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Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie (EU) 2024/1275 zielt darauf ab, die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden innerhalb der Europäischen Union (EU) zu verbessern, mit dem Ziel eines emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050.

Die Richtlinie gilt sowohl für neue als auch bestehende Gebäude, und für die Energieeffizienz eines Gebäudes wie auch für die Integration erneuerbarer Energiequellen.

Die Neufassung fördert insbesondere die energetische Renovierung bestehender Gebäude, um ihre Gesamtenergieeffizienz zu verbessern und die Treibhausgasemissionen zu verringern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Nationale Gebäuderenovierungspläne

Jeder EU-Mitgliedstaat muss einen Plan für die Renovierung seiner nationalen Gebäudebestände entwickeln, damit diese hochgradig energieeffizient und bis 2050 dekarbonisiert sind. Die Pläne müssen

  • einen Überblick über den nationalen Gebäudebestand, Marktbarrieren und Marktversagen und einen Überblick über die Kapazitäten im Bausektor, dem Energieeffizienzsektor und dem Sektor für erneuerbare Energien bieten;
  • einen Fahrplan mit Zielen für 2030, 2040 und 2050 für die jährlichen Renovierungsquoten, die Verringerung des Primärenergieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen sowie die Verringerung der Energiearmut festlegen;
  • einen Überblick über die umgesetzten und geplanten Strategien und Maßnahmen enthalten;
  • eine Gliederung des Investitionsbedarfs, der Finanzierungsquellen und Verwaltungsressourcen, bieten, die für Gebäuderenovierungen erforderlich sind.

Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

Die Mitgliedstaaten müssen

  • Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für Gebäude und Gebäudeelemente einstellen und regelmäßig aktualisieren, um ein kostenoptimale Niveaus zu erreichen;
  • eine Methodik zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unter Berücksichtigung der Entwurfsbedingungen und der Umweltqualität in Innenräumen annehmen.

Neubauten

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass

  • neue Gebäude, die sich im Besitz öffentlicher Einrichtungen befinden, ab 2028 Nullemissionsgebäude und alle neuen Gebäude ab 2030 emissionsfreie Gebäude sind – ein emissionsfreies Gebäude muss hohe Energieeffizienzstandards erfüllen, darf keine Emissionen aus fossilen Brennstoffen vor Ort verursachen und darf keine oder nur sehr geringe betriebliche Treibhausgasemissionen verursachen;
  • ab 2026 wird für neue Großbauten (über 1 000 Quadratmeter) das Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial (Global Warming Potential, GWP) berechnet, was bis 2030 auf alle neuen Gebäude ausgeweitet wird.

Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten

  • zur Festlegung von Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude, was die Renovierung ihrer 16 % leistungsschwächsten Nichtwohngebäude bis 2030 und ihrer 26 % leistungsschwächsten Nichtwohngebäude bis 2033 auslösen;
  • zur Festlegung eines Pfads für die schrittweise Renovierung von Wohngebäuden zur Verbesserung der durchschnittlichen Gesamtenergieeffizienz ihres Wohngebäudebestands.

Sonstige Vorschriften

Die Richtlinie

  • soll sicherstellen, dass neue Gebäude so gestaltet werden, dass das Solarenergiepotenzial optimiert wird und schreibt die schrittweise Einführung von Solarenergieanlagen an Gebäuden vor;
  • führt eine Regelung für Renovierungspässe ein, die Gebäudeeigentümer schrittweise durch komplexe Renovierungsprozesse führen;
  • legt Anforderungen an die Installation und Optimierung von gebäudetechnischen Systemen zur Verbesserung der Energieeffizienz fest;
  • schreibt die Installation von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge und Fahrradstellplätze in neuen und renovierten Gebäuden vor;
  • legt ein Schema für die Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden fest, mit dem der Einsatz intelligenter Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz und -leistung gefördert wird;
  • soll sicherstellen, dass Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter Zugang zu den Daten der Gebäudesysteme haben, und erleichtert die Interoperabilität von Diensten und den Datenaustausch;
  • verpflichtet die Mitgliedstaaten,
    • Finanzierungsunterstützung zu bieten und Markthindernisse zu beseitigen, um Investitionen in Gebäuderenovierungen zu fördern,
    • ein Zertifizierungssystem und zentrale Anlaufstellen für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einzurichten,
    • ein System für regelmäßige unabhängige Inspektionen von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen einzurichten.

Aufhebung

Mit der Richtlinie wird die Richtlinie 2010/31/EU aufgehoben und werden vorherige Rechtsvorschriften konsolidiert und aktualisiert.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Da es sich bei der Richtlinie (EU) 2024/1275 um eine Neufassung handelt, bleiben die bestehenden Vorschriften in Kraft.

In Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2024/1275 ist festgelegt, welche der neu eingeführten Vorschriften bis in nationales Recht umgesetzt werden mussten und welche bis umgesetzt werden müssen.

Mit der Richtlinie (EU) 2024/1275 wird die Richtlinie 2010/31/EU mit Wirkung vom aufgehoben und ersetzt.

HINTERGRUND

Die Richtlinie steht in engem Zusammenhang mit dem Paket über einen europäischen Grünen Deal, insbesondere mit dem Emissionshandelssystem für Brennstoffe, die in Gebäuden verwendet werden, die Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/1791), die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2413) und die Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Verordnung (EU) 2023/1804).

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L, 2024/1275, ).

Letzte Aktualisierung:

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