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Mitteilung über die praktische Durchführung der Richtlinien über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

In diesem Bericht wird untersucht, wie die Rahmenrichtlinie von 1989 und fünf ihrer Einzelrichtlinien in den Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind und angewendet werden. Weiterhin werden aus ihrer Anwendung Schlussfolgerungen in Bezug auf die europäischen Vorschriften für Gesundheitsschutz und Sicherheit und ihre Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft gezogen.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission über die praktische Durchführung der Bestimmungen der Richtlinien über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 89/391 (Rahmenrichtlinie), 89/654 (Arbeitsstätten), 89/655 (Arbeitsmittel), 89/656 (persönliche Schutzausrüstungen), 90/269 (manuelle Handhabung von Lasten) und 90/270 (Bildschirmgeräte) [KOM (2004) 62 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

ZUSAMMENFASSUNG

RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

Die Richtlinie 89/391 hat den praktischen Ansatz für Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern geändert, indem sie eine integrierte Prävention festlegt, die eine kontinuierliche Verbesserung der Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen am Arbeitsplatz erfordert. Dieser neue Ansatz beruht auf den in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG festgelegten Grundsätzen: Verantwortung des Arbeitgebers, Prävention sowie Unterrichtung, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer. Die Rahmenrichtlinie 89/391 und die Einzelrichtlinien 89/654, 89/655, 89/656, 90/269 und 90/270 haben eine Rationalisierung und Vereinfachung der nationalen Rechtsvorschriften über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz ermöglicht. Im Zuge der Umsetzung dieser Richtlinien mussten die Mitgliedstaaten, deren Vorschriften oft auf Korrektur statt auf Prävention ausgerichtet waren, einen Präventionsansatz übernehmen, in dessen Mittelpunkt das Verhalten von Personen sowie Organisationsstrukturen stehen.

KONTROLLE DER UMSETZUNG

Die Prüfung der Umsetzung der Rahmenrichtlinie hat in fast allen Mitgliedstaaten einige Unzulänglichkeiten offen gelegt, insbesondere im Hinblick auf den Geltungsbereich, die Verantwortung des Arbeitgebers, die Grundsätze der Gefahrenverhütung, den Umfang der Verpflichtung, die Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern zu evaluieren, die mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung beauftragten Dienste, die Verpflichtung zur Dokumentation der Gefahrenevaluierung in allen Unternehmensarten sowie die Unterrichtung, Anhörung, Beteiligung und Unterweisung von Arbeitnehmern.

In Bezug auf die Einzelrichtlinien stellt sich die Lage bei der Umsetzung positiver dar. Die meisten bei der Umsetzung festgestellten Mängel konnten abgestellt werden, ohne dass Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden mussten, wenngleich die Kommission in einigen Fällen den Gerichtshof anrufen musste.

MASSNAHMEN VOR ORT: DIE PRAKTISCHE DURCHFÜHRUNG

Bei der konkreten Anwendung der einzelnen Richtlinien stellt sich die Situation in den verschiedenen Mitgliedstaaten und Branchen sowie je nach Größe der Unternehmen sehr unterschiedlich dar. Die Hauptziele sind jedoch erreicht worden, nämlich den Arbeitnehmern der Europäischen Union durch die Harmonisierung der Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz einheitliche Mindeststandards der Gefahrenverhütung zu garantieren und die Zahl von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen zu reduzieren.

Bekanntmachung und flankierende Maßnahmen

Auch wenn die Anstrengungen auf einzelstaatlicher (Aktionspläne und Sensibilisierungskampagnen) und europäischer Ebene (Rolle der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) zu einem besseren Verständnis der neuen Vorschriften beigetragen und Arbeitgebern und Arbeitnehmern ihre Rechte und Pflichten bewusster gemacht haben, so sind die Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Wirtschaft recht unterschiedlich. Zum Beispiel gibt es neben Erfolgen in größeren Unternehmen viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU), in denen ein qualitativer Fortschritt noch aussteht.

Sensibilisierungsmaßnahmen

Trotz des umfangreichen zur Verfügung stehenden Informationsmaterials scheint der Informationsstand von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere in KMU, unzureichend zu sein. Die Arbeitgeber beklagen sich über schwer verständliche Rechtsvorschriften. Diese mangelnde Verständlichkeit könnte sich aus dem Wesen der Vorschriften erklären, die ein allgemeines Ziel festlegen, ohne dass auf nationaler Ebene geeignete Informationen verfügbar sind, um Arbeitgebern Unterstützung bei der Aufstellung angemessener Präventionspläne der bei der Evaluierung festgestellten Gefahren zu bieten.

Evaluierung, Dokumentation und Überwachung von Gefahren

Bei der praktischen Durchführung der Vorschriften über Gefahrenevaluierung muss Folgendes verbessert werden:

  • Bei der Anwendung oberflächlicher schematisierter Verfahren liegt der Schwerpunkt auf offensichtlichen Gefahren. Langfristige Auswirkungen (z. B. mentale und psychosoziale Faktoren) sowie nicht einfach feststellbare Gefahren werden vernachlässigt, zum Beispiel Gefahren durch chemische Stoffe.
  • Gefahren werden nicht als Ganzes analysiert und beurteilt. Demzufolge werden separate Maßnahmen eingeführt, aber es fehlt ein integrativer Ansatz für die Analyse der Arbeitsbedingungen.
  • Gefahrenevaluierung wird oft als einmalige Pflicht angesehen, es fehlt Kontinuität.
  • Die Wirksamkeit von Maßnahmen wird von Arbeitgebern nicht ausreichend überwacht.

Schutz- und Präventionsdienste

Nicht alle Unternehmen genügen dieser Vorschrift, entweder einen Arbeitnehmer zu benennen, der sich um die Verhütung von Gefahren am Arbeitsplatz kümmert, oder bei Fehlen von Fachpersonal einen außerbetrieblichen Schutz- und Präventionsdienst hinzuzuziehen. Dies gilt vor allem für die KMU.

Die Arbeit solcher Dienste wird gehemmt durch den Mangel an qualifiziertem Personal, durch die unzureichende Qualität ihrer Leistungen (einseitige Konzentration auf technische Aspekte, wenig multidisziplinäre Dienste) und durch die Tendenz seitens der Arbeitgeber, nur die kostengünstigsten Dienste in Anspruch zu nehmen.

Unterrichtung, Anhörung, Beteiligung und Unterweisung der Arbeitnehmer

Zur Unterrichtung der Arbeitnehmer liegen zwar nur relativ wenige Daten vor, doch lässt sich feststellen, dass die praktische Einhaltung der Pflicht zur Unterrichtung der Arbeitnehmer weiter hinter der durchschnittlichen Durchführung anderer Pflichten der Arbeitgeber zurück liegt. Dieses Problem besteht in praktisch allen Industriezweigen, in allen Mitgliedstaaten und in Unternehmen aller Größen. Besonders betroffen sind Leiharbeitnehmer. Die Beteiligung von Arbeitnehmern ist im Allgemeinen in den Unternehmen noch nicht zufrieden stellend organisiert, obgleich die Richtlinien insoweit zahlreiche Möglichkeiten bieten.

Organisation und Management von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Zunehmend komplexe Arbeitsabläufe und sich verändernde Arbeitsbedingungen und die daraus resultierenden veränderten Gefahren erfordern ein transparentes und systematisches Arbeitsschutzkonzept. Gleichwohl ist der Arbeitsschutz außer bei großen Unternehmen nur selten als wesentlicher Bestandteil in das allgemeine Unternehmensmanagement integriert.

Durchsetzung der Vorschriften

Für die Durchsetzung der Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz sind in erster Linie die Arbeitsaufsichtsbehörden zuständig. Es gibt weitere spezialisierte Aufsichtsbehörden, die für bestimmte Tätigkeitsbereiche zuständig sind. Die Zahl der Arbeitsaufsichtsbeamten in den Mitgliedstaaten und die Zahl der jährlich durchgeführten Inspektionen sind allgemein verwendete Indikatoren für die Messung des Durchsetzungsaufwands. In der Europäischen Union führen etwa 12 000 Aufsichtsbeamte 1 400 000 Inspektionen pro Jahr durch.

Das Inkrafttreten der neuen EU-Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz scheint nicht zu einem höheren Inspektionsaufwand in den Mitgliedstaaten geführt zu haben. In den einzelstaatlichen Berichten wird folglich auch ausgeführt, dass die Arbeitsaufsichtsbehörden unter einem chronischen Mangel an Ressourcen leiden, um alle Aspekte der neuen Rechtsvorschriften, unter besonderer Berücksichtigung der KMU, erfüllen zu können.

Die Analyse zeigt, dass die Tätigkeit der Arbeitsaufsichtsämter aktiv zur Senkung von Fehlzeiten durch Arbeitsunfälle und berufsbedingte Erkrankungen beiträgt, aber auch zu verändertem Verhalten der Akteure für Gefahrenverhütung auf Arbeitsstättenebene. Fortschritte sind noch notwendig in Bezug auf die Aufsicht von KMU und von Hochrisiko-Tätigkeitsbereichen sowie in Bezug auf eine stärkere Abschreckungswirkung von amtlichen Bescheiden über durchzuführende Verbesserungen und von Sanktionen.

Zwei Sonderfälle: KMU und öffentlicher Dienst

KMU

Es ist belegt, dass es in KMU größere Defizite bei der Einhaltung der EU-Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz gibt; das gilt insbesondere für Gefahrenevaluierung, die Beteiligung und Unterweisung von Arbeitnehmern sowie für die Hochrisikosektoren Landwirtschaft und Bauwesen. Die geringe Einhaltung der Vorschriften wird folgenden Umständen zugeschrieben:

  • dem Fehlen spezifischer (gezielt vor Ort verteilter) und verständlicher Informationen und Anleitungen;
  • den unzulänglichen Fähigkeiten und Kenntnissen auf dem Gebiet Sicherheit und Gesundheitsschutz;
  • den fehlenden Ressourcen für eine geeignete grundlegende Unterweisung der Mitarbeiter und Manager;
  • dem schwierigen Zugriff auf spezifische und spezialisierte kompetente technische Unterstützung.

Öffentlicher Sektor

Die Einbeziehung des öffentlichen Sektors in die Vorschriften über Gesundheitsschutz und Sicherheit ist für die meisten Mitgliedstaaten eine Neuheit.

Trotz einiger Probleme in einigen Mitgliedstaaten (insbesondere im militärischen Bereich) kann die Umsetzung der EU-Vorschriften über Gesundheit und Sicherheit im öffentlichen Sektor im Allgemeinen als korrekt angesehen werden. Es gibt jedoch Probleme bei Vorschriftenanwendung, und zwar aus folgenden Gründen:

  • Im öffentlichen Dienst herrscht allgemein die Meinung vor, dass das Risiko im Vergleich zur Industrie nicht signifikant sei.
  • Die Arbeitsaufsichtsbehörden sind entweder nicht zuständig für die Durchsetzung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsvorschriften in den öffentlichen Verwaltungen, oder diese Funktion wird von einem internen Dienst wahrgenommen, der aber von der Hierarchie nicht hinreichend unabhängig ist.
  • Oft stehen nur begrenzte Haushaltsmittel zur Verfügung.

BEWERTUNG DER WIRKSAMKEIT DER RECHTSVORSCHRIFTEN

Aus den einzelstaatlichen Berichten geht hervor, dass die meisten Mitgliedstaaten der Meinung sind, es sei noch nicht genug Zeit vergangen, um eine ordnungsgemäße und vollständige Bewertung der Effektivität vorzunehmen. Auch wenn fast alle Mitgliedstaaten meinen, es habe positive Auswirkungen gegeben, so verfügen sie noch nicht über Daten oder statistische Ergebnisse, um die praktischen Auswirkungen der Richtlinie direkt zu belegen. Die Beurteilung, dass die Vorschriften zu sichereren Arbeitsstätten beigetragen haben, wird aber durch allgemeine statistische Daten über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz gestützt.

Auswirkungen auf Arbeitsunfälle und berufsbedingte Erkrankungen

Die jüngsten Statistiken (für das Jahr 2000) zeigen, dass die Zahl von Unfällen pro 100 000 Arbeitnehmer (Unfallhäufigkeit) im Vergleich zu 1994 von 4 539 auf etwa 4 016 gesunken ist. Die Häufigkeit tödlicher Arbeitsunfälle ist auf europäischer Ebene im Zeitraum von 1994 bis 2000 eindeutig gefallen, nämlich von 6 423 auf 5 237 Fälle im Jahr 2000.

Die Arbeitskräfteerhebung von 1999 und die Erhebungen der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zeigen, dass die erwerbstätige Bevölkerung das Gefühl hat, die Arbeitsbedingungen seien im Allgemeinen nicht besser geworden. Bei der Arbeitskontrolle und der Arbeitsorganisation bleibt noch viel zu tun, um hohe Arbeitstakte, Probleme durch Bildschirmarbeit, repetitive Arbeit sowie psychosoziale Risiken zu verhüten.

Kosten und Nutzen in den Unternehmen

Die Mitgliedstaaten führen in ihren Berichten aus, dass sie wegen fehlender Indikatoren keine vollständige Beurteilung durchführen können; aber weniger Arbeitsunfälle senken die Geschäftskosten deutlich, was wiederum zu einer Produktivitätserhöhung führen sollte.

Allgemeine wirtschaftliche Auswirkungen

In der Europäischen Union werden die Kosten für Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen auf 2,6 % bis 3,8 % des Bruttosozialprodukts (BSP) geschätzt.

In der Europäischen Union gingen im Jahr 2000 insgesamt 158 Millionen Arbeitstage verloren. Rund 350 000 Arbeitnehmer mussten wegen eines Arbeitsunfalls ihren Arbeitsplatz wechseln, 300 000 Arbeitnehmer haben eine dauernde Invalidität unterschiedlichen Grades davongetragen, und 15 000 sind vollständig vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen.

Andererseits wird geschätzt, dass seit dem Inkrafttreten der EU-Vorschriften durch Rückgang von Arbeitsunfällen etwa 25 Millionen Arbeitstage weniger verloren gingen.

Die - wenn auch noch nicht vollständig zufrieden stellende - Durchführung dieser Rechtsvorschriften bringt somit eindeutige wirtschaftliche Vorteile.

Auswirkungen auf Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit

Die positiven Auswirkungen von Investitionen in Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz werden üblicherweise erst nach einer gewissen Zeit sichtbar. Deshalb ist es im Moment sehr schwierig, endgültige Feststellungen über den Einfluss der Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu treffen. Die kurz- und langfristigen Auswirkungen werden sich erst nach der Durchführung von Kosten-Nutzen-Analysen evaluieren lassen. Dennoch geben die Mitgliedstaaten in ihren Berichten an, dass Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu besseren Arbeitsbedingungen beitragen und Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung fördern.

GESAMTWÜRDIGUNG DER UMSETZUNG

Wesentliche positive Auswirkungen der einzelnen Richtlinien, Schwierigkeiten bei der Durchführung und Vorschläge zur Verbesserung

Rahmenrichtlinie (89/391/EWG)

- Die Mitgliedstaaten halten den Abwärtstrend bei Arbeitsunfällen und die verstärkte Sensibilisierung der Arbeitgeber für die größten positiven Auswirkungen dieser Richtlinie. Ferner werden als positive Punkte genannt:

  • Nachdruck auf einer Philosophie der Prävention;
  • weiter Geltungsbereich;
  • Pflicht des Arbeitgebers, eine Gefahrenevaluierung durchzuführen und zu dokumentieren;
  • Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer zu unterrichten und zu unterweisen;
  • Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer;
  • Möglichkeit der Konsolidierung, Rationalisierung und Vereinfachung bestehender einzelstaatlicher Vorschriften.

Als Hauptproblem wird von den Mitgliedstaaten die praktische Durchführung der Vorschriften in KMU genannt; das Problem wird den spezifischen Verwaltungsanforderungen, Formalitäten und finanziellen Belastungen sowie der Zeit, die für die Aufstellung angemessener Maßnahmen notwendig ist, zugeschrieben. Weiter sind folgende Schwierigkeiten zu nennen:

  • Fehlen effizienter Beteiligung der Arbeitnehmer an den Betriebsabläufen;
  • Fehlen von Evaluierungskriterien für nationale Arbeitsaufsichtsbehörden;
  • Fehlen eines harmonisierten europäischen statistischen Informationssystems über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
  • schwierige Anwendung bestimmter Vorschriften in KMU.

- Im Interesse einer verbesserten Durchführung der Richtlinie sollten Anstrengungen unternommen werden,

  • um für ihre stärkere Anwendung in KMU zu sorgen;
  • um die Verfügbarkeit vollständiger und harmonisierter Statistiken über Arbeitsunfälle sicherzustellen;
  • um sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern Informationen und Unterstützung zu bieten, damit sie sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst werden;
  • um Aktionen in die Wege zu leiten und notwendige Mittel bereitzustellen, damit eine einheitliche, wirksame und gleichartige Durchsetzung der Vorschriften sichergestellt wird;
  • um diejenigen Vorschriften der Richtlinien zu ermitteln, die durch technologische Entwicklung überholt sind und geändert werden müssen;
  • um der besonderen Situation von Leiharbeitnehmern stärker Rechnung zu tragen.

Richtlinie 89/654/EWG über Arbeitsstätten

- positive Aspekte:

  • Regelung verschiedener Tatbestände, denen ohne die Richtlinie nicht die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet worden wäre, zum Beispiel Fenster, lichtdurchlässige Trennwände, nach oben öffnende Türen und Tore, Fluchtwege und Notausgänge usw;
  • strengere Vorschriften in Bezug auf die Pflichten von Arbeitgebern im Fall von neu eingerichteten und bereits bestehenden Arbeitsstätten.

- Probleme bei der Durchführung:

  • in manchen Aspekten allzu detaillierte Regelungen, was sich nachteilig auf die korrekte Umsetzung ausgewirkt hat;
  • nicht hinreichend klare Unterscheidung zwischen erstmalig eingerichteten und bereits vorhandenen Arbeitsstätten in der Richtlinie;
  • notwendige Investitionen für die Durchführung der neuen Bestimmungen in KMU.

- Verbesserungsvorschläge:

  • Es wird eine koordinierte Lösung für die Probleme der Umgebungsbedingungen, insbesondere durch Austausch relevanter Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten, für notwendig gehalten.
  • Es sollten Leitlinien und Empfehlungen (mit aktuellen Daten, grafischen Darstellungen und Abbildungen) zur Erläuterung bestimmter Aspekte (Lüftung, Beleuchtung, Temperatur, Abmessungen der Arbeitsstätten usw.) erstellt werden.
  • Die Anforderungen an Telearbeit sollten untersucht werden.

Richtlinie 89/655/EWG über die Benutzung von Arbeitsmitteln

- Positive Aspekte:

  • Festlegung von Mindestsicherheitsniveaus für Arbeitsmittel;
  • vereinheitlichte und harmonisierte einzelstaatliche Vorschriften, die zur Vereinfachung beigetragen haben;
  • Ausweitung des Anwendungsbereichs auf eine größere Zahl von Arbeitsmitteln;
  • allgemein verständlichere und präzisere Normen;
  • stärkere Sensibilisierung der Arbeitgeber für die Sicherheit von Arbeitsmitteln;
  • Anpassung, amtliche Zulassung und Modernisierung von bereits in Benutzung befindlichen Arbeitsmitteln;
  • aktivere Gefahrenverhütung bei der Benutzung von Arbeitsmitteln;
  • stärkere Berücksichtigung der Faktoren, die bei der Anschaffung neuer Arbeitsmittel zu beachten sind.

- Probleme bei der Durchführung:

  • übermäßig hohe Kosten für KMU, die nicht über die notwendigen Finanzmittel verfügen;
  • Notwendigkeit langfristiger Investitionen für die Anpassung von Arbeitsmitteln;
  • keine ausreichende Klarstellung der praktischen Unterschieds zwischen der Arbeitsmittelrichtlinie und der Maschinenrichtlinie;
  • die Definition verschiedener Sicherheitsniveaus für bereits im Einsatz befindliche und für neue Maschinen bereitet Probleme bei der Anpassung an die Vorschriften der Richtlinie.

- Verbesserungsvorschläge:

  • Klarstellung der unterschiedlichen Sicherheitsniveaus für in Betrieb befindliche und für neue Maschinen;
  • begleitende Maßnahmen zur Erleichterung der Richtlinienumsetzung, insbesondere für KMU: finanzielle Hilfen, Darlehen usw.;
  • Veröffentlichung von Leitlinien für die praktische Durchführung der Richtlinien.

Richtlinie 89/656/EWG über persönliche Schutzausrüstungen

- Positive Aspekte:

  • Vereinheitlichung, Vereinfachung und Koordinierung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften;
  • Ausweitung der Vorschriften auf neue Sektoren und neue Ausrüstungen;
  • Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gefahrenevaluierung vor der Auswahl persönlicher Schutzausrüstung, verbunden mit einer weit verbreiteten höheren Sensibilisierung für die einzuhaltenden Eigenschaften dieser Ausrüstung;
  • detaillierte Vorschriften, die zum Beispiel Kenntnisse der genauen Tätigkeit erfordern, für die bestimmte persönliche Schutzausrüstungen obligatorisch sind.

- Probleme bei der Durchführung:

  • Fehlende Unterstützung für KMU, die Probleme haben, geeignete Schutzausrüstungen selbst auszuwählen;
  • wirtschaftliche Belastung kleiner Unternehmen durch die Kosten für neue Ausrüstungen;
  • unzureichende Sensibilisierung der Arbeitnehmer für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen.

- Verbesserungsvorschläge:

  • Veröffentlichung präziser Leitlinien und Verhaltenskodizes, die auch Auswahlkriterien für persönliche Schutzausrüstungen enthalten;
  • Ergänzung der Richtlinienanhänge, um den Unternehmen die Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen zu ermöglichen;
  • Synchronisierung und Vereinfachung der Berichte über die Durchführung.

Richtlinie 90/269/EWG über die manuelle Handhabung von Lasten

- Positive Aspekte:

  • Ausweitung bestehender Vorschriften in einigen Mitgliedstaaten;
  • verständliche Vorschriften, deren Anwendung im Allgemeinen problemlos ist;
  • stärkere Sensibilisierung der Arbeitgeber (Berücksichtigung des ergonomischen Aspekts bei der Gefahrenevaluierung);
  • praktische Einhaltung dieser Pflichten in nahezu allen Industriebereichen.

- Probleme bei der Durchführung:

  • Mögliche Arbeitsplatzverluste durch hohen Mechanisierungsgrad und hohe Kosten;
  • die Richtlinie wird in einigen Aspekten als zu sehr ins Einzelne gehend angesehen (für andere Mitgliedstaaten ist dies allerdings ein positiver Aspekt);
  • bestimmte Arbeitsplätze könnten als nicht mehr für Frauen geeignet angesehen werden;
  • Fehlen von anderen Standards als Lastgewicht und Entfernung für Ruhepausen und Ruheintervalle.

- Verbesserungsvorschläge:

  • Einige Mitgliedstaaten sind der Meinung, dass Grenzwerte festgelegt werden sollten, weil der zulässige Auslegungsspielraum für die manuelle Handhabung von Lasten zu groß ist.
  • Die Kommission sollte detaillierte Evaluierungsmodelle und Leitlinien bereitstellen.
  • Ergonomische Grundsätze sollten auch bei der Handhabung von Materialien im weitesten Sinne verstärkt berücksichtigt werden.

Richtlinie 90/270/EWG über Bildschirmgeräte

- Positive Aspekte:

  • neuer Anstoß für Überwachung und Verbesserung der Ergonomie von Bildschirm-Arbeitsplätzen;
  • Einführung von Ruhepausen und Recht der Arbeitnehmer auf verstärkte Gesundheitsüberwachung, insbesondere auf Untersuchungen des Sehvermögens;
  • praktische Einhaltung dieser Pflichten in nahezu allen Industriebereichen.

- Probleme bei der Durchführung:

  • schwierige Lösung bestimmter Probleme wie Versorgung mit Tageslicht, Ergonomie von Sitzgelegenheiten, Unmöglichkeit der Neutralisierung bestimmter elektromagnetischer Felder;
  • fehlende Klarheit darüber, wer die Untersuchung des Sehvermögens vorzunehmen hat;
  • Probleme in Verbindung mit Telearbeit und der Überwachung der Arbeitsbedingungen bei Telearbeit.

- Verbesserungsvorschläge:

  • Präzisierung der Bestimmungen über abwechselnde Tätigkeiten oder Ruhepausen sowie die davon betroffenen Personen;
  • Untersuchung der Probleme, die durch elektromagnetische Strahlung von Bildschirmen, durch Lasergeräte und magnetische Felder ausgelöst werden;
  • verschiedene Mitgliedstaaten halten eine Überarbeitung der Richtlinie für angezeigt, um sie an die technologische Entwicklung anzupassen.

KONTEXT

Diese Analyse bezieht sich auf die Umsetzung und Anwendung der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit sowie auf die ersten fünf Einzelrichtlinien, die sich mit speziellen Arbeitsumgebungen oder Risiken befassen. Die Einzelrichtlinien betreffen insbesondere:

  • Mindestvorschriften für Arbeitsstätten (89/654/EWG)
  • Benutzung von Arbeitsmitteln (89/655/EWG)
  • persönliche Schutzausrüstungen (89/656/EWG)
  • manuelle Handhabung von Lasten (90/269/EWG)
  • Bildschirmgeräte (90/270/EWG)

Mit diesem Bericht erfüllt die Kommission die Forderung in den Schlussbestimmungen der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss regelmäßig einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinien vorzulegen.

Einen erheblichen Beitrag zu dieser Mitteilung leisten die Berichte der Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinien, wonach die Mitgliedstaaten der Kommission alle fünf Jahre (alle vier Jahre für die Richtlinien 90/269 und 90/270/EWG) Bericht über die praktische Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie erstatten und dabei die Standpunkte der Sozialpartner angeben. Ferner wurde auch ein Bericht unabhängiger Sachverständiger herangezogen.

Schlüsselzahlen des Rechtsakts (für das Jahr 2000)

  • Zahl der Unfälle (die zu mehr als drei Fehltagen führten) pro 100 000 Arbeitnehmer:  4016 Fälle (1994: 4539 Fälle);
  • Häufigkeit tödlicher Arbeitsunfälle:  5237 Fälle (1994: 6423 Fälle);
  • Kosten, die durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verursacht wurden: 2,6 - 3,8 % des BSP;
  • Arbeitstage, die durch Arbeitsunfälle verloren gingen: 158 Millionen;
  • 7 % der Unfallopfer mussten die Arbeitsstelle wechseln;
  • 4 % der Unfallopfer mussten ihre Arbeitszeit reduzieren oder wurden in unterschiedlichem Grad dauerhaft arbeitsunfähig;
  • 15 000 Arbeitnehmer wurden infolge eines Arbeitsunfalls endgültig vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen;
  • 14 % der Arbeitnehmer erlitten mehr als einen Unfall im Jahr.

Letzte Änderung: 15.02.2007

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