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Europäische Statistiken über Personen und Haushalte

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung gilt für Datenerhebung, die in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) für eine Stichprobe von Beobachtungseinheiten durchgeführt wird, die aus privaten Haushalten oder aus Personen besteht, die privaten Haushalten angehören und die ihren üblichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat haben.

Bereiche und Themen

Die Datenerhebung wird in die in Anhang I der Verordnung genannten Bereiche und Themen gegliedert. Die Datenerhebung wird in die folgenden Bereiche gegliedert:

  • Arbeitsmarkt;
  • Einkommen und Lebensbedingungen;
  • Gesundheit;
  • Aus- und Weiterbildung;
  • Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien;
  • Zeitverwendung und
  • Verbrauch.

Für alle Bereiche haben die Datensätze die folgenden gemeinsamen Themen abzudecken:

  • technische Angaben;
  • Personen- und Haushaltsmerkmale;
  • Erwerbsbeteiligung;
  • Bildungsstand und Hintergrund;
  • Gesundheit: Gesundheitszustand und Behinderung, Zugang zu sowie Verfügbarkeit und Inanspruchnahme von Gesundheitsversorgung und Gesundheitsfaktoren.

Neben den allen Bereichen gemeinsamen Themen müssen die Datensätze folgende Themen umfassen:

  • Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Erwerbsbiografie und Berufserfahrung;
  • Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitszeiten und Arbeitszeitgestaltung;
  • Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung;
  • Einkommen, Verbrauch und Vermögensaspekte (z. B. Hausbesitz) einschließlich Schulden;
  • Lebensbedingungen, einschließlich materielle Unterversorgung, Wohnung, Lebensumfeld und Zugang zu Dienstleistungen;
  • Lebensqualität, einschließlich soziale, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Teilhabe sowie Inklusion und Wohlbefinden;
  • Teilhabe an der Informationsgesellschaft; und
  • Zeiteinteilung (fakultativ).

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Die Europäische Kommission kann delegierte Rechtsakte erlassen:

  • um Änderungen an den in Anhang I im Einzelnen aufgeführten Themen vorzunehmen unter Berücksichtigung relevanter Entwicklungen und als Reaktion auf neue Bedürfnisse der Nutzer;
  • um einen rotierenden Mehrjahresplan für einen Zeitraum von 8 Jahren zu erstellen und anzupassen; und
  • die Anzahl und den Titel von Variablen festzulegen, die gesammelt werden sollen.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen über die technischen Spezifikationen von:

  • Datensätzen;
  • technischen Formaten für die Übertragung von Informationen;
  • Merkmalen der Stichprobengrundlagen;
  • Qualitätsberichten; und
  • technischen Merkmalen bezüglich der Eigenschaften, die mehreren Datensätzen gemein sind.

Die Mitgliedstaaten müssen gemäß dieser Verordnung ab 2021 mit der Übertragung von Daten an die Kommission (Eurostat) beginnen.

Fünf Anhänge enthalten detaillierte Informationen über:

  • zu erfassende Themen;
  • Genauigkeitsanforderungen;
  • Merkmale der Stichproben;
  • Häufigkeit und
  • die Fristen für die Datenübertragung.

Pilot- und Durchführbarkeitsstudien

Die Kommission wird Durchführbarkeits- und Pilotstudien durchführen im Hinblick auf die Verbesserung der Qualität von Datensätzen und Sozialindikatoren. Diese von der Kommission finanzierten Studien sollen abdecken:

  • die Vergleichbarkeit von Daten;
  • die Entwicklung neuer Methoden;
  • die Modernisierung der Datenerhebung sowie
  • die Berücksichtigung neuer Anfragen der Nutzer, insbesondere in Bezug auf schwer zu erreichende Grundgesamtheiten), Daten zu spezifischen Teilgesamtheiten, insbesondere derjenigen in besonders prekären Lagen, die Bereitstellung von Statistiken auf NUTS 2-Territorialebene und die Erstellung von Daten auf detaillierter lokaler Ebene auf kostenwirksame und bedarfsgerechte Weise.

Gemäß der Finanzverordnung (Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046) der EU kann die EU erforderlichenfalls den Mitgliedstaaten Finanzhilfen bereitstellen, und zwar insbesondere für den Kapazitätsaufbau.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Doch im Hinblick auf die Bereiche Zeitverwendung sowie Verbrauch wird sie am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Haushalt. Eine soziale Einheit mit gemeinsamen Absprachen, mit Teilung der Kosten der Haushaltsführung bzw. der täglichen Bedürfnisse an einem gemeinsamen Wohnsitz. Ein Haushalt umfasst entweder eine Person, die allein lebt oder eine Gruppe von Personen, nicht unbedingt in Beziehung zueinander, die an derselben Adresse mit einer gemeinsamen Haushaltsführung leben, d. h. die mindestens eine Mahlzeit täglich oder ein Wohnzimmer miteinander teilen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261I vom 14.10.2019, S. 1-32).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2023/212 der Kommission vom 3. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen zum Zugang zu Dienstleistungen (ABl. L 30 vom 2.2.2023, S. 1-3).

Delegierte Verordnung (EU) 2023/167 der Kommission vom 3. November 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/256 zur Festlegung einer rotierenden Mehrjahresplanung (ABl. L 24 vom 26.1.2023, S. 3-6).

Delegierte Verordnung (EU) 2023/126 der Kommission vom 21. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für den Bereich Verbrauch (ABl. L 17 vom 19.1.2023, S. 1-7).

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2498 der Kommission vom 9. Dezember 2022 zur Festlegung der technischen Angaben der Datensätze der Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen über Zugang zu Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 16-30).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2447 der Kommission vom 30. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und der Titel der achtjährlichen Variablen im Bereich Arbeitskräfte zu „Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt“, „Bildungsstand – Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung“ und „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ (ABl. L 320 vom 14.12.2022, S. 1-3).

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2312 der Kommission vom 25. November 2022 über achtjährliche Variablen im Bereich Arbeitskräfte zu „Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt“, „Bildungsstand – Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung“ und „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 34-44).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2279 der Kommission vom 1. August 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2023 (ABl. L 301 vom 22.11.2022, S. 1-19).

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2094 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Festlegung der technischen Angaben von Datensätzen, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Verbrauch gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 281 vom 31.10.2022, S. 23-52).

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1399 der Kommission vom 1. August 2022 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 213 vom 16.8.2022, S. 13-56).

Verordnung (EU) 2022/132 der Kommission vom 28. Januar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von Aktualisierungen für die jährlichen, monatlichen und monatlich zu übermittelnden kurzfristigen Energiestatistiken (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 208-271).

Delegierte Verordnung (EU) 2020/256 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung einer rotierenden Mehrjahresplanung (ABl. L 54 vom 26.2.2020, S. 1-8).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2020/256 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1-35).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70-81).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 227-233).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 28.02.2023

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