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Statistiken zu Anlandungen von Fischereierzeugnissen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 – Vorschriften für die systematische Erstellung von EU-Statistiken über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie soll eine einheitliche europaweite Methode für die Erhebung und Verarbeitung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in nationalen Hoheitsgebieten sicherstellen. Diese Statistiken sind ein wichtiges Instrument der Gemeinsamen Fischereipolitik, mit der Fangbeschränkungen festgelegt wurden, um die Nachhaltigkeit und langfristige Erhaltung der Fischbestände zu gewährleisten.

Sie ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 1382/91.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Jedes Jahr übermitteln alle EU-Länder der Europäischen Kommission (Eurostat) statistische Daten in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet von Fischereifahrzeugen, die in einem EU- oder EFTA-Land registriert sind (oder unter deren Flagge fahren), angelandeten Fischereierzeugnisse.
  • Die Daten beziehen sich auf alle Anlandungen in nationalem Hoheitsgebiet innerhalb der EU.
  • Die Daten betreffen die Gesamtmengen und die Erlöspreise1 für die im jeweiligen Kalenderjahr angelandeten Fischereierzeugnisse.
  • Das Format, die Variablen und die Kodes für die Übermittlung der Daten sind in den Anhängen der Verordnung festgelegt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Erlöspreis: der Wert beim Erstverkauf des Fischereierzeugnisses, geteilt durch die Menge, oder für Fischereierzeugnisse, die nicht sofort verkauft werden, der durchschnittliche Preis pro Tonne, mithilfe einer geeigneten Methode geschätzt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates (ABl. L 403 vom , S. 1-8)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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