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Der EU-Rückkehrausweis ist ein Reisedokument, das ein Mitgliedstaat der EU einem nicht vertretenen1 Bürger der Europäischen Union (EU) ausstellt, dessen Pässe oder Reisedokumente verloren gegangen sind, gestohlen oder vernichtet wurden oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden können.
In der Richtlinie werden Vorschriften und Verfahren für die Ausstellung des Ausweises sowie ein einheitliches Format für diesen Ausweis festgelegt. Der EU-Rückkehrausweis bietet denselben diplomatischen und konsularischen Schutz im bereisten Land wie die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats genießen, der den Ausweis ausgestellt hat.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Verfahren
Nicht vertretene Bürger können einen EU-Rückkehrausweis bei der Botschaft oder dem Konsulat eines jeden Mitgliedstaats beantragen. Geht bei einem Mitgliedstaat ein Antrag ein, so konsultiert dieser so schnell wie möglich, spätestens aber zwei Arbeitstage nach Eingang des Antrags, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, zum Zwecke der Überprüfung der Staatsangehörigkeit und der Identität des Antragstellers. Er stellt alle relevanten Informationen zur Verfügung, insbesondere:
Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geschlecht des Antragstellers;
ein Gesichtsbild;
Fotokopien oder elektronische Kopien eines verfügbaren Identifizierungsmittels wie z. B. eines Personalausweises oder Führerscheins oder der Sozialversicherungsnummer.
Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, bestätigt, in der Regel innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Informationen, ob der Antragsteller einer seiner Staatsangehörigen ist. Der den Antrag bearbeitende Mitgliedstaat stellt dem Antragsteller dann innerhalb von zwei Arbeitstagen den EU-Rückkehrausweis aus.
Hat der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, Einwände gegen die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises für einen seiner Staatsangehörigen, so wird kein solcher ausgestellt und dieser Mitgliedstaat übernimmt die Verantwortung für den konsularischen Schutz.
In äußersten Notfällen kann der den Antrag bearbeitende Mitgliedstaat einen EU-Rückkehrausweis ohne vorherige Konsultation ausstellen, muss zuvor jedoch alle verfügbaren Kommunikationsmittel mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ausgeschöpft haben und teilt es diesem so schnell wie möglich mit.
Aus Sicherheitsgründen muss der Inhaber den EU-Rückkehrausweis unabhängig davon, ob er abgelaufen ist oder nicht, bei der Ankunft an seinem Zielort an die zuständige Behörde zurückgeben.
Die Richtlinie legt das Standardformat für EU-Rückkehrausweise fest, das aus einem einheitlichen Formular und einer einheitlichen Ausweismarke besteht. Der EU-Rückkehrausweis sollte alle notwendigen Informationen enthalten und hohen technischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Fälschungen und Verfälschungen, genügen.
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2452, der im Dezember 2022 angenommen wurde, wurden zusätzliche technische Spezifikationen erlassen für:
die Gestaltung, das Format und die Farben des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke;
die Anforderungen an das Material und die Drucktechniken des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und
die Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich verbesserter Normen zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung.
Kosten
Der den Antrag bearbeitende Mitgliedstaat erhebt von dem Antragsteller dieselben Gebühren wie von seinen eigenen Staatsangehörigen für die Ausstellung nationaler Notfalldokumente und kann generell oder in bestimmten von ihm festgelegten Fällen auf die Erhebung von Gebühren verzichten.
Gültigkeit
Jeder EU-Rückkehrausweis gilt für den zur Beendigung der Reise, für die er ausgestellt wurde, erforderlichen Zeitraum, dabei werden notwendige Übernachtungsaufenthalte und Anschlussverbindungen berücksichtigt. Die Gültigkeitsdauer schließt eine zusätzliche Nachfrist von zwei Tagen ein. Die Gültigkeitsdauer überschreitet in der Regel 15 Tage nicht.
Umsetzung, Überwachung und Evaluierung
Die Mitgliedstaaten überwachen die Anwendung dieser Richtlinie regelmäßig.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der zusätzlichen technischen Spezifikationen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen (d. h. bis Dezember 2024). Die Mitgliedstaaten müssen diese nationalen Vorschriften ab Dezember 2025 anwenden.
Frühestens fünf Jahre nach dem Tag der Umsetzung dieser Richtlinie führt die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse. Dieser Bericht enthält eine Evaluierung der Angemessenheit des Sicherheitsniveaus der personenbezogenen Daten, der Auswirkungen auf die Grundrechte und der möglichen Einführung einer einheitlichen Gebühr für EU-Rückkehrausweise.
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis Dezember 2024 in nationales Recht umsetzen. Die nationale Gesetzgebung zur Umsetzung der Richtlinie muss ab Dezember 2025 gelten, sodass EU-Bürger ab diesem Datum den neuen EU-Rückkehrausweis erhalten.
Nicht vertretener EU-Bürger. Ein Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, der in einem Nicht-EU-Land nicht vertreten ist, d. h. der dort keine ständige Botschaft oder kein ständiges Konsulat unterhält oder dort keine Botschaft, kein Konsulat oder keinen Honorarkonsul hat, die bzw. das bzw. der effektiv in der Lage ist, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP (ABl. L 163 vom , S. 1-12).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2452 der Kommission vom zur Festlegung zusätzlicher technischer Spezifikationen für den EU-Rückkehrausweis gemäß der Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates (ABl. L 320 vom , S. 47-53).
Richtlinie (EU) 2015/637 vom über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG (ABl. L 106 vom , S. 1-13).