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Die Richtlinie (EU) 2024/1275 zielt darauf ab, die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden innerhalb der Europäischen Union (EU) zu verbessern, mit dem Ziel eines emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050.
Die Richtlinie gilt sowohl für neue als auch bestehende Gebäude, und für die Energieeffizienz eines Gebäudes wie auch für die Integration erneuerbarer Energiequellen.
Die Neufassung fördert insbesondere die energetische Renovierung bestehender Gebäude, um ihre Gesamtenergieeffizienz zu verbessern und die Treibhausgasemissionen zu verringern.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Nationale Gebäuderenovierungspläne
Jeder EU-Mitgliedstaat muss einen Plan für die Renovierung seiner nationalen Gebäudebestände entwickeln, damit diese hochgradig energieeffizient und bis 2050 dekarbonisiert sind. Die Pläne müssen
einen Überblick über den nationalen Gebäudebestand, Marktbarrieren und Marktversagen und einen Überblick über die Kapazitäten im Bausektor, dem Energieeffizienzsektor und dem Sektor für erneuerbare Energien bieten;
einen Fahrplan mit Zielen für 2030, 2040 und 2050 für die jährlichen Renovierungsquoten, die Verringerung des Primärenergieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen sowie die Verringerung der Energiearmut festlegen;
einen Überblick über die umgesetzten und geplanten Strategien und Maßnahmen enthalten;
eine Gliederung des Investitionsbedarfs, der Finanzierungsquellen und Verwaltungsressourcen, bieten, die für Gebäuderenovierungen erforderlich sind.
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
Die Mitgliedstaaten müssen
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für Gebäude und Gebäudeelemente einstellen und regelmäßig aktualisieren, um ein kostenoptimale Niveaus zu erreichen;
eine Methodik zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unter Berücksichtigung der Entwurfsbedingungen und der Umweltqualität in Innenräumen annehmen.
Neubauten
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass
neue Gebäude, die sich im Besitz öffentlicher Einrichtungen befinden, ab 2028 Nullemissionsgebäude und alle neuen Gebäude ab 2030 emissionsfreie Gebäude sind – ein emissionsfreies Gebäude muss hohe Energieeffizienzstandards erfüllen, darf keine Emissionen aus fossilen Brennstoffen vor Ort verursachen und darf keine oder nur sehr geringe betriebliche Treibhausgasemissionen verursachen;
ab 2026 wird für neue Großbauten (über 1 000 Quadratmeter) das Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial (Global Warming Potential, GWP) berechnet, was bis 2030 auf alle neuen Gebäude ausgeweitet wird.
Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten
zur Festlegung von Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude, was die Renovierung ihrer 16 % leistungsschwächsten Nichtwohngebäude bis 2030 und ihrer 26 % leistungsschwächsten Nichtwohngebäude bis 2033 auslösen;
zur Festlegung eines Pfads für die schrittweise Renovierung von Wohngebäuden zur Verbesserung der durchschnittlichen Gesamtenergieeffizienz ihres Wohngebäudebestands.
Sonstige Vorschriften
Die Richtlinie
soll sicherstellen, dass neue Gebäude so gestaltet werden, dass das Solarenergiepotenzial optimiert wird und schreibt die schrittweise Einführung von Solarenergieanlagen an Gebäuden vor;
führt eine Regelung für Renovierungspässe ein, die Gebäudeeigentümer schrittweise durch komplexe Renovierungsprozesse führen;
legt Anforderungen an die Installation und Optimierung von gebäudetechnischen Systemen zur Verbesserung der Energieeffizienz fest;
schreibt die Installation von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge und Fahrradstellplätze in neuen und renovierten Gebäuden vor;
legt ein Schema für die Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden fest, mit dem der Einsatz intelligenter Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz und -leistung gefördert wird;
soll sicherstellen, dass Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter Zugang zu den Daten der Gebäudesysteme haben, und erleichtert die Interoperabilität von Diensten und den Datenaustausch;
verpflichtet die Mitgliedstaaten,
Finanzierungsunterstützung zu bieten und Markthindernisse zu beseitigen, um Investitionen in Gebäuderenovierungen zu fördern,
ein Zertifizierungssystem und zentrale Anlaufstellen für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einzurichten,
ein System für regelmäßige unabhängige Inspektionen von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen einzurichten.
Aufhebung
Mit der Richtlinie wird die Richtlinie 2010/31/EU aufgehoben und werden vorherige Rechtsvorschriften konsolidiert und aktualisiert.
WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?
Da es sich bei der Richtlinie (EU) 2024/1275 um eine Neufassung handelt, bleiben die bestehenden Vorschriften in Kraft.
In Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2024/1275 ist festgelegt, welche der neu eingeführten Vorschriften bis in nationales Recht umgesetzt werden mussten und welche bis umgesetzt werden müssen.
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1275 wird die Richtlinie 2010/31/EU mit Wirkung vom aufgehoben und ersetzt.
Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L, 2024/1275, ).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom , S. 1-51).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2023/955 wurden in den Originaltext übernommen. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom , S. 1-111).
Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom , S. 1-17).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Renovierungswelle für Europa – umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen (COM(2020) 662 final, ).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final, ).
Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom , S. 26-42).
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom , S. 1-77).
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom , S. 82-209).
Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom , S. 1-23).
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom , S. 13-35).
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom , S. 32-46).