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Handelsübereinkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten sowie Kolumbien und Peru
Ein grundlegendes Element des Handelsübereinkommens ist die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit. Das Handelsübereinkommen umfasst ferner Elemente zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch die Umsetzung internationaler Übereinkommen zu Arbeitnehmerrechten und zum Umweltschutz. Bürgerinitiativen sind an der Kontrolle dieser Verpflichtungen beteiligt.
Weiterführende Informationen:
Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 354 vom , S. 3-2607).
Nachfolgende Änderungen des Übereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss 2012/735/EU des Rates vom zur Unterzeichnung – im Namen der Union – des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (ABl. L 354 vom , S. 1-2).
Beschluss (EU) 2024/2751 des Rates vom über den Abschluss des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L, 2024/2751 vom ).
Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom , S. 3-1456).
Beschluss (EU) 2016/2369 des Rates vom über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom , S. 1-2).
Beschluss (EU) 2024/2728 des Rates vom über den Abschluss – im Namen der Union – des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L, 2024/2728 vom ).
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