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Grenzüberschreitende Zahlungen in der Europäischen Union

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Verordnung (EU) 2021/1230 kodifiziert die Vorschriften in der Europäischen Union (EU) zu

  • grenzüberschreitenden Zahlungen1,
  • der Transparenz von Währungsumrechnungsentgelten.

Mit der Verordnung (EU) 2024/886, durch die Zahlungsdienstleister2, die Standardüberweisungen in Euro anbieten, dazu verpflichtet werden, den Dienst für die Versendung und Entgegennahme von Sofortzahlungen in Euro anzubieten, wird die Verordnung (EU) 2021/1230 geändert und angepasst.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Zahlungen, die getätigt werden in

Entgelte3 für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro oder der Landeswährung des teilnehmenden Mitgliedstaats sollten identisch mit den Entgelten für entsprechende Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats sein.

Zahlungsdienstleister müssen Zahlern, die kartengebundene Zahlungsvorgänge vornehmen, unentgeltlich folgende Informationen bereitstellen:

  • bevor die Zahlung getätigt wird – Angabe der gesamten Währungsumrechnungsentgelte als prozentualen Aufschlag auf die aktuellen Euro-Wechselkurse der Europäischen Zentralbank in einer verständlichen und leicht zugänglichen Weise;
  • nachdem die Zahlung getätigt wurde – Einzelheiten der Zahlung, unverzüglich per elektronischer Mitteilung.

Bevor ein Zahler eine Online-Überweisung tätigt, müssen die Zahlungsdienstleister klare, neutrale und verständliche Informationen über den Gesamtbetrag der Zahlung, einschließlich etwaiger Zahlungs- und Währungsumrechnungsentgelte, bereitstellen.

Währungsumrechnungsdienste

Anbieter von Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle müssen den Kunden, bevor die Zahlung getätigt wird, die folgenden Informationen in einer klaren und leicht zugänglichen Weise bereitstellen:

  • die gesamten Währungsumrechnungsentgelte als prozentualen Aufschlag;
  • den zu zahlenden Betrag sowohl in der Währung des Zahlers als auch in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung sowie die Möglichkeit, in einer der beiden Währungen zu zahlen.

Kunden und Lieferanten von Waren bzw. Dienstleister, die die Verordnung anwenden, um Zahlungen zu tätigen und zu empfangen, nutzen ihre internationale Kontonummer (IBAN) und die internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) des Zahlungsdienstleisters.

Die Mitgliedstaaten

  • benennen die nationalen Behörden, die für die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich sind;
  • sehen Verfahren vor, die es den Zahlungsdienstnutzern und anderen ermöglichen, Beschwerde einzulegen;
  • sehen angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren vor;
  • stellen die Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden sicher, besonders bei der Lösung grenzübergreifender Streitigkeiten;
  • erlassen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung.

Sofortüberweisungen

Mit der Verordnung (EU) 2024/886 wird die Verordnung (EU) 2021/1230 geändert und verlangt, dass die Entgelte für grenzüberschreitende Sofortüberweisungen in Euro für Zahler und Zahlungsempfänger nicht höher sein dürfen als die Entgelte für herkömmliche grenzüberschreitende Überweisungen in Euro. Diese Anforderung gilt in Fällen, in denen die Anwendung anderer Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 sonst zu dem Ergebnis führen würde, dass die Entgelte für grenzüberschreitende Sofortüberweisungen in Euro die Entgelte für herkömmliche grenzüberschreitende Überweisungen in Euro übersteigen.

Aufhebung

Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) 2021/1230 ist am in Kraft getreten. Ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als seine Währung eingeführt hat und der beschließt, die Anwendung dieser Verordnung auf seine Landeswährung auszudehnen, ist dazu angehalten, dies der Kommission mitzuteilen.
  • Die Verordnung (EU) 2024/886 zur Änderung ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraums soll sicherstellen, dass

  • es im Euro-Währungsgebiet ebenso einfach ist, elektronische Zahlungen vorzunehmen, wie Barzahlungen;
  • keine zusätzlichen Entgelte erhoben werden, wenn eine elektronische Zahlung in Euro von einem Mitgliedstaat in einen anderen vorgenommen wird.

Richtlinie (EU) 2015/2366 verlangt, dass Entgelte und für grenzüberschreitende Zahlungen genutzte Wechselkurse transparent sind. Sie legt außerdem die Informationen fest, die Kunden erhalten müssen (siehe Zusammenfassung).

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Grenzüberschreitende Zahlungen. Elektronische Zahlungen im Groß- und Einzelhandel, bei denen sich Zahler und Empfänger in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden.
  2. Zahlungsdienstleister. Ein Unternehmen, das es Firmen ermöglicht, Zahlungen mit Kredit- oder Debitkarten und digitalen Geldbörsen sowohl persönlich als auch online anzunehmen.
  3. Entgelt. Die direkten oder indirekten Kosten, die mit einem Zahlungsvorgang verbunden sind.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (kodifizierter Text) (ABl. L 274 vom , S. 20-31).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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