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Mit dieser Verordnung wird im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Instrument“) eingerichtet.
eine solide und wirksame integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen sicherzustellen;
ein hohes Maß an innerer Sicherheit zu gewährleisten;
den freien Personenverkehr innerhalb der EU zu wahren;
das EU-Recht und internationale Verpflichtungen zu achten.
Zwei spezifische Ziele – in Anhang II sind die durchzuführenden Maßnahmen angeführt – dienen der Unterstützung
der Europäischen Grenz- und Küstenwache (siehe Zusammenfassung) in geteilter Verantwortung zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, um legale Grenzübertritte zu erleichtern, illegale Einwanderung und grenzüberschreitende Kriminalität zu verhindern und aufzudecken und die Migrationsströme wirksam zu steuern (Anhang III enthält den Umfang der Kosten, die finanziert werden können);
der gemeinsamen Visumpolitik für die Sicherstellung eines harmonisierten Vorgehens im Hinblick auf die Ausstellung von Visa und um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern und dabei zur Vorbeugung von Migrations- und Sicherheitsrisiken beizutragen.
Die Tätigkeiten des Instruments
konzentrieren sich in erster Linie auf Bereiche wie grenzüberschreitende Infrastruktur, Betriebsausrüstung, Schulungen, die Entsendung von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen, Pilotstudien und den Austausch von bewährten Verfahren (Anhang III legt diese genauer fest);
können von der Europäischen Kommission ausgeweitet werden, um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können;
ergänzen Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und bewirken einen Mehrwert für die EU.
dafür sorgen, dass Tätigkeiten im Einklang mit der Außen- und Innenpolitik der EU stehen;
sich auf nicht entwicklungspolitisch ausgerichtete Maßnahmen konzentrieren.
Die siebenjährige Mittelausstattung beträgt insgesamt 5,241 Mrd. Euro mit einer zusätzlichen Mittelzuweisung von 1,141 Mrd. Euro. Sie wird wie folgt eingesetzt:
3,668 Mrd. Euro werden nationalen Programmen zugewiesen, davon 200 568 000 Euro für die Transit-Sonderregelung in Litauen.
1,573 Mrd. Euro werden spezifischen Maßnahmen, Maßnahmen der EU und Soforthilfe (bekannt als „thematische Fazilität“) zugewiesen, in erster Linie zur Unterstützung der internen EU-Politik;
ein geringer Prozentsatz (bis zu 0,52 %) wird nach Ermessen der Kommission der technischen Hilfe zugewiesen;
mindestens 10 % der nationalen Programme müssen der Visumpolitik zugewiesen werden.
In Anhang I wird dargelegt, wie die Haushaltsmittel, die eine gewisse Vorfinanzierung ermöglichen, zwischen nationalen Programmen aufgeteilt werden:
Jeder Mitgliedstaat erhält einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 8 Mio. Euro, mit Ausnahme von Zypern, Malta und Griechenland (jeweils 28 Mio. Euro);
die restlichen Mittel werden aufgeteilt zwischen
Landaußengrenzen (30 %),
Seeaußengrenzen (35 %),
Flughäfen (20 %),
Konsularstellen (15 %);
der EU-Beitrag ist in der Regel auf höchstens 75 % der Gesamtausgaben eines Projekts beschränkt. Dieser Beitrag kann in bestimmten (in Anhang IV dargelegten) Fällen auf 90 % erhöht werden, z. B. für den Erwerb von Betriebsausrüstung für die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und sogar auf 100 % für wenige in Artikel 12 angeführte Maßnahmen wie die Soforthilfe.
Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass ihre Programmprioritäten mit der EU-Politik im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, dem EU-Recht und internationalen Verpflichtungen im Einklang stehen;
konsultieren die Kommission, bevor ein Projekt mit oder in einem Nicht-EU-Land mit Unterstützung aus dem Instrument durchgeführt wird;
können bis zu 33 % des bereitgestellten Betrags für Behörden verwenden, die für die Ausführung der Aufgaben und die Bereitstellung der Leistungen im Interesse der EU zuständig sind (Betriebskostenunterstützung);
übermitteln der Kommission vom bis zum eine jährliche Leistungsbilanz.
Förderfähig für die EU-Finanzierung sind
Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet oder einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Nicht-EU-Land;
nach dem EU-Recht gegründete Rechtsträger oder relevante internationale Organisationen.
Verpflichtungen hinsichtlich Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit erfordern, dass
die Empfänger von EU-Mitteln die Herkunft dieser Mittel bekannt machen und ihre Sichtbarkeit sicherstellen;
die Kommission
Maßnahmen zur Information und Kommunikation durchführt;
die Arbeitsprogramme der thematischen Fazilität veröffentlicht.
Die Kommission
arbeitet mit öffentlichen und privaten Partnern wie Organisationen der Zivilgesellschaft und Nichtregierungsorganisationen zusammen, wenn sie die thematische Fazilität zur Bereitstellung direkter Mittel über Finanzhilfen oder öffentliche Aufträge einsetzt;
legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die zentralen Leistungsindikatoren hinsichtlich Grenzen und Visa (gemäß Anhang V) vor;
führt bis eine Halbzeitüberprüfung der Verordnung durch;
macht Zusammenfassungen der von den Mitgliedstaaten erhaltenen jährlichen Leistungsbilanzen in allen EU-Amtssprachen öffentlich zugänglich.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Zwischen 2021 und 2027 stehen insgesamt 29 Mrd. Euro an Haushaltsmitteln für Inneres zur Verfügung. Diese werden auf drei Fonds verteilt – das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (siehe Zusammenfassung) und den Fonds für die innere Sicherheit (siehe Zusammenfassung) – sowie auf die Agenturen im Bereich Inneres.
Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom , S. 48-93)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich der Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom , S. 159-706)
Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom , S. 1-131)