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e-Kohäsion — elektronische und papierlose Verwaltung

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 mit detaillierten Regelungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf die Muster für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission und detaillierten Regelungen für den Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und zwischengeschalteten Stellen

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über gemeinsame Bestimmungen über den Europäischen Struktur- und Investmentfonds (ESI) sowie zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über den ESI-Fonds, der Vorschriften und Anforderungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und zur Annahme spezifischer Bestimmungen und der Nomenklatur der Interventionskategorien zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

Mit den beiden Verordnungen werden detaillierte Vorschriften zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt (siehe Zusammenfassung).

  • Mit der Verordnung (EU) Nr. 1011/2014 werden Muster und Formate festgelegt, die von den EU-Ländern für die Einreichung bestimmter Informationen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu verwenden sind. Außerdem werden detaillierte Vorschriften für den Austausch von Informationen zwischen Begünstigten und Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und zwischengeschalteten Stellen (e-Kohäsion) festgelegt.
  • Mit der Verordnung (EU) Nr. 184/2014 wird ein elektronisches Datenaustauschsystem für jeden offiziellen Informationsaustausch zwischen den EU-Ländern und der Kommission (SFC2014) eingerichtet. Sie enthält eine Liste von Interventionskategorien des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie von Codes, die sich auf die Vorhaben beziehen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1011/2014 wird festgelegt:

  • ein Standardformat für die Mitteilung eines ausgewählten Großprojekts durch die Verwaltungsbehörde an die Kommission nach dem ersten Unterabsatz des Artikels 102 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (in Anhang I);
  • ein Muster für die Übermittlung von Finanzdaten nach Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (in Anhang II);
  • ein Muster für die Beschreibung der Aufgaben und Verfahren in Bezug auf die Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde (in Anhang III);
  • Muster für den Prüfbericht und das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle aus Artikel 124 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (in den Anhängen IV und V);
  • ein Muster für den Zahlungsantrag einschließlich zusätzlicher Informationen zu Finanzinstrumenten aus Art. 41, 131 und 135 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (in Anhang VI);
  • ein Muster für die Rechnungslegung aus Art. 137 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (in Anhang VII).

Elektronische Datenaustauschsysteme1 zwischen Begünstigten und Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und zwischengeschalteten Stellen (e-Kohäsion) müssen die Verwaltungsüberprüfung einer jeden Anwendung auf Ausgabenerstattung durch die Begünstigten ermöglichen. Papierunterlagen dürfen nur in Ausnahmefällen nach einer Risikoanalyse angefordert werden und nur, wenn es sich bei den Papierunterlagen um die tatsächliche Grundlage der in die elektronischen Datenaustauschsysteme hochgeladenen gescannten Dokumente handelt. Der Austausch von Dokumenten und Daten umfasst die Berichterstattung über Fortschritte, Zahlungsaufforderungen und den Informationsaustausch im Hinblick auf Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen.

Die elektronischen Datenaustauschsysteme müssen:

  • die Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten sowie die Authentifizierung des Absenders gewährleisten;
  • durchgehend operationell sein, mit Ausnahme der Instandhaltung;
  • mindestens die folgenden Funktionen haben:
    • auf Grundlage der in aufeinanderfolgenden Schritten der Verfahren gespeicherten Daten bereits ausgefüllte Formulare;
    • gegebenenfalls automatische Berechnungen;
    • automatische eingebettete Kontrollen, die einen wiederholten Austausch von Informationen so weit wie möglich reduzieren;
    • systemgenerierte Meldungen, um den Begünstigten darüber zu informieren, dass bestimmte Aktionen durchgeführt werden können;
    • Online-Statusverfolgung, sodass der Begünstigte den gegenwärtigen Status des Projekts verfolgen kann;
    • Verfügbarkeit aller früheren im elektronischen Datenaustauschsystem abgewickelten Daten und Dokumente.

Verordnung (EU) Nr. 184/2014

Gemäß Artikel 74 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist jeglicher offizieller Informationsaustausch zwischen den EU-Ländern und der Kommission unter Verwendung eines Systems für den elektronischen Datenaustausch durchzuführen. Mit der Verordnung (EU) Nr. 184/2014 werden die Bedingungen für das System für den elektronischen Datenaustausch (SFC2014) eingeführt.

SFC2014 wird den EU-Ländern und der Kommission entweder direkt über eine interaktive Nutzerschnittstelle (eine Webanwendung) oder über eine technische Schnittstelle unter Verwendung vordefinierter Protokolle (Webdienste) zugänglich sein, die eine automatische Synchronisierung und Übermittlung von Daten zwischen den Informationssystemen der einzelnen Länder und dem SFC2014 ermöglichen. Mit der Verordnung werden zudem die Anforderungen an die betriebliche Sicherheit und an die Datensicherheit bei der Verwendung von SFC2014 festgelegt.

Mit der Verordnung wird außerdem die Nomenklatur der Interventionskategorien festgelegt, die in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 in einem Anhang aufgeführt sind, sowie andere Codes, die den betrieblichen Prozessen zugewiesen werden.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

  • Verordnung (EU) Nr. 1011/2014 trat am in Kraft.
  • Verordnung (EU) Nr. 184/2014 trat am in Kraft.

HINTERGRUND

Siehe auch:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Elektronische Datenaustauschsysteme: Mechanismen und Instrumente, die den elektronischen Austausch von Dokumenten und Daten ermöglichen, darunter auch Träger für audiovisuelle Medien, gescannte Dokumente und elektronische Unterlagen.

HAUPTDOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission vom mit detaillierten Regelungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission und detaillierten Regelungen für den Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und zwischengeschalteten Stellen (ABl. L 286 vom , S. 1-74)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1101/2014 wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission vom zur Festlegung der Vorschriften und Anforderungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Annahme der Nomenklatur der Interventionskategorien zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 57 vom , S. 7-20)

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