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Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (2021-2027)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/1147 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Damit wird der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds eingerichtet, der zur effizienten Steuerung der Migrationsströme beitragen und zur Umsetzung, Stärkung und Entwicklung der gemeinsamen Asyl- und Einwanderungspolitik der Europäischen Union (EU) beitragen soll.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) 2021-2027 ist eine von mehreren Verordnungen der EU im Bereich der Freiheit, des Rechts und der Sicherheit. Darunter:

  • Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (siehe Zusammenfassung);
  • Verordnung (EU) 2021/1149 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (siehe Zusammenfassung).

Ziele

Mit dem Fonds werden vier spezifische Ziele verfolgt:

  • Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension;
  • Stärkung und Entwicklung der legalen Migration in die EU-Mitgliedstaaten, einschließlich der Förderung von Integration und sozialer Eingliederung;
  • Beitrag zu den Bemühungen zur Bekämpfung der illegalen Migration und zur Förderung einer sicheren und würdevollen Rückkehr und Rückübernahme;
  • Stärkung der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten.

Haushalt und Zuweisung von Finanzmitteln

  • Der Fonds verfügt über einen Haushalt von 9,882 Mrd. Euro für den Zeitraum vom bis zum , die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens.
  • 6,270 Mrd. Euro werden für die Programme der Mitgliedstaaten und 3,612 Mrd. Euro für die „thematische Fazilität“ bereitgestellt, die mehrere Komponenten umfasst, darunter
  • Jeder Mitgliedstaat erhält zu Beginn des Programmplanungszeitraums einen Festbetrag von 8 Mio. Euro, mit Ausnahme von Zypern, Griechenland und Malta, die jeweils 28 Mio. Euro erhalten.
  • Die restliche Zuweisung teilt sich wie folgt auf:
    • 35 % für Asyl,
    • 30 % für legale Migration und Integration,
    • 35 % für illegale Zuwanderung und Rückführungen.
  • Die Mitgliedstaaten müssen mindestens 15 % ihrer Mittel für die Ziele Asyl, legale Migration und Integration bereitstellen.
  • Mindestens 20 % der thematischen Fazilität sollten dem Solidaritätsziel zugewiesen werden.

Neuansiedlung, Aufnahme aus humanitären Gründen und Umsiedlung

Der Fonds gewährt den Mitgliedstaaten Pauschalbeträge für folgende Fälle:

  • 10 000 Euro für jede im Rahmen der Neuansiedlung aufgenommene Person, einschließlich der Familienangehörigen;
  • 6 000 Euro für jede Person, die im Rahmen einer Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wurde, wobei der Betrag für schutzbedürftige Personen auf 8 000 Euro erhöht wird – Familienangehörige können ebenfalls förderfähig sein;
  • 10 000 Euro für jede(n) aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte(n) Person/Antragsteller, der/dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, einschließlich Familienangehörigen.

Nicht-EU-Länder

  • Der Fonds kann Maßnahmen in oder in Bezug auf Nicht-EU-Länder unterstützen, wenn sie
    • zu den Zielen des Fonds beitragen;
    • nicht entwicklungsorientiert sind;
    • mit anderen EU-Maßnahmen koordiniert werden und
    • mit den Prioritäten und der Außenpolitik der EU vereinbar sind.
  • Über die thematische Fazilität können spezifische Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern und zur Unterstützung bei der Reintegration unterstützt werden.
  • Auch Nicht-EU-Staaten können mit dem Fonds assoziiert werden, vorbehaltlich besonderer Garantien und Vereinbarungen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom , S. 1-47)

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