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Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Europäischen Union
Die Verordnung (EU) 2021/1230 kodifiziert die Vorschriften in der Europäischen Union (EU) zu
Mit der Verordnung (EU) 2024/886, durch die Zahlungsdienstleister2, die Standardüberweisungen in Euro anbieten, dazu verpflichtet werden, den Dienst für die Versendung und Entgegennahme von Sofortzahlungen in Euro anzubieten, wird die Verordnung (EU) 2021/1230 geändert und angepasst.
Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Zahlungen, die getätigt werden in
Entgelte3 für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro oder der Landeswährung des teilnehmenden Mitgliedstaats sollten identisch mit den Entgelten für entsprechende Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats sein.
Zahlungsdienstleister müssen Zahlern, die kartengebundene Zahlungsvorgänge vornehmen, unentgeltlich folgende Informationen bereitstellen:
Bevor ein Zahler eine Online-Überweisung tätigt, müssen die Zahlungsdienstleister klare, neutrale und verständliche Informationen über den Gesamtbetrag der Zahlung, einschließlich etwaiger Zahlungs- und Währungsumrechnungsentgelte, bereitstellen.
Anbieter von Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle müssen den Kunden, bevor die Zahlung getätigt wird, die folgenden Informationen in einer klaren und leicht zugänglichen Weise bereitstellen:
Kunden und Lieferanten von Waren bzw. Dienstleister, die die Verordnung anwenden, um Zahlungen zu tätigen und zu empfangen, nutzen ihre internationale Kontonummer (IBAN) und die internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) des Zahlungsdienstleisters.
Die Mitgliedstaaten
Mit der Verordnung (EU) 2024/886 wird die Verordnung (EU) 2021/1230 geändert und verlangt, dass die Entgelte für grenzüberschreitende Sofortüberweisungen in Euro für Zahler und Zahlungsempfänger nicht höher sein dürfen als die Entgelte für herkömmliche grenzüberschreitende Überweisungen in Euro. Diese Anforderung gilt in Fällen, in denen die Anwendung anderer Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 sonst zu dem Ergebnis führen würde, dass die Entgelte für grenzüberschreitende Sofortüberweisungen in Euro die Entgelte für herkömmliche grenzüberschreitende Überweisungen in Euro übersteigen.
Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 aufgehoben.
Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraums soll sicherstellen, dass
Richtlinie (EU) 2015/2366 verlangt, dass Entgelte und für grenzüberschreitende Zahlungen genutzte Wechselkurse transparent sind. Sie legt außerdem die Informationen fest, die Kunden erhalten müssen (siehe Zusammenfassung).
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (kodifizierter Text) (ABl. L 274 vom , S. 20-31).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat dokumentarischen Charakter.
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