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Rückführungsentscheidungen – gegenseitige Anerkennung durch die EU-Länder

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Nicht-EU-Bürgern

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie soll sicherstellen, dass eine Entscheidung eines Landes der Europäischen Union (EU) über die Rückführung eines sich in einem anderen EU-Land aufhaltenden Nicht-EU-Bürgers geachtet und eingehalten wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Rückführungsentscheidungen gelten für Nicht-EU-Bürger,
    • die eine schwerwiegende und akute Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellen;
    • die aufgrund einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, verurteilt worden sind;
    • bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie solche Straftaten begangen haben oder dies planen;
    • die gegen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt verstoßen.
  • Falls die betroffene Person im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist, muss das die Rückführung verhängende Land das Land konsultieren, das diesen Titel ausgestellt hat.
  • Die EU-Länder, die die Rechtsvorschrift durchführen, müssen
    • die Menschenrechte und Grundfreiheiten beachten;
    • sicherstellen, dass die betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Rückführungsentscheidung einlegen kann;
    • personenbezogene Daten und die Datensicherheit schützen;
    • jede geeignete Form der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs für die Durchführung dieser Richtlinie nutzen;
    • sich gegenseitig für entstehende finanzielle Kosten entschädigen. Die Einzelheiten sind in der Entscheidung 2004/191/EG des Rates festgelegt.
  • Das Land, das die Rückführungsentscheidung erlässt, muss dem Land, das sie vollstreckt, schnellstmöglich alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.
  • Das Land, das die Entscheidung vollstreckt, muss sicherstellen, dass sie nicht gegen einschlägige internationale oder nationale Vorschriften verstößt.
  • Die Rechtsvorschrift gilt nicht für Familienangehörige von EU-Bürgern.
  • Richtlinie 2003/110/EG des Rates enthält die Einzelheiten der Durchbeförderung für illegale Nicht-EU-Bürger, die auf dem Luftweg in ein anderes EU-Land rückgeführt werden.
  • Richtlinie 2008/115/EG legt gemeinsame Normen und Verfahren zur Rückführung illegal aufhältiger Nicht-EU-Bürger fest.
  • Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) legt die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des EU-Landes, das für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, fest.
  • Im September 2005 veröffentlichte der Europarat 20 Leitlinien zur Frage der erzwungenen Rückkehr.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Obwohl das Vereinigte Königreich (1) und Irland nicht im grenzkontrollfreien Schengen-Raum sind, wenden sie die Rechtsvorschrift an und beteiligen sich an den darin getroffenen Abmachungen. Dies trifft auch für Island und Norwegen, jedoch nicht auf Dänemark zu.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom , S. 34-36)

Letzte Aktualisierung

(1) Zum tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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