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Auswirkungen ausländischer Rechtsakte auf die finanziellen Interessen der EU

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 2271/96 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Nicht-EU-Land erlassener Rechtsakte

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Diese Verordnung dient dem Schutz der wirtschaftlichen und/oder finanziellen Interessen natürlicher und juristischer Personen vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Nicht-EU-Land erlassener Rechtsakte.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die durch diese Verordnung abgedeckten Gesetze werden im Anhang der Verordnung aufgeführt. Der Schutz bezieht sich auf:

  • den internationalen Handelsverkehr; und/oder
  • den Kapitalverkehr; und
  • damit verbundene Geschäftstätigkeiten zwischen der EU und Nicht-EU-Ländern.

Die Verordnung gilt für:

  • natürliche Personen, die in der EU ansässig und Staatsangehörige eines EU-Landes sind;
  • juristische Personen, die in der EU eingetragen sind;
  • außerhalb der EU ansässige Staatsangehörige der EU-Länder sowie für Linienreedereien mit Sitz außerhalb der EU, sofern diese von Staatsangehörigen der EU-Länder kontrolliert werden (z. B. eine Person mit französischer Staatsangehörigkeit, die in einer niederländischen Reederei in einem Nicht-EU-Land arbeitet) und ihre Schiffe nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind;
  • natürliche Personen, die in der EU ansässig sind, sofern sich diese nicht in dem Land aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen;
  • alle übrigen natürlichen Personen im Gebiet der EU, einschließlich ihrer Küstengewässer und ihres Luftraums sowie in allen Luft- oder Wasserfahrzeugen, die der Gerichtsbarkeit oder Kontrolle eines EU-Landes unterstehen und die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handeln.

Werden die wirtschaftlichen und/oder finanziellen Interessen einer Person durch ausländische Rechtsakte beeinträchtigt, muss die betreffende Person die Europäische Kommission binnen 30 Tagen darüber unterrichten. Die Frist von 30 Tagen gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person eine solche Information erlangt hat.

Entscheidungen von Gerichten oder von Verwaltungsbehörden außerhalb der EU, die einem im Anhang aufgeführten Rechtsakt (z. B. dem „Iran Sanctions Act of 1996“ der Vereinigten Staaten) Wirksamkeit verleihen, werden nicht anerkannt und sind nicht vollstreckbar. Die in der Verordnung genannten Personen dürfen Forderungen oder Verboten, die auf den im Anhang aufgeführten Rechtsakten beruhen, nicht nachkommen. Es kann ihnen jedoch erlaubt werden, den genannten Forderungen oder Verboten ganz oder teilweise nachzukommen, soweit anderenfalls ihre Interessen oder die der EU schwer geschädigt würden. Diese Genehmigung wird von der Kommission erteilt, die wiederum von einem aus Vertretern der EU-Länder bestehenden Ausschuss unterstützt wird.

Die EU-Länder legen fest, wie Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung geahndet werden.

Änderungen der Verordnung

Mit der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 wird die Kommission befähigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Darin heißt es ebenfalls, dass die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 einheitliche Bedingungen für die Festlegung der Kriterien erfordert, nach denen es Personen genehmigt wird, ganz oder teilweise Forderungen oder Verboten, auch Forderungen ausländischer Gerichte, nachzukommen, soweit anderenfalls ihre Interessen oder die der EU schwer geschädigt würden. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 verabschiedet werden. (Die Rolle von Ausschüssen bei den Durchführungsbefugnissen der Kommission).

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1100 wird der Anhang geändert, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass im Mai 2018 die Vereinigten Staaten angekündigt haben, dass sie die Aussetzung ihrer nationalen restriktiven Maßnahmen gegenüber Iran nicht weiter verlängern werden. Einige dieser Maßnahmen haben extraterritoriale Wirkung und beeinträchtigen möglicherweise die Interessen der EU und der natürlichen und juristischen Personen, die an Wirtschaftstätigkeiten im Iran teilnehmen.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309 vom , S. 1-6)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat lediglich informativen Charakter.

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