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Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen

Beschluss (EU) 2015/451 über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES)

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

  • Das Übereinkommen soll sicherstellen, dass der internationale Handel mit Exemplaren frei lebender Tiere und Pflanzen nicht deren Überleben gefährdet.
  • Der Beschluss bestätigt den Beitritt der Europäischen Union (EU) zum Übereinkommen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Übereinkommen über den Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES)

  • CITES ist 1975 in Kraft getreten.
  • 183 Länder und regionale Organisationen sind Vertragsparteien des Übereinkommens, einschließlich der EU und aller EU-Mitgliedstaaten.

Verordnung

Das Übereinkommen legt unterschiedliche Grade der Regelung für verschiedene Tier- und Pflanzenarten fest. Diese sind in den Anhängen gelistet.

  • Anhang I enthält von der Ausrottung bedrohte Arten, für die der Handel einer strengen Regelung unterworfen werden muss und nur in Ausnahmefällen zugelassen werden darf.
  • Anhang II enthält Arten, die, obwohl sie nicht notwendigerweise unmittelbar von der Ausrottung bedroht sind, davon bedroht werden können, wenn der Handel nicht einer strengen Regelung unterworfen wird. Um eine wirksamere Kontrolle dieser Arten zu ermöglichen, können im Anhang auch ähnlich aussehende Arten enthalten sein – also Arten, die den bedrohten Arten äußerlich ähneln.
  • Anhang III enthält Arten, die von einer Vertragspartei reguliert werden und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle der Ausbeutung durch internationalen Handel erforderlich ist.

Genehmigungen und Bescheinigungen

  • Genehmigungen und Bescheinigungen werden im Rahmen von CITES eingesetzt, um den Handel mit gefährdeten Arten zu regulieren und zu überwachen. Sie werden von zuständigen Vollzugsbehörden der Vertragsparteien erteilt (in der EU von den Behörden der Mitgliedstaaten).
  • Genehmigungen und Bescheinigungen werden nur unter bestimmten Bedingungen erteilt. Je nach Kategorie der Art beinhalten diese:
    • ob der Handel dem Überleben dieser Art abträglich wäre;
    • ob das Exemplar rechtmäßig erworben wurde;
    • im Falle lebender Tiere die Transport- und Unterbringungsbedingungen.
  • Arten in Anhang I dürfen nicht für kommerzielle Zwecke gehandelt werden.
  • Wissenschaftliche Behörden beraten die Vollzugsbehörden zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen, um sicherzustellen, dass der Erhaltungsstatus der Arten in Anhang II erheblich über dem Stand zur Aufnahme in Anhang I liegt.
  • Es gibt eine Reihe an Ausnahmen von einigen dieser Regeln, darunter:
    • Exemplare, die erworben wurden, bevor das Übereinkommen auf das jeweilige Exemplar Anwendung fand;
    • Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet oder Umladung von Exemplaren in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, solange die Exemplare unter zollamtlicher Überwachung verbleiben;
    • in Gefangenschaft gezüchtete Tiere oder künstlich vermehrte Pflanzen;
    • der Verkehr von Exemplaren zwischen Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen sowie von in Gefangenschaft gezüchteten oder vor dem Abkommen erworbenen Exemplaren, die zu Wanderausstellungen gehören.

Überwachung und Durchsetzung

  • Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um:
    • den illegalen Handel mit in den CITES-Vorschriften enthaltenen Exemplaren oder ihren Besitz zu ahnden;
    • illegal gehandelte Exemplare einzuziehen oder diese an den Ausfuhrstaat zurückzusenden.
  • Die Vertragsparteien müssen alle Handelsdaten aufzeichnen und diese jährlich dem CITES-Sekretariat vorlegen. Auch die Europäische Kommission verfasst eine Analyse des jährlichen Handelsberichts der EU.
  • Die Vertragsparteien legen dem Sekretariat einen dreijährigen Bericht über die rechtlichen Vorschriften und Maßnahmen zur Durchsetzung von CITES vor.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen ist mit der EU als Vertragspartei am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (ABl. L 75 vom , S. 4-15)

Beschluss (EU) 2015/451 des Rates vom über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (ABl. L 75 vom , S. 1-3)

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