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den Verkauf von Aufzügen und deren Sicherheitsbauteile innerhalb des Binnenmarktes der Europäischen Union (EU) zu erlauben und
ein hohes Sicherheitsniveaus für Aufzugbenutzer und Wartungspersonal sicherzustellen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Richtlinie 2014/33/EU:
definiert einheitliche Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge;
gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind;
findet keine Anwendung auf Standseilbahnen, Baustellenaufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige (d. h. mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s).
In der Richtlinie sind die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen festgelegt, die jeder Aufzug erfüllen muss. Außerdem definiert sie die Pflichten der Hersteller, Einführer und Händler in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge:
Alle in der EU in Verkehr gebrachten Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge müssen die CE-Kennzeichnung tragen und damit versichern, dass alle wesentlichen Sicherheitsanforderungen der EU-Vorschriften erfüllt sind;
Vor Erteilung der CE-Kennzeichnung muss der Hersteller ein Konformitätsbewertungsverfahren1 zur Gewährleistung der Sicherheit durchführen sowie die technischen Unterlagen für die Aufzüge und die Bauteile der Aufzüge erstellen;
Die Hersteller können harmonisierte Normen anwenden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, um von der Konformitätsvermutung und dem erleichterten Marktzugang zu profitieren;
Die Einführer müssen überprüfen, ob das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller der Sicherheitsbauteile ordnungsgemäß durchgeführt wurde, und die für die Sicherheitsüberwachung zuständigen Behörden informieren, wenn sie der Auffassung sind, dass Sicherheitsbauteile nicht den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entsprechen;
Alle technischen Unterlagen müssen dokumentiert und zehn Jahre lang aufbewahrt werden;
Die Unterlagen und die Sicherheitsinformationen müssen in einer Sprache verfasst sein, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann;
Die Hersteller und Einführer müssen ihre Postanschrift auf allen Sicherheitsbauteilen und Aufzügen angeben;
auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden können die Hersteller die Konformität auf elektronischem Wege nachweisen.
Darüber hinaus gibt die Richtlinie vor, wie nationale Behörden der Mitgliedstaaten der EU, die für die Überwachung der Sicherheit zuständig sind, die Einführung von gefährlichen Sicherheitsbauteilen oder Aufzügen aus Drittländern identifizieren und verhindern können.
Die Richtlinie (EU) 2024/2749 ändert die Richtlinie 2014/33/EU und legt fest, wie diese Notfallverfahren anzuwenden sind. Die neuen Vorschriften sehen unter anderem Folgendes vor:
Konformitätsbewertungsstellen müssen Anträge auf Konformität von krisenrelevanten Produkten gegenüber Anträgen für nicht krisenrelevante Produkte vorrangig behandeln;
Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines hinreichend begründeten Antrags vorübergehend das Inverkehrbringen von Geräten genehmigen, ohne die üblichen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, wenn die Beteiligung einer benannten Stelle vorgeschrieben ist und sichergestellt werden kann, dass alle grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
Die zuständigen nationalen Behörden können davon ausgehen, dass Geräte den einschlägigen geltenden grundlegenden Anforderungen entsprechen, wenn sie gemäß EU-Normen, einschlägigen geltenden nationalen Normen oder den von einer anerkannten internationalen Normungsorganisation entwickelten einschlägigen geltenden internationalen Normen hergestellt wurden, von der Europäischen Kommission als geeignet für die Erreichung der Konformität eingestuft wurden und ein den harmonisierten Normen entsprechendes Schutzniveau gewährleisten.
sie bieten der Kommission die Möglichkeit, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen zu erlassen, auf die sich die Hersteller stützen können, um von einer Konformitätsvermutung mit den geltenden grundlegenden Anforderungen zu profitieren (Durchführungsrechtsakte zur Festlegung solcher gemeinsamen Spezifikationen bleiben für die Dauer des Notmodus für den Binnenmarkt anwendbar).
WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?
Richtlinie 2014/33/EU war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften finden seit dem Anwendung.
Die im Rahmen der Änderungsrichtlinie (EU) 2024/2749 verabschiedeten Vorschriften müssen bis zum in nationales Recht umgesetzt werden und gelten ab dem .
Konformitätsbewertung. Das Verfahren zur Bestätigung, dass spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind.
Krisenrelevante Waren und Dienstleistungen. Waren oder Dienstleistungen, die nicht substituierbar, nicht diversifizierbar oder für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Aktivitäten unverzichtbar sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten, die als wesentlich für die Bewältigung einer Krise angesehen werden und die in einem vom Rat erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, zu gewährleisten.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung) (ABl. L 96 vom , S. 251-308).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, ).
Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (ABl. L, 2024/2749, ).
Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom , S. 82-128).