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Mit den beiden Verordnungen werden detaillierte Vorschriften zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt (siehe Zusammenfassung).
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1011/2014 wird festgelegt:
Elektronische Datenaustauschsysteme1 zwischen Begünstigten und Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und zwischengeschalteten Stellen (e-Kohäsion) müssen die Verwaltungsüberprüfung einer jeden Anwendung auf Ausgabenerstattung durch die Begünstigten ermöglichen. Papierunterlagen dürfen nur in Ausnahmefällen nach einer Risikoanalyse angefordert werden und nur, wenn es sich bei den Papierunterlagen um die tatsächliche Grundlage der in die elektronischen Datenaustauschsysteme hochgeladenen gescannten Dokumente handelt. Der Austausch von Dokumenten und Daten umfasst die Berichterstattung über Fortschritte, Zahlungsaufforderungen und den Informationsaustausch im Hinblick auf Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen.
Die elektronischen Datenaustauschsysteme müssen:
Gemäß Artikel 74 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist jeglicher offizieller Informationsaustausch zwischen den EU-Ländern und der Kommission unter Verwendung eines Systems für den elektronischen Datenaustausch durchzuführen. Mit der Verordnung (EU) Nr. 184/2014 werden die Bedingungen für das System für den elektronischen Datenaustausch (SFC2014) eingeführt.
SFC2014 wird den EU-Ländern und der Kommission entweder direkt über eine interaktive Nutzerschnittstelle (eine Webanwendung) oder über eine technische Schnittstelle unter Verwendung vordefinierter Protokolle (Webdienste) zugänglich sein, die eine automatische Synchronisierung und Übermittlung von Daten zwischen den Informationssystemen der einzelnen Länder und dem SFC2014 ermöglichen. Mit der Verordnung werden zudem die Anforderungen an die betriebliche Sicherheit und an die Datensicherheit bei der Verwendung von SFC2014 festgelegt.
Mit der Verordnung wird außerdem die Nomenklatur der Interventionskategorien festgelegt, die in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 in einem Anhang aufgeführt sind, sowie andere Codes, die den betrieblichen Prozessen zugewiesen werden.
Siehe auch:
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission vom mit detaillierten Regelungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission und detaillierten Regelungen für den Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und zwischengeschalteten Stellen (ABl. L 286 vom , S. 1-74)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1101/2014 wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission vom zur Festlegung der Vorschriften und Anforderungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Annahme der Nomenklatur der Interventionskategorien zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 57 vom , S. 7-20)
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