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Koordinierungsgruppe „Energiearmut und schutzbedürftige Verbraucher“

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss (EU) 2022/589 über die Einrichtung der Koordinierungsgruppe „Energiearmut und schutzbedürftige Verbraucher“ der Kommission

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

Er richtet die Koordinierungsgruppe „Energiearmut und schutzbedürftige Verbraucher“ ein als zentrale Plattform für die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren hinsichtlich Energiearmut, die Koordinierung der EU-Gesetzgebung und zur Förderung bei der Konzeption von Programmen und politischen Initiativen in den Bereichen:

  • bezahlbare Energieversorgung;
  • gezielte Renovierungs- und Energieeffizienzmaßnahmen und
  • Finanzierungsprogramme auf nationaler Ebene.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Zugang zu Energiedienstleistungen ist eine wesentliche Voraussetzung für soziale Inklusion. Nach der europäischen Säule sozialer Rechte von 2017 hat jede Person das Recht auf Zugang zu essenziellen Dienstleistungen, zu denen auch die Energieversorgung zählt.

Zur Bewältigung des Problems der Energiearmut und der Betroffenen, darunter schutzbedürftige Verbraucher und finanziell schwache Haushalte, wird die Koordinierungsgruppe:

  • Informationen über Entscheidungen zu Maßnahmen austauschen, die darauf abzielen, betroffene Personen zu unterstützen und ihre Stellung zu stärken;
  • im breiteren Rahmen der Energiewende auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene für eine bezahlbare Energieversorgung sorgen;
  • spezielle Aspekte erörtern, um im Einklang mit dem EU-Recht geeignete Maßnahmen und koordinierte Lösungen zu finden;
  • die von der Beratungsplattform Energiearmut und der Kommission erstellten Berichte überprüfen, insbesondere durch Berücksichtigung und Überwachung der Fortschritte hinsichtlich der zugrunde liegenden Ursachen und der damit verbundenen Lösungen, auch durch einschlägige sozioökonomische Analysen;
  • die Qualität und das Spektrum der verfügbaren Daten und statistischen Indikatoren verbessern, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen auf fundierten und aktuellen Kenntnissen zu zentralen Aspekten beruhen, und dabei eng mit dem Ausschuss für Sozialschutz und Eurostat zusammenarbeiten;
  • Informationsaustausch, Prävention und koordinierte Maßnahmen bei Notfällen innerhalb der EU unterstützen.

Mitgliedschaft, externe Sachverständige und Beobachter

Jeder Mitgliedstaat benennt höchstens zwei ständige Vertreter und zwei Stellvertreter. Die Kommission kann:

  • die Benennung eines Vertreters ablehnen, wenn sie der Auffassung ist, der Kandidat verfügt nicht über ausreichend Kenntnis zur Ausübung der Tätigkeit;
  • externe Sachverständige mit spezifischem Fachwissen zu einem bestimmten Thema ad hoc hinzuziehen;
  • natürlichen Personen, Organisationen und öffentliche Einrichtungen wie Verbraucher- oder Sozialpartnerorganisationen und Vertretern der Zivilgesellschaft Beobachterstatus verleihen. Diese können an den Beratungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
  • zur Prüfung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen.

Die Teilnehmer der Koordinierungsgruppe und Untergruppen erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 1. Mai 2022 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Energiearmut wird auch bewältigt durch:

  • den europäischen Grünen Deal, eine Reihe an politischen Initiativen mit dem Ziel, die EU bis 2050 klimaneutral zu gestalten;
  • die Renovierungswelle, eine umfangreiche Initiative zur Förderung der Renovierung privater und öffentlicher Gebäude;
  • das Legislativpaket „Saubere Energie für alle Europäer“, das gezielte Maßnahmen zur Bewältigung bestimmter Schwachstellen durch Rechtsvorschriften im Energiebereich enthält.

Weiterführende Informationen:

Anmerkung: Standarddefinitionen von Energiearmut und schutzbedürftigen Verbrauchern werden derzeit noch erarbeitet. Die Mitgliedstaaten legen daher je nach nationalem und lokalem Kontext noch ihre eigenen Kriterien fest.

HAUPTDOKUMENT

Beschluss (EU) 2022/589 der Kommission vom 6. April 2022 über die Zusammensetzung und die operativen Bestimmungen für die Einrichtung der Koordinierungsgruppe „Energiearmut und schutzbedürftige Verbraucher“ der Kommission (ABl. L 112 vom 11.4.2022, S. 67-72).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan zur Säule sozialer Rechte (COM(2021) 102 final vom 4.3.2021).

Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zu Energiearmut (ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 35-41).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11.12.2019).

Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125-199).

Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94-136).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/73/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 01.06.2022

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