und des Durchführungsbeschlusses 2013/654/EU zwecks Vereinfachung des Betriebs von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Union

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/687 zur Harmonisierung des Frequenzbands 694-790 MHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, und für eine flexible nationale Nutzung in der Union

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/750 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1452-1492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können

Durchführungsbeschluss 2014/276/EU zur Änderung der Entscheidung 2008/411/EG der Kommission zur Harmonisierung des Frequenzbands 3400-3800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

Durchführungsbeschluss 2013/654/EU zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG zwecks Aufnahme weiterer Zugangstechnologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste)

Durchführungsbeschluss 2012/688/EU zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1920-1980 MHz und 2110-2170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können

Beschluss 2010/267/EU über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790–862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können

Entscheidung 2008/477/EG zur Harmonisierung des Frequenzbands 2500-2690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

Entscheidung 2008/411/EG zur Harmonisierung des Frequenzbands 3400-3800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

Entscheidung 2008/294/EG über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft

Entscheidung 2007/98/EG zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen

Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE UND DER BESCHLÜSSE?

  • Mit der Richtlinie 87/372/EWG werden in allgemeiner Weise die Frequenzbänder festgelegt, die für den Betrieb eines öffentlichen europaweiten zellularen digitalen Mobilfunkdienstes bis zum reserviert werden sollen, und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) dazu aufgerufen, so schnell wie möglich die notwendigen Vorbereitungen zu treffen.
  • Die EU-Gesetzgebung versucht durch eine Reihe von Beschlüssen und Entscheidungen bezüglich der Frequenzbänder, die für elektronische Kommunikationsdienste und Netze sowie weitere Anwendungen, die den Binnenmarkt betreffen, genutzt werden, die technische Zuweisung zu harmonisieren und die Genehmigung zur Nutzung der Funkfrequenz zu koordinieren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Richtlinie 87/372/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2009/114/EG

Während Richtlinie 2009/114/EG des Rates die Zuweisung des 900-MHz-Bandes für das globale Mobilfunksystem (GSM) als dem System der technischen Referenz in diesem Band bestätigt, müssen die Mitgliedstaaten die Frequenzbänder 880-915 MHz und 925-960 MHz (900-MHz-Band) für GSM- und UMTS-Systeme (Universelles mobiles Telekommunikationssystem) zugänglich machen sowie auch andere terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdiente erbringen können, die neben den GSM-Systemen koexistieren können, und das gemäß der Funkfrequenzpolitik in der EU.

EU-Bandbreitebeschlüsse

  • Die EU-Rechtsvorschriften bezüglich der Frequenzbänder zur Verwendung für elektronische Kommunikationsdienste und Netzwerke lassen sich aufteilen in Beschlüsse, die der Harmonisierung der technischen Zuweisung dienen, und in Beschlüsse, die die Genehmigung der Frequenznutzung koordinieren.
  • Die Flexibilität wird erreicht durch möglichst technologie- und dienstneutrale Genehmigungen, um es den Frequenznutzern zu ermöglichen, die besten Technologien und Dienste auszuwählen, die in den Frequenzbändern genutzt werden, die nach den jeweiligen nationalen Frequenzbereichsnutzungsplänen für elektronische Kommunikationsdienste als verfügbar erklärt wurden.
  • Einschränkungen der Grundsätze der Dienst- und Technologieneutralität gelten nur in einer begrenzten Zahl von Fällen, insbesondere dann, wenn es notwendig ist, funktechnische Störungen zu vermeiden, die öffentliche Gesundheit zu schützen, eine angemessene technische Qualität der Dienste sicherzustellen oder wenn es um Ziele des öffentlichen Interesses geht.
  • Eine Vielzahl dieser Maßnahmen soll zudem die Zeitplanung der Zuteilung koordinieren, und zwar dadurch, dass die Mitgliedstaaten Rechte erteilen, harmonisierte Frequenzen für elektronische Kommunikationsdienste und Netze zu verwenden. Dies umfasst den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, der allgemeine Regeln für jede Funkfrequenz festlegt, die gemäß der Funkfrequenzpolitik (Entscheidung 676/2002/EG – siehe Zusammenfassung) harmonisiert wurde, und die Pionierbänder für drahtlose breitbandige elektronische 5G-Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste (3,6-Gigahertz (GHz) und 26-GHz-Bänder). Diese werden durch eine Reihe weiterer Bänder in niedrigeren Frequenzen ergänzt.
  • Der Beschluss 2017/899 entscheidet dementsprechend über die Frist für die Verwendung des 700-MHz-Bands, während Artikel 6 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU ein mehrjähriges Programm der Funkfrequenzpolitik für 800 MHz und andere harmonisierte Bänder (3,6 GHz, 2,6 GHz, 900 und 1800 MHz) einführt.
  • Die in diesen Beschlüssen harmonisierten Frequenzbänder sind folgende:
    • Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der EU bereitzustellen sind;
    • Funkfrequenz zur Nutzung durch Geräte mit geringer Reichweite;
    • Frequenznutzung für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen;
    • Frequenzband 3400-3800 MHz für terrestrische Systeme;
    • Frequenzband 2500-2690 MHz für terrestrische Systeme;
    • Frequenzbänder 900 MHz und 1800 MHz für terrestrische Systeme;
    • Funkfrequenz für Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen;
    • Frequenzband 790-862 MHz für terrestrische Systeme;
    • Frequenzbänder 1920-1980 MHz und 2110-2170 MHz für terrestrische Systeme;
    • Frequenzbänder 1980-2010 MHz und 2170-2200 MHz für terrestrische Systeme;
    • Frequenzband 1452-1492 MHz für terrestrische Systeme und dessen Erweiterung in den Frequenzbändern 1427-1452 MHz und 1492-1517 MHz;
    • Frequenzband 694-790 MHz für terrestrische Systeme;
    • Frequenzband 470-790 MHz;
    • Frequenzband 24,25-27,5 GHz für terrestrische Systeme.

WANN TRETEN DIE RICHTLINIE UND DIE BESCHLÜSSE IN KRAFT?

Die Richtlinie 87/372/EWG, geändert durch die Richtlinie 2009/114/EG, musste bis zum in nationales Recht umgesetzt werden.

BeschlussGeltungsbeginn
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/340
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/173
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/667
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/636
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/590
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/784
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/235
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/661
Beschluss (EU) 2017/899
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2317
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/687
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/750
Durchführungsbeschluss 2014/276/EU
Durchführungsbeschluss 2013/654/EU
Durchführungsbeschluss 2012/688/EU
Beschluss 2010/267/EU
Beschluss 2008/477/EG
Beschluss 2008/411/EG
Beschluss 2008/294/EG
Beschluss 2007/98/EG
Beschluss 2006/771/EG

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (ABl. L 196 vom , S. 85-86).

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 87/372/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/340 der Kommission vom über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen in der Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/166/EU (ABl. L, 2024/340 vom ).

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/173 der Kommission vom zur Harmonisierung des 900-MHz-Frequenzbands und des 1800-MHz-Frequenzbands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/766/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 605) (ABl. L 28 vom , S. 29-39).

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/667 der Kommission vom zur Änderung des Beschlusses 2012/688/EU der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen in den Frequenzbändern 1920-1980 MHz und 2110-2170 MHz (ABl. L 156 vom , S. 6-12).

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/636 der Kommission vom zur Änderung der Entscheidung 2008/477/EG der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 2500-2690 MHz (ABl. L 149 vom , S. 3-11).

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/590 der Kommission vom zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/784 der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 24,25-27,5 GHz (ABl. L 138 vom , S. 19-22).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/784 der Kommission vom zur Harmonisierung des Frequenzbands 24,25-27,5 GHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (ABl. L 127 vom , S. 13-22).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/235 der Kommission vom zur Änderung der Entscheidung 2008/411/EG der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 3400-3800 MHz (ABl. L 37 vom , S. 135-143).

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/661 der Kommission vom zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/750 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1452-1492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, im Hinblick auf seine Ausweitung auf die harmonisierten Frequenzbänder 1427-1452 MHz und 1492-1517 MHz (ABl. L 110 vom , S. 127-133).

Beschluss (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union (ABl. L 138 vom , S. 131-137).

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2317 der Kommission vom zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG und des Durchführungsbeschlusses 2013/654/EU zwecks Vereinfachung des Betriebs von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Union (ABl. L 345 vom , S. 67-71).

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/687 der Kommission vom zur Harmonisierung des Frequenzbands 694-790 MHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, und für eine flexible nationale Nutzung in der Union (ABl. L 118 vom , S. 4-15).

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/750 der Kommission vom zur Harmonisierung des Frequenzbands 1 452-1492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (ABl. L 119 vom , S. 27-31).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss 2014/276/EU der Kommission vom zur Änderung der Entscheidung 2008/411/EG der Kommission zur Harmonisierung des Frequenzbands 3400-3800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 139 vom , S. 18-25).

Durchführungsbeschluss 2013/654/EU der Kommission vom zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG zwecks Aufnahme weiterer Zugangstechnologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste) (ABl. L 303 vom , S. 48-51).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission vom zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1920-1980 MHz und 2110-2170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (ABl. L 307 vom , S. 84-88).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 2010/267/EU der Kommission vom über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790-862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können (ABl. L 117 vom , S. 95-101).

Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom zur Harmonisierung des Frequenzbands 2500-2690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 163 vom , S. 37-41).

Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2008/411/EG der Kommission vom zur Harmonisierung des Frequenzbands 3400-3800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 144 vom , S. 77-81).

Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2008/294/EG der Kommission vom über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 98 vom , S. 19-23).

Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2007/98/EG der Kommission vom zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 409) (ABl. L 43 vom , S. 32-34)

Entscheidung 2006/771/EG der Kommission vom zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (ABl. L 312 vom , S. 66-70).

Siehe konsolidierte Fassung.

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